Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 7/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 7/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 02 255.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Februar 2008 unter Mitwirkung d
es Vorsitzenden Richters
S
toppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Register für die folgenden Waren der
Klassen 3, 14 und 25
„Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
Juwelierwaren und Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
ist die Wortmarke
Skyblue.
Die Markenstelle für Klass
e 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
A
nmeldung teilweise, nämlich für die Waren
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
zurückgewiesen. Im Hinblick auf diese
Wa
ren bestehe ein Freihaltungsbedürfnis
a
n dem Markenwort, da es mit seinem Bedeutungsgehalt „Himmelblau“ als
unmittelbar beschreibende Farbangabe zu werten sei. Ob der Marke darüber
hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne bei dieser Sachlage
dahingeste
llt bleiben.
Gegen diese Zurückweisung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und trägt
zur Begründung im Wesentlichen vor: Bei der Bezeichnung „Skyblue“ handle es
sich in Bezug zu den Waren der Klasse 25 um keine beschreibende Angabe,
sondern um einen reinen Fantasiebegriff. Ein Bedürfnis der Mitbewerber, die
angemeldete Bezeichnung verwenden zu können, bestehe deshalb nicht. Dem
typischen Durchschnittsverbraucher, wie er dem markenrechtlichen Prüfungsverfahren zugrunde gelegt werden müsse, sei die angemeldete Marke in ihrem
Bedeutungsgehalt „Himmelblau“ auch gar nicht verständlich. Allenfalls liefere der
genannte Begriff einen vagen Hinweis, bei dem offen bleibe, was dadurch
ausgedrückt werden solle. Die Farbe „Himmelblau“ sei nicht definiert und deshalb
nicht zur Produktbeschreibung geeignet. Auch die Markenstelle habe keinerlei
Nachweise zu einer beschreibenden Verwendung des fraglichen Begriffs geliefert.
Der angemeldeten Marke könnten somit keine absoluten Schutzhindernisse entgegengehalten werden.
Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung hat der Senat dem Anmelder
verschiedene Fundstellen zur Gebräuchlichkeit des englischen Adjekt
ivs „Skyblue“
in
der inländischen Fach- und Werbesprache übermittelt. Daraufhin hat der
Beschwerdeführer seinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragt, über die Beschwerde im schriftlichen
Verfahren zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke stehen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
entgegen.
Zentrales Anliegen des Markenrechts ist es, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten, wie dies im
1. Erwägungsgrund der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl) hervorgehoben wird. Da Markeneintragungen einerseits aber eine nicht unerhebliche Einschränkung des freien
Wettbewerbs darstellen, andererseits jedoch auch als essentielles Instrument zur
Förderung eines lauteren Wettbewerbs zu werten sind (vgl. hierzu Hacker,
Markenrecht, 2007, Rdn. 21-23, m. w. N.), basieren die auf der MarkenRichtl.
beruhenden absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG auf einer
Abwägung der schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschtem Wettbewerb sowie der berechtigten Individualinteressen der Anmelder an der Erlangung des Markenschutzes. In der markenrechtlichen Prüfung
sind die absoluten Schutzhindernisse deshalb stets unter Berücksichtigung des
ihnen
jeweils zugrunde
liegenden Allgemeininteresses auszulegen (EuGH
GRUR 2004, 943 Rdn. 26 – SAT.2). Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
soll dabei konkret die Entstehung wettbewerbsschädlicher Monopole an beschreibenden Zeichen oder Angaben verhindern und damit dem Allgemeininteresse an
der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung tragen.
Fremdsprachige Begriffe, wie das englische Wort „Skyblue“, sind dann nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen
können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2000, 211, 212 -
FÜNFER). Nach den Feststellungen des Senats ist dies bei der angemeldeten
Marke zu bejahen. So wird der fragliche Begriff bereits in erheblichem Umfang als
Sachhinweis verwendet. Zwar ist es für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenso wenig entscheidend, ob
eine beschreibende Angabe schon verwendet wird, wie der Gesichtspunkt, ob den
Mitbewerbern ggf. noch andere Angaben als das angemeldete Markenwort zur
Beschreibung der fraglichen Produktmerkmale zur Verfügung stehen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rdn. 57 - Postkantoor). Kann eine Bezeichnung jedoch im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als aktuell verwendete Sacha
ngabe ermittelt werden, spricht dies eindeutig für ein schutzwürdiges Interesse
der Wettbewerber an ihrer freien Verwendbarkeit.
