Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 27.02.2008 – 26 W (pat) 57/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 57/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 62 324.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Für die Waren

„Klasse 6: Flaschenkappen aus Metall; Flaschenverschlüsse aus Metall;

Klasse 20: Flaschenkappen und Flaschenverschlüsse nicht aus Metall,

Flaschenkorken, -stöpsel;

Klasse 33: Weine, alkoholartige Getränke [ausgenommen Bier],

destillierte Getränke, Spirituosen“

ist die Wortmarke

angemeldet worden.

VINOCAP

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zunächst mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes in

vollem Umfang gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Auf

die Erinnerung der Anmelderin hat sie diesen Beschluss durch einen Beamten des

höheren Dienstes aufgehoben, soweit der Anmeldung für die Waren der Klasse 33

„Weine, alkoholartige Getränke (ausgenommen Bier), destillierte Getränke, Spirituosen“ die Eintragung versagt worden ist. Im Übrigen hat sie die Erinnerung

zurückgewiesen. Zur Begründung der Teilzurückweisung hat die Markenstelle

ausgeführt, die aus dem italienischen Wort „Vino“ mit der Bedeutung „Wein“ und

dem englischen Wort „Cap“ mit den Bedeutungen „Kappe, Deckel, Verschluss“

zusammengesetzte Marke weise für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der

Klassen 6 und 20 einen beschreibenden Begriffsgehalt auf. Sie habe insgesamt

die Bedeutung „Verschlusskappe für Weinflaschen“. Diese Bedeutung erschließe

sich den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres. Insbesondere der Begriff „Vino“ sei auch dem Teil des Verkehrs, der kaum über

Fremdsprachenkenntnisse verfüge, auf Grund von Urlaubsaufenthalten in Italien

oder aus Redewendungen wie „in vino veritas“ geläufig. Auch der englische Begriff

„cap“ sei dem inländischen Verkehr weitgehend in der Bedeutung „Kappe“

bekannt. Mit der angemeldeten Marke vergleichbare Begriffskombinationen, wie

z. B. „Snap-Cap“ oder „Combi-Cap“, seien vom Bundespatentgericht bereits als

schutzunfähig beurteilt worden. Die Fremdsprachigkeit könne die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke daher nicht begründen. Die Marke könne zur

Bezeichnung der Art der beanspruchten Waren i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

dienen. Im Übrigen fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG. Dabei sei es nicht relevant, ob die angemeldete Wortverbindung

bereits lexikalisch feststellbar sei, weil der Verkehr daran gewöhnt sei, warenbezogene Sachangaben auch mit Hilfe neuer Wortzusammenstellungen vermittelt

zu bekommen.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zu deren Begründung

macht sie geltend, bei der angemeldeten Marke handele es sich weder um ein

geläufiges Wort der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache

noch um eine Wortneuschöpfung mit beschreibendem Aussagegehalt. Vielmehr

stelle sie eine Phantasiebezeichnung dar, die keinen unmittelbar beschreibenden

Bezug zu den angemeldeten Waren aufweise. Der Verkehr zerlege ein Kennzeichen nicht in seine begrifflichen Einzelbestandteile. Selbst wenn er doch analysierend tätig werde, könne er bei der angemeldeten Marke nur anhand von

mehrstufigen und nicht nahe liegenden Übersetzungen eine beschreibende Bedeutung für den Begriff „Vinocap“ konstruieren. Die Bezeichnung „Vinocap“ sei,

was die Art der Markenbildung betreffe, auch nicht mit den von der Markenstelle

angeführten, als nicht eintragbar bewerteten Begriffen „Snap Cap“ und „Combi-

Cap“ vergleichbar, weil die beiden Begriffe, aus denen die angemeldete Marke

bestehe, verschiedenen Sprachen entnommen seien und nicht durch ein Leerzeichen oder einen Bindestrich voneinander getrennt seien.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit mit ihnen die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der

angemeldeten Marke fehlt für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der

Klassen 6 und 20 jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine

Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit

von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR

2005, 22, 25 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses

auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und

Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 –

Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, wenn diese

geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion

der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer

Marke ein für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich

sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice).

