Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 04.03.2008 – 6 W (pat) 336/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. März 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 14 411

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und

Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 195 14 411 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 50, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

übrige Unterlagen wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 8. Juli 2004 veröffentlichte Patent 195 14 411 mit der Bezeichnung

„Kraftübertragungseinrichtung mit Flüssigkeitskupplung“ ist am 24. August 2004

Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die

Behauptung gestützt, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und

vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Darüber hinaus sei der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben den bereits im

Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften:

D1 DE 42 08 905 C2

D2 DE 43 33 562 A1

D3 DE 42 13 341 A1

D4 DE 42 02 810 A1

D5 US 51 03 947 A

D6 EP 00 66 381 A1

D7 EP 00 37 059 A2

noch auf folgenden Stand der Technik

D8 DE 33 14 061 A1

D9 US 45 29 070

D10 DE 36 14 158 A1

D11 DE 37 08 106 A1

D12 DE 37 22 860 A1

D13 DE 31 49 656 C2.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

neue Patentansprüche 1 bis 50, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

übrige Unterlagen wie erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass das Patent die Erfindung hinreichend deutlich offenbare und dass weiterhin der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowohl neu

als auch erfinderisch sei.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Kraftübertragungseinrichtung mit Flüssigkeitskupplung, wie hydrodynamischer Drehmomentwandler oder dergleichen, mit wenigstens einem mit einer Antriebswelle verbindbaren Gehäuse,

das zumindest ein über das Gehäuse angetriebenes Pumpenrad

und ein mit der Eingangswelle eines anzutreibenden Stranges, wie

Getriebewelle, verbindbares Turbinenrad sowie gegebenenfalls

wenigstens ein zwischen Pumpen- und Turbinenrad angeordnetes

Leitrad aufnimmt, mit weiterhin wenigstens einem im Kraftfluss

zwischen Turbinenrad und einem Abtriebsteil der Einrichtung angeordneten drehelastischen Dämpfer (13) mit einem gegenüber

dem Turbinenrad (10) drehfesten Eingangsteil (18) sowie einem

mit dem Abtriebsteil (14) verbundenen Ausgangsteil (17), die zumindest entgegen der Rückstellkraft von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern (13a) zueinander verdrehbar sind, wobei

zwischen dem Ausgangsteil (17) und dem Turbinenrad (10) eine

mit Verdrehspiel für den Dämpfer versehene formschlüssige Verbindung (27) vorgesehen ist, wobei über die formschlüssige Verbindung (27) das über den Dämpfer (13) geleitete Drehmoment

begrenzt wird.“

Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1 Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a.

in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig

geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG

GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht angezweifelt

worden ist.

3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Einsprechende stützt ihren entsprechenden Vorhalt im Wesentlichen darauf,

dass gemäß erteiltem Anspruch 1 die formschlüssige Verbindung zwischen dem

Turbinenrad 10 und dem Ausgangsteil 17 bestehen soll, dass dies in den Ausführungsbeispielen jedoch nicht realisiert sei. Denn gemäß den Ausführungsbeispielen nach den Fig. 1 und 3 bestehe die formschlüssige Verbindung zwischen dem

Turbinenrad 10 und dem Abtriebsteil 14. Gemäß den Ausführungsbeispielen nach

den Fig. 4 und 5 werde die formschlüssige Verbindung durch ein Aufblocksetzen

der Federn 213a bzw. 313a realisiert und gemäß dem Ausführungsbeispiel nach

Fig. 7 bestehe die formschlüssige Verbindung durch Vorsprünge 541 am Dämpfereingangsteil 518, welche in Aussparungen 542 am Ausgangsteil 517 eingreifen. Bei keinem der Ausführungsbeispiele sei jedoch eine Ausgestaltung realisiert,

bei welcher - wie beansprucht - die formschlüssige Verbindung zwischen dem

Turbinenrad 10 und dem Ausgangsteil 17 bestehe.

Dieser Vorhalt vermag nicht zu greifen.