Das englischsprachige Adjektiv „Skyblue“ lässt sich im Inland - auch auf dem hier
einschlägigen Modesektor - als produktbeschreibende Farbangabe zahlreich
n
achweisen und ist als Farbbezeichnung mit einer eigenen Nummer des RAL-
Codes
(RAL
5015)
erfasst
(vgl.
hierzu
unter
http://www.orgacontrol.de/de.shtml?ralcolours). Entsprechende Belege hat der Senat dem Anmelder
mit gerichtlichem Zwischenbescheid vom 31. Januar 2008 übermittelt, ohne dass
dieser hierzu Stellung genommen hätte. Wenn der Anmelder stattdessen dem
angefochtenen Beschluss entgegenhält, die Bezeichnung „Skyblue“ stelle in
Bezug zu Waren der Klasse 25 einen Fantasiebegriff ohne konkreten Aussagehalt
dar, der in seinem Bedeutungsgehalt „Himmelblau“ schon deshalb nicht zur
Produktbeschreibung eingesetzt werden könne, weil diese Farbangabe nicht
hinreichend klar definiert sei, ist dieser Vortrag durch die getroffenen Feststellungen des Senats als widerlegt anzusehen. Dem Anmelder kann auch nicht
gefolgt werden, wenn er vorträgt, dem für das Prüfungsverfahren maßgeblichen
Durchschnittsverbraucher sei die angemeldete Marke in ihrem Bedeutungsgehalt
„Himmelblau“ unverständlich. Zwar ist es zutreffend, dass fremdsprachige Begriffe
nur dann dem Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen,
wenn davon auszugehen ist, dass ihre beschreibende Bedeutung von den
angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche erkannt
werden wird. Der Anmelder verkennt aber, dass inso
weit nicht nur die allgemeinen
E
ndverbraucher, sondern stets auch die am Handel mit den fraglichen Waren
beteiligten Fachkreise zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413,
Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla). Diese Fachkreise verfügen aber in
jedem Fall über die erforderlichen Sprachkenntnisse, um das aus zwei Begriffen
des englischen Grundwortschatzes bestehende Markenwort (vgl. Weis, Grund-
und Aufbauwortschatz Englisch, Klett Verlag, 2005) in dem dargestellten Bedeutungsgehalt zu verstehen.
Da die angemeldete Marke somit zur beschreibenden Bezeichnung der beschwerdegegenständlichen Waren dienen kann und ihre beschreibende Bedeutung für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise auch ohne weiteres
erkennbar ist, steht ihrer Eintragung das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass merkmalsbeschreibenden Angaben
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gleichzeitig auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; EuG MarkenR 2006, 557, Rdn. 34 -
m
ap&guide; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; sowie Hacker, a. a. O.,
Rdn. 127 m. w. N.). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach
ständiger Rechtsprechung die Eignung einer Marke, die von der Anmeldung
umfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen (vgl. BGH WRP 2008, 107, Rdn. 23 --
Fronthaube). Zwar unterscheidet sich die Rechtsprechung des EuGH und des
EuG von der des BGH insoweit dadurch, dass EuGH und EuG hervorheben,
beschreibenden Angaben und Zeichen fehle „zwangsläufig“ die Unterscheidungskraft, während der BGH davon spricht, dass solchen Angaben „regelmäßig“
auch die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei (vgl. etwa BGH
GRUR 200
5, 417, 418 - BerlinCard). Für den vorliegenden Fall ergeben sich
h
ieraus jedoch keine unterschiedlichen Wertungen.
D
ie Wirkung des englischen Adjektivs „Skyblue“ erschöpft sich ausschließlich in
e
iner produktbeschreibenden Funktion, mit der die Aufmerksamkeit der angesprochen
en Verbraucher auf die F
arbgesta
ltung der fraglichen Waren
gelenkt
w
erden soll. Der Verkehr wird der angemeldeten Marke lediglich eine Produktin
formation zuordnen, ohne ihr eine betriebliche Herkunftsfunktion beizumessen,
zumal die Farbbezeichnung „Skyblue“ bereits umfangreich in diesem Sinne auf
dem hier einschlägigen Warensektor anzutreffen ist. Da die Herkunftsfunktion
einer Marke aber im Vergleich zu anderen Funktionen, wie etwa einer Werbe-
oder Produktbeschreibungsfunktion, nicht nur von untergeordneter Bedeutung
sein darf, sondern stets im Vordergrund stehen muss (vgl. EuGH GRUR 2004,
1027, 1029, Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), ist der für die
Bejahung der Schutzfähigkeit erforderliche Nachweis der konkreten Unterscheidungskraft (vgl. EuGH MarkenR 2007, 437, Rdn. 34 - Rot-weiße, rechteckige
Tablette) im vorliegenden Fall nicht erbracht. Bei dieser Sachlage widerspricht die
beantragte Eintragung der angemeldeten Marke dem im Rahmen des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Allgemeininteresse, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.
Im Übrigen ist der englische Begriff „Skyblue“ nach den Feststellungen des
Senats in seinem dargestellten Bedeutungsgehalt auch im Hinblick auf weitere
Warenbereiche zur Produktbeschreibung geeignet, für die von der Markenstelle
die Schutzfähigkeit der Marke bejaht wurde, wie beispielsweise dekorative Kosmetikartikel, Schmuck oder Uhren. Dies wurde dem Anmelder in dem gerichtlichen Zwischenbescheid vom 31. Januar 2008 auch dargelegt. Unabhängig von
der Frage, inwieweit es sich bei der Marke deshalb um ein (nach §§ 8 II Nr. 10,
50 III MG ggfls. sogar von Amtswegen) löschungsreifes Zeichen handelt, kam im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eine weitergehendere Zurückweisung der
Anmeldung wegen des Verbots der Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht
Betracht.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Stoppel
Werner
Schell
Me