Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 03.03.2008 – 30 W (pat) 131/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 34 443.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 3. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterinnen Winter und Hartlieb 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 3. Januar 2005 und vom 2. Juni 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die mit „Cadmium-Gelb: RAL 1021“ bezeichnete Marke
soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses für „Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung“ in
das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses
wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der gelbe Farbton von den angesprochenen Verkehrskreisen auf dem betroffenen Warengebiet als typisches Aufmachungs-/Ausstattungselement oder als allgemeine Warn-/Signalfarbe wahrgenommen werde.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die Anmeldung jedenfalls auf
der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses mit näheren Ausführungen für schutzfähig. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen darauf Bezug genommen, dass es um einen spezifischen Markt, ein enges Warenverzeichnis, spezielle Abnehmerkreise und eine ungewöhnliche Farbe gehe. Auf diesem engen
Markt grenzten sich die Anbieter, soweit sie überhaupt Farben auf die betreffenden Hauben auftrügen, durch „Hausfarben“ ab.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses begründet.
Der Eintragung der beanspruchten Farbmarke Cadmium-Gelb, RAL 1021, stehen
die Bestimmungen des § 3 und des § 8 Abs. 1 MarkenG nicht entgegen. Auch
eine einzelne abstrakte, d. h. nicht an eine konkrete Form gebundene Farbe ist
dem Markenschutz grundsätzlich zugänglich. Ihr fehlt insbesondere nicht jegliche
abstrakte Unterscheidungseignung (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Nr. 27 und
41 – Libertel; EuGH GRUR 2004, 858 - Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR
2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse). Die Anmeldung genügt auch
im Übrigen den Anforderungen, wie sie der EuGH (Libertel a. a. O. – Nr. 29) an
die grafische Darstellung einer Marke stellt. Danach muss die Darstellung der Marke insbesondere klar, eindeutig, verständlich und dauerhaft sein. Mit der Vorlage
eines Farbmusters unter Bezeichnung der Farbe nach dem international anerkannten RAL-Farbcode hat die Anmelderin die Farbmarke hinreichend konkretisiert und den Gegenstand des Schutzes so deutlich offenbart, dass sie die Anforderungen an die Bestimmtheit der Wiedergabe der Marke und ihre grafische Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1 MarkenG) erfüllt.
Der angemeldeten Farbmarke fehlt auch nicht die erforderliche konkrete Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinn von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder
Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder
Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl.
u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029
- Nr. 33, 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei der Prüfung der
Schutzfähigkeit sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten auch
für Farbmarken (vgl. EuGH a. a. O.
- Nr. 65 - Libertel; EuGH a. a. O. - Nr. 37 - Heidelberger Bauchchemie; EuGH
GRUR Int. 2005, 227, 231 - Nr. 78 - Farbe Orange). Dabei ist auch dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für
die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der
Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (EuGH
a. a. O. - Nr. 52 bis 56 - Libertel; EuGH a. a. O. - Heidelberger Bauchemie). Für
die Bejahung der Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher sind daher besondere Umstände erforderlich wie etwa, dass die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr beschränkt und der relevante Markt
sehr spezifisch ist. Maßgebliche Umstände des Einzelfalls sind gegebenenfalls
auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens sowie insbesondere
die Dauer des Gebrauchs der Marke (EuGH GRUR 2003, 607 - 609 - Nr. 51 bis
56, 66, 74 - Libertel und GRUR 2004, 858, 860 - Nr. 41 und 42 m. w. N. - Heidelberger Bauchemie). Entscheidend ist, dass der Verkehr in der Farbe als Aufmachung der in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht und ihr weder einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt
zuordnet noch die Farbe lediglich als dekoratives Gestaltungselement auffasst.
Die Voraussetzungen für die Eintragung sind hier gegeben. Angemeldet ist die
Farbmarke für nur eine Warenart und es handelt sich um einen sehr speziellen
Markt, der ausschließlich Fachkreise betrifft. Die von der Anmelderin eingereichten
Unterlagen zur farblichen Aufmachung von Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung, wie auch Röntgenröhrenhauben allgemein, sowie die
Ermittlungen des Senats zeigen, dass diese Produkte in silbriger Naturfarbe des
Ausgangsmaterials (Aluminium oder Edelstahl) hergestellt werden; es gibt danach
im Bereich der Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung neben der Anmelderin nur zwei maßgebliche Hersteller, die die Produkte lackieren
und sich dabei der Hausfarben ihrer Unternehmen bedienen. Anders als bei Konsumartikeln, die etwa durch ein gefälliges farbliches Aussehen den Abnehmer ansprechen sollen, liegt eine Einfärbung als dekoratives Gestaltungsmittel bei den
hier beanspruchten speziellen Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung auf Grund der Art der Produkte und ihres Einsatzes fern. Ebenso wenig weist die Farbe Gelb einen beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf diese
Waren auf. Dass eine gelbe Einfärbung der in Rede stehenden Waren nur einen
Hinweis auf ein bestimmtes Material, hier Aluminium oder Edelstahl, darstelle,
konnte nicht ermittelt werden. Aluminium und Edelstahl haben von Natur aus keine
gelbe Farbe. Sie sind farblich unauffällig und als silbrig-grau bzw. silber zu bezeichnen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Verkehr der gelben Einfärbung eine technische Funktion zuschreibt oder sie als Warnfarbe wahrnimmt.
Als Warnfarbe wird - anders als die vorliegend beanspruchte wärmere Tönung -
ein helles Gelb und zudem in Verbindung mit der Farbe schwarz verwendet (vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/Warnfarbe); soweit gelb als internationale Erkennungsfarbe für Gefahrstoffe gilt, geht es hier nicht um insoweit in Frage kommende Produkte; zudem käme eine Warnfunktion hier nicht zum Tragen, da es sich um ein
Einbauteil handelt, das im Betrieb regelmäßig nicht sichtbar ist. Zur Annahme der
herkunftshinweisenden Funktion der angemeldeten Marke trägt ferner die behauptete lange Dauer der Verwendung der Farbe Gelb für die Produkte des Anmelderin
bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bei.
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht auch das Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Ebenso wie der entsprechende Art. 3
Abs. 1 lit c MarkenRichtl verfolgt dieses Eintragungshindernis das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei
verwendet werden können (vgl. EuGH a. a. O. Libertel - Nr. 52 f m. w. N.). Dabei
kann die Verwendung von Farben als Angabe über Merkmale einer Ware durchaus ein Freihaltebedürfnis von Gewicht darstellen (vgl. BGH GRUR 2001, 1154
- Farbmarke violettfarben). Abzustellen ist aber auf die besonderen Verhältnisse
des maßgeblichen Warengebiets sowie auf das Ausmaß des Monopolrechts. Wie
oben ausgeführt lassen sich mit Ausnahme der Naturfarben der Metalle Edelstahl
und Aluminium, sibrig-grau und silber, keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen, dass Farben allgemein - oder speziell die Farbe Gelb RAL-Nr. 1021 - für Röntgenröhrenhauben für die zerstörungsfreie Materialprüfung aus dekorativen, ästhetischen, materialbezogenen oder aus sicherheits- bzw. sonstigen funktionsbedingten Gründen als beschreibende Merkmalsangaben der Waren verwendet werden
oder hierzu dienen könnten. Angesichts dieser Umstände und der spezifischen
Marktverhältnisse auf dem äußerst engen Warengebiet und der auf eine einzige
Warenart bezogenen Anmeldung ist unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses nicht zu befürchten, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die die von der Anmeldung erfassten Waren anbieten, ungerechtfertigt beschränkt wird.
Dr. Vogel von Falckenstein
Winter
Hartlieb
Ko