Die angemeldete Marke weist für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der

Klassen 6 und 20 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt

auf. Auch die Anmelderin bestreitet nicht, dass die als Marke beanspruchte

Bezeichnung „Vinocap“ aus den begrifflichen Bestandteilen „Vino“ und „cap“

zusammengesetzt ist, und dass diese Bestandteile in ihren jeweiligen Herkunftssprachen die von der Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen

aufgezeigten Bedeutungen „Wein“ bzw. „Kappe, Deckel, Verschluss“ haben. Diese

Bedeutungen sind dem inländischen Durchschnittsverbraucher der Waren, für die

die Eintragung erfolgen soll, bekannt. Hierbei handelt es sich in weit überwiegendem Maße um Unternehmen der Getränke erzeugenden und abfüllenden

Industrie sowie u. a. um mittelständische Brauereien, Brennereien und Weinerzeuger, die bei der Abfüllung der von ihnen produzierten Getränke Flaschenverschlüsse und -verschlusskappen in großer Zahl benötigen. Dieser Fachverkehr

erkennt, sofern er dem Verbraucherleitbild des EuGH entspricht und folglich

normal informiert, angemessen aufmerksam und verständig ist (EuGH GRUR

GRUR Int. 2005, 823, 825, Nr. 31 – Eurocermex), dass die angemeldete Marke

aus den auf dem Getränkesektor gebräuchlichen und folglich auch ihm bekannten

Begriffen „Vino“ und „cap“ gebildet ist. Er wird ferner die Gesamtbezeichnung

„Vinocap“, ohne dass er hierfür besondere gedankliche Überlegungen anstellen

muss,

trotz der ursprünglich unterschiedlichen sprachlichen Herkunft der

Einzelbegriffe ohne weiteres mit „Weinkappe“ übersetzen, weil die Art der Verbindung der Einzelbegriffe keine grammatikalischen oder sonstigen sprachlichen

Besonderheiten aufweist, sondern im Verkehr üblichen, ihm bekannten Gesamtbegriffen, wie z. B. „Weinkapsel“ oder „wine cap“, entspricht. In dieser Bedeutung

bezeichnet die angemeldete Marke die Art und die Bestimmung der in der

Anmeldung aufgeführten Waren der Klassen 6 und 20 dergestalt, dass es sich bei

ihnen um Kappen, also Verschlüsse und Kapseln, handelt, die im Rahmen der

Abfüllung von Weinen für den Verschluss von Weinflaschen bestimmt sind. Einer

gedanklichen Analyse der Marke bedarf es für die Erfassung dieses die maßgeblichen Waren beschreibenden Begriffsgehalts entgegen der Ansicht der

Anmelderin nicht, weil dieser Begriffsgehalt für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher von Flaschenkappen und Flaschenverschlüssen für Weine

sofort und ohne weitere Überlegungen auf der Hand liegt.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin stellt die Bezeichnung „Vinocap“ auch keine

mehrsprachige Wortverbindung dar, weil es sich bei ihrem ersten, ursprünglich

italienischsprachigen Wortteil „Vino“ längst um einen Begriff handelt, der auch in

der deutschen und der englischen Umgangssprache an Stelle der Begriffe „Wein“

bzw. „wine“ in Alleinstellung oder Wortzusammensetzungen wie „Vinothek“ gebraucht und in seiner Bedeutung allgemein verstanden wird (vgl. insoweit auch:

Duden-Oxford-Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage, Mannheim 2005 unter dem

Eintrag „vino“= (billiger) Wein). Bei dieser Sachlage kann die Beschwerde der

Anmelderin keinen Erfolg haben. Ob der Eintragung der angemeldeten Marke

darüber hinaus das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen

steht, kann angesichts der Tatsache, dass ihr die Unterscheidungskraft fehlt,

dahingestellt bleiben.

Kopacek

Reker

Vorsitzender Richter Dr. Fuchs-Wissemann ist infolge Urlaubs und Mitwirkung im Prüfungsausschuss an der Unterschrift gehindert.

Reker

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