Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 11.03.2008 – 6 W (pat) 338/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 338/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 42 25 314

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters 08.05

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 42 25 314 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 5. August 2004 veröffentlichte Patent 42 25 314 mit der Bezeichnung „Triebscheibe“ ist am 4. November 2004 Einspruch erhoben worden. Der

Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

D1 DE 34 02 001 A1

D2: DE 35 35 859 A1

D3: DE 41 03 213 A1

D4: DE 40 18 321 A1.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent 42 25 314 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent 42 25 314 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowohl

neu als auch erfinderisch sei.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand

der Technik zusätzlich noch die DE 40 18 596 A1 berücksichtigt worden.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Triebscheibe für einen Riemen- oder Kettenbetrieb, insbesondere

zum Antrieb von Nebenaggregaten einer Brennkraftmaschine, die

auf einer Welle, wie Antriebswelle einer Brennkraftmaschine befestigbar ist und ein Eingangsteil (3) sowie ein relativ zu diesem

verdrehbares Ausgangsteil (4) besitzt, die über eine Dämpfungseinrichtung (5) mit in Umfangsrichtung komprimierbaren Kraftspeichern (9), wie Schraubendruckfedern, drehgekoppelt und über

eine Lagerung (16) relativ zueinander verdrehbar gelagert sind,

wobei weiterhin ein Schwingungstilger (25) mit einer Tilgermasse (29) vorhanden ist, die unter Zwischenschaltung eines

Dämpfers (28) mit der gleichen Welle, wie die Triebscheibe (1)

verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Triebscheibe (1)

einen radial äußeren, axial sich erstreckenden und die Profilierungen (11) für das endlose Antriebsmittel, wie Riemen oder Kette,

aufweisenden Bereich (10) besitzt, radial innerhalb dessen die Tilgermasse (29) und die Dämpfungseinrichtung angeordnet sind,

wobei der äußere axiale Bereich (10), der Schwingungstilger (25)

und die Dämpfungseinrichtung (5) axial ineinander geschachtelt

sind.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 21 sowie

wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig.

Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie im Wesentlichen den ursprünglichen Ansprüchen entsprechen.

Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht

bestritten worden.

b. Die Triebscheibe nach dem erteilten Anspruch 1 ist neu, da keine der

genannten Druckschriften sämtliche im Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.

Dies wird seitens der Einsprechenden lediglich im Hinblick auf die DE 34 02 001

A1 bestritten.

Aus dieser Druckschrift ist bekannt eine (vgl. die einzige Figur)

Triebscheibe 1 für einen Riemen- oder Kettenbetrieb, insbesondere zum Antrieb von Nebenaggregaten einer Brennkraftmaschine

(vgl. Anspruch 1, Oberbegriff), die auf einer Welle, wie Antriebswelle einer Brennkraftmaschine befestigbar ist (vgl. S. 6, Abs. 2,

Satz 1) und ein Eingangsteil 5 sowie ein relativ zu diesem

verdrehbares Ausgangsteil 2 besitzt (vgl. Anspruch 1, Kennzeichen und S. 5, Abs. 4), die über eine Lagerung 4 relativ zueinander verdrehbar gelagert sind (vgl. S. 5, Abs. 3, Satz 1), wobei

weiterhin ein Schwingungstilger mit einer Tilgermasse 20 vorhanden ist (vgl. S. 6, Abs. 2), die mit der gleichen Welle, wie die

Triebscheibe 1 verbindbar ist.

Weiterhin zeichnet sich diese bekannte Triebscheibe dadurch aus, dass

die Triebscheibe 1 einen radial äußeren, axial sich erstreckenden

und die Profilierungen für das endlose Antriebsmittel, wie Riemen

oder Kette, aufweisenden Bereich 2 besitzt, radial innerhalb dessen die Tilgermasse 20 angeordnet ist (vgl. die einzige Figur).

Es fehlen aber die Merkmale, wonach

-

Eingangsteil und Ausgangsteil über eine Dämpfungseinrichtung mit in Umfangsrichtung komprimierbaren Kraftspeichern, wie Schraubendruckfedern, drehgekoppelt sind,

-

die Tilgermasse unter Zwischenschaltung eines Dämpfers

mit der Welle verbunden ist,

-

die Dämpfungseinrichtung radial innerhalb des sich axial

erstreckenden Bereichs angeordnet ist und

-

der äußere axiale Bereich, der Schwingungstilger und die

Dämpfungseinrichtung axial ineinander geschachtelt sind.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist nämlich bei der Triebscheibe

nach der DE 34 02 001 A1 keine Dämpfungseinrichtung mit in Umfangsrichtung

komprimierbaren Kraftspeichern vorhanden, sondern lediglich ein den Riemenlaufring 2 und die Nabe 5 verbindendes Kraftübertragungselement 20, welches

ausweislich der Beschreibung (vgl. S. 6, Abs. 2) der Schwingungsdämpfung dient

und somit dem Schwingungstilger nach der Erfindung entspricht. Auch der erfindungsgemäße Dämpfer, über welchen die Tilgermasse mit der Welle verbunden

ist, fehlt bei der Triebscheibe nach DE 34 02 001 A1. Da weiterhin dort auch keine

Dämpfungseinrichtung mit in Umfangsrichtung komprimierbaren Kraftspeichern

vorgesehen ist, kann diese weder radial innerhalb des sich axial erstreckenden

Bereichs angeordnet sein, noch kann der äußere axiale Bereich, der Schwingungstilger und die Dämpfungseinrichtung axial ineinander geschachtelt sein.

Die erfindungsgemäße Triebscheibe ist somit neu gegenüber der Triebscheibe

nach der DE 34 02 001 A1.

Die Neuheit gegenüber den übrigen Druckschriften wurde nicht bestritten, sie ist

im Übrigen auch gegeben, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

c. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Triebscheibe gemäß dem erteilten

Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Eine dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 zugrundeliegende Triebscheibe ist

in der DE 41 03 213 A1 erläutert (vgl. Abs. [0002]). Die im kennzeichnenden Teil

des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale sind dort jedoch nicht verwirklicht, so dass von dort auch keine Anregung in dieser Richtung ausgehen konnte.

Eine Anregung in die erfindungsgemäße Richtung erhält der Fachmann, ein

Hochschulingenieur des Maschinenbaus mit einigen Jahren Berufserfahrung im

Bereich Torsionsschwingungsdämpfer, auch nicht bei Kenntnis des übrigen Standes der Technik.

Die im Prüfungsverfahren berücksichtigte DE 40 18 596 A1 hat dabei als zeitrangältere, jedoch nicht vorveröffentlichte Druckschrift außer Betracht zu bleiben.

Wie bereits weiter oben beim Neuheitsvergleich ausgeführt, zeigt die

DE 34 02 001 A1 eine Triebscheibe, bei welcher zumindest die Merkmale des

kennzeichnenden Teils des erteilten Anspruchs 1, wonach

-

die Dämpfungseinrichtung radial innerhalb des sich axial

erstreckenden Bereichs angeordnet ist und

-

der äußere axiale Bereich, der Schwingungstilger und die

Dämpfungseinrichtung axial ineinander geschachtelt sind,

nicht verwirklicht sind. Somit vermag von dieser Druckschrift auch keine Anregung

zu einer derartigen Ausgestaltung auszugehen.

Die DE 35 35 859 A1 offenbart eine Riemenscheibe, bestehend aus einem die

Lauffläche für den Riemen tragenden äußeren Kranz und einer konzentrisch in

diesem angeordneten Nabe sowie einem drehfest mit beiden verbundenen

Dämpfungselement, wobei der Kranz in radialer und axialer Richtung gegenüber

der Nabe starr abgestützt ist, während er in Umfangsrichtung gegenüber der Nabe

winkelbeweglich ist, wobei der Kranz und die Nabe aus einem harten und das

Dämpfungselement aus einem weicheren polymeren Werkstoff bestehen, und wobei der Kranz durch blattfederartige Rippen einstückig mit der Nabe verbunden ist,

die ihr geringstes Biegewiderstandsmoment um parallel zur Längsachse der Riemenscheibe verlaufende Achsen aufweisen.

Dort sind aber weder Eingangsteil und Ausgangsteil über eine Dämpfungseinrichtung mit in Umfangsrichtung komprimierbaren Kraftspeichern drehgekoppelt, noch

sind sie über eine Lagerung (eine solche soll aufgabengemäß gerade vermieden

werden) relativ zueinander verdrehbar, noch ist die Tilgermasse des Schwingungsdämpfers unter Zwischenschaltung eines Dämpfers mit der Welle verbindbar. Da bei dieser Riemenscheibe keine Dämpfungseinrichtung vorhanden ist,

kann diese auch nicht radial innerhalb des die Profilierungen für das Antriebsmittel

aufweisenden äußeren axialen Bereichs angeordnet sein. Genauso wenig können

dann aber auch der äußere axiale Bereich, der Schwingungstilger und die

Dämpfungseinrichtung axial ineinander geschachtelt sein. Somit vermag auch von

dieser Druckschrift keine Anregung zur erfindungsgemäßen Lehre auszugehen.

Die DE 40 18 321 A1, die seitens der Einsprechenden ohnehin nur zu Unteransprüchen genannt worden ist, betrifft eine Einrichtung zur Dämpfung von Schwingungen, aber keine Triebscheibe und ist bereits von daher gattungsfremd. Darüber hinaus ist dort auch weder ein die Profilierungen für das Treibmittel aufweisender, sich axial erstreckender Bereich noch eine Tilgermasse vorgesehen, so

dass von dort auch keine Anregungen ausgehen können, die erfindungsgemäße

Triebscheibe in der beanspruchten Art und Weise auszugestalten.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der aufgedeckte Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau die erfindungsgemäße Ausgestaltung vorwegnehmen oder nahe legen kann, da der grundlegende Gedanke,

zur Verringerung des Bauraums in axialer und in radialer Richtung die verschiedenen Elemente derart auszugestalten, dass deren Ineinanderschachteln möglich

ist, im nachgewiesenen Stand der Technik ohne Vorbild ist.

Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.

e.

Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen

der erfindungsgemäßen Triebscheibe betreffen.

f.

Auf die Durchführung einer von beiden Verfahrensbeteiligten hilfsweise

beantragten mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da die unterliegende Einsprechende mit Eingabe vom 4. März 2008 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl