Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 31.03.2008 – 20 W (pat) 341/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. März 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 28 623

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter D

ipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens

sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein 08.05

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechenden haben im Einspruchsschriftsatz beantragt, das Patent zu widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie nannten dazu unter anderem die folgenden Druckschriften:

D2 DE-Z: RFE, „Marktübersicht: Multischalter“ 11.95, S. 30-39,

D6 DE 41 24 720 C2.

Mit Schriftsätzen vom 6. April 2006 resp. vom 24. April 2006 haben die Einsprechenden ihre Einsprüche zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 sowie noch anzupassenden

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen a bis f2

eingefügt):

„1. a) Multiswitch (Mehrfachumschalter) für Satellitenempfangssignale

b) mit einem Netzteil (60) und

c) mit einem Gehäuse, das

c1) Eingangsklemmen (E1…E4) zum Anschluss eines oder

mehrerer LNCs (30, 31, 32) und

c2) mindestens eine Ausgangsklemme (A1…A8) zum Anschluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte sowie

c3) eine zwischen den Eingangsklemmen (E1…E4) und die

Ausgangsklemme(n) (A1…A8) geschaltete Umschaltmatrix (50) aufweist,

d) wobei das Netzteil (60) zur Fernspeisung des oder der

LNCs (30, 31, 32) vorgegebene Spannungssignale bereithält,

dadurch gekennzeichnet,

e) dass innerhalb des Gehäuses eine manuell betätigbare

Umschalteinrichtung (8) zwischen Klemmen des Netzteils (60) und Eingangsklemmen (E1…E4) des Multiswitch

geschaltet ist, und

f) dass durch diese eine Umschalteinrichtung (8) die vom

Netzteil (60) bereitgehaltenen Spannungssignale so auswählbar sind,

f1) dass in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung (8) an

mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fernspeisung eines ersten LNC geeignete erste Spannungssignalkombination und

f2) dass in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung (8)

eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete

andere Spannungssignalkombination anlegbar ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kursiv, Gliederungszeichen a bis f3 eingefügt):

„1. a) Multiswitch (Mehrfachumschalter) für Satellitenempfangssignale

b) mit einem Spannungsversorgungseinrichtung (60) und

c) mit einem Gehäuse, das

c1) mehrere Eingangsklemmen (E1…E4) zum Anschluss eines

oder mehrerer LNCs (30, 31, 32) und

c2) mindestens eine Ausgangsklemme (A1…A8) zum Anschluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte sowie

c3) eine zwischen den Eingangsklemmen (E1…E4) und die

Ausgangsklemme(n) (A1…A8) geschaltete Umschaltmatrix (50) aufweist,

d) wobei die Spannungsversorgungseinrichtung (60) des Multiswitch zur Fernspeisung des oder der LNCs (30, 31, 32)

vorgegebene Spannungssignale bereithält,

dadurch gekennzeichnet,

e) dass innerhalb des Gehäuses eine Umschalteinrichtung (5)

zwischen Klemmen der Spannungsversorgungseinrichtung (60) und Eingangsklemmen (E1…E4) des Multiswitch

geschaltet ist mit einem manuell zu betätigenden Schalter (8), und

f) dass

durch

diesen Schalter (8)

die

von

der

Spannungsversorgungseinrichtung (60)

bereitgehaltenen

Spannungssignale so auswählbar sind,

f1) dass in einer ersten Stellung des Schalters (8) an den

mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fernspeisung eines ersten LNC geeignete erste Spannungssignalkombination und

f2) dass in einer zweiten Stellung des Schalters (8) an den

mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete andere Spannungssignalkombination anlegbar ist,

f3) wobei sich durch einmalige Betätigung des Schalters (8) an

zwei der Eingangsklemmen (E1…E4) die Spannungswerte

der ersten Spannungssignalkombination von der zweiten

Spannungssignalkombination unterscheiden.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kursiv, Gliederungszeichen a bis f3 eingefügt):

„1. a) Multiswitch (Mehrfachumschalter) für Satellitenempfangssignale

b) mit einem Netzteil (60) und

c) mit einem Gehäuse, das

c1) Eingangsklemmen (E1…E4) zum Anschluss eines oder

mehrerer LNCs (30, 31, 32) und

c2) mindestens eine Ausgangsklemme (A1…A8) zum Anschluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte sowie

c3) eine zwischen die Eingangsklemmen (E1…E4) und die

Ausgangsklemme(n) (A1…A8) geschaltete Umschaltmatrix (50) aufweist,

d) wobei das Netzteil (60) des Multiswitch zur Fernspeisung

des oder der LNCs (30, 31, 32) vorgegebene Spannungssignale bereithält,

dadurch gekennzeichnet,

e) dass innerhalb des Gehäuses eine manuell betätigbare

Umschalteinrichtung (8) zwischen Klemmen des Netzteils (60) und Eingangsklemmen (E1…E4) des Multiswitch

geschaltet ist, und

f) dass durch diese eine Umschalteinrichtung (8) die vom

Netzteil (60) bereitgehaltenen Spannungssignale so auswählbar sind,

f1) dass in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung (8) an

mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fernspeisung eines ersten LNC geeignete erste Spannungssignalkombination und

f2) dass in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung (8)

eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete

andere Spannungssignalkombination anlegbar ist, und

f3) dass eine Stromsparschaltung vorgesehen ist mit einer

Identifikationseinrichtung (18), welche erfasst, falls kein an

den Multiswitsch (1) angeschlossener Satellitenempfänger

aktiviert ist, und abhängig hiervon die Versorgungsspannung zu dem oder den LNC (30, 31, 32) unterbrechbar ist.“

Die Patentinhaberin führt aus, dass durch den erfindungsgemäßen Multiswitch auf

besonders einfache Weise Spannungssignalkombinationen für die Fernspeisung

verschiedener LNCs wählbar und einstellbar sind, die patentierte Erfindung sei an

dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag aus dem durch zahlreiche Druckschriften belegten Stand der Technik nicht als bekannt entnehmbar gewesen und habe dem Fachmann auch nicht nahe gelegen. Zur erfinderischen Tätigkeit beruft sich die Patentinhaberin auf Beweisanzeichen und einschlägige

Rechtsprechung, auch dürften Kenntnisse aus der Erfindung nicht ex post in den

Stand der Technik hinein interpretiert werden. Bei den in der Marktübersicht D2

beschriebenen Multischaltern seien die jeweils vorgesehenen Spannungssignalkombinationen fest voreingestellt bzw. verdrahtet, auch erfolge eine Auswahl der

für den jeweiligen Empfang notwendigen Spannungssignalkombination durch die

angeschlossenen Satellitenreceiver. Als wählbare LNC-Spannungen seien durchwegs 14 oder 13 V gepaart mit 18 V genannt. Bei dem auf S. 33 genannten Multischalter der Fa. P… mit der abweichenden LNC-Spannung von 4 x 15 V sei

keine Schaltfunktion vorgesehen. Bei der in D6 beschriebenen Umschaltvorrichtung sei keine eigene Spannungsversorgung vorgesehen.

II.

Die zulässigen Einsprüche führen zum Widerruf des Patents. Das Patent ist nicht

rechtsbeständig, der Gegenstand des Patentanspruches 1 jeweils gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsanträgen ist nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig.

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen,

mit Erfahrung in der Entwicklung und dem Betrieb von Satellitenempfangsanlagen,

insbesondere den dazugehörigen Multiswitches.

Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Nachdem

letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen - nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.

Zum Hilfsantrag 2

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, er ist dem Fachmann durch die Marktübersicht D2 in

Verbindung mit seinem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt.

Aus der Marktübersicht D2, vgl. die Titelseite 30 mit Bildern 1 bis 3 und die Aufstellung auf den Seiten 31 bis 39, sind Multiswitches (Mehrfachumschalter) für

Satellitenempfangssignale mit den Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 als bekannt entnehmbar (vgl. Titel von D2 und der

Aufstellung - Merkmal a). Ein Großteil der Multiswitches weist ein - integriertes -

Netzteil auf (vgl. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „Netzteil integriert“ - Merkmal b). Des Weiteren sind die Multiswitches in einem Gehäuse angeordnet (vgl.

Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39 jeweils unten - Merkmal c). Die Gehäuse

weisen Eingangsklemmen zum Anschluss eines oder mehrerer LNCs und mindestens eine Ausgangsklemme zum Anschluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte auf (vgl. Seite 30, Bilder 1 bis 3, Anschlüsse an LNC resp. Sat-

Receiver, i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeilen „Anzahl Sat-ZF-Eingänge“

und „Anzahl der Receiverausgänge“ und Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39

jeweils unten - Merkmale c1 und c2). Zwischen den Eingangsklemmen und die

Ausgangsklemme(n) ist eine Umschaltmatrix geschaltet, wobei das ggf. in den

Multiswitch integrierte Netzteil zur Fernspeisung des oder der LNCs vorgegebene

Spannungssignale bereithält (Seite 30, Bild 1, Umschaltung 14/18 V i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „LNC-Spannung“ - Merkmale c3 und d).

Des Weiteren versteht der Fachmann die in den Merkmalen e bis f1 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 genannte Umschalteinrichtung im Zusammenhang

mit der in Merkmal c3 beanspruchten Umschaltmatrix im Lichte des Standes der

Technik gemäß der Marktübersicht D2 dahingehend (BGH, GRUR 2007, 859-862

- Informationsübermittlungsverfahren I), dass die bei den bekannten Multiswitches

vorgesehenen Umschaltmatrizen ebenfalls eine innerhalb des Gehäuses zwischen

den Klemmen des Netzteiles und Eingangsklemmen des Multiswitch geschaltete

Umschalteinrichtung umfassen, durch die die vom Netzteil bereitgehaltenen

Spannungssignale (hier insbesondere 14/18 V) an mehreren Eingangsklemmen

als eine für die Fernspeisung eines (ersten) LNC geeignete Spannungssignalkombination anlegbar ist (vgl. Seite 30, Bild 1, 14/18-V-Umschaltung i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „LNC-Spannung“ insbesondere mit Werten 14/18 V

resp. 13/18 V - Teil Merkmal e: hier keine manuell betätigbare Umschalteinrichtung, Teile Merkmale f und f1, zum Offenbarungsgehalt des Standes Technik vgl.

BGH, GRUR 1995, 330-333 - Elektrische Steckverbindung).

Im Falle von - anderen - LNCs, die eine andere oder zusätzliche Spannungssignalkombination als die in D2 überwiegend genannten Werte 14/18 V erfordern

(vgl. dazu ebenfalls D2, bspw. Seite 33, Multiswitch der Fa. …), sieht sich der

Fachmann veranlasst, Multiswitches bereitzustellen, die die zusätzlich notwendigen Spannungssignalkombinationen an die entsprechenden LNCs anlegen. Dies

vor allem auch deshalb, weil der Fachmann, der Gerätschaften entwickelt, die

unter der Nutzerschaft weit verbreitet, ja nahezu allgegenwärtig sind, zwangsläufig

Nutzerwünsche berücksichtigt und mit Verantwortung für geschäftlichen Erfolg

handelt (BPatG, GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe, vgl.

auch D2, Seiten 31 bis 39, die Vielzahl der aufgelisteten Geräte). Gemäß dem

vorstehend dargelegten Verständnis des Fachmannes, Umschaltmatrizen und

Umschalteinrichtungen betreffend, bietet es sich dem Fachmann an, die aus D2

als bekannt entnehmbaren Umschalteinrichtungen dahingehend zu ergänzen,

dass die durch andere LNCs erforderlichen - und dann auch vom vorhandenen

Netzteil bereitgehaltenen - Spannungssignalkombinationen so auswählbar sind,

dass - wie aus D2 bekannt - in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung an

mehreren Eingangsklemmen eine für die Fernspeisung geeignete erste Spannungssignalkombination und dass - zusätzlich - in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete andere

Spannungssignalkombination anlegbar ist (verbleibende Teile der Merkmale f

und f1 und Merkmal f2). Ähnliche Ergänzungen bzw. Erweiterungen sind auch im

Stand der Technik nach D2 bereits angesprochen, vgl. Seite 30, mittlere und

rechte Spalte. Hinsichtlich der Betätigung der solcherart ergänzten Umschalteinrichtung sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen mehrere Alternativen geläufig. Als eine den vorliegenden, relativ einfachen Schaltanforderungen genügende Möglichkeit bietet sich dem Fachmann eine manuelle Betätigung an (verbliebener Teil des Merkmals e; ergänzend sei zum einschlägigen Fachwissen

bzgl. Schaltalternativen verwiesen auf die Druckschrift D6, Spalte 7 Zeilen 9 - 17).

