Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 27.02.2008 – 26 W (pat) 57/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 57/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 62 324.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Für die Waren
„Klasse 6: Flaschenkappen aus Metall; Flaschenverschlüsse aus Metall;
Klasse 20: Flaschenkappen und Flaschenverschlüsse nicht aus Metall,
Flaschenkorken, -stöpsel;
Klasse 33: Weine, alkoholartige Getränke [ausgenommen Bier],
destillierte Getränke, Spirituosen“
ist die Wortmarke
angemeldet worden.
VINOCAP
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zunächst mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes in
vollem Umfang gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Anmelderin hat sie diesen Beschluss durch einen Beamten des
höheren Dienstes aufgehoben, soweit der Anmeldung für die Waren der Klasse 33
„Weine, alkoholartige Getränke (ausgenommen Bier), destillierte Getränke, Spirituosen“ die Eintragung versagt worden ist. Im Übrigen hat sie die Erinnerung
zurückgewiesen. Zur Begründung der Teilzurückweisung hat die Markenstelle
ausgeführt, die aus dem italienischen Wort „Vino“ mit der Bedeutung „Wein“ und
dem englischen Wort „Cap“ mit den Bedeutungen „Kappe, Deckel, Verschluss“
zusammengesetzte Marke weise für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der
Klassen 6 und 20 einen beschreibenden Begriffsgehalt auf. Sie habe insgesamt
die Bedeutung „Verschlusskappe für Weinflaschen“. Diese Bedeutung erschließe
sich den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres. Insbesondere der Begriff „Vino“ sei auch dem Teil des Verkehrs, der kaum über
Fremdsprachenkenntnisse verfüge, auf Grund von Urlaubsaufenthalten in Italien
oder aus Redewendungen wie „in vino veritas“ geläufig. Auch der englische Begriff
„cap“ sei dem inländischen Verkehr weitgehend in der Bedeutung „Kappe“
bekannt. Mit der angemeldeten Marke vergleichbare Begriffskombinationen, wie
z. B. „Snap-Cap“ oder „Combi-Cap“, seien vom Bundespatentgericht bereits als
schutzunfähig beurteilt worden. Die Fremdsprachigkeit könne die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke daher nicht begründen. Die Marke könne zur
Bezeichnung der Art der beanspruchten Waren i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
dienen. Im Übrigen fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG. Dabei sei es nicht relevant, ob die angemeldete Wortverbindung
bereits lexikalisch feststellbar sei, weil der Verkehr daran gewöhnt sei, warenbezogene Sachangaben auch mit Hilfe neuer Wortzusammenstellungen vermittelt
zu bekommen.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zu deren Begründung
macht sie geltend, bei der angemeldeten Marke handele es sich weder um ein
geläufiges Wort der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache
noch um eine Wortneuschöpfung mit beschreibendem Aussagegehalt. Vielmehr
stelle sie eine Phantasiebezeichnung dar, die keinen unmittelbar beschreibenden
Bezug zu den angemeldeten Waren aufweise. Der Verkehr zerlege ein Kennzeichen nicht in seine begrifflichen Einzelbestandteile. Selbst wenn er doch analysierend tätig werde, könne er bei der angemeldeten Marke nur anhand von
mehrstufigen und nicht nahe liegenden Übersetzungen eine beschreibende Bedeutung für den Begriff „Vinocap“ konstruieren. Die Bezeichnung „Vinocap“ sei,
was die Art der Markenbildung betreffe, auch nicht mit den von der Markenstelle
angeführten, als nicht eintragbar bewerteten Begriffen „Snap Cap“ und „Combi-
Cap“ vergleichbar, weil die beiden Begriffe, aus denen die angemeldete Marke
bestehe, verschiedenen Sprachen entnommen seien und nicht durch ein Leerzeichen oder einen Bindestrich voneinander getrennt seien.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit mit ihnen die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der
angemeldeten Marke fehlt für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der
Klassen 6 und 20 jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine
Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR
2005, 22, 25 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses
auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 –
Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, wenn diese
geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion
der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer
Marke ein für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich
sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice).
