Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 01.04.2008 – 6 W (pat) 331/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 31 186

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 08.05

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und

Dipl. Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 196 31 186 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 13. Mai 2004 veröffentlichte Patent 196 31 186 mit der Bezeichnung „Ausrücklager zur Betätigung einer Schalttrennkupplung eines Fahrzeugs“ ist

am 13. August 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen

versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die

US 33 70 899 sowie das Buch: „Die Wälzlagerpraxis” - Handbuch für die Berechnung und Gestaltung von Lagerungen, 2. Aufl., Oldenbourg-Verlag München

Wien 1978.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das angegriffene Patent aufrecht zu erhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des einzigen Anspruchs sowohl neu

als auch erfinderisch sei.

Der erteilte einzige Anspruch lautet:

„Ausrücklager (1) zur Betätigung einer Schalttrennkupplung eines

Fahrzeugs, das als Schrägkugellager (3) ausgebildet ist, bei welchem die Kräfte unter einem zur Querebene des Schrägkugellagers (3) verlaufenden Druckwinkel α von einer Laufbahn zur anderen Laufbahn übertragen werden, wobei der Druckwinkel α

36°

und < 45° ist, wobei eine Schmiegung am Innenring (10), die sich

als Quotient aus einem auf eine Krümmung einer Laufbahn des

Innenrings (10) bezogenen Durchmesser D

IL und aus einem

Durchmesser der als Kugeln ausgebildeten Wälzkörper (9) ergibt,

KIR

1,07 ist und wobei eine Schmiegung K

AU am Außenring (6),

die sich als Quotient aus einem auf die Krümmung einer Laufbahn

eines Außenrings (6) bezogenen Durchmesser DAL und aus einem

Durchmesser DW der als Kugeln ausgebildeten Wälzkörper (9) ergibt,

1,15 ist.“

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1

GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht angezweifelt

worden ist.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Der erteilte einzige Anspruch ist zulässig, da er sich aus den ursprünglichen

Ansprüchen 2 bis 4 ergibt.

Die Zulässigkeit des Anspruchs ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht

bestritten worden.

b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Ausrücklager nach dem erteilten Anspruch ist nicht neu.

Ein Vergleich der in dem einzigen Anspruch genannten Werte mit den in der

US 33 70 899 offenbarten Werten für den Druckwinkel α und die Schmiegungen

KAU und KIR zeigt Folgendes:

Anspruch US 33 70 899

α

≥ 36° <45°

36° bzw. 37,5°

KAU

KIR

≥ 1,15

≥ 1,07

1,162 - 1,02

1,08 - 1,02.

Aus dieser Tabelle ergibt sich, dass der Gegenstand des einzigen Anspruchs gegenüber dem Gegenstand der US 33 70 899 nicht neu ist.

Im einzigen Anspruch ist für den Druckwinkel α ein Gesamtbereich von 36° bis

<45° beansprucht, von dem der in der US 33 70 899 genannte Druckwinkel α von

36° bzw. 37,5° (vgl. Fig. 1) bereits teilweise Gebrauch macht. Dies kann somit

keine Neuheit begründen (vgl. BPatG GRUR 82, 610 „Langzeitstabilisierung“;

BGH GRUR 86, 163 „Borhaltige Stähle“).

Weiterhin sind bei dem Kugellager nach der US 33 70 899 in den Fig. 2 und 3

Werte für die Schmiegungen KAU und KIR in eindeutiger Weise offenbart, die in den

im einzigen Anspruch beanspruchten Bereich hineinragen. Sie können somit

ebenfalls keine Neuheit begründen (vgl. BGH „Borhaltige Stähle“ a. a. O.; vgl.

auch BPatG 11 W (pat) 120/95, veröffentlicht in juris).

Auch der Umstand, dass patentgemäß ein Ausrücklager beansprucht ist, während

in der US 33 70 899 ein zumindest unter entsprechender Belastung als Schrägkugellager wirkendes Kugellager beschrieben ist, kann die Neuheit nicht begründen,

da ein neuer Verwendungszweck die Neuheit einer vorbekannten Vorrichtung

nicht zu begründen vermag (Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 3 Rdn. 38; BGH

GRUR 1982, 644, 645 „Schichtträger“; BPatG GRUR 91, 823 ff. „Körperkonkremente“).

Hieran vermag auch der Vortrag der Patentinhaberin nichts zu ändern, wonach

zum einen in der US 33 70 899 kein Schrägkugellager, sondern ein Vierpunktkugellager gezeigt sei, und wonach sich zum anderen der beanspruchte Bereich für

den Druckwinkel α beim angegriffenen Patent auf den Betriebsdruckwinkel beziehe (vgl. Abs. [0013] der Streitpatentschrift), während in der US 33 70 899 der

Nenndruckwinkel angegeben sei.

Es mag nämlich dahinstehen, ob in der US 33 70 899 ein Vierpunktkugellager beschrieben ist oder nicht. Denn diese Schrift offenbart auf jeden Fall ein kombiniertes Axial- und Radialkugellager (vgl. Sp. 1, Z. 13/14). Ein solches Kugellager kann

sowohl Radialkräfte als auch Axialkräfte und damit notwendigerweise auch eine

sich aus Radial- und Axialkräften ergebende schräg verlaufende resultierende

Kraft übertragen. In einem solchen Fall wirkt das Kugellager dann aber zwangsläufig als Schrägkugellager, wie sich auch der Figur 1 der US 33 70 899 entnehmen lässt, wo bei einer entsprechenden Belastung der Kraftverlauf von der Anlagefläche der Kugel am Außenring unten links zur Anlagefläche der Kugel am Innenring oben rechts verläuft.

Auch der Vorhalt der Patentinhaberin, wonach sich der im einzigen Anspruch beanspruchte Bereich für den Druckwinkel α auf den Betriebsdruckwinkel beziehe

(vgl. Abs. [0013] der Streitpatentschrift), während in der US 33 70 899 der Nenndruckwinkel angegeben sei, vermag zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage

zu führen.

Wie sich aus dem Buch „Wälzlagerpraxis“ ergibt (vgl. S. 83, Bild 126), vergrößert

sich der Druckwinkel α unter Last, d. h. der Nenndruckwinkel ist immer kleiner als

der Betriebsdruckwinkel. Selbst wenn man also der Patentinhaberin folgend unterstellt, dass in der US 33 70 899 der Nenndruckwinkel und im einzigen Anspruch

des angegriffenen Patents der Betriebsdruckwinkel angegeben sei, macht der in

der US 33 70 899 genannte Druckwinkel von 36° bzw. 37,5° zumindest teilweise

von dem beanspruchten Bereich Gebrauch. Denn da sich der in der US 33 70 899

genannte Druckwinkel von 36° bzw. 37,5° je nach Größe der Last auch nur um

wenige Grade (vgl. a. a. O.), z. B. um 5° von 36° auf 41° erhöhen könnte, würde er

immer noch im beanspruchten Bereich liegen.

Somit ist der Gegenstand des einzigen Anspruch nicht neu im Hinblick auf die

US 33 70 899.

Der einzige Anspruch ist somit nicht bestandsfähig.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl