Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.03.2008 – 25 W (pat) 23/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 23/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 43 751
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsit
zenden Richters Kliems und der
Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
VR-NetKey
ist am 21. Juli 2005 zunächst für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen
verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 41 und 42
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG ist die Anmeldung mit Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2005 zurückgewiesen worden, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Der aus der als Abkürzung für „virtuelle Realität“ geläufigen Buchstabenfolge „VR“
sowie dem allgemeinen bekannten Begriff „Netkey“ gebildeten Kombination werde
der Verkehr seinem Begriffsinhalt nach ohne weiteres
i. S. v. „Für das
„(Inter-)Net(z)" bestimmter Key (Schlüssel) mit VR-Bezug" verstehen.
Im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die
angemeldete Marke dann aber ausschließlich beschreibend darauf hin, dass
dieselben in besonderer Weise dazu bestimmt und geeignet sind, im VR-Bereich
mit dem Key eines solchen internetbasierten Sicherheitssystems eingesetzt zu
werden oder sich mit einem solchen VR-NetKey ihrem Gegenstand und Inhalt
nach zu befassen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das angemeldete
Zeichen daher nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen,
sondern
ausschließlich in der oben genannten, sachbezogenen Bedeutung verstehen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat
dazu vorgetragen, dass die angemeldete Marke „VR-NetKey“ jedenfalls durch den
weiteren Bestandteil „VR" das für die Eintragung erforderliche Maß an Unterscheidungskraft aufweise und insoweit auch keine unmittelbar beschreibende Angabe
darstelle. Die von der Markenstelle vorgenommene Interpretation von „VR" im
Sinne von „virtuelle Realität“ führe in Verbindung mit „Netzwerkschlüssel“ zu einem Gesamtbegriff, der in keinem konkreten Bezug zu den angemeldeten Waren
und Dienstleistungen stehe, weil unklar bleibe, in welchem Zusammenhang der
„Netzwerkschlüssel" mit der „virtuellen Realität" stehen soll.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt beschränkt
bzw. neu gefasst:
Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte einschließlich elektronische
Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte, Kartenlesegeräte und
Kartenschreibgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Daten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate, Geldausgabeautomaten sowie Kontoauszugsdrucker und Datenverarbeitungsprogramme für die Anwendungsbereiche Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe,
gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate,
Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten-
und workflow-Management;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Dateienverwaltung mittels Computer; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken sowie Nachforschung in Computerdateien (für Dritte) für die Anwendungsbereiche Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und
workflow-Management; Ermittlungen und Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten;
Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen;
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen; Ausgabe von Kreditkarten; Bankgeschäfte;
Homebanking;
finanzielle Beratung; Versicherungsberatung;
Übernahme von Bürgschaften und Kautionen; Vergabe von Darlehen, Ausgabe von Debetkarten; Finanzanalysen; Erteilung von Finanzauskünften; finanzielle Schätzungen in Versicherungs-, Bank-
und Grundstücksangelegenheiten; Finanzierungen; Geldwechselgeschäfte; Schätzen von
Immobilien;
Investmentgeschäfte;
elektronische Kapitaltransfer; Gewährung von Teilzahlungskrediten; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Kreditvermittlung; Leasing; Lebensversicherung; Sparkassengeschäfte;
Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermögensverwaltung;
Klasse 38: Telekommunikation und Telefondienst sowie Callcenter-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, insbesondere für die Anwendungsbereiche Kontenverwaltung, Depotverwaltung, Home-Banking, Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivatehandel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem Kreditinstitut oder zu einer Bank; Übermittlung von Nachrichten; elektronische Nachrichtenübermittlung; Auskünfte über Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen;
Klasse 41: Ausbildung und Schulung von Anwendern sowie
Veranstaltung, Durchführung und Leitung von Seminaren und
Workshops zu Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbeitungsprogrammen im Bereich von Finanzdienstleistungen und
Kreditvergabe;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und
-software; Erbringen von Datenverarbeitungs-, Datenerfassungs-
und Programmierungsleistungen; Konzeption, Erstellung und
Wartung von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbeitungsprogrammen; Installieren von Computerprogrammen, einschließlich Implementieren von EDV-Programmen in Netzwerken;
Konvertieren von Computerprogrammen und Daten; Aktualisieren
von Computer-Software, Bereitstellen von Computerprogrammen
in Datennetzen; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und
Datenverarbeitungsprogrammen; Lizenzieren von Datenverarbeitungsprogrammen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers,
EDV-Beratung; alle vorstehend genannten Dienstleistungen dieser
Klasse für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen und deren Kunden im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, einschließlich für die Anwendungsbereiche Home-
Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management.
Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nach der erfolgten Beschränkung bzw. Neufassung
und Konkretisierung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch in
der Sache begründet. Für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Marke weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr. 1 MarkenG) noch unterliegt sie insoweit einem Freihaltebedürfnis (§ 8 II Nr. 2 MarkenG).
Zutreffend ist die Markenstelle allerdings davon ausgegangen, dass die sprachüblich gebildete Kombination der Buchstabenfolge „VR“ - bei der es sich um eine
lexikalisch nachweisbare und gängige Abkürzung des Fachbegriffs „Virtuelle Realität", mit der die Simulation von realen Objekten und Landschaften durch Computer bezeichnet wird, handelt -, mit dem in seiner Bedeutung „Netzwerkschlüssel“
allgemein bekannten englischsprachigen Begriff „NetKey“ ihrem Sinngehalt nach
i. S. v. „Netzwerkschlüssel für (die) virtuelle Realität", d. h. eines Netzwerkschlüssels, der einen Zugang zu einem entsprechenden VR-System oder VR-Netz bzw.
zu entsprechenden Programmen zur Darstellung einer „virtuellen Realität“ verschafft, verstanden werden kann.
Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts fehlte es der angemeldeten Bezeichnung
damit aber jedenfalls in Bezug auf die ursprünglich beantragten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 sowie teilweise der Klassen 35
(„Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;
….Nachforschung in Computerdateien (für Dritte)“), 38 („Telekommunikation; Telekommunikation von Daten; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen
zu einem weltweiten Computernetzwerk; …..Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“) an der erforderlichen Unterscheidungskraft
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da diese dem IT- und EDV-Bereich zuzuordnenden oder - was die Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 betraf - jedenfalls
umfassenden Waren und Dienstleistungen ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck nach für die Einrichtung und Bereitstellung eines solchen Netzwerkschlüssels bestimmt sein bzw. ihrem Gegenstand und Inhalt nach sich mit einem
solchen Netzwerkschlüssel beschäftigen konnten. Die angemeldete Marke erschöpfte sich insoweit in einer sprachüblichen und keine strukturellen und/oder
sprachliche Besonderheiten enthaltenden Zusammenfügung von zwei beschreibenden Sachangaben, die auch in ihrer Kombination in Bezug auf diese Waren
und Dienstleistungen einen sachbezogenen Aussagegehalt enthielten und einem
Verständnis als Marke entgegenwirkte (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 Tz. 101
- Postkantoor), so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen zu Recht den Schutz versagt
hat.
Nachdem aber die Anmelderin ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinsichtlich dieser Waren- und Dienstleistungen auf die Anwendungsbereiche „Home-
Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-,
Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung,
Dokumenten- und workflow-Management“ (Klassen 9 und 35) und „Finanzdienstleistungen“ (Klassen 38 und 42) bzw. „Finanzdienstleistungen und Kreditvergabe“
(Klasse 41) konkretisiert hat, lassen sich jedoch sowohl in Bezug auf diese Waren
und Dienstleistungen aus dem IT- und EDV-Bereich als auch bei sämtlichen übrigen von der Markenstelle zurückgewiesenen und von der Anmelderin unverändert
zur Eintragung angemeldeten, aber nicht dem EDV- oder IT-Bereich zuzuordnenden Dienstleistungen vor allem der Klasse 36 keine Schutzhindernisse mehr feststellen.
Denn die angemeldete Marke beantragt jetzt insgesamt nur noch Schutz für Waren- und Dienstleistungen, die ihrem Bestimmungs- oder Verwendungszweck
nach keinen engen, unmittelbar beschreibenden Bezug zu einer „virtuellen Realität“ aufweisen bzw. sich inhaltlich oder thematisch nicht mit einer solchen beschäftigen. Bei sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich um
real zu erbringende Dienstleistungen, die weder Gegenstand einer „virtuellen“ Realität z. B. in Form einer (computergestützten) Simulation o. ä. sein können noch
sich inhaltlich oder thematisch mit „VR“ bzw. einem entsprechenden Netzwerkschlüssel dazu beschäftigen können. Es bestehen somit keine hinreichenden Berührungspunkte zu einer „virtuellen Realität“ bzw. einem Netzwerkschlüsse für
eine „virtuelle Realität“, die den Verkehr veranlassen können, darin eine ernsthafte
waren- und dienstleistungsbezogene Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe
zu erkennen. Dies gilt auch für die beanspruchten Waren der Klasse 9, die ihrem
Bestimmungs- und Verwendungszweck nach dazu bestimmt sind, Dienstleistungen aus den Bereichen „Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management“
zu ermöglichen und/oder zu unterstützen, so dass „VR-NetKey“ auch insoweit keinen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften enthält.
Soweit einige der beanspruchten Dienstleistungen z. B. im Rahmen von Spielen
simuliert werden und damit auch Bestandteil einer „virtuellen Realität“ z. B. in
Form von (Computer-)Spielen sein können - wie es insbesondere bei den Dienstleistungsoberbegriffen „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;…. Bankgeschäfte“ der Klasse 36 der Fall sein kann -, hat dies
vorliegend außer Betracht zu bleiben, da die Anmelderin keinen Schutz für solche
der Klasse 28 zuzuordnenden Spiele und Simulationen, sondern ausschließlich für
real zu erbringende Dienstleistungen sowie für Waren, die der Erbringung und
Unterstützung von Dienstleistungen vornehmlich im Finanzwesen dienen, beansprucht.
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG ergeben sich auch nicht daraus, dass es sich bei „VR“ auch um eine Abkürzung für „Volks- und Raiffeisenbank“ handelt. Denn eine solche Verwendung als Namen und individuelle Bezeichnung des Zusammenschluss von Volks- und Raiffeisenbanken nimmt der
Buchstabenfolge „VR“ nicht die Eigenschaft als betrieblicher Herkunftshinweis.
Kann der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein hinreichend konkreter Sachhinweis
auf bestimmte Eigenschaften und damit kein im Vordergrund stehender sachbezogener Aussagegehalt zugeordnet werden, fehlt es ihr weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG noch handelt es sich
insoweit um eine beschreibende, freihaltungsbedüftige Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG.
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Bb