Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 26.02.2008 – 27 W (pat) 126/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 64 748.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden und die Richter Schwarz und Kruppa
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2008
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 23. Oktober 2006 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den
Klassen 9, 35 und 42 angemeldete Wortmarke
TEAMKALENDER
ist von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
nach vorangegangener Beanstandung mit zwei Beschlüssen vom 3. Juli 2007 und
vom 11. September 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die Marke sei
in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich ein beschreibender Hinweis auf einen (z. B. elektronisch geführten)
Kalender, mit dem die unterschiedlichsten Termine, Planungen etc. innerhalb
eines Teams abgestimmt und organisiert werden könnten. Eine Recherche im
Internet habe eine Vielzahl von entsprechenden Fundstellen ergeben. Dem Beanstandungsbescheid beigefügt war eine Suchliste von Google sowie zwei Internetausdrucke, die eine entsprechende Verwendung durch Dritte belegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine
Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. An der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil der Marke für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion
einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren
zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 - BioID;
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL
WM 2006). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der
für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne
Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei
derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt,
dass der Verkehr sie als betriebliche Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR
2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2005, 417 - BerlinCard).
Den Bedeutungsgehalt des angemeldeten Wortes "TEAMKALENDER" hat die
Markenstelle zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Widerholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Bezeichnung "TEAMKALENDER" vermittelt demnach
lediglich einen Hinweis auf den thematischen Inhalt der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen. Die Markenstelle hat weiterhin anhand aussagekräftiger Unterlagen belegt, dass dieser Begriff im Inland bereits Verwendung findet.
Ob der Eintragung zusätzlich auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat und auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für angreifbar hält.
Dr. van Raden
Schwarz
Kruppa
Fa