Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.02.2008 – 20 W (pat) 10/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 10/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 02 232.1-21
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die
Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Gottstein 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Kraftfahrzeugkarosserie
Anmeldetag:
21. Januar 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche:
1 bis 7, eingegangen am 21. April 2004,
Beschreibungsseiten: 1, 2, eingegangen am 9. Januar 2008,
2a, 4, 5, eingegangen am
12. Dezember 2007,
3, 6, eingegangen am 21. Januar 1999,
Zeichnung mit einziger Figur, eingegangen am 21. Januar 1999.
Folgende redaktionelle Änderung wurde vorgenommen:
Auf der Beschreibungsseite 2 wurde im Absatz 2, Zeile 3 das Wort
„Stirnwandabdeckung“ ersetzt durch „Stirnwandverstärkung“.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem durch die Druckschrift
(1) DE 196 48 330 A1
belegten Stand der Technik nicht neu sei.
Im Recherchebericht der vom DPMA durchgeführten isolierten Recherche sind
außerdem folgende Druckschriften genannt:
(2) DE 36 06 810 A1 und
(3) DE 91 13 392 U1.
Die Anmelderin beantragt wie entschieden.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"1. Kraftfahrzeugkarosserie mit einer eine Windschutzscheibe fixierenden Stirnwandabdeckung und einem unterhalb der Windschutzscheibe angeordneten Wasserabweiser, dadurch gekennzeichnet, dass der Wasserabweiser (7) gegen die Windschutzscheibe (2) und eine Stirnwandverstärkung (5) anliegt und eine
Dichtung (8) aufweist, die gegen eine Abbiegung (12) der Stirnwandabdeckung (4) anliegt."
Zum Wortlaut der sich dem Patentanspruch 1 anschließenden Ansprüche 2 bis 7
wird auf die Akte verwiesen.
Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im Wesentlichen aus, dass die
beanspruchte Kraftfahrzeugkarosserie gegenüber dem Stand der Technik neu und
durch diesen auch nicht nahe gelegt sei. Insbesondere gebe der Stand der Technik dem Fachmann keinen Hinweis darauf, den Wasserabweiser gegen die Windschutzscheibe anliegen zu lassen und ihn mittels einer gegen eine Abbiegung einer Stirnwandabdeckung anliegenden Dichtung abzudichten.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die Patentansprüche 1-7 sind zulässig. Die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8 als zur Erfindung gehörend offenbart. Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglich
eingereichten Ansprüchen 2 bis 7.
2. Stand der Technik
Aus Druckschrift (1), vgl. Sp. 2 Z. 45 bis 65 i. V. m. den Fig. 1, 2, ist eine Kraftfahrzeugkarosserie (Rahmenprofil 1, Motorhaube 9) mit einer eine Windschutzscheibe 2 mittels eines Scheibenklebers 5 fixierenden Stirnwandabdeckung 3 und
einem unterhalb der Windschutzscheibe angeordneten Wasserabweiser 7 bekannt, wobei der Wasserabweiser 7 eine U-förmige Abbiegung 11 mit einer Basis 12 aufweist, die gegen eine Stirnwandverstärkung 4 anliegt. Außerdem sind
zwischen einem Haltesteg 13 des Wasserabweisers 7 und einem Haltesteg 17,
der als Abbiegung der Stirnwandabdeckung 3 ausgebildet ist, ein Abstandshalter 14 eingefügt, wobei beide Haltestege 13, 17 mittels eines U-förmigen Klemmabschnitts 18 einer Zierleiste 10 verbunden sind (Sp. 3 Z. 6-8). Der Klemmabschnitt 18 weist schräg zum jeweiligen Haltesteg 13 bzw. 17 hin gerichtete und widerhakenartig gegen diese anliegende Klemmlippen 19, 20 auf (Anspruch 7), wobei offen bleibt, ob die Klemmlippen 19, 20 über die Länge des Klemmabschnitts 18 durchgehend oder segmentartig unterbrochen ausgebildet sind. Eine
abdichtende Eigenschaft des Klemmabschnitts 18 oder der Klemmlippen 19, 20 ist
in der Druckschrift (1) nicht offenbart.
Der Wasserabweiser 7 liegt beim Gegenstand der Druckschrift (1) offensichtlich
nicht gegen die Windschutzscheibe 2 an, sondern der Spalt zwischen dem Wasserabweiser 7 und der Windschutzscheibe 2 ist mit einer dichtend gegen die
Windschutzscheibe 2 und den Wasserabweiser 7 anliegenden Zierleiste 10 abgedeckt (Anspruch 1). Der Wasserabweiser 7 weist keine Dichtung auf, die gegen
die Abbiegung (Haltesteg 17) der Stirnwandabdeckung 3 anliegt.
