Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 33 W (pat) 68/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 68/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 64 546.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11 März 2008 unter M
itwirkung des Vorsitzenden Richters Bender
sowie der Richter Knoll und Kätker 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 8. Dezember 2003 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
MarkenManual
u. a. für folgende, nach Beschränkung des Verzeichnisses noch verfahrensgegenständliche Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 41:
Aus- und Weiterbildung; Durchführung von Schulungen und Seminaren
Klasse 42:
Wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten;
Rechtsberatung und -vertretung.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschlüssen vom 11. Mai 2005 und
22. März 2006, letzterer im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung nach § 37
Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil ihr jegliche
Unterscheidungskraft fehle und ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Nach ihrer
Auffassung sei die beanspruchte Wortverbindung erkennbar und in sprachüblicher, grammatikalisch korrekter Weise aus dem deutschen Wort "Marken" (gewerbliche Schutzrechte für Zeichen) und dem in den deutschen Sprachgebrauch
eingegangenen englischen Wort "Manual" (Handbuch, Leitfaden) zusammengesetzt. Die einzelnen Wortbestandteile seien durch die Binnenmajuskel auch deutlich wahrnehmbar. Die Begriffsbildung reihe sich zwanglos in eine Reihe ähnlich
gebildeter Wortzusammensetzungen wie "Computer-Manual, Internet-Manual" ein.
Auch die Zusammenstellung eines deutschen und eines englischen Wortes wirke
nicht ungewöhnlich. Die Anmeldung erwecke den Eindruck einer beschreibenden
Angabe, indem sie vom angesprochenen Fachpublikum, das sich mit der Terminologie von Markenentwicklung und -führung auskenne, als Leitfaden rund um die
Marke verstanden werde, der die Entwicklung und Handhabung von Markenhandbücher beträfe und damit auf Art und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen hinweise. Die Begriffe "Markenhandbuch" und "Marken-Leitfaden" würden
auch bereits verwandt. Die Anmeldung beschreibe somit nur den Gegenstand des
Unterrichts und der wissenschaftlichen Dienstleistungen sowie denjenigen der Beratung.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass der Anmeldung keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Es handele sich
nicht um eine allgemein bekannte und übliche Begriffsbildung, sondern um eine
lexikalisch und im Internet nicht nachweisbare, bis dahin unbekannte, von der
Anmelderin kreierte Schöpfung der Markentechnik, die durch viele Veranstaltungen und Veröffentlichungen von ihr in Fachkreisen bekannt geworden sei. Dass
sie dort zwischenzeitlich Verwendung finde, schließe den Markenschutz nicht aus.
Der Anmeldung fehle es an einem Zusammenhang mit Marken und damit an einer
beschreibenden Angabe, da Dienstleistungen auf dem Gebiet der Markentechnik,
-forschung, oder -analyse nicht beansprucht würden.
Ihr Sinngehalt erschöpfe sich auch keineswegs in dem beschreibenden Hinweis,
dass die angebotenen Dienstleistungen dazu dienten, ein Markenhandbuch zusammenzustellen, da dies weder vertrieben noch in den Vorträgen vermittelt
werde. Die entgegenstehende Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts beruhe nur auf subjektiven Interpretations- und Assoziationsversuchen,
die keinesfalls nahe lägen. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis, da Mitbewerber nicht darauf angewiesen seien, die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen gerade unter dem angemeldeten Zeichen im Geschäftsverkehr anzubieten. Es komme nicht auf eine abstrakte, sondern konkrete Betrachtung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an. Die beanspruchte Begriffskombination werde von den angesprochenen Verkehrskreisen der Anmelderin zugeordnet, die im Bereich der Markenkunde zu den führenden Anbietern im gesamten
deutschsprachigen Raum gehöre.
Die vorläufige Rechtsauffassung des Senats ist der Beschwerdeführerin unter
Beifügung von Internetfundstellen zum Begriff "Markenmanual" mitgeteilt worden.
Sie hat hierzu Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anmeldung ist hinsichtlich
der verfahrensgegenständlichen Waren von der Eintragung wegen § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG ausgeschlossen, da es sich um eine beschreibende Angabe
handelt und ihr auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
1. Von der Eintragung ausgeschlossen sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Damit werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen.
Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke
verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. u. a. Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003, C-191/01 P - Doublemint, Randnummern 30 - 32; GRUR 2004, 146) das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche
Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a. zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3
Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL; ABl. EG 1989, L 40/1) das Urteil des EuGH vom 4.5.1999, C-108/97 und
C-109/97 - Chiemsee, Randnummern 25, 26; GRUR 1999, 723).
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht
voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend
verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung
ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (s. Urteil des EuGH
vom 12.2.2004, C-363/99 - Postkantoor, Randnummer 97, zu der entsprechenden
Vorschrift in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL; GRUR 2004, 674).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des
EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P - SAT.2, Randnummer 35; GRUR 2004, 943),
und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom
16.7.1998, C 210/96 - 6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Randnummer 31; GRUR
Int. 1998, 795).
Es ist nicht maßgebend, ob die einzelnen Bestandteile an sich, isoliert gesehen, in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für den jeweils angesprochenen Durchschnittsverbraucher beschreibend sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das auch für die angemeldete Kombination als Ganzes gilt (s. EuGH,
SAT.2, a. a. O., Randnummer 28).
Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder
Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für
diese Merkmale beschreibend. Ihre bloße Aneinanderreihung ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art,
kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienste dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der
bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das
Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienste einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von
dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile
hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen
ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst
beschreibend ist.
Im Übrigen spielt es bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt, keine Rolle, ob es Synonyme
gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Es ist auch ohne Bedeutung,
ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die
fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen existieren (s. EuGH, Postkantoor, a. a. O., Randnummern 57, 58 und 98 - 102).
Die im vorliegenden Fall beanspruchten Dienstleistungen richten sich vorwiegend
an ein spezielles Fachpublikum im Marketingbereich von Unternehmen mit gewissen professionellen Kenntnissen, die sich im Rahmen der Produktvermarktung mit
Fragen der Markenpflege und der Markenpolitik befassen.
Die verfahrensgegenständliche Anmeldung besteht nach Erkenntnis des Senats
aus der Aneinanderreihung zweier, im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen beschreibender Begriffe, die auch in ihrer konkreten Kombination keinen
über die Summe der Bestandteile hinausreichenden, von einer sachbeschreibenden Angabe wegführenden Eindruck hervorrufen.
Das Wort "Marken" dient zur Bezeichnung von gewerblichen Schutzrechten für
Zeichen, und der ursprünglich aus dem Englischen stammende, aber vollständig
in die deutsche Sprache eingegangene Begriff "Manual" bedeutet "Handbuch,
Leitfaden", jedoch auch "Betriebsanleitung, Dienstvorschrift" (Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 2001).
Die Kombination beider Wörter ist grammatikalisch korrekt und sprachüblich gebildet.
Die Wortzusammenstellung bezeichnet ein Markenhandbuch, einen Leitfaden mit
allen markenrelevanten Informationen, eine Anleitung für den Umgang mit Marken. Die Kombination wird in der Marketingfachsprache und auch weit darüber
hinaus in diesem Sinne verstanden. Dies ergibt sich aus einschlägigen Internetfundstellen, die der Senat der Anmelderin zur Stellungnahme übersandt hat.
So wird, um nur einige Beispiele zu zitieren, der Begriff im Tourismusbereich benutzt:
"Die detaillierte werbliche Umsetzung der neuen Markenidentität
für Vorarlberg ist im Markenmanual des Landesverbands festgehalten" (homes.tiscover.com/vbgtour/pdf),
oder im wissenschaftlichen Umfeld der Markenforschung:
"… intern und extern über ein Markenmanual. Es wird kommuniziert … Phasenschema der Markenleitbildentwicklung …"
(www.uni-weimar.de/medien/management/sites/ss2001/marken),
oder im Markenmanagement:
"Zur
Implementierung des neuen Markenauftritts wurde
… entwickelt: ein webbasiertes Markenmanual, das Zugriff auf
die …"
(www.interbrand.ch/d/pdf),
oder schließlich im Medizinbereich:
"… entwickelt ein Markenmanual in Form einer CD-ROM, das
Führungskräften … weltweit Hilfestellungen in allen Fragen der
Markenführung …"
(www.demuth.de/de/case).
Dass die Anmeldung eventuell in ihrer konkreten Wortbildung in Lexika nicht auffindbar ist, steht dem nicht entgegen, da schon aus technischen Gründen nicht
alle möglichen Wortkombinationen dort verzeichnet sein können.