Des Weiteren ist der Fachmann grundsätzlich bestrebt, die zur Verfügung stehenden Ressourcen effektiv und kostengünstig einzusetzen, dies insbesondere auch,

nachdem der Fachmann - wie vorstehend dargetan - die Akzeptanz der von ihm

entwickelten Geräte der Satellitenempfangstechnik am Markt im Blick hat. Er

kennt und verfolgt grundsätzlich die Möglichkeit, die von ihm entwickelten Schaltungen energie- und damit stromsparend zu betreiben; er wird deshalb eine

Stromsparschaltung vorsehen, mit der, falls kein an den Multiswitch angeschlossener Satellitenempfänger aktiviert ist und abhängig hiervon, die Versorgungsspannung zu dem oder den LNC unterbrechbar ist (Teil Merkmal f3). Falls die

Versorgungsspannung nicht ohnehin durch Betätigung der Umschalteinrichtung

unterbrechbar ist, sieht der Fachmann naheliegenderweise zur Identifikation des

Aktivierungszustands der jeweiligen LNC eine Identifikationseinrichtung vor (Rest

Merkmal f3; zum einschlägigen Fachwissen bzgl. einer Abschaltung der Versorgungsspannung mittels Identifikationseinrichtung sei auch hier verwiesen auf die

Druckschrift D6, bspw. Spalte 4 Zeilen 17 - 36).

Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gelangt.

Zwar mögen, wie die Patentinhaberin argumentiert, bei den in der Marktübersicht

D2 beschriebenen Multischaltern die jeweils vorgesehenen Spannungssignalkombinationen (14/18 V resp. 13/18 V) fest voreingestellt bzw. verdrahtet sein, dies

hindert den Fachmann jedoch nicht, bei Bedarf die für andere LNCs erforderlichen

Spannungssignalkombinationen in Anschlag zu bringen, auch erfolgt, wie oben

ausgeführt, mit den bekannten Multischaltern und deren nutzbaren Spannungssignalkombinationen eine Umschaltung insbesondere der Polarisationsebenen.

Selbstverständlich verzichtet der Fachmann auf eine Umschaltung, wenn diese -

aus welchen Gründen auch immer - nicht notwendig sein sollte, dies mag bspw.

der Fall sein bei dem auf Seite 33 der D2 genannten Multischalter der Fa. P….

Auch mag, wie die Patentinhaberin weiter ausgeführt hat, bei der in D6 beschriebenen Umschaltvorrichtung keine eigene Spannungsversorgung vorhanden sein.

Jedoch sind Netzteile, die die gewünschten Spannungen für den Betrieb der Multiswitches liefern, dem Fachmann u. a. aus der D2 bekannt, dies auch für verschiedene Spannungskombinationen, wie 14/18 V oder 13/18 V und auch für

4 x 15 V im Falle des Multischalters der Fa. P…, vgl. einmal mehr D2, Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeilen „LNC-Spannung“ und „Netzteil integriert“.

Bei dieser Sachlage kommen die von der Anmelderin genannten Beweisanzeichen für erfinderische Tätigkeit nicht zum Zuge (Schulte Patentgesetz § 4 Rdn. 67

m. w. N.). Davon abgesehen sind die von der Patentinhaberin insbesondere erwähnte Eigenschaft der Einfachheit sowie das Zeitargument auch deswegen nicht

zur Stützung der Erfindungsqualität geeignet, weil die vorliegende Lösung im

Lichte des angezogenen Standes der Technik nicht kompliziertere Lehren ersetzt

und auch nicht schwieriger als letztere ist. Auch ex post- Betrachtungen finden im

Stand der Technik keine Stütze (Schulte Patentgesetz 7. Auflage § 4, Rdn. 83

m. w. N.).

