Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 27.02.2008 – 26 W (pat) 45/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 21 977.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin

Kopacek 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Ware der Klasse 33

„Weine“

angemeldete farbige dreidimensionale Marke

mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (u. a.

EuGH GRUR 2004, 428 ff. - Henkel; BGH GRUR 2003, 712 ff. - Goldbarren) u. a.

ausgeführt, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware oder

- wie im vorliegenden Fall - der notwendigen Verpackung der Ware bestehe, vom

Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen

werde wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen bestehe, das vom

Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig sei.

Während nämlich diese Marken von den Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar

als herkunftskennzeichnende Zeichen aufgefasst würden, seien die Durchschnittsverbraucher nicht daran gewöhnt, aus der Form der Waren ohne grafische

oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen. Deshalb genüge

nach der aktuellen ständigen Rechtsprechung ein bloßes Abweichen der beanspruchten Formmarke von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht, um das

Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden. Vielmehr komme einer Marke, die aus der Form der Ware oder ihrer notwendigen

Verpackung bestehe, Unterscheidungskraft nur dann zu, wenn sie erheblich von

der Norm oder der Branchenüblichkeit abweiche. Hiervon ausgehend weise die

angemeldete Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Es handele

sich bei ihr um eine handelsübliche Bocksbeutelflasche, die auch nicht über eine

charakteristische Kombination von Gestaltungselementen verfüge. Die grüne

Farbe der Flasche sei bei Bocksbeutelflaschen überaus gebräuchlich. Auch die

gelbe Farbe des Etiketts sei nicht ungewöhnlich. Auch wenn keines der von der

Markenstelle festgestellten Verwendungsbeispiele exakt die als Marke beanspruchte Kombination von Flaschenform und -farbe sowie von Platzierung, Form

und Farbe des Etiketts aufweise, könne in der angemeldeten Ausgestaltung keine

besonders starke Abweichung von auf dem fraglichen Warensektor üblichen Formen gesehen werden, weil es verkehrsüblich sei, Etiketten unterschiedlichster

Formen und Farben auf Weinflaschen anzubringen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

dass insbesondere die Etikettform und -farbe sowie die seitlich versetzte Anbringung des Etiketts auf der Flasche geeignet seien, dem Verkehr als Hinweis auf

eine konkrete betriebliche Herkunft zu dienen. Auch die gegenüber der üblichen

langen und schlanken Form von Weinflaschen eher ungewöhnliche Flaschenform

trage zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke bei.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt für Weine die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft weist eine Marke, gleich welcher Art oder Kategorie, nur

dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 514, 517

Rdn. 40 und 47 - Linde, Winward und Rado; a. a. O. Rdn. 48 - Henkel). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das

ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit eine als Marke beanspruchte Bezeichnung geeignet ist, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die

Herkunftsfunktion der Marke

zu erfüllen

(EuGH GRUR 2001, 1148,

1149 - BRAVO).

Marken, die aus der Form der Ware bestehen, weisen - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung

nur auf, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen

(EuGH a. a. O. - Rdn. 49 - Henkel). Das Gleiche gilt für dreidimensionale Marken,

die aus der Verpackung einer Ware bestehen, die aus mit der Art der Ware selbst,

wie z. B. ihrer flüssigen Konsistenz, zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind (EuGH a. a. O. Rdn. 37 - Henkel).

Die angemeldete Marke soll für Weine eingetragen werden, die regelmäßig in Flaschen und - in allerdings geringerem Umfang - in Kunststoffverbundverpackungen

in den Verkehr gebracht werden. Ihre Eintragung setzt daher voraus, dass das

Erscheinungsbild der beanspruchten Flaschenform und -farbe unter Einbeziehung

dieser Etikettform und -farbe und der Positionierung des Etiketts auf der Flasche

erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht. Dies ist indes entgegen

der Ansicht der Anmelderin nicht der Fall.

Die als Marke beanspruchte Flaschenform stellt nicht nur eine im Verkehr für

Weine aus Franken und einigen angrenzenden Gebieten von Baden- Württemberg

seit langer Zeit übliche, sondern darüber hinaus die regionaltypische Flaschenform

dar, die dem Verkehr als solche weithin bekannt ist, und aus der er folglich zwar

auf die regionale Herkunft der in solchen Flaschen abgefüllten Weine, nicht jedoch

auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Ware zu schließen vermag. Auch die

grüne Einfärbung der Flasche erlaubt keinerlei Schluss auf eine bestimmte betriebliche Herkunft von Weinen, weil nahezu jeder Weine vermarktende Betrieb

Weine in grüne Flaschen abfüllt. Auch Bocksbeutelflaschen weisen, unabhängig

von der konkreten betrieblichen Herkunft der in ihnen befindlichen Weine, regelmäßig eine grüne oder braune Farbe auf. Die beanspruchte Flaschenform und -

farbe vermögen zur betrieblichen Unterscheidungskennzeichnung und somit zur

Erlangung von Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG somit nichts

beizutragen.

Auch die Etikettform und -farbe bewegt sich im Rahmen der auf Weinflaschen anzutreffenden, branchenüblichen Verwendungsformen. Insoweit hat bereits die

Markenstelle in ihrem ersten Beschluss zur Veranschaulichung beispielhaft auf

eine Anzahl verschiedenster Etikettformen hingewiesen, die nur einen kleinen

Ausschnitt aus dem gebräuchlichen, dem Durchschnittsverbraucher begegnenden

Formenschatz darstellen. Von diesem Formenschatz weicht die Etikettform und

-farbe der Anmeldung jedenfalls nicht so augenfällig und damit nicht so erheblich

ab, als dass der Verkehr hierin bereits eine betriebliche Herkunftskennzeichnung

sehen würde.

Letztlich ist auch die seitlich versetzte Positionierung des Etiketts auf der Flasche

weder für sich genommen noch in Verbindung mit den anderen Elementen der

Marke geeignet, der angemeldeten Marke zu dem erforderlichen Mindestmaß an

Unterscheidungskraft zu verhelfen. Zwar werden Flaschenetiketten regelmäßig auf

der Mitte der Vorderseite von (Bocksbeutel-)Flaschen angebracht. Jedoch gibt es

auch Etikettierungselemente auf Weinflaschen, wie z. B. regionale Herkunftssiegel

oder Qualitäts- oder Prämierungshinweise, die seitlich oder höhenversetzt auf

Weinflaschen aufgebracht sind. Der normal informierte und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher von Weinen ist also insoweit bereits an ein

asymmetrisches Erscheinungsbild bei der Weinetikettierung gewöhnt. Sofern er

die seitlich verschobene Positionierung des Weinetiketts, wie sie in der angemeldeten Marke vorgesehen ist, ohnehin nicht nur als eine unbemerkt gebliebene

Fehletikettierung, sondern als bewusstes Gestaltungselement wahrnimmt, wird er

sie jedenfalls angesichts der vorstehend dargestellten Etikettierungsgewohnheiten

nur als Versuch einer neuartigen Gesamtgestaltung, jedoch wegen der Nähe zu

den üblichen Gestaltungsformen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Deshalb kann die Beschwerde der Anmelderin letztlich keinen Erfolg haben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Kopacek

Reker

Bb