Im Hinblick auf die nach Rücknahme noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen in Klasse 41 und 42 stellt die Anmeldung eine unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe dar, indem sie auf den Gegenstand der Aus- und
Weiterbildung, der Schulungen und Seminare sowie der wissenschaftlichen
Dienste, Forschungen und Rechtsberatung, -vertretung hinweist. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Anmeldung im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich dahingehend verstehen, dass diese sich im
weitesten Sinne mit Markenhandbüchern, Markenleitfäden befassen oder ihr dienen. Ausbildung und Schulung erfolgen auf diesem Gebiet, wissenschaftliche
Dienste und Forschungsarbeiten drehen sich um die Markenhandbücher und
Rechtsberatung und -vertretung werden anlässlich oder hinsichtlich von Markenleitfäden geleistet.
Dieser Sinngehalt drängt sich dem angesprochenen Publikum, den Fachverkehrskreisen der Werbe- und Marketingbranche sowie des Unternehmensmanagements, auch unmittelbar auf, zumal bereits die aktuelle beschreibende Verwendung durch Internetauszüge hinreichend belegt ist.
Demgegenüber kann die Anmelderin nicht erfolgreich in Frage stellen, dass die
Anmeldung "keine allgemein bekannte und übliche Begriffsbildung" sei. Dass sie
in "Fachkreisen" Verwendung findet, spricht nicht für die Schutzfähigkeit, sondern
belegt gerade das Gegenteil, zumal sich die beanspruchten Dienstleistungen auch
an ein einschlägiges Fachpublikum richten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Begriff "Markenmanual" erstmals von der Anmelderin kreiert und verwandt worden
ist, jedenfalls handelt es sich um eine klar beschreibende Aussage, die zwischenzeitlich als Sachangabe in die Fachsprache eingegangen ist. Insoweit ist die von
der Markenstelle vorgenommene Beurteilung nicht "subjektiv", sondern korrekt in
Bezug auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen erfolgt.
Wenn diese dem relevanten Verkehr mit dem Begriff "MarkenManual" präsentiert
werden, wird er die Anmeldung lediglich als Hinweis auf den Leistungsgegenstand
ansehen, also als eine beschreibende Angabe in Richtung auf Art, Beschaffenheit
und Bestimmung.
Daran vermag auch die Großschreibung des Binnen-M in der Anmeldung nichts
zu ändern, da dies in der Werbe- und teils auch in der alltäglichen Umgangssprache geläufig geworden ist. Diese Schreibweise erleichtert zusätzlich die Trennung
des Gesamtbegriffs in seine einzelnen Elemente und damit sein Verständnis insgesamt.
Soweit sich die Anmelderin auf eine angebliche Wortneuschöpfung beruft, kann
dadurch die Schutzunfähigkeit nicht überwunden werden, da die Anmeldung nicht
nur zur Beschreibung geeignet ist, wie oben dargelegt, sondern auch tatsächlich
im einschlägigen Fachbereich hierfür verwandt wird.
2. Aufgrund ihres klaren beschreibenden Gehalts fehlt der Anmeldung auch jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nämlich die einer Marke,
gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Marke muss einen betrieblichen Herkunftshinweis darstellen, also die Garantie
einer bestimmten Ursprungsidentität bieten. Der Verbraucher kann erwarten, dass
die mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen unter Kontrolle eines einzigen Unternehmens erbracht werden. Bei der Beurteilung ist jeweils das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der
beteiligten Verkehrskreise zu betrachten (vgl. Urteil des EuGH vom 16.9.2004,
C-329/99 P - SAT.2, a. a. O., Randnummer 48). Insbesondere fehlt einer Marke,
die Merkmale von Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig
insoweit die
Unterscheidungskraft (vgl. EuGH - Postkantoor, a. a. O., Randnummer 86).
Die Anmeldung wird wegen ihrer klaren beschreibenden Aussage nicht als betriebskennzeichnender Herkunftshinweis verstanden, da nichts in ihrem Aussagehalt oder Erscheinungsbild über eine Sachangabe hinausreicht. Insoweit wird auf
die obigen Feststellungen des Senats zum beschreibenden Charakter der Anmeldung verwiesen.
Schließlich fällt auch die von der angemeldeten Wortmarke gewählte Gestaltung
mit der Großschreibung des Binnen-M innerhalb der Wortkombination nicht aus
dem üblichen Rahmen, wird vom Verkehr kaum als Eigenart, lediglich als Hervorhebung der einzelnen Elemente oder als elegantere Schreibweise verstanden.
Diese geringe Variation reicht jedenfalls zur Begründung von Unterscheidungskraft nicht aus.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Bender
Knoll
Kätker
Cl