Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 21 W (pat) 71/04

21. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 71/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Patent 196 36 448

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und

Dipl.-Phys. Dr. Müller

beschlossen:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der

Einspruch als unzulässig verworfen wird.

G r ü n d e

I

Auf die am 7. September 1996 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist

das nachgesuchte Patent 196 36 448 mit der Bezeichnung "Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am

6. September 2001 erfolgt.

Der erteilte, mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 lautet:

M1

Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem zum Schutz eines Insassen durch Verhindern des Abwickelns eines Sicherheitsgurts in einem Notfall unter Verwendung einer Sicherheitsgurt-Aufrolleinrichtung

M2 mit einer Wickelwelle, auf die der Sicherheitsgurt aufgerollt

wird,

M3

einem Gehäuse, das beide Enden der Wickelwelle in einer

Weise trägt, dass die Wickelwelle sich frei drehen kann,

M4

und mit einer Arretierung, die zwischen dem Gehäuse und

der Wickelwelle angeordnet ist,

M5 wodurch die Wickelwelle sich im Normalfall drehen kann

und wodurch bei einem Notfall eine Drehung der Wickelwelle zum Abwickeln des Sicherheitsgurts blockiert wird,

M6 wobei wenigstens ein Objektdetektor, der ein Objekt in der

Nähe des Fahrzeugs detektiert,

M7

sowie ein Gurtspannungssteuerungsmechanismus zur

Steuerung der Drehung der Wickelwelle abhängig von Abstand und Relativgeschwindigkeit zu einem erfassten Objekt vorgesehen sind,

M8 wobei eine zentrale Prozessoreinheit (42), die die Position

des Fahrzeugs relativ zu den Objekten basierend auf einem

Detektionssignal des wenigstens einen Objektdetektors (43,

75, 79) bestimmt und den Gurtspannungssteuerungsmechanismus (7) abhängig von einem Ergebnis der Bestimmung steuert, vorgesehen ist,

M9 wobei der Gurtspannungssteuerungsmechanismus (7) einen Elektromotor (40) aufweist

M10 und derart gestaltet ist, dass er vor Eintreten des Notfalls

mittels der den Elektromotor (40) steuernden Prozessoreinheit (42) abhängig von Abstand und Relativgeschwindigkeit

zu einem erfassten Objekt in der Nähe des Fahrzeugs in eine vorbestimmte Anzahl von Modi mit vorgegebenen, unterschiedlichen Gurtspannungswerten überführbar ist,

M11 einschließlich eines Komfort-Modus in dem der Sicherheitsgurt mittels des Gurtspannungssteuerungsmechanismus (7)

und des Elektromotors (40) ungefähr spannungslos gehalten wird,

M12 und wobei der Komfort-Modus nach einem vorbestimmten

Zeitraum eingestellt wird, nachdem eine der Bedingungen

für den Komfort-Modus erfüllt ist.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. November 2001, eingegangen

beim Patentamt am 30. November 2001, Einspruch eingelegt.

Zur Begründung ihres auf mangelnde erfinderische Tätigkeit gestützten Einspruchs hat die Einsprechende die Druckschriften DE 43 14 176 A1 und

DE 43 32 205 A1 in das Verfahren eingeführt sowie auf die bereits im Prüfungsverfahren

in Betracht gezogenen Druckschriften DE 44 11 184 A1 und

DE 44 26 090 A1 hingewiesen.

Die Patentabteilung 22 hat das angegriffene Patent durch Beschluss vom 15. September 2004 in vollem Umfang aufrechterhalten, da der Einspruch nicht ausreichend substantiiert und damit unzulässig gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom

18. November 2004.

Die Einsprechende beantragt,

