Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 27.02.2008 – 29 W (pat) 10/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 10/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 58 244.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richter
in
Grabrucker, des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 2005 wird aufgehoben,
soweit die Eintragung der Anmeldung zurückgewiesen wurde für
die Dienstleistungen
„Ausstrahlung von Rundfunksendungen und Fernsehprogrammen;
Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Nachrichtenagenturdienste; Satellitenübertragungen; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen“.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke DE 304 58 244.1
soll nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
noch für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse; Verzeichnisse für Telefonnummern, Telefaxnummern, e-mail-Adressen, Adressen und andere Informationen; Adress- und Telefonbücher;
Klasse 38:
Ausstrahlung von Rundfunksendungen und Fernsehprogrammen;
Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Bildschirmtextdienste;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Datenfernübertragung von Informationen (einschließlich Webseiten), Computerprogrammen und anderen Daten; elektronische Nachrichtenübermittlung; Bereitstellen und Wartung eines Registers für Markennamen und für Kontaktinformationen zum Gebrauch in Verbindung mit Telefonauskunftsdiensten; Nachrichtenagenturdienste;
Satellitenübertragungen; Information und Beratung in Bezug auf
alle vorstehend genannten Dienstleistungen;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 17. November 2005 aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden
dem angemeldeten Zeichen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen.
Der Begriff „Die Nummer“ stelle in dem fraglichen Waren- und Dienstleistungsbereich mit seinem kommunikationsspezifischen Schwerpunkt einen unmittelbaren
sachlichen Hinweis auf „Die Telefonnummer“ und ebenso einen telekommunikationstechnischen Basisbegriff, nämlich die übliche Bezeichnung für eine Adressangabe in Form einer Ziffernfolge, dar. Die graphische Gestaltung sei werbeüblich
und verleihe dem Zeichen in seiner Gesamtheit ebenfalls keine Unterscheidungskraft. Die weiße Schrifttypengestaltung befinde sich innerhalb eines herkömmlichen Hintergrundfeldes und einer Rechteckumrandung und stelle damit lediglich
eine Kombination einfachster graphischer Gestaltungsmittel dar. Auch das Kürzel „™“ vermöge nicht die ansonsten fehlende Unterscheidungskraft zu begründen. Die zum Vergleich herangezogene Gemeinschaftsmarkeneintragung von
„The Number“ sowie weiterer Eintragungen am englischen Patent- und Markenamt, deren Indizwirkung gewürdigt wurde, seien nicht in der Lage, Eintragungshindernisse des Zeichens zu überwinden.
Die Anmelderin hat dem widersprochen und dargelegt, dass dem angemeldeten
Zeichen zwar ein waren- und dienstleistungsbeschreibender Bedeutungsanklang
nicht abgesprochen werden könne, aber ihm dennoch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Das Zeichen sei geeignet, aus
Sicht der Verkehrskreise herkunftshinweisend zu wirken, da sich der Verkehr in
Bezug auf Waren und Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich im normalen Sprachgebrauch nicht des Begriffs „Die Nummer“ bediene, um deren Eigenschaften zu bezeichnen. Darüber hinaus erfülle das Kürzel „™“ auf Grund seines
Hinweises auf eine eingetragene Marke bereits aus diesem Grund die Hinweisfunktion des Gesamtzeichens. Ferner habe die Markenstelle die indizielle Wirkung
der ausländischen Eintragungen sowie der genannten Gemeinschaftsmarkeneintragung nicht hinreichend gewürdigt. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2008 hat die
Beschwerdeführerin ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen beschränkt.
Die Anmelderin beantragt daher,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. November 2005 aufzuheben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur Verwendung der
Wortfolge „Die Nummer“ sowie deren beider Bestandteile wurde der Anmelderin
übersandt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg, da der Zeichenfolge „Die Nummer“ lediglich für die beanspruchten Dienstleistungen
„Ausstrahlung von Rundfunksendungen und Fernsehprogrammen;
Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Nachrichtenagenturdienste; Satellitenübertragungen; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen“
kein Schutzhindernis gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
1. Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen
die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke
besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff.
