Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 66/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 66/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 64 547.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. März 2008 unter M
itwirkung des Vorsitzenden Richters Bender
sowie der Richter Knoll und Kätker 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 8. Dezember 2003 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
MarkenBilanz
u. a. für folgende, nach Beschränkung des Verzeichnisses noch verfahrensgegenständliche Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 41:
Aus- und Weiterbildung; Durchführung von Schulungen und Seminaren; alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme der Bilanzierung von Marken
Klasse 42:
Wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten;
Rechtsberatung und -vertretung; alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme der Bilanzierung von Marken.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschlüssen vom 11. Mai 2005 und
22. März 2006, letzterer im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung nach § 37
Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil ihr jegliche
Unterscheidungskraft fehle und ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Nach ihrer
Auffassung sei die beanspruchte Wortverbindung erkennbar und in sprachüblicher, grammatikalisch korrekter Weise aus den beiden deutschen Wörtern "Marken" (gewerbliche Schutzrechte für Zeichen) und "Bilanz" (Kontenabschluss, Ergebnis, Fazit) zusammengesetzt. Die Begriffsbildung erwecke den Eindruck einer
beschreibenden Angabe, indem sie vom angesprochenen Fachpublikum, das sich
mit der Terminologie von Markenentwicklung und -führung auskenne, als anerkanntes Instrument zur Bestimmung und Steuerung des Wertes einer Marke verstanden werde, nämlich als Hinweis auf Dienstleistungen, die die Erstellung und
Handhabung von Markenbilanzen beträfen bzw. in Zusammenhang mit Beratungsdiensten erfolgten. Allgemein sei der Begriff "Markenbilanz" als Bilanz, als
Überblick über die Positionierung der Marken eines Unternehmens zur Steigerung
der Markeneffizienz in den deutschen Sprachraum eingegangen. Auch die konkrete Schreibweise mit einer Binnenmajuskel sei der Verkehr als Stilmittel zur
Aufmerksamkeitserregung aus der Werbung gewöhnt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass der Anmeldung keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Es handele sich
nicht um eine allgemein bekannte und übliche Begriffsbildung, sondern um eine
lexikalisch nicht nachweisbare, bis dahin unbekannte, von der Anmelderin kreierte
Schöpfung der Markentechnik, die durch viele Veranstaltungen und Veröffentlichungen von ihr in Fachkreisen bekannt geworden sei. Dass sie dort zwischenzeitlich Verwendung finde, schließe den Markenschutz nicht aus. Der Anmeldung
fehle es an einem Zusammenhang mit Marken und damit an einer beschreibenden
Angabe, da Dienstleistungen auf dem Gebiet der Markentechnik, -forschung,
- analyse und -bilanzierung nicht beansprucht würden. Die entgegenstehende Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts beruhe nur auf subjektiven Interpretations- und Assoziationsversuchen, die keinesfalls nahe lägen. Es bestehe
auch kein Freihaltungsbedürfnis, da Mitbewerber nicht darauf angewiesen seien,
die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen gerade unter dem angemeldeten Zeichen im Geschäftsverkehr anzubieten. Es komme nicht auf eine abstrakte,
sondern konkrete Betrachtung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen
an.
Die vorläufige Rechtsauffassung des Senats ist der Beschwerdeführerin unter
Beifügung von Internetfundstellen mitgeteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anmeldung ist hinsichtlich
der verfahrensgegenständlichen Waren von der Eintragung wegen § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG ausgeschlossen, da es sich um eine beschreibende Angabe
handelt und ihr auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
1. Von der Eintragung ausgeschlossen sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Damit werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen.
Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke
verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. u. a. Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003, C-191/01 P - Doublemint, Randnummern 30 - 32; GRUR 2004, 146) das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche
Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a. zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3
Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(MarkenRL; ABl. EG 1989, L 40/1) das Urteil des EuGH vom 4.5.1999, C-108/97
und C-109/97 - Chiemsee, Randnummern 25, 26; GRUR 1999, 723).
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht
voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend
verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung
ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (s. Urteil des EuGH
vom 12.2.2004, C-363/99 - Postkantoor, Randnummer 97, zu der entsprechenden
Vorschrift in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL; GRUR 2004, 674).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des
EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P - SAT.2, Randnummer 35; GRUR 2004, 943),
und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom
16.7.1998, C-210/96 - 6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Randnummer 31; GRUR
Int. 1998, 795).
Es ist nicht maßgebend, ob die einzelnen Bestandteile an sich, isoliert gesehen, in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für den jeweils angesprochenen Durchschnittsverbraucher beschreibend sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das auch für die angemeldete Kombination als Ganzes gilt (s. EuGH,
SAT.2, a. a. O., Randnummer 28).
Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder
Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für
diese Merkmale beschreibend. Ihre bloße Aneinanderreihung ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art,
kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienste dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der
bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das
Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienste einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von
dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile
hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen
ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst
beschreibend ist.
Im Übrigen spielt es bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt, keine Rolle, ob es Synonyme
gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Es ist auch ohne Bedeutung,
ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die
fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen existieren (s. EuGH, Postkantoor, a. a. O., Randnummern 57, 58 und 98 - 102).
Die im vorliegenden Fall beanspruchten Dienstleistungen richten sich vorwiegend
an ein spezielles Fachpublikum im Marketingbereich von Unternehmen mit gewissen professionellen Kenntnissen, die sich im Rahmen der Produktpräsentation
und -vermarktung mit Fragen der Markenpflege und der Markenpolitik befassen.
Die verfahrensgegenständliche Anmeldung besteht nach Erkenntnis des Senats
aus der Aneinanderreihung zweier, im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen beschreibender Begriffe, die auch in ihrer konkreten Kombination keinen
über die Summe der Bestandteile hinausreichenden, von einer sachbeschreibenden Angabe wegführenden Eindruck hervorrufen.
Das Wort "Marken" dient zur Bezeichnung von gewerblichen Schutzrechten für
Zeichen, und der aus dem kaufmännischen Bereich stammende Begriff "Bilanz"
bedeutet "Kontenabschluss, abschließende Gegenüberstellung von Aktiva und
Passiva, Einnahmen und Ausgaben, Vermögen und Schulden, besonders für das
abgelaufene Geschäftsjahr", aber auch im übertragenen Sinne "Übersicht, Überblick, Ergebnis, Fazit" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2001).
Die Kombination beider Wörter ist grammatikalisch korrekt und sprachüblich gebildet.
Mit der Wortzusammenstellung wird eine (abschließende) Übersicht über Marken
zum Ausdruck gebracht, die einen Überblick und ein Ergebnis verschaffen soll.
Die Kombination wird in der Marketingfachsprache und auch weit darüber hinaus
als ein anerkanntes Instrument zur Bestimmung und Sicherung des Wertes von
Marken, ein Überblick über die Positionierung von Marken eines Unternehmens
zur Erhaltung oder Steigerung der Markeneffizienz verstanden. Dies ergibt sich
aus einschlägigen Internetfundstelle (z. B. http:www.kmeik.de/markenbilanz.htm).
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Deutschen Patent- und Markenamts in den angefochtenen Beschlüssen Bezug genommen.
Dass die Anmeldung eventuell in ihrer konkreten Wortbildung in Lexika nicht auffindbar ist, steht dem nicht entgegen, da schon aus technischen Gründen nicht
alle möglichen Wortkombinationen dort verzeichnet sein können.
Im Hinblick auf die nach Rücknahme noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen in Klasse 41 und 42 stellt die Anmeldung eine unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe dar, indem sie auf den Gegenstand der Aus- und
Weiterbildung, der Schulungen und Seminare sowie der wissenschaftlichen
Dienste, Forschungen und Rechtsberatung, -vertretung hinweist. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Anmeldung im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich dahingehend verstehen, dass diese sich im
weitesten Sinne der Erstellung einer Markenbilanz, der wirtschaftlichen Bewertung
von Marken dienen. Ausbildung und Schulung erfolgen auf diesem Gebiet zum
Erlernen der Systematik und Methodik, wissenschaftliche Dienste und Forschungsarbeiten entwickeln Verfahren zur Markenbewertung. Rechtsberatung und
-vertretung werden anlässlich der Markenbilanzierung geleistet, z. B. anlässlich
von Transaktionen.
An dieser Beurteilung kann auch die von der Anmelderin vorgenommene Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses durch die Beifügung des Zusatzes
"alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme der Bilanzierung von Marken"
nichts ändern, weil dieser zwar verhindert, dass die begehrten Dienstleistungen
unmittelbar die Bilanzierung von Marken zum Gegenstand haben, nicht aber dass
sie sich als Ausbildungs-, Forschungs- und Beratungsgegenstand mit Markenbilanzen befassen.
Dieser beschreibende Sinngehalt drängt sich dem angesprochenen Publikum, den
Fachverkehrskreisen der Werbe- und Marketingbranche sowie des Unternehmensmanagements, auch unmittelbar auf, zumal bereits die aktuelle beschreibende Verwendung durch Internetauszüge hinreichend belegt ist, wie in den angefochten Beschlüssen ausgeführt.
