Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 28.02.2008 – 6 W (pat) 337/05

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 337/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 58 986

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Hildebrandt

beschlossen:

Das Patent 102 58 986 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 14. Juli 2005 veröffentlichte Patent 102 58 986 mit der Bezeichnung „Elastisches Fahrwerklager für Nutzfahrzeuge“ ist am 14. Oktober 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der erteilte Anspruch 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die

DE 38 24 272 A1.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent 102 58 986 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Gelenk zur elastischen mechanischen Verbindung zweier Maschinenteile insbesondere im Fahrzeugbau, aufweisend eine

Pratze (1) und ein Gehäuse (13), (14), wobei die Pratze (1) einen

mittleren Bereich (4) aufweist der von dem Gehäuse (13), (14)

umfasst ist und zwei Endbereiche (2) an denen jeweils eines der

zu verbindenden Maschinenteile befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Pratze (1) ein rotationssymmetrisches Drehteil

darstellt und das Gehäuse (13), (14) aus zumindest zwei konzentrisch ineinandergesteckten Buchsen (5), (6), (7); (7), (15) besteht

welche zusammen einen Hohlzylinder definieren, dessen Zwischenraum (8), (9), (16) mit elastischem Material ausgegossen ist,

so dass die von der innersten Buchse (5), (15) umfasste Pratze (1)

relativ zu der Buchse (7) bzw. den anderen Buchsen (6), (7) des

Gehäuses (13), (14) kardanisch, torsional sowie radial und axial

beweglich ist wobei die Pratze (1) in die innerste Buchse (5), (15)

eingepresst ist.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie wegen

weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Gegenstand der

DE 38 24 272 A1 nicht neu.

Aus der DE 38 24 272 A1 ist bekannt ein

Gelenk zur elastischen mechanischen Verbindung zweier Maschinenteile insbesondere im Fahrzeugbau (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 5),

aufweisend eine Pratze 4 und ein Gehäuse 10, 12, 14, wobei die

Pratze 4 einen mittleren Bereich aufweist, der von dem Gehäuse 10, 12, 14 umfasst ist (vgl. Figur 1) und zwei Endbereiche 5, 6, an denen jeweils eines der zu verbindenden Maschinenteile befestigt ist (vgl. Sp. 4, Z. 59 bis 62).

Dieses bekannte Gelenk zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass

die Pratze 4 ein rotationssymmetrisches Drehteil darstellt (vgl.

Sp. 4, Z. 63 bis 64: zylindrischer Lagerbolzen) und das Gehäuse

10, 12, 14 aus zumindest zwei konzentrisch ineinandergesteckten

Buchsen 10, 12, 14 besteht (vgl. Figur 1), welche zusammen einen Hohlzylinder definieren (vgl. Figur 2), dessen Zwischenraum

11, 13 mit elastischem Material ausgegossen ist (vgl. Sp. 5, Z. 10

bis 14), so dass die von der innersten Buchse 10 umfasste

Pratze 4 relativ zu der Buchse 10 bzw. den anderen Buchsen

12, 14 des Gehäuses 10, 12, 14 kardanisch, torsional sowie radial

und axial beweglich ist (vgl. Sp. 2, Z. 57 bis Sp. 3, Z. 7), wobei die

Pratze 4 in die innerste Buchse 10 eingepresst ist (vgl. Anspruch 3).

Der erteilte Anspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig.

Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“

i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).

Lischke

Guth

Schneider

Hildebrandt

Cl