Die angemeldete Marke weist für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der
Klassen 6 und 20 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt
auf. Auch die Anmelderin bestreitet nicht, dass die als Marke beanspruchte
Bezeichnung „Vinocap“ aus den begrifflichen Bestandteilen „Vino“ und „cap“
zusammengesetzt ist, und dass diese Bestandteile in ihren jeweiligen Herkunftssprachen die von der Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen
aufgezeigten Bedeutungen „Wein“ bzw. „Kappe, Deckel, Verschluss“ haben. Diese
Bedeutungen sind dem inländischen Durchschnittsverbraucher der Waren, für die
die Eintragung erfolgen soll, bekannt. Hierbei handelt es sich in weit überwiegendem Maße um Unternehmen der Getränke erzeugenden und abfüllenden
Industrie sowie u. a. um mittelständische Brauereien, Brennereien und Weinerzeuger, die bei der Abfüllung der von ihnen produzierten Getränke Flaschenverschlüsse und -verschlusskappen in großer Zahl benötigen. Dieser Fachverkehr
erkennt, sofern er dem Verbraucherleitbild des EuGH entspricht und folglich
normal informiert, angemessen aufmerksam und verständig ist (EuGH GRUR
GRUR Int. 2005, 823, 825, Nr. 31 – Eurocermex), dass die angemeldete Marke
aus den auf dem Getränkesektor gebräuchlichen und folglich auch ihm bekannten
Begriffen „Vino“ und „cap“ gebildet ist. Er wird ferner die Gesamtbezeichnung
„Vinocap“, ohne dass er hierfür besondere gedankliche Überlegungen anstellen
muss,
trotz der ursprünglich unterschiedlichen sprachlichen Herkunft der
Einzelbegriffe ohne weiteres mit „Weinkappe“ übersetzen, weil die Art der Verbindung der Einzelbegriffe keine grammatikalischen oder sonstigen sprachlichen
Besonderheiten aufweist, sondern im Verkehr üblichen, ihm bekannten Gesamtbegriffen, wie z. B. „Weinkapsel“ oder „wine cap“, entspricht. In dieser Bedeutung
bezeichnet die angemeldete Marke die Art und die Bestimmung der in der
Anmeldung aufgeführten Waren der Klassen 6 und 20 dergestalt, dass es sich bei
ihnen um Kappen, also Verschlüsse und Kapseln, handelt, die im Rahmen der
Abfüllung von Weinen für den Verschluss von Weinflaschen bestimmt sind. Einer
gedanklichen Analyse der Marke bedarf es für die Erfassung dieses die maßgeblichen Waren beschreibenden Begriffsgehalts entgegen der Ansicht der
Anmelderin nicht, weil dieser Begriffsgehalt für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher von Flaschenkappen und Flaschenverschlüssen für Weine
sofort und ohne weitere Überlegungen auf der Hand liegt.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin stellt die Bezeichnung „Vinocap“ auch keine
mehrsprachige Wortverbindung dar, weil es sich bei ihrem ersten, ursprünglich
italienischsprachigen Wortteil „Vino“ längst um einen Begriff handelt, der auch in
der deutschen und der englischen Umgangssprache an Stelle der Begriffe „Wein“
bzw. „wine“ in Alleinstellung oder Wortzusammensetzungen wie „Vinothek“ gebraucht und in seiner Bedeutung allgemein verstanden wird (vgl. insoweit auch:
Duden-Oxford-Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage, Mannheim 2005 unter dem
Eintrag „vino“= (billiger) Wein). Bei dieser Sachlage kann die Beschwerde der
Anmelderin keinen Erfolg haben. Ob der Eintragung der angemeldeten Marke
darüber hinaus das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen
steht, kann angesichts der Tatsache, dass ihr die Unterscheidungskraft fehlt,
dahingestellt bleiben.
Kopacek
Reker
Vorsitzender Richter Dr. Fuchs-Wissemann ist infolge Urlaubs und Mitwirkung im Prüfungsausschuss an der Unterschrift gehindert.
Reker
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