Aus der Druckschrift (2), vgl. Sp. 2 Z. 25 bis 56 i. V. m. den Fig. 1-3, ist eine
Kraftfahrzeugkarosserie (Rahmenprofil 5 bzw. 5`, Vorderwand 6, Trennwand 8,
Motorhaube 2) mit einer eine Windschutzscheibe 1 bzw. 1` fixierenden Stirnwandabdeckung (Fig. 1: die der Windschutzscheibe 1 zugewandte Seite des Rahmenprofils 5) und einem unterhalb der Windschutzscheibe 1 angeordneten Wasserabweiser (Sp. 4 Z. 53-56 i. V. m. Fig. 1-3: Verkleidung 12 bzw. 12`) bekannt. Weiter weist die Stirnwandabdeckung (Rahmenprofil 5) ersichtlich eine zur Fahrzeugunterseite hin gerichtete Abbiegung auf. Auch beim Stand der Technik nach der
Druckschrift (2) liegt der Wasserabweiser (Verkleidung 12 bzw. 12´) offensichtlich
nicht gegen die Windschutzscheibe 1 an, sondern der dazwischenliegende Spalt
ist mit einer Abdeckleiste 15, 15´ überdeckt.
Der Druckschrift (2) ist ferner keine Stirnwandverstärkung und keine Dichtung zu
entnehmen, die gegen die Abbiegung der Stirnwandabdeckung anliegt.
Der Wasserabweiser 18 beim Gegenstand der Druckschrift (3) liegt ebenfalls nicht
gegen die Windschutzscheibe 3 an, sondern ist zu dieser beabstandet. Der Abstand zwischen Wasserabweiser 18 und Windschutzscheibe 3 ist mit einer Abdeckung 9 überbrückt. Die Stirnwandabdeckung 2 weist eine Abbiegung mit einer
Bördelkante 24 auf, die eine Weichstoffdichtung 23 an die Abdeckung 9 drückt
und so eine Abdichtung des Raumes unterhalb der Abdeckung 9 vor an der Windschutzscheibe ablaufendem Wasser sichert (S. 4 le. Abs. bis S. 5 Abs. 1 i. V. m.
Fig. 2). Der Druckschrift (3) ist außerdem keine Stirnwandverstärkung zu entnehmen.
3. Neuheit
Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist
neu, denn keine der Entgegenhaltungen zeigt, wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, alle seine Merkmale.
4. Erfinderische Tätigkeit
Es mag sein, dass der hier zuständige Fachmann, ein Fachhochschul-Ingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Fahrzeug-Karosserien, ausgehend von der ihm aus Druckschrift (1) geläufigen Kraftfahrzeugkarosserie, in Betracht zieht, die aus (1) bekannten Dichtungsmaßnahmen im Bereich des Wasserabweisers zu verbessern.
Bei der aus (1) als bekannt entnehmbaren Kraftfahrzeugkarosserie ist zwar u. a.
zur Abdichtung eine Zierleiste 10 vorgesehen, die sowohl an dem Wasserabweiser 7 als auch an der Windschutzscheibe 2 dichtend anliegt (Sp. 1 Z. 10, 11
i. V. m. Fig. 1). Keine der Druckschriften (1) bis (3) vermittelt jedoch dem Fachmann eine Anregung dahingehend, den Wasserabweiser ohne die im Stand der
Technik üblichen Verbindungselemente unmittelbar gegen die Windschutzscheibe
anliegen zu lassen und ferner den Wasserabweiser mit einer Dichtung auszubilden, die gegen eine Abbiegung einer Stirnwandabdeckung anliegt. Auch aus dem
allgemeinen Fachwissen heraus ist keine Veranlassung ersichtlich, die dem
Fachmann eine Ausbildung mit diesen Merkmalen nahe legen könnten.
5. Die Patentansprüche 2 bis 7 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind daher
ebenfalls gewährbar.
6. Die Anmeldung genügt den Anforderungen gemäß § 34 PatG.
Die vorgenommene redaktionelle Änderung entspricht einer Anpassung der Beschreibung an den Wortlaut des Anspruchs 1.
Dr. Bastian
Martens
Höppler
Gottstein
Pr