Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 01.04.2008 – 27 W (pat) 2/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 2/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 399 41 344
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter
Kruppa und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Widersprechende hat gegen die am 17. Februar 2000 veröffentlichte Eintragung der am 13. Juli 1999 angemeldeten, für
Klasse 01: Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe
für gewerbliche Zwecke;
Klasse 40: Dienstleistung in Bezug auf die chemische Umwandlung von Abfallkunststoffen in neue Kunststoffe
geschützten Marke Nr. 399 41 344
BERECOL
unbeschränkt Widerspruch eingelegt aus ihrer am 10. Februar 1996 angemeldeten und seit 27. August 1996 für
Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Tapetenkleister; Spachtelmasse; Düngemittel; Farben und Färbemittel; Grundierungen für
Farben und Bautenschutzanstriche; Holzbeize; Klebstoffe für den
Haushalt; Dichtungsmaterial; Fugenkitt; Isolierfarben; Baumaterial,
nicht aus Metall; Fertigputz und Mörtel; Formstabile, für den
Transport von Massengütern zweckmäßige Verpackungsbehälter
aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz der natürlichen Fasern;
für lebende Pflanzen geeignete Pflanzbehälter aus nachwachsenden Rohstoffen sowie Holz oder natürlichen Fasern
eingetragenen Marke Nr. 396 06 164
BRÜCOL.
Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 16. September 2004 den Widerspruch mangels hinreichender
Markenähnlichkeit zurückgewiesen, weil die Klangbilder beider Zeichen deutlich
differierten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer
Ansicht nach sind die gegenüberstehenden Marken schriftbildlich und klanglich
insbesondere bei Berücksichtigung der möglichen anderen Schreibweise des
Umlauts „Ü“ in der Widerspruchsmarke als „UE“ kollisionsbegründend ähnlich.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 16. September 2004 aufzuheben
und die Marke Nr. 399 41 344 wegen des Widerspruchs aus der
eingetragenen Marke Nr. 396 06 164 zu löschen.
Der Markeninhaber hat innerhalb der ihm gesetzten Äußerungsfrist zur Beschwerde keine Stellung genommen und auch keinen Antrag gestellt.
II.
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
zurückgewiesen.
1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren
Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden
Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder
-ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens
die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken
miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer
Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen
werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon;
MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243
- Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken,
in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen
Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur
Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den
Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003,
55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59]
- Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
2. Nach diesen Grundsätzen ist der Grad der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden
Zeichen in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht erkennbar zu
gering, um selbst bei unterstellter Waren- und Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bedürfte es nach der oben genannten Wechselwirkungstheorie bei unterstellter Waren- und Dienstleistungsidentität eines nicht
nur geringen Grades an Zeichenähnlichkeit, um eine Verwechslungsgefahr zu
begründen. Einen solchen Grad erreicht die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden
Zeichen jedoch weder in schriftbildlicher noch in klanglicher oder begrifflicher
Hinsicht.
a) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der
Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 –
Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark
überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr
hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]).
Die Ähnlichkeit von Marken ist grundsätzlich aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks unabhängig vom Prioritätsalter zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998,
397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] - Thomson
Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 19] - SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f. -
Rausch/Elfi Rauch); hierbei sind ihre Übereinstimmungen oder Abweichungen im
Bild, im Klang und in der Bedeutung umfassend zu ermitteln, wobei berücksichtigt
werden kann, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen
Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 415 [Rn. 28]
- SIR/Zirh). Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht
notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.]
- SIR/Zirh), kann aber im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21] -
SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 - Quick; GRUR 1979, 853, 854 - LILA;
GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib; GRUR
1992, 550, 551 - ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions), sofern nicht die
Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den
anderen neutralisiert werden (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35]- SIR/Zirh).
b) Eine gewisse Übereinstimmung zwischen beiden Marken ist lediglich insoweit
gegeben, als beide mit dem Buchstaben „B“ beginnen, den Konsonanten „R“
enthalten und dieselbe Endsilbe „COL“ haben. Deutliche Unterschiede bestehen
demgegenüber in den der Endsilbe „COL“ vorangehenden Silben „BE-RE“ in der
angegriffenen Marke bzw. der (einzigen) Silbe „BRÜ“ in der Widerspruchsmarke,
was entgegen der Ansicht der Widersprechenden bei einer abweichenden
Schreibweise des Umlauts „Ü“ als „UE“ erst recht gilt. Infolge dieser Unterschiede
wirken beide Marken in ihrem für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr allein
maßgeblichen Gesamteindruck nicht nur optisch völlig andersartig, sondern weisen ein voneinander abweichendes Klangbild auf, das selbst bei flüchtiger Wahrnehmung noch erkennbar bleibt.
In schriftbildlicher Hinsicht ergibt sich dies schon daraus, dass bei der angegriffenen Marke die Wiederholung des Vokals „E“ vor und nach dem Konsonanten
„R“ heraussticht und dem Verkehr selbst bei ungenauer Erinnerung der Marke
noch erinnerlich bleibt. Klanglich wiederum wirkt sich die abweichende Silbenzahl
- die angegriffene Marke hat drei, die Widerspruchsmarke nur zwei Silben -, die
deutlich auffallende abweichende Aussprache des Umlauts „Ü“ in der Widerspruchsmarke gegenüber dem in der angegriffenen Marke zweifach wiedergegebenen Vokal „E“ und deren das Klangbild der Konsonantenfolge „B-R“ in beiden
Marken stark verändernde Eigenschaft so deutlich aus, dass die angesprochenen
Verkehrskreise selbst bei flüchtiger Wahrnehmung beider Zeichen keine Mühe
haben, sie auseinander zu halten. Da die Zeichen begrifflich wiederum erkennbar
keine Gemeinsamkeiten haben, liegt - wenn überhaupt - allenfalls ein am
untersten Rand liegender Grad an Markenähnlichkeit vor, der nach den oben
genannten Grundsätzen selbst bei Waren- und Dienstleistungsidentität und bei
Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine
Verwechslungsgefahr erkennbar nicht begründen kann.
3. Da die Markenstelle somit den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat, war
die Beschwerde zurückzuweisen.
B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei
zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Me