Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 06.03.2008 – 25 W (pat) 102/06

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. März 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marken meldung 306 30 420 an

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 unter Mitwirkung des Vo

rsitzenden

R

ichters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

b

eschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

POCKETPACK

Die Wortmarke

ist am 15. Mai 2006 für die Waren „Pharmazeutische Erzeugnisse“ zur Eintragung

in das Markenregister angemeldet worden. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf

„verschreibungspflichtige Magen-/Darmpräparate“

eingeschränkt.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des DPMA vom 16. August 2006

wurde die Anmeldung durch einen Prüfer des höheren Dienstes gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegensteht, blieb dahingestellt.

Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise sähen in der als Marke angemeldeten Bezeichnung „POCKETPACK“ keinen betrieblichen Herkunftshinweis,

sondern einen Sachhinweis auf Beschaffenheitsmerkmale der angebotenen Produkte. Die Anmeldemarke reihe einfache, zur deutschen Umgangs- und Werbesprache gehörende Begriffe zu einer sinnvollen Gesamtaussage aneinander, bei

der die sachbezogene, nicht die betriebsbezogene Information im Vordergrund

stehe, nämlich der Hinweis auf eine Verpackungseinheit im sogenannten Pocket-

bzw. Taschenformat. Es komme nicht darauf an, ob die konkrete Zusammenfügung lexikalisch nachweisbar sei. Der Begriff „Pack“ sei auch inländischen

Verbrauchern weitgehend bekannt. Er gehöre zu den Grundwörtern und umgangssprachlichen Ausdrücken der englischen Sprache, die in vielen Warenbereichen typischerweise zur Bezeichnung von Verpackungseinheiten bzw. Packungen

verwendet werden. Ebenso lasse sich belegen, dass sich Pocket- oder Taschenformate gerade in den letzten Jahren zu einem festen Marktsegment entwickelt

hätten. Angefangen von der bekannten Pocket-Kamera der 70er Jahre, dem

Pocket-PC ab dem Jahr 2000 und diversen Computer- und Fernsehzeitschriften

im Pocketformat z. B. „Chip Pocket“, „PC WELT Pocket“, „TV neu Pocket“ würden

„Pocket Packs“ auch für handliche Schokoladenformate, Internetlösungen, Kaugummis und Taschentücher angeboten. Insbesondere werde mit der Bezeichnung

„Pocket Pack“ in zunehmenden Maße auch im Arzneimittelsektor beschreibend

geworben, z. B. im Zusammenhang mit „handliches Pocket Pack Format“, „überall

dabei“, „immer bei sich zu tragen“, „ideal zum Mitnehmen“, „leicht zu verstauen“,

„leicht zur Hand“. Der Anmelder könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass

„POCKETPACK“ weder im Englischen noch im Deutschen sprachüblich gebildet

sei oder die Einzelbegriffe „Pocket“ und „Pack“ auch noch andere Übersetzungsmöglichkeiten böten. Zum einen zeige die Branchenübung anhand der gefundenen Nachweise, dass ein Verständnis von „Pocket- bzw. Taschenformate“ eindeutig im Vordergrund stehe. Zum andern werde die Wirtschaftssprache allgemein

wie auch die Werbesprache und der Computerbereich vom Englischen dominiert,

wobei auch Anglizismen entstanden seien, die im Englischen nicht existierten oder

dort eine andere Bedeutung hätten. Der deutsche Verkehr verstehe einen Anglizismus mit dem Bedeutungsgehalt, der sich ihm entsprechend deutschem Wortverständnis oder Wortbildungsgewohnheiten erschließe. Ebenso wenig begründeten ausländische Voreintragungen einen Eintragungsanspruch.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 2006 aufzuheben.

Die angemeldete Bezeichnung, die aus zwei englischen Begriffen bestehe, welche

in dieser zusammengesetzten Schreibweise weder in der deutschen noch in der

englischen Sprache vorkämen, habe für „pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich

verschreibungspflichtige Magen-/Darmpräparate“ Unterscheidungskraft und der

Eintragung stünde auch kein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Die Markenstelle

gehe zu Unrecht davon aus, dass bei dem Begriff „POCKETPACK“ die Bedeutung

„Pocket- bzw. Taschenformat“ im Vordergrund stünde und der inländische Verkehr

dies auch sofort erkennen würde. Beide Begriffe hätten viel mehr Bedeutungen als

„Tasche“ und „Packung“. „Pocket“ könne auch „Ablage, Fach, Geldbeutel, Niere,

Schaltplantasche etc.“ bedeuten. Das Wort „PACK“ könne mit „Bündel, Kühlanlage, Marschgepäck, Meute, Rotte, Rudel, Stapel“ übersetzt werden. Das Kunstwort „POCKETPACK“ sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig und werde als

individueller betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Die angemeldete Marke

stelle keine unmittelbar im Vordergrund stehende Sachangabe in Bezug auf die

beanspruchten Waren dar. Insbesondere sei es keine Angabe über die Darreichungsform. Soweit die Wortbestandteile mit „Tasche“ und „Packung“ übersetzt

würden, wären sie vielleicht für Verpackungen von Waren beschreibend, wofür

jedoch kein Markenschutz begehrt werde. Zu beachten sei auch, dass in den englischsprachigen Ländern USA und KANADA Marken, die die Bestandteile

„POCKET“ und „PACK“ enthielten, für verschiedenste Waren eingetragen seien.

Die angemeldete Bezeichnung sei weder lexikalisch nachweisbar, noch sei ihr

gegenwärtiger Gebrauch als Sachbezeichnung anderweitig feststellbar. Bei den

hier maßgeblichen Verkehrskreisen stelle die angemeldete Bezeichnung zudem

einen Hinweis auf die Anmelderin dar. 72 % der Hausärzte und 94 % der

Gastroenterologen seien mehrfach besucht worden, um ihnen das Arzneimittel der

Anmelderin vorzustellen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls

der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2008 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht zumindest das Schutzhindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die

einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –

Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur

Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.

§ 8 Rdn. 39).

Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren und auf

die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche

Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH

auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht

Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr

kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH

GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).

Das angemeldete Zeichen wird im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren

„verschreibungspflichtige Magen-/Darmpräparate“ von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen sowohl Fachverkehr als auch Laien zu zählen sind, dahingehend verstanden, dass das Arzneimittel in einem Taschenformat angeboten

wird. Wie die Markenstelle belegt hat, sind auf verschiedenen Warengebieten bereits „Pocket Packs“ auf dem Markt. Wenn auch die beiden Wortbestandteile in

den von der Markenstelle dem Beschluss beigefügten Unterlagen nicht unmittelbar

zusammengeschrieben sind, sondern meist mit Bindestrich, handelt es sich bei

der angemeldeten Schreibweise nicht um eine sprachregelwidrige Wortkombination. So kennen deutsche Verkehrskreise Wörter wie „Pocketkamera“ für eine

kleine Kamera oder „Pocketbook“ als englische Bezeichnung für ein Taschenbuch.

Auch das Wort „Pack“ ist wegen seiner Nähe zu dem deutschen Wort „Packung“

den deutschen Verkehrskreisen verständlich, zumal diesen auch der „Sixpack“ als

Abpackungseinheit von sechs Bierflaschen geläufig ist. Jedenfalls für deutsche

Verkehrskreise stellt sich die angemeldete Marke auch in der konkreten Verbindung lediglich als Sachangabe dar.

Soweit die Anmelderin ausführt, beide Begriffe hätten viel mehr Bedeutungen als

„Tasche“ und „Packung“, da „Pocket“ auch „Ablage, Fach, Geldbeutel, Niere,

Schaltplantasche etc.“ bedeuten könne und das Wort „PACK“ mit „Bündel, Kühlanlage, Marschgepäck, Meute, Rotte, Rudel, Stapel“ übersetzt werden könne,

lässt sich daraus keine Schutzfähigkeit herleiten. Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein führt nicht zur Schutzfähigkeit, da Wortzeichen schon dann von der

Eintragung ausgeschlossen sind, wenn sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnen. (EuGH

GRUR 2004, 146 Doublemint). Zudem ist auf den konkreten Warenbereich abzustellen, bei dem die Bedeutung von „POCKETPACK“ als Hinweis auf eine Verpackung in Taschenformat im Vordergrund steht.

Die angemeldete Bezeichnung wird vom Verkehr für die angemeldeten Waren

lediglich als Sachangabe verstanden, denn auch relativ allgemeine Angaben können von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein,

insbesondere wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). Werden Arzneimittel angeboten, deren Verpackung so gestaltet ist, dass sie leicht in der Tasche mitgenommen werden können, wird der Patient diese bei Ausflügen und Reisen leichter

mit sich führen können, so dass das Arzneimittel auch im Notfall unterwegs leichter zur Verfügung steht bzw. bei Arzneimitteln, die regelmäßig eingenommen werden müssen, dies besser gesichert wird. Es kann dahinstehen, ob man die Benennung der Art der Verpackung als unmittelbar beschreibende Angabe hinsichtlich des Arzneimittels ansieht, was allerdings nicht fernliegend erscheint, angesichts dessen, dass Tabletten gewöhnlich nur verpackt abgegeben werden und in

der Roten Liste in der Regel angegeben wird, in welchen Packungsgrößen das

Arzneimittel auf dem Markt ist. Selbst wenn man den Hinweis auf eine Verpackung

in Taschenformat nicht als unmittelbares Merkmal der Ware betrachtet, so handelt

es sich dabei für den Verkehr jedoch um eine Sachangabe in Bezug auf die Arzneimittel und nicht um einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil „Pocket“ und „Pack“ in den

USA oder Kanada ändern nichts an der fehlenden Unterscheidungskraft der vorliegenden Bezeichnung in Deutschland. Abgesehen davon, dass zahlreiche der

von der Anmelderin genannten US-Eintragungen weitere Bestandteile aufweisen,

bzw. die Schreibweise nicht übereinstimmt und die Abwandlung in den USA möglicherweise für phantasievoll angesehen wurde, ist zu berücksichtigen, dass aus

den ausländischen Voreintragungen nicht ersichtlich ist, aus welchen konkreten

Gründen die Eintragung erfolgt ist. Jedenfalls für deutsche Verkehrskreise weist

die Kombination der beiden Wortbestandteile nichts auf, was von einer Sachangabe wegführen würde. Gerade inländische Verkehrskreise sind daran gewöhnt,

dass deutsche oder auch englische Wörter - seien sie zusammengeschrieben,

seien sie mit oder ohne Bindestrich getrennt geschrieben - zu einer neuen Sachangabe kombiniert werden. Insoweit ist auch die Zusammenschreibung nicht

phantasievoll. Zudem begründeten selbst identische Voreintragungen in Deutschland kein Recht auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens (BPatG

PMZ 2007, 160 Papaya). Umso weniger führen Voreintragungen im Ausland, die

unter ganz anderen Umständen eingetragen worden sein können, zur Bejahung

der Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens im Inland. Dies gilt gerade auch

hinsichtlich der Kombination der vorliegenden englischen Wörter, da den deutschen Verkehrskreisen zwar deren Bedeutung, nicht aber notwendig die Feinheiten der englischen Sprache bekannt sind. Ob die Verpackung in Taschenformat

der von der Anmelderin vertriebenen Arzneimittel im Englischen eher als „wallet“

bezeichnet würde, ist jedenfalls für inländische Verkehrskreise unerheblich. Wenn

dem Fachverkehr diese Art der Verpackung auch als „Wallet-Lösung“ vorgestellt

wird, so wird er die angemeldete Bezeichnung „POCKETPACK“ lediglich als einen

weiteren Ausdruck dafür ansehen, dass das Arzneimittel gut in der Tasche mitgenommen werden kann, nicht jedoch als Betriebskennzeichen.

Auch der Vortrag der Anmelderin, bei den hier maßgeblichen Verkehrskreisen

stelle die angemeldete Bezeichnung einen Hinweis auf die Anmelderin dar, da

72 % der Hausärzte und 94 % der Gastroenterologen mehrfach besucht worden

seien, um ihnen das Arzneimittel der Anmelderin vorzustellen, begründet nicht die

Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Abgesehen davon, dass das angemeldete Arzneimittel nicht nur von Hausärzten und Gastroenterologen verschrieben werden kann und zudem auch die Patienten zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören, ergibt sich aus dem Vortrag der Anmelderin nicht, dass die besuchten Hausärzte und Gastroenterologen die angemeldete Bezeichnung als

Marke verstehen. Dies ist umso weniger anzunehmen, als die in der mündlichen

Verhandlung vorgelegten Werbeunterlagen nicht einmal eine Kennzeichnung der

Arzneimittel selbst mit „POCKETPACK“ zeigen. Wenn mit dem Hinweis „5 Gründe

für PANTOZOL ® im PocketPack!“ geworben wird, so hat der Verkehr keinen Anlass, den Sachhinweis „PocketPack“ als Marke aufzufassen, sondern nur als rein

werbemäßigen Hinweis auf die vorteilhafte Verpackung der angebotenen Waren.

Da der angemeldeten Bezeichnung bereits die Unterscheidungskraft fehlt, kann

dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Kliems

Merzbach

Bayer

Bb