Zum Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag dadurch, dass durchgängig der Begriff „Netzteil“ ersetzt ist

durch

„Spannungsversorgungseinrichtung“

(Merkmale b, d, e und f), gemäß

Merkmal c sind mehrere Eingangsklemmen (E1…E4) vorgesehen, ebenso gemäß

Merkmal c2 mehrere Satellitenempfangsgeräte. Anstelle der manuell betätigbaren

Umschaltvorrichtung in Merkmal e ist nunmehr eine Umschaltvorrichtung … mit

einem manuell betätigbaren Schalter gefordert, durch diesen Schalter sind dann

auch die Spannungssignale nach Merkmal f auswählbar und die erste und zweite

Stellung gemäß den Merkmalen f1 und f2 beziehen sich auf den vorgenannten

Schalter. Das Anlegen der jeweiligen Spannungssignalkombination erfolgt gemäß

den Merkmalen f1 und f2 an den mehreren Eingangsklemmen (E1…E4). Schließlich ist am Ende des Patentanspruchs das Merkmal f3: „wobei sich durch einmalige Betätigung des Schalters an zwei der Eingangsklemmen (E1…E4) die Spannungswerte der ersten Spannungssignalkombination von der zweiten Spannungssignalkombination unterscheiden“ angefügt.

Zu den Merkmalen, die der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gemeinsam hat, wird auf die vorstehenden

Ausführungen zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 2 verwiesen.

Des Weiteren versteht der Fachmann unter einem Netzteil gemäß D2 eine Spannungsversorgungseinrichtung, die aus der eingangsseitigen Netzspannung u. a.

die zum Betreiben der LNCs notwendigen Spannungen bereitstellt, vgl. die D2,

Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeilen „LNC-Spannung“ und „Netzteil integriert“ und

Darstellungen mit Netzstecker auf den Seiten 32, 34, 36 und 37 jeweils unten

(Merkmale b, d, e und f). Auch sind aus D2 mehrere Eingangsklemmen zum Anschluss eines oder mehrerer LNCs als bekannt entnehmbar (vgl. Seite 30, Bilder 1

bis 3, Anschlüsse an LNC i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „Anzahl Sat-

ZF-Eingänge“ und Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39 jeweils unten (Merkmale c, f1, f2). Dasselbe gilt für die mindestens eine Ausgangsklemme zum Anschluss mehrerer Satellitenempfangsgeräte, vgl. D2, Seite 30, Bilder 1 bis 3, Anschlüsse an Sat-Receiver, i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „Anzahl der

Receiverausgänge“ und Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39 jeweils unten

(Merkmal c2). Eine „Umschaltvorrichtung … mit einem manuell betätigbaren

Schalter“ gemäß Merkmal e subsumiert der Fachmann unter den Begriff einer

„manuell betätigbaren Umschaltvorrichtung“, vgl. zu diesem Fachwissen wiederum

die Druckschrift D6, Spalte 7 Zeilen 9 - 17 (Merkmale e, f1, f2 und f3).

Nachdem der Fachmann, wie zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ausgeführt, ohne erfinderisch tätig zu werden, die aus D2 als bekannt entnehmbaren

Umschalteinrichtungen dahingehend ergänzt, dass die durch andere LNCs erforderlichen – und dann auch vom vorhandenen Netzteil bereitgehaltenen - Spannungssignalkombinationen so auswählbar sind, dass - wie aus D2 bekannt - in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung an mehreren Eingangsklemmen eine

für die Fernspeisung geeignete erste Spannungssignalkombination und dass - zusätzlich - in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete andere Spannungssignalkombination anlegbar ist (Merkmale f, f1 und f2), wählt er dem entsprechend auch eine Verschaltung

der Eingangsklemmen (E1…E4) dahingehend, dass sich an zwei der Eingangsklemmen (E1…E4) die Spannungswerte der ersten Spannungssignalkombination

von der zweiten Spannungssignalkombination unterscheiden (Teil Merkmal f3, vgl.

hierzu ebenfalls D2, Seite 30, Bilder 1 bis 3, Anschlüsse an LNC). Schließlich

richtet der auf eine einfache Bedienung/Installation der Multiswitches bedachte

Fachmann die Bedienung des Schalters so ein, dass sich die vorgenannte Verschaltung der Eingangsklemmen durch eine einmalige Betätigung des Schalters

ergibt (Rest Merkmal f3).

Die in den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommenen

Änderungen resp. Ergänzungen können die Patentfähigkeit des Gegenstandes

des Anspruches 1 somit ebenfalls nicht begründen.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Gottstein

Pr