Wie sich aus der Beschreibung des Streitpatents ergibt, ist das Turbinenrad 10

fest mit der Nabe 25 verbunden (vgl. z. B. S. 5, re. Spalte, Abs. [0029], letzter

Satz). Weiterhin ist das Ausgangsteil 17 lt. Beschreibung mit der Abtriebsnabe 14

drehfest verbunden (vgl. z. B. S. 5, re. Sp. Abs. [0029], erster Satz).

Wenn man diesen sich aus der Beschreibung und den Figuren ergebenden Sachverhalt zu Grunde legt, erkennt man unzweideutig, wie die Aussage des erteilten

Anspruchs 1 zu verstehen ist.

Eine Interpretation, wie sie die Einsprechende auf der Basis der Beschreibung in

Abs. [0004] auf S. 2, li. Sp., unten aufbaut, wonach die formschlüssige Verbindung

unmittelbar, d. h. ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile, zwischen dem Turbinenrad und dem Ausgangsteil bestehen müsse, ist weder durch den Wortlaut des

geltenden Anspruchs 1 noch durch die Beschreibung gedeckt. Vielmehr ist in der

Beschreibung in Abs. [0004] auf S. 2, li. Sp., unten zu entnehmen, dass der Begriff

„unmittelbar“ im Sinne einer Wirkungskette zu verstehen ist, und dies ist auch

sämtlichen Ausführungsbeispielen zu entnehmen.

4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 besteht aus den erteilten Ansprüchen 1 und 2, die geltenden Ansprüche 2 bis 50 entsprechen unter Anpassung ihrer Rückbezüge den

erteilten Ansprüchen 3 bis 51. Die erteilten Ansprüche 1 bis 51 wiederum lassen

sich aus den ursprünglichen Ansprüchen herleiten.

Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

b. Die Kraftübertragungseinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.

Wie sich aus dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 ergibt, besteht die Erfindung im Wesentlichen darin, durch die spielbehaftete formschlüssige Verbindung

zwischen dem Ausgangsteil und dem Turbinenrad das über den Dämpfer geleitete

Drehmoment zu begrenzen. Dies führt dazu, dass das Drehmoment unterhalb eines bestimmten Grenzwertes von dem Dämpfer und oberhalb des Grenzwertes

von der spielbehafteten formschlüssigen Verbindung übertragen wird.

Eine derartige Ausgestaltung ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften zu entnehmen.

Die Druckschriften D1, D3 bis D7 und D9 bis D12 zeigen auch nach Auffassung

der Einsprechenden keine spielbehaftete formschlüssige Verbindung zwischen

dem Ausgangsteil und dem Turbinenrad, zumindest ist weder schriftlich noch in

der mündlichen Verhandlung etwas derartiges vorgetragen worden.

Die D2 zeigt ebenfalls keine Ausgestaltung, bei welcher das über den Dämpfer

geleitete Drehmoment derart begrenzt wird, dass das Drehmoment unterhalb eines bestimmten Grenzwertes von dem Dämpfer und oberhalb des Grenzwertes

von der spielbehafteten formschlüssigen Verbindung übertragen wird.

Gemäß dem Vortrag der Einsprechenden können zwar dort bei einem entsprechenden Verdrehwinkel zwischen Eingangs- und Ausgangsteil die Federn 20, 21

des Dämpfers auf Block gehen und dadurch das Drehmoment auf einen bestimmten Wert (nach unten) begrenzen, jedoch wird auch in dieser Stellung ein

oberhalb dieses Wertes anstehendes Drehmoment weiter über den Dämpfer

übertragen, was aber erfindungsgemäß gerade nicht erfolgen soll. Dort soll vielmehr ein oberhalb des Grenzwertes anstehendes Drehmoment über die spielbehaftete formschlüssige Verbindung übertragen und der Dämpfer nicht weiter belastet werden.

Die D8 erläutert eine Kraftübertragungseinrichtung, bei der bereits ein gegenüber

dem Turbinenrad drehfestes Eingangsteil fehlt. Dort ist das Eingangsteil 61 vielmehr lediglich bei geschlossener Kupplung mit dem Turbinenrad 25 durch Reibschluss - und damit nur zeitweise mehr oder weniger drehfest - verbunden. Eine

derartige Verbindung wird der Fachmann - hier ein Maschinenbauingenieur mit

langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet von Kraftübertragungseinrichtungen - aber

niemals als „drehfest“ bezeichnen, genauso wenig wie eine Kupplung als drehfeste Verbindung bezeichnet würde.

Weiterhin wird in der D8 auch das über den Dämpfer geleitete Drehmoment nicht

durch eine spielbehaftete formschlüssige Verbindung zwischen Ausgangsteil und

Turbinenrad begrenzt. Dort ist vielmehr eine am Eingangsteil 46 angeordnete Lasche 49 vorgesehen, welche mit Spiel in eine bogenförmige Ausnehmung 50 am

Ausgangsteil 45 eingreift und zur Begrenzung des Winkelfederweges dient (vgl.

S. 12, Abs. 1). Somit wird auch dort - wie bei der D2 - nicht das über den Dämpfer

geleitete Drehmoment begrenzt, sondern auch das oberhalb des Grenzwertes anstehende Drehmoment wird über den Dämpfer, nämlich über die Lasche 49 und

das Ausgangsteil 45, die Teile des Dämpfer sind, geleitet.

Die D13 erläutert eine Kraftübertragungseinrichtung, bei welcher bereits das Turbinenrad fehlt. Somit kann dort auch keine zwischen dem Ausgangsteil und dem

Turbinenrad mit Verdrehspiel für den Dämpfer versehene formschlüssige Verbindung vorgesehen sein, welche das über den Dämpfer geleitete Drehmoment begrenzt.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit neu.

c. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, beschreibt keine der entgegengehaltenen Druckschriften D1 bis D13 eine Kraftübertragungseinrichtung, bei der

zwischen dem Ausgangsteil und dem Turbinenrad eine mit Verdrehspiel für den

Dämpfer versehene formschlüssige Verbindung vorgesehen ist, wobei über die

formschlüssige Verbindung das über den Dämpfer geleitete Drehmoment begrenzt

wird.

Zwar ist in der D13 eine mit Verdrehspiel für den Dämpfer versehene formschlüssige Verbindung gezeigt, diese Verbindung hat aber den Zweck, unerwünscht

hartes Aneinanderschlagen der Verzahnungen von Ring und Nabe zu beseitigen

(vgl. Sp. 1, Z. 61 bis 68), während erfindungsgemäß als objektive Aufgabe die

Schaffung einer Kraftübertragungseinrichtung, die bei geringem Drehmoment eine

große Dämpfung und bei hohem Drehmoment eine geringe bzw. gar keine

Dämpfung aufweist, gesehen werden muss.

Somit bestand für den Fachmann keine Veranlassung, die aus der D13 bei einer

sich bereits vom grundsätzlichen Aufbau her unterscheidende Kraftübertragungseinrichtung ohne Turbinenrad bekannte Ausgestaltung mit einer spielbehafteten

formschlüssigen Verbindung auf eine Kraftübertragungseinrichtung mit einem Turbinenrad, wie sie beispielsweise aus der D2 bekannt ist, zu übertragen, um dadurch bei geringem Drehmoment eine große Dämpfung und bei hohem Drehmoment eine geringe bzw. gar keine Dämpfung zu realisieren.

Da somit die erfindungsgemäße Ausgestaltung im Stand der Technik entweder

nicht realisiert ist oder von dort keine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung

ausgehen kann, kann der Stand der Technik auch weder einzeln noch in einer

Zusammenschau eine Anregung in Richtung auf die Erfindung geben.

Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.

e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen

der erfindungsgemäßen Kraftübertragungseinrichtung betreffen.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl