Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.03.2008 – 32 W (pat) 94/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 94/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 12 502.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Rich
ters Viereck und
d
er Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 12. März 2008
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Am 2. März 2005 wurde die Bezeichnung
PAIX
zur Eintragung als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet:
„16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier- und Schreibwaren oder
für Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;
30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee- Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup;
Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);
Gewürze; Kühleis;
41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.“
Seitens der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss
vom 2. Februar 2006 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Erziehung; Ausbildung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten“
zurückgewiesen worden. Einer Eintragung stehe die Regelung des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen. Das französische Wort „PAIX“ weise die Hauptbedeutungen „Frieden, Eintracht“ auf und könne den Gegenstand und Inhalt von
Druckereierzeugnissen beschreiben. Aus der Eintragung anderer, nach Ansicht
der Anmelderin vergleichbarer Marken lassen sich auch unter dem Gesichtspunkt
der Gleichbehandlung kein Eintragungsanspruch herleiten.
Die - nicht näher begründete - Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss derselben Markenstelle, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom
2. Juni 2006 zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie bei sach- und interessengerechter Auslegung die Aufhebung der Beschlüsse
der Markenstelle im Umfang der Versagung erstrebt. Eine - zunächst angekündigte - Beschwerdebegründung ist nicht zur Gerichtsakte gelangt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Einer
Eintragung der als Marke angemeldeten Bezeichnung stehen bezüglich der von
der Markenstelle versagten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung
u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können, von einer Eintragung als Marke ausgeschlossen. Derartige beschreibende Angaben bzw. Produktmerkmalsbezeichnungen unterliegen
vor allem im Hinblick auf Bedürfnisse des Wettbewerbs dem Allgemeininteresse
an der Freihaltung von Monopolrechten eines Einzelnen (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176).
Das französische Wort „PAIX“ weist im Deutschen die Hauptbedeutung „Frieden“
auf (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Französisch, Teil I, 21. Aufl., S. 417).
Die französische Sprache ist im Welthandel und in den internationalen Beziehungen von großer Bedeutung; zentrale Begriffe dieser Sprache, zu denen auch
„PAIX“ zählt, werden in ihrem Sinngehalt von maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen (d. h. von den Herstellern und Anbietern entsprechender Erzeugnisse und Dienstleistungsangebote) verstanden und beim - vor allem grenzüberschreitenden - Vertrieb benötigt.
Was die versagten Waren „Druckereierzeugnisse“ anbetrifft, so können diese
(z. B. Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Flugblätter usw.) das Thema
„Frieden“ zum Gegenstand haben. Somit handelt es sich insoweit um eine inhaltsbezogene beschreibende Angabe (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine
bessere Welt). Wie etwa die Proteste gegen den Irakkrieg vor einigen Jahren aufgezeigt haben, ist es durchaus üblich, die Forderung nach Frieden mehrsprachig
zu artikulieren, vor allem auch mit den entsprechenden englischen („peace“), italienischen („pace“) und französischen („paix“) Wörtern. Mithin ist bereits ein aktuelles Bedürfnis an der Freihaltung des angemeldeten Markenworts von Ausschließlichkeitsrechten eines einzelnen Unternehmens vorhanden, welches - wie
ausgeführt - die ratio legis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt.
Was die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen anbetrifft, so können
diese sämtlich einen Bezug zum Thema „Frieden“ aufweisen. Der Begriff „Friedenserziehung“ ist durchaus geläufig. Kinder und Jugendliche, z. B. unterschiedlicher ethnischer Herkunft oder religiöser Orientierung, sollen zu einem friedlichen
(d. h. Konflikte vermeidenden) Umgang angehalten werden. Bei der Dienstleistung
„Ausbildung“ kann „PAIX“ das Ziel, im Sinne einer Bestimmungsangabe, bezeichnen, etwa im Rahmen der Vorbereitung auf friedenswahrende oder friedensstiftende Aktivitäten bei Auslandseinsätzen internationaler Hilfsorganisationen (nicht
nur in frankophonen Staaten Schwarz-Afrikas). „Sportliche und kulturelle Aktivitäten“ können ebenfalls unter diesem Motto stehen. So gibt es etwa im Radsport
bereits eine „Friedensrundfahrt“, für die im französisch-sprachigen Ausland durchaus mit der Bezeichnung „PAIX“ geworben werden kann. Auch Konzerte, Theateraufführungen, Ausstellungen usw. können sich in vielfältiger Weise dem Wunsch
nach Frieden widmen.
Wenngleich die Markenstelle - entgegen ihrer sonstigen, im Allgemeinen durchaus
rechtlich gebotenen Praxis - sich im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich (zusätzlich) auch auf das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) gestützt hat (was bei einem geläufigen fremdsprachigen Begriff
wie „PAIX“ erstaunt), ist der Senat nicht gehindert, diesen Schutzversagungsgrund
ebenfalls zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke, die Merkmale von Waren und Dienstleistungen - also auch Art, Beschaffenheit und Bestimmung - beschreibt, aus diesem
Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Erzeugnisse
und Dienstleistungsangebote (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 86 - Postkantoor).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Angaben, welche
aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder - wie hier - einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden, nicht die Eignung zu, Produkte und Dienstleistungsangebote
ihrer betrieblichen Herkunft nach zu identifizieren (vgl. z. B. BGH GRUR 2003,
1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, vermag die Anmelderin aus
der Eintragung anderer - vermeintlich ähnlicher - Marken keinen Anspruch auf Registrierung im vorliegenden Fall herzuleiten. Voreintragungen -selbst identischer
Marken - führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. EuGH
GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 - Postkantoor;
BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32,5 - CREATION GROSS; BPatG
GRUR 2007, 333 - Papaya; BPatG BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW).
Prof. Dr. Hacker
Dr. Kober-Dehm
Viereck
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