Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 31.03.2008 – 20 W (pat) 341/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 28 623
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter D
ipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens
sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein 08.05
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechenden haben im Einspruchsschriftsatz beantragt, das Patent zu widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie nannten dazu unter anderem die folgenden Druckschriften:
D2 DE-Z: RFE, „Marktübersicht: Multischalter“ 11.95, S. 30-39,
D6 DE 41 24 720 C2.
Mit Schriftsätzen vom 6. April 2006 resp. vom 24. April 2006 haben die Einsprechenden ihre Einsprüche zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 sowie noch anzupassenden
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen a bis f2
eingefügt):
„1. a) Multiswitch (Mehrfachumschalter) für Satellitenempfangssignale
b) mit einem Netzteil (60) und
c) mit einem Gehäuse, das
c1) Eingangsklemmen (E1…E4) zum Anschluss eines oder
mehrerer LNCs (30, 31, 32) und
c2) mindestens eine Ausgangsklemme (A1…A8) zum Anschluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte sowie
c3) eine zwischen den Eingangsklemmen (E1…E4) und die
Ausgangsklemme(n) (A1…A8) geschaltete Umschaltmatrix (50) aufweist,
d) wobei das Netzteil (60) zur Fernspeisung des oder der
LNCs (30, 31, 32) vorgegebene Spannungssignale bereithält,
dadurch gekennzeichnet,
e) dass innerhalb des Gehäuses eine manuell betätigbare
Umschalteinrichtung (8) zwischen Klemmen des Netzteils (60) und Eingangsklemmen (E1…E4) des Multiswitch
geschaltet ist, und
f) dass durch diese eine Umschalteinrichtung (8) die vom
Netzteil (60) bereitgehaltenen Spannungssignale so auswählbar sind,
f1) dass in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung (8) an
mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fernspeisung eines ersten LNC geeignete erste Spannungssignalkombination und
f2) dass in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung (8)
eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete
andere Spannungssignalkombination anlegbar ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kursiv, Gliederungszeichen a bis f3 eingefügt):
„1. a) Multiswitch (Mehrfachumschalter) für Satellitenempfangssignale
b) mit einem Spannungsversorgungseinrichtung (60) und
c) mit einem Gehäuse, das
c1) mehrere Eingangsklemmen (E1…E4) zum Anschluss eines
oder mehrerer LNCs (30, 31, 32) und
c2) mindestens eine Ausgangsklemme (A1…A8) zum Anschluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte sowie
c3) eine zwischen den Eingangsklemmen (E1…E4) und die
Ausgangsklemme(n) (A1…A8) geschaltete Umschaltmatrix (50) aufweist,
d) wobei die Spannungsversorgungseinrichtung (60) des Multiswitch zur Fernspeisung des oder der LNCs (30, 31, 32)
vorgegebene Spannungssignale bereithält,
dadurch gekennzeichnet,
e) dass innerhalb des Gehäuses eine Umschalteinrichtung (5)
zwischen Klemmen der Spannungsversorgungseinrichtung (60) und Eingangsklemmen (E1…E4) des Multiswitch
geschaltet ist mit einem manuell zu betätigenden Schalter (8), und
f) dass
durch
diesen Schalter (8)
die
von
der
Spannungsversorgungseinrichtung (60)
bereitgehaltenen
Spannungssignale so auswählbar sind,
f1) dass in einer ersten Stellung des Schalters (8) an den
mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fernspeisung eines ersten LNC geeignete erste Spannungssignalkombination und
f2) dass in einer zweiten Stellung des Schalters (8) an den
mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete andere Spannungssignalkombination anlegbar ist,
f3) wobei sich durch einmalige Betätigung des Schalters (8) an
zwei der Eingangsklemmen (E1…E4) die Spannungswerte
der ersten Spannungssignalkombination von der zweiten
Spannungssignalkombination unterscheiden.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kursiv, Gliederungszeichen a bis f3 eingefügt):
„1. a) Multiswitch (Mehrfachumschalter) für Satellitenempfangssignale
b) mit einem Netzteil (60) und
c) mit einem Gehäuse, das
c1) Eingangsklemmen (E1…E4) zum Anschluss eines oder
mehrerer LNCs (30, 31, 32) und
c2) mindestens eine Ausgangsklemme (A1…A8) zum Anschluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte sowie
c3) eine zwischen die Eingangsklemmen (E1…E4) und die
Ausgangsklemme(n) (A1…A8) geschaltete Umschaltmatrix (50) aufweist,
d) wobei das Netzteil (60) des Multiswitch zur Fernspeisung
des oder der LNCs (30, 31, 32) vorgegebene Spannungssignale bereithält,
dadurch gekennzeichnet,
e) dass innerhalb des Gehäuses eine manuell betätigbare
Umschalteinrichtung (8) zwischen Klemmen des Netzteils (60) und Eingangsklemmen (E1…E4) des Multiswitch
geschaltet ist, und
f) dass durch diese eine Umschalteinrichtung (8) die vom
Netzteil (60) bereitgehaltenen Spannungssignale so auswählbar sind,
f1) dass in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung (8) an
mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fernspeisung eines ersten LNC geeignete erste Spannungssignalkombination und
f2) dass in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung (8)
eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete
andere Spannungssignalkombination anlegbar ist, und
f3) dass eine Stromsparschaltung vorgesehen ist mit einer
Identifikationseinrichtung (18), welche erfasst, falls kein an
den Multiswitsch (1) angeschlossener Satellitenempfänger
aktiviert ist, und abhängig hiervon die Versorgungsspannung zu dem oder den LNC (30, 31, 32) unterbrechbar ist.“
Die Patentinhaberin führt aus, dass durch den erfindungsgemäßen Multiswitch auf
besonders einfache Weise Spannungssignalkombinationen für die Fernspeisung
verschiedener LNCs wählbar und einstellbar sind, die patentierte Erfindung sei an
dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag aus dem durch zahlreiche Druckschriften belegten Stand der Technik nicht als bekannt entnehmbar gewesen und habe dem Fachmann auch nicht nahe gelegen. Zur erfinderischen Tätigkeit beruft sich die Patentinhaberin auf Beweisanzeichen und einschlägige
Rechtsprechung, auch dürften Kenntnisse aus der Erfindung nicht ex post in den
Stand der Technik hinein interpretiert werden. Bei den in der Marktübersicht D2
beschriebenen Multischaltern seien die jeweils vorgesehenen Spannungssignalkombinationen fest voreingestellt bzw. verdrahtet, auch erfolge eine Auswahl der
für den jeweiligen Empfang notwendigen Spannungssignalkombination durch die
angeschlossenen Satellitenreceiver. Als wählbare LNC-Spannungen seien durchwegs 14 oder 13 V gepaart mit 18 V genannt. Bei dem auf S. 33 genannten Multischalter der Fa. P… mit der abweichenden LNC-Spannung von 4 x 15 V sei
keine Schaltfunktion vorgesehen. Bei der in D6 beschriebenen Umschaltvorrichtung sei keine eigene Spannungsversorgung vorgesehen.
II.
Die zulässigen Einsprüche führen zum Widerruf des Patents. Das Patent ist nicht
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen,
mit Erfahrung in der Entwicklung und dem Betrieb von Satellitenempfangsanlagen,
insbesondere den dazugehörigen Multiswitches.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Nachdem
letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen - nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.
Zum Hilfsantrag 2
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, er ist dem Fachmann durch die Marktübersicht D2 in
Verbindung mit seinem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt.
Aus der Marktübersicht D2, vgl. die Titelseite 30 mit Bildern 1 bis 3 und die Aufstellung auf den Seiten 31 bis 39, sind Multiswitches (Mehrfachumschalter) für
Satellitenempfangssignale mit den Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 als bekannt entnehmbar (vgl. Titel von D2 und der
Aufstellung - Merkmal a). Ein Großteil der Multiswitches weist ein - integriertes -
Netzteil auf (vgl. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „Netzteil integriert“ - Merkmal b). Des Weiteren sind die Multiswitches in einem Gehäuse angeordnet (vgl.
Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39 jeweils unten - Merkmal c). Die Gehäuse
weisen Eingangsklemmen zum Anschluss eines oder mehrerer LNCs und mindestens eine Ausgangsklemme zum Anschluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte auf (vgl. Seite 30, Bilder 1 bis 3, Anschlüsse an LNC resp. Sat-
Receiver, i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeilen „Anzahl Sat-ZF-Eingänge“
und „Anzahl der Receiverausgänge“ und Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39
jeweils unten - Merkmale c1 und c2). Zwischen den Eingangsklemmen und die
Ausgangsklemme(n) ist eine Umschaltmatrix geschaltet, wobei das ggf. in den
Multiswitch integrierte Netzteil zur Fernspeisung des oder der LNCs vorgegebene
Spannungssignale bereithält (Seite 30, Bild 1, Umschaltung 14/18 V i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „LNC-Spannung“ - Merkmale c3 und d).
Des Weiteren versteht der Fachmann die in den Merkmalen e bis f1 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 genannte Umschalteinrichtung im Zusammenhang
mit der in Merkmal c3 beanspruchten Umschaltmatrix im Lichte des Standes der
Technik gemäß der Marktübersicht D2 dahingehend (BGH, GRUR 2007, 859-862
- Informationsübermittlungsverfahren I), dass die bei den bekannten Multiswitches
vorgesehenen Umschaltmatrizen ebenfalls eine innerhalb des Gehäuses zwischen
den Klemmen des Netzteiles und Eingangsklemmen des Multiswitch geschaltete
Umschalteinrichtung umfassen, durch die die vom Netzteil bereitgehaltenen
Spannungssignale (hier insbesondere 14/18 V) an mehreren Eingangsklemmen
als eine für die Fernspeisung eines (ersten) LNC geeignete Spannungssignalkombination anlegbar ist (vgl. Seite 30, Bild 1, 14/18-V-Umschaltung i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „LNC-Spannung“ insbesondere mit Werten 14/18 V
resp. 13/18 V - Teil Merkmal e: hier keine manuell betätigbare Umschalteinrichtung, Teile Merkmale f und f1, zum Offenbarungsgehalt des Standes Technik vgl.
BGH, GRUR 1995, 330-333 - Elektrische Steckverbindung).
Im Falle von - anderen - LNCs, die eine andere oder zusätzliche Spannungssignalkombination als die in D2 überwiegend genannten Werte 14/18 V erfordern
(vgl. dazu ebenfalls D2, bspw. Seite 33, Multiswitch der Fa. …), sieht sich der
Fachmann veranlasst, Multiswitches bereitzustellen, die die zusätzlich notwendigen Spannungssignalkombinationen an die entsprechenden LNCs anlegen. Dies
vor allem auch deshalb, weil der Fachmann, der Gerätschaften entwickelt, die
unter der Nutzerschaft weit verbreitet, ja nahezu allgegenwärtig sind, zwangsläufig
Nutzerwünsche berücksichtigt und mit Verantwortung für geschäftlichen Erfolg
handelt (BPatG, GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe, vgl.
auch D2, Seiten 31 bis 39, die Vielzahl der aufgelisteten Geräte). Gemäß dem
vorstehend dargelegten Verständnis des Fachmannes, Umschaltmatrizen und
Umschalteinrichtungen betreffend, bietet es sich dem Fachmann an, die aus D2
als bekannt entnehmbaren Umschalteinrichtungen dahingehend zu ergänzen,
dass die durch andere LNCs erforderlichen - und dann auch vom vorhandenen
Netzteil bereitgehaltenen - Spannungssignalkombinationen so auswählbar sind,
dass - wie aus D2 bekannt - in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung an
mehreren Eingangsklemmen eine für die Fernspeisung geeignete erste Spannungssignalkombination und dass - zusätzlich - in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete andere
Spannungssignalkombination anlegbar ist (verbleibende Teile der Merkmale f
und f1 und Merkmal f2). Ähnliche Ergänzungen bzw. Erweiterungen sind auch im
Stand der Technik nach D2 bereits angesprochen, vgl. Seite 30, mittlere und
rechte Spalte. Hinsichtlich der Betätigung der solcherart ergänzten Umschalteinrichtung sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen mehrere Alternativen geläufig. Als eine den vorliegenden, relativ einfachen Schaltanforderungen genügende Möglichkeit bietet sich dem Fachmann eine manuelle Betätigung an (verbliebener Teil des Merkmals e; ergänzend sei zum einschlägigen Fachwissen
bzgl. Schaltalternativen verwiesen auf die Druckschrift D6, Spalte 7 Zeilen 9 - 17).
Des Weiteren ist der Fachmann grundsätzlich bestrebt, die zur Verfügung stehenden Ressourcen effektiv und kostengünstig einzusetzen, dies insbesondere auch,
nachdem der Fachmann - wie vorstehend dargetan - die Akzeptanz der von ihm
entwickelten Geräte der Satellitenempfangstechnik am Markt im Blick hat. Er
kennt und verfolgt grundsätzlich die Möglichkeit, die von ihm entwickelten Schaltungen energie- und damit stromsparend zu betreiben; er wird deshalb eine
Stromsparschaltung vorsehen, mit der, falls kein an den Multiswitch angeschlossener Satellitenempfänger aktiviert ist und abhängig hiervon, die Versorgungsspannung zu dem oder den LNC unterbrechbar ist (Teil Merkmal f3). Falls die
Versorgungsspannung nicht ohnehin durch Betätigung der Umschalteinrichtung
unterbrechbar ist, sieht der Fachmann naheliegenderweise zur Identifikation des
Aktivierungszustands der jeweiligen LNC eine Identifikationseinrichtung vor (Rest
Merkmal f3; zum einschlägigen Fachwissen bzgl. einer Abschaltung der Versorgungsspannung mittels Identifikationseinrichtung sei auch hier verwiesen auf die
Druckschrift D6, bspw. Spalte 4 Zeilen 17 - 36).
Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gelangt.
Zwar mögen, wie die Patentinhaberin argumentiert, bei den in der Marktübersicht
D2 beschriebenen Multischaltern die jeweils vorgesehenen Spannungssignalkombinationen (14/18 V resp. 13/18 V) fest voreingestellt bzw. verdrahtet sein, dies
hindert den Fachmann jedoch nicht, bei Bedarf die für andere LNCs erforderlichen
Spannungssignalkombinationen in Anschlag zu bringen, auch erfolgt, wie oben
ausgeführt, mit den bekannten Multischaltern und deren nutzbaren Spannungssignalkombinationen eine Umschaltung insbesondere der Polarisationsebenen.
Selbstverständlich verzichtet der Fachmann auf eine Umschaltung, wenn diese -
aus welchen Gründen auch immer - nicht notwendig sein sollte, dies mag bspw.
der Fall sein bei dem auf Seite 33 der D2 genannten Multischalter der Fa. P….
Auch mag, wie die Patentinhaberin weiter ausgeführt hat, bei der in D6 beschriebenen Umschaltvorrichtung keine eigene Spannungsversorgung vorhanden sein.
Jedoch sind Netzteile, die die gewünschten Spannungen für den Betrieb der Multiswitches liefern, dem Fachmann u. a. aus der D2 bekannt, dies auch für verschiedene Spannungskombinationen, wie 14/18 V oder 13/18 V und auch für
4 x 15 V im Falle des Multischalters der Fa. P…, vgl. einmal mehr D2, Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeilen „LNC-Spannung“ und „Netzteil integriert“.
Bei dieser Sachlage kommen die von der Anmelderin genannten Beweisanzeichen für erfinderische Tätigkeit nicht zum Zuge (Schulte Patentgesetz § 4 Rdn. 67
m. w. N.). Davon abgesehen sind die von der Patentinhaberin insbesondere erwähnte Eigenschaft der Einfachheit sowie das Zeitargument auch deswegen nicht
zur Stützung der Erfindungsqualität geeignet, weil die vorliegende Lösung im
Lichte des angezogenen Standes der Technik nicht kompliziertere Lehren ersetzt
und auch nicht schwieriger als letztere ist. Auch ex post- Betrachtungen finden im
Stand der Technik keine Stütze (Schulte Patentgesetz 7. Auflage § 4, Rdn. 83
m. w. N.).
Zum Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag dadurch, dass durchgängig der Begriff „Netzteil“ ersetzt ist
durch
„Spannungsversorgungseinrichtung“
(Merkmale b, d, e und f), gemäß
Merkmal c sind mehrere Eingangsklemmen (E1…E4) vorgesehen, ebenso gemäß
Merkmal c2 mehrere Satellitenempfangsgeräte. Anstelle der manuell betätigbaren
Umschaltvorrichtung in Merkmal e ist nunmehr eine Umschaltvorrichtung … mit
einem manuell betätigbaren Schalter gefordert, durch diesen Schalter sind dann
auch die Spannungssignale nach Merkmal f auswählbar und die erste und zweite
Stellung gemäß den Merkmalen f1 und f2 beziehen sich auf den vorgenannten
Schalter. Das Anlegen der jeweiligen Spannungssignalkombination erfolgt gemäß
den Merkmalen f1 und f2 an den mehreren Eingangsklemmen (E1…E4). Schließlich ist am Ende des Patentanspruchs das Merkmal f3: „wobei sich durch einmalige Betätigung des Schalters an zwei der Eingangsklemmen (E1…E4) die Spannungswerte der ersten Spannungssignalkombination von der zweiten Spannungssignalkombination unterscheiden“ angefügt.
Zu den Merkmalen, die der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gemeinsam hat, wird auf die vorstehenden
Ausführungen zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 2 verwiesen.
Des Weiteren versteht der Fachmann unter einem Netzteil gemäß D2 eine Spannungsversorgungseinrichtung, die aus der eingangsseitigen Netzspannung u. a.
die zum Betreiben der LNCs notwendigen Spannungen bereitstellt, vgl. die D2,
Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeilen „LNC-Spannung“ und „Netzteil integriert“ und
Darstellungen mit Netzstecker auf den Seiten 32, 34, 36 und 37 jeweils unten
(Merkmale b, d, e und f). Auch sind aus D2 mehrere Eingangsklemmen zum Anschluss eines oder mehrerer LNCs als bekannt entnehmbar (vgl. Seite 30, Bilder 1
bis 3, Anschlüsse an LNC i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „Anzahl Sat-
ZF-Eingänge“ und Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39 jeweils unten (Merkmale c, f1, f2). Dasselbe gilt für die mindestens eine Ausgangsklemme zum Anschluss mehrerer Satellitenempfangsgeräte, vgl. D2, Seite 30, Bilder 1 bis 3, Anschlüsse an Sat-Receiver, i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „Anzahl der
Receiverausgänge“ und Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39 jeweils unten
(Merkmal c2). Eine „Umschaltvorrichtung … mit einem manuell betätigbaren
Schalter“ gemäß Merkmal e subsumiert der Fachmann unter den Begriff einer
„manuell betätigbaren Umschaltvorrichtung“, vgl. zu diesem Fachwissen wiederum
die Druckschrift D6, Spalte 7 Zeilen 9 - 17 (Merkmale e, f1, f2 und f3).
Nachdem der Fachmann, wie zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ausgeführt, ohne erfinderisch tätig zu werden, die aus D2 als bekannt entnehmbaren
Umschalteinrichtungen dahingehend ergänzt, dass die durch andere LNCs erforderlichen – und dann auch vom vorhandenen Netzteil bereitgehaltenen - Spannungssignalkombinationen so auswählbar sind, dass - wie aus D2 bekannt - in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung an mehreren Eingangsklemmen eine
für die Fernspeisung geeignete erste Spannungssignalkombination und dass - zusätzlich - in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete andere Spannungssignalkombination anlegbar ist (Merkmale f, f1 und f2), wählt er dem entsprechend auch eine Verschaltung
der Eingangsklemmen (E1…E4) dahingehend, dass sich an zwei der Eingangsklemmen (E1…E4) die Spannungswerte der ersten Spannungssignalkombination
von der zweiten Spannungssignalkombination unterscheiden (Teil Merkmal f3, vgl.
hierzu ebenfalls D2, Seite 30, Bilder 1 bis 3, Anschlüsse an LNC). Schließlich
richtet der auf eine einfache Bedienung/Installation der Multiswitches bedachte
Fachmann die Bedienung des Schalters so ein, dass sich die vorgenannte Verschaltung der Eingangsklemmen durch eine einmalige Betätigung des Schalters
ergibt (Rest Merkmal f3).
Die in den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommenen
Änderungen resp. Ergänzungen können die Patentfähigkeit des Gegenstandes
des Anspruches 1 somit ebenfalls nicht begründen.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Gottstein
Pr