So heißt es z. B. auf der, auch oben nochmals ausdrücklich zitierten Internetseite:
"Die Marken-Bilanz ist ein Instrument, um das Management des Auftraggebers mit
dem Erfordernis der Fokussierung auf ein überzeugendes und fundiertes Leistungsversprechen vertraut zu machen und um festzustellen, ob die Positionierung
in den für das Unternehmen relevanten Märkten bereits signifikant ist. Sie gibt den
Entscheidungsträgern - neben der Analyse selbst - eine optische Botschaft an die
Hand, die besagt, welcher Teil des Unternehmensauftritts vom Markt (Kunden,
Kunden des Kunden, Investoren, Partner, Rekrutierungsumfeld, Mitarbeiter) besonders gut verstanden worden ist und welcher nicht. Im operativen Geschäft
verhilft die Marken-Bilanz dazu, Marketing-Dienstleister mit einer relevanten
Briefing-Unterlage besser einbeziehen und deren Vorschläge an einer Richtschnur
ausrichten zu können. Sie wirkt darüber hinaus auch nach innen und stärkt so das
Ringen um konsistente Prägnanz."
Demgegenüber kann die Anmelderin nicht erfolgreich in Frage stellen, dass die
Anmeldung "keine allgemein bekannte und übliche Begriffsbildung" sei. Dass sie
in "Fachkreisen" Verwendung findet, spricht nicht für die Schutzfähigkeit, sondern
belegt gerade das Gegenteil, zumal sich die beanspruchten Dienstleistungen auch
an ein einschlägiges Fachpublikum richten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Begriff der "Markenbilanz" erstmals von der Anmelderin kreiert und verwandt worden ist, jedenfalls handelt es sich um eine klar beschreibende Aussage, die zwischenzeitlich als Sachangabe in die Fachsprache eingegangen ist. Insoweit ist die
von der Markenstelle vorgenommene Beurteilung nicht "subjektiv", sondern korrekt unter Bezugnahme auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen erfolgt.
Ebenso spielt keine Rolle, ob es Synonyme für die beanspruchte Wortkombination
gibt, weil dies eine beschreibende Angabe nicht schutzfähig macht.
Wenn der relevante Verkehr mit dem Begriff "MarkenBilanz" konfrontiert werden
wird, wird er ihn lediglich als Hinweis auf das Thema ansehen, womit sich die offerierte Leistung befasst, also als eine beschreibende Bestimmungsangabe.
Daran vermag auch die Großschreibung des Binnen-B in der Anmeldung nichts zu
ändern, da dies in der Werbe- und teils auch in der alltäglichen Umgangssprache
geläufig geworden ist. Diese Schreibweise erleichtert zusätzlich die Trennung des
Gesamtbegriffs in seine einzelnen Elemente und damit sein Verständnis insgesamt.
Soweit sich die Anmelderin auf eine angebliche Wortneuschöpfung beruft, kann
dadurch die Schutzunfähigkeit nicht überwunden werden, da die Anmeldung nicht
nur zur Beschreibung geeignet ist, wie oben dargelegt, sondern auch tatsächlich
im einschlägigen Fachbereich hierfür verwandt wird.
2. Aufgrund ihres klaren beschreibenden Gehalts fehlt der Anmeldung auch jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nämlich die einer Marke,
gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Marke muss einen betrieblichen Herkunftshinweis darstellen, also die Garantie
einer bestimmten Ursprungsidentität bieten. Der Verbraucher kann erwarten, dass
die mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen unter Kontrolle eines einzigen Unternehmens erbracht werden. Bei der Beurteilung ist jeweils das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der
beteiligten Verkehrskreise zu betrachten (vgl. Urteil des EuGH vom 16.9.2004,
C-329/99 P - SAT.2, a. a. O., Randnummer 48). Insbesondere fehlt einer Marke,
die Merkmale von Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig
insoweit die
Unterscheidungskraft (vgl. EuGH - Postkantoor, a. a. O., Randnummer 86).
Die Anmeldung wird wegen ihrer klaren beschreibenden Aussage nicht als betriebskennzeichnender Herkunftshinweis verstanden, da nichts in ihrem Aussagehalt oder Erscheinungsbild über eine Sachangabe hinausreicht. Insoweit wird auf
die obigen Feststellungen des Senats zum beschreibenden Charakter der Anmeldung verwiesen.
Schließlich fällt auch die von der angemeldeten Wortmarke gewählte Gestaltung
mit der Großschreibung des Binnen-B innerhalb der Wortkombination nicht aus
dem üblichen Rahmen, wird vom Verkehr kaum als Eigenart, lediglich als Hervorhebung der einzelnen Elemente oder als elegantere, modisch moderne
Schreibweise verstanden. Diese geringe Variation reicht jedenfalls zur Begründung von Unterscheidungskraft nicht aus.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Bender
Knoll
Kätker
Cl