Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 27.02.2008 – 26 W (pat) 46/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 21 976.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin
Kopacek 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Ware der Klasse 33
„Weine“
angemeldete dreidimensionale Marke
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (u. a.
EuGH GRUR 2004, 428 ff. - Henkel; BGH GRUR 2003, 712 ff. - Goldbarren) u. a.
ausgeführt, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware oder
- wie im vorliegenden Fall - der notwendigen Verpackung der Ware bestehe, vom
Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen
werde wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen bestehe, das vom
Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig sei.
Während nämlich diese Marken von den Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar
als herkunftskennzeichnende Zeichen aufgefasst würden, seien die Durchschnittsverbraucher nicht daran gewöhnt, aus der Form der Waren ohne grafische
oder Wortelemente auf die Herkunft der Waren zu schließen. Deshalb genüge
nach der aktuellen ständigen Rechtsprechung ein bloßes Abweichen der beanspruchten Formmarke von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht, um das
Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden. Vielmehr komme einer Marke, die aus der Form der Ware oder ihrer notwendigen
Verpackung bestehe, Unterscheidungskraft nur dann zu, wenn sie erheblich von
der Norm oder der Branchenüblichkeit abweiche. Hiervon ausgehend weise die
angemeldete Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Es handele
sich bei ihr um eine handelsübliche Bocksbeutelflasche, die auch nicht über eine
charakteristische Kombination von Gestaltungselementen verfüge. Die Form des
Etiketts sei nicht ungewöhnlich. Auch wenn keines der von der Markenstelle festgestellten Verwendungsbeispiele exakt die als Marke beanspruchte Kombination
von Flaschen- und Etikettform aufweise, könne in der angemeldeten Ausgestaltung keine besonders starke Abweichung von auf dem fraglichen Warensektor
üblichen Formen gesehen werden, weil es verkehrsüblich sei, Etiketten unterschiedlichster Formen auf Weinflaschen anzubringen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
dass insbesondere die Etikettform geeignet sei, dem Verkehr als Hinweis auf eine
konkrete betriebliche Herkunft zu dienen. Auch die gegenüber der üblichen langen
und schlanken Form von Weinflaschen eher ungewöhnliche Flaschenform trage
zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke bei.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt für Weine die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft weist eine Marke, gleich welcher Art oder Kategorie, nur
dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 514, 517
Rdn. 40 und 47 - Linde, Winward und Rado; a. a. O. Rdn. 48 - Henkel). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das
ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit eine als Marke beanspruchte Bezeichnung geeignet ist, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die
Herkunftsfunktion der Marke
zu erfüllen
(EuGH GRUR 2001, 1148,
1149 - BRAVO).
Marken, die aus der Form der Ware bestehen, weisen - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung
nur auf, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen
(EuGH a. a. O. - Rdn. 49 - Henkel). Das Gleiche gilt für dreidimensionale Marken,
die aus der Verpackung einer Ware bestehen, die aus mit der Art der Ware selbst,
wie z. B. ihrer flüssigen Konsistenz, zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind (EuGH a. a. O. Rdn. 37 - Henkel).
Die angemeldete Marke soll für Weine eingetragen werden, die regelmäßig in Flaschen und - in allerdings geringerem Umfang - in Kunststoffverbundverpackungen
in den Verkehr gebracht werden. Ihre Eintragung setzt daher voraus, dass das
Erscheinungsbild der beanspruchten Flaschenform unter Einbeziehung der Etikettform erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht. Dies ist indes
entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht der Fall.
Die als Marke beanspruchte Flaschenform stellt nicht nur eine im Verkehr für
Weine aus Franken und einigen angrenzenden Gebieten von Baden- Württemberg
seit langer Zeit übliche, sondern darüber hinaus die regionaltypische Flaschenform
dar, die dem Verkehr als solche weithin bekannt ist, und aus der er folglich zwar
auf die regionale Herkunft der in solchen Flaschen abgefüllten Weine, nicht jedoch
auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Ware zu schließen vermag.
Auch die Etikettform bewegt sich im Rahmen der auf Weinflaschen anzutreffenden, branchenüblichen Verwendungsformen. Insoweit hat bereits die Markenstelle
in ihrem ersten Beschluss zur Veranschaulichung beispielhaft auf eine Anzahl verschiedenster Etikettformen hingewiesen, die nur einen kleinen Ausschnitt aus dem
gebräuchlichen, dem Durchschnittsverbraucher begegnenden Formenschatz darstellen. Von diesem Formenschatz weicht die beanspruchte Etikettform der Anmeldung jedenfalls nicht so augenfällig und damit nicht so erheblich ab, als dass
der Verkehr hierin bereits eine betriebliche Herkunftskennzeichnung sehen würde.
Deshalb kann die Beschwerde der Anmelderin letztlich keinen Erfolg haben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Bb