- BioID; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;
GRUR 2003, 604 – Rn. 62 – Libertel; BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 18 - FUSS-
BALL WM 2006; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke dann, wenn das Zeichenwort einen für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen kein
Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl.
BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 1999, 1089 - YES). Eine Zusammensetzung von beschreibenden Begriffen
ist nur dann in der Summe nicht beschreibend, wenn die Neuschöpfung einen
eigenen - über die Kombination hinausgehenden - Bedeutungsgehalt erkennen
lässt (EuGH, GRUR 2004, 680 - Rn. 39 - BIOMILD). Für Wort-/Bildzeichen gelten
die allgemeinen Grundsätze für die Prüfung zusammengesetzter Zeichen, d. h.
wenn auch nur ein Bestandteil, sei es der graphische, sei es der Wortbestandteil
schutzfähig ist, ist das ganze Zeichen eintragbar. Einfache geometrische Formen,
bloße Verzierungen oder beschreibende Bildzeichen begründen keine Unterscheidungskraft. Erst dann, wenn die graphische Gestaltung eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist und nicht nur die beantragte Ware abbildet, ist ein Bildzeichen
schutzfähig.
Nach den vorgenannten Grundsätzen kommt der angemeldeten Wortfolge nicht
für die beanspruchten Waren, dagegen jedoch für die beanspruchten Dienstleistungen Unterscheidungskraft zu.
2. Lexikalisch wird eine Nummer definiert als „Zahl, die etw. kennzeichnet, eine
Reihenfolge o. Ä. angibt: eine hohe, niedrige, laufende Nummer; die Nummer
(Hausnummer) auf der Adresse stimmt nicht; ich wohne im zweiten Stock, Nummer (Zimmernummer) sieben; ich bin unter dieser Nummer (Telefonnummer) zu
erreichen; …“ (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]).
Ausdrücklich wird insoweit „Nummer“ als Kurzform für „Telefonnummer“ in den
vorgenannten Beispielen angeführt. In dem elektronischen Wörterbuch „Leipziger
Wortschatz“ (http://wortschatz.uni-leipzig.de Stichwort: Nummer) wird „Nummer“
als Grundform genannt, die verschiedene Unterbegriffe wie „Telefonnummer, Rufnummer, …, Handynummer, … Faxnummer, … Festnetznummer, …“ kennt. Als
Verwendungsbeispiel wird zitiert: „In der SMS wurden die Handynutzer aufgefordert, eine kostenfreie Nummer anzurufen. (Quelle: spiegel.de vom 01.01.2005)“.
Der unspezifische Oberbegriff wird vom Verkehr im Kontext dann jeweils mit dem
richtigen Unterbegriff belegt. Die Firma telegate AG bewirbt aus diesem Grund die
(Telefon-)Nummer ihrer Fernsprechauskunft auch mit dem Slogan „11880 kann
mehr als nur Nummern finden“ (www.slogans.de Stichwort: Nummer). Die 11818
Auskunft GmbH wirbt für ihre Dienstleistung mit „11818 - Für jeden die richtige
Nummer“ (a. a. O.). Die angesprochenen Verkehrskreise wissen damit, dass sie
mit Anwahl der jeweiligen Auskunftsstelle bestimmte „Nummern“, und zwar Telefon-, Telefax- oder Mobiltelefonnummern erfragen können. Die Benutzung des bestimmten Artikels vermag dem Begriff „Die Nummer“ ebenfalls keine Hinweiseignung im markenrechtlichen Sinn zu verschaffen. Vielmehr versteht der Verkehr
auch die Kombination mit dem bestimmten Artikel lediglich als Hinweis darauf,
dass der Verwender dieses Zeichens deutlich machen will, es handle sich um die
einzig richtige und empfehlenswerte Nummer.
3. Für die beanspruchten Waren in Klasse 16, nämlich „Druckereierzeugnisse;
Verzeichnisse für Telefonnummern, Telefaxnummern, e-mail-Adressen, Adressen
und andere Informationen; Adress- und Telefonbücher“ ist das angemeldete Zeichen daher nur eine im Vordergrund stehende Sachaussage für ein Verzeichnis,
in dem Nummern enthalten sind, mittels deren man Kontakt zu anderen natürlichen oder juristischen Personen aufnehmen kann. Das Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt hat die Markenanmeldung „DIE NUMMER“ (Entscheidung vom
18.03.2004, R 629/03-1) in Klasse 38 für das Bereitstellen von Informationen,
nämlich von Telefon- und Faxnummern, und Adressen und ihre Übermittlung
durch Telekommunikation ebenfalls mit der Bemerkung zurückgewiesen, die angesprochenen Verkehrskreise sähen darin nur einen Sachhinweis auf eine anzuwählende Nummer, „um eine Telefonnummer, eine Faxnummer oder die Adresse
von Gesellschaften oder Personen“ zu erhalten. Im Bereich der Waren oder
Dienstleistungen, die sich mit Telekommunikation im Sinne von Festnetz, Mobilfunk und Internet beschäftigen, ist „Die Nummer“ Wort als solches, das vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.
3.1. Die von der Anmelderin gewählte Graphik ist nicht geeignet, den beschreibenden Sachhinweis durch eine graphische Gestaltungshöhe auszugleichen, die
ihrerseits dem Zeichen für sich genommen Schutzfähigkeit verleihen könnte. Die
Wortfolge „Die Nummer“ ist in weißer Schrift innerhalb eines üblichen schwarzen
Hintergrundfeldes in einer rechteckigen Umrahmung mit abgerundeten Ecken in
werbeüblicher Form angebracht (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK).
3.2. Gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu „BioID“ (GRUR Int. 2005, 1012 ff. - Rn. 72) vermag auch die Hinzufügung des Zeichens „®“ einem Gesamtzeichen nicht den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung zu verleihen. Gleiches gilt im vorliegenden Fall für
das aus dem amerikanischen Rechtsraum stammende Kürzel „™“, das für „Trademark“ steht. Der Verkehr ist an derartige Schutzhinweise gewöhnt und misst ihnen
keine eigenständige Bedeutung zu. Es würde zudem Sinn und Zweck der Schutzfähigkeitsprüfung zuwiderlaufen, wenn die Kombination eines Schutzhinweises auf
eine angemeldete oder eingetragene Marke mit einem an sich nicht unterscheidungsfähigen Zeichen ipso facto bereits die Unterscheidungskraft des beanspruchten Zeichens begründen würde.
3.3. Die von der Anmelderin geltend gemachten internationalen Voreintragungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat es keinen Einfluss auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, dass in einem anderen Mitgliedsland der
Europäischen Union ähnliche Marken für ähnliche Waren registriert worden sind
(GRUR 2004, 428, 432 – Rn. 64 – Henkel). Zwar könnte eine uneinheitliche nationale Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt,
dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte
ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich
darstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen
rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren. Anhaltspunkte für eine solche ungleiche Amtspraxis sind aber für den Senat nicht ersichtlich und von der Anmelderin auch nicht vorgetragen.
4. Eine andere Beurteilung gilt für die Dienstleistungen „Ausstrahlung von Rundfunksendungen und Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Nachrichtenagenturdienste; Satellitenübertragungen; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen“. Für diese spielen Nummern in ihrer Außenwirkung für den angesprochenen Verbraucher allenfalls eine mittelbare Rolle bzw.
sind Hilfsmittel bei der Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen. Intern besteht
kein Zweifel an der Wichtigkeit von Nummern, da sämtliche Internetadressen in
Form von Ziffernfolgen angesprochen und übermittelt werden. Die vorgenannten
Dienstleistungen, wie z. B. „Ausstrahlung von Rundfunksendungen und Fernsehprogrammen“ werden aber üblicherweise nicht unter der Bezeichnung „Die
Nummer“ angeboten. Es lässt sich insoweit auch nicht feststellen, dass Nummern
zur Beschreibung dieser Dienstleistungen üblich sind. Die Annahme, der Verkehr
werde auch insoweit der angemeldeten Zeichenfolge einen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalt zuordnen, ist daher fernliegend. Das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses zur Verwendung des Zeichens durch Mitbewerber ist ebenfalls
nicht ersichtlich.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Ko