Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 28.02.2008 – 6 W (pat) 329/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 39 029

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und

Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Das Patent 101 39 029 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Unterlagen im Übrigen wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 29. April 2004 veröffentlichte Patent DE 101 39 029 mit der Bezeichnung „Pressenantrieb“ ist am 29. Juli 2004 Einspruch erhoben worden. Der

Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf die bereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten

Druckschriften:

DE 198 02 010 A1

DE 40 04 290 A1

JP 2000 141 091 A

Handbuch der Umformtechnik / Schuler GmbH

(Göppingen),

Springer Verlag, 1996, ISBN 3-540-61 099-5

sowie auf eine offenkundige Vorbenutzung, zu deren Glaubhaftmachung sie Anlagen 5.1 bis 5.8 vorlegt und Zeugenbeweis anbietet.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das angegriffene Patent mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten neuen Patentansprüchen 1 bis 4 sowie den übrigen

Unterlagen wie erteilt beschränkt aufrecht zu erhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu und

erfinderisch sei.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Pressenantrieb für eine Ein-, Zwei- oder Vierpunkt-Presse mit nur

einem einzigen Stößel (11) ohne Vorgelege-Getriebestufe, bei der

die Bewegung des einen Stößels (11) durch zumindest eine Kurbel- oder Exzenterwelle (9) über zumindest ein Pleuel (10) eingeleitet wird, mit einer Anordnung von Kompaktantrieben (2), jeweils

bestehend aus Motor (3), Riementrieb (4, 5), Schwungrad (6),

Kupplungsbremskombination (7) und Planetengetriebe (8), wobei

zum Antrieb der zumindest einen Kurbel- oder Exzenterwelle (9)

für den einen Stößel (11) mindestens zwei Kompaktantriebe (2)

vorgesehen sind.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

-Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig.

Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne der §§1 bis 5 PatG dar.

a. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten bzw. ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. dem Gesamtinhalt der leicht überschaubaren Beschreibung. Die

geltenden Ansprüche 2 bis 4 lassen sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen

Ansprüchen 2 bis 4 herleiten.

Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht

bestritten worden.

b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Pressenantrieb nach dem geltenden

Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche nunmehr im

Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.

Wie sich aus dem geltenden Anspruch 1 und auch aus den Ausführungen der

Patentinhaberin in den Erwiderungen auf den Einspruchsschriftsatz (vgl. z. B. Eingabe vom 3.11.2005, S. 1, letzter Abs.) sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ergibt, besteht der Grundgedanke der vorliegenden Erfindung darin, jeweils einen Stößel mit zwei Kompaktantrieben anzutreiben,

wobei jeder Kompaktantrieb aus Motor, Riementrieb, Schwungrad, Kupplungsbremskombination und Planetengetriebe besteht.

Ein solcher Pressenantrieb ist im nachgewiesenen Stand der Technik und auch in

dem angeblich offenkundig vorbenutzten Gegenstand ohne Vorbild und Anregung,

wie nachfolgend ausgeführt werden wird.

Die DE 196 02 010 A1 erläutert einen Pressenantrieb, bei dem zwei Stößel vorhanden sind, die jeweils von einem eigenen Antrieb angetrieben werden (vgl.

Fig. 3 i. V. m. Sp. 1, Z. 57 bis Sp. 2, Z. 26). Somit wird dort ein Stößel von einem

Antrieb angetrieben.

Die DE 40 04 290 A1 offenbart einen Pressenantrieb, bei dem im Einzelnen der

Aufbau des Antriebes erläutert ist. Eine Aussage, wie viele Antriebe pro Stößel

vorhanden sind, ist dort nicht entnehmbar.

Die JP 2000 141 091 A1 offenbart einen Pressenantrieb, bei dem zwei Stößel vorhanden sind, die mit einer einzigen Kurbelwelle verbunden sind. Die Kurbelwelle

wiederum wird von zwei Kompaktantrieben angetrieben. Somit wird dort zwar eine

Kurbelwelle von zwei Kompaktantrieben angetrieben. Die zwei Kurbelwellen wiederum treiben jedoch zwei Stößel an. Somit ist dort ebenfalls keine Anordnung

geschaffen, bei der ein Stößel von zwei Antrieben angetrieben wird.

Die Literaturstelle „Handbuch der Umformtechnik“ offenbart den detaillierten Aufbau von Kupplungsbremskombinationen und von Kompaktantrieben, gibt aber

ebenfalls keinen Hinweis darauf, jeweils einen Stößel von zwei Antrieben antreiben zu lassen.

Der angeblich offenkundig vorbenutzte Gegenstand betrifft einen Pressenantrieb

(vgl. insbes. Anlage 5.1), bei welchem ein Antriebsmotor 4 vorgesehen ist, der

über zwei Riementriebe 1R, 1L, zwei Schwungräder 10R, 10L, zwei Kupplungsbremskombinationen 2R, 2L und zwei Planetengetriebe 3R, 3L eine Welle 9 antreibt. Diese Welle 9 wiederum ist mit einem Stößel verbunden (vgl. Anlage 5.2).

Somit ist dort zwar ein Stößel vorgesehen, der von zwei aus Riementrieben 1R,

1L, Schwungrädern 10R, 10L, Kupplungsbremskombinationen 2R, 2L und Planetengetrieben 3R, 3L bestehenden Einheiten angetrieben wird, jedoch werden

diese beiden Einheiten wiederum von nur einem einzigen Motor 4 angetrieben.

Erfindungsgemäß dagegen soll jeweils ein Stößel von zwei Kompaktantrieben angetrieben werden, wobei jeder Kompaktantrieb einen Motor, einen Riementrieb,

ein Schwungrad, eine Kupplungsbremskombination und ein Planetengetriebe aufweist.

Dies ist beim angeblich offenkundig vorbenutzten Pressenantrieb nicht der Fall, da

dort nur ein einziger Motor vorhanden ist.

Somit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik und dem angeblich offenkundig vorbenutzten

Pressenantrieb.

c. Der Pressenantrieb gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, offenbart weder der nachgewiesene Stand der Technik noch die angeblich offenkundige Vorbenutzung einen

Pressenantrieb, bei dem ein Stößel von zwei Kompaktantrieben angetrieben wird,

wobei jeder Kompaktantrieb aus Motor, Riementrieb, Schwungrad, Kupplungsbremskombination und Planetengetriebe besteht.

Folglich kann von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung

ausgehen.

Hieran vermag auch der Vortrag der Einsprechenden nichts zu ändern, wonach es

für den Fachmann nahegelegen habe, z. B. bei dem Pressenantrieb nach der angeblich offenkundigen Vorbenutzung statt einem Kompaktantrieb zwei Kompaktantriebe zu verwenden und so auf einfache Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen. Denn ein „Naheliegen“ setzt grundsätzlich voraus,

dass die durch die Erfindung geschützte Weiterentwicklung einem Fachmann mit

seinem Fachwissen in Kenntnis des Standes der Technik möglich gewesen wäre.

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da der Fachmann keinerlei Veranlassung

hatte, statt einem Kompaktantrieb, wie z. B. bei der angeblichen offenkundigen

Vorbenutzung, nunmehr erfindungsgemäß zwei Kompaktantriebe auf jeweils einen

Stößel wirken zu lassen, um dadurch im Baukastenprinzip (vgl. Abs. [0009] der

Streitpatentschrift) den bei kleinen Pressen verwendeten Kompaktantrieb auch in

Pressen mit mittleren und hohen Umformkräften einsetzen zu können (vgl.

Abs. [0005] der Streitpatentschrift). Denn die Verwendung von zwei Antrieben je

Stößel ist im Stand der Technik unbekannt.

Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.

e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen

des erfindungsgemäßen Pressenantriebes betreffen.

Lischke

Guth

Schneider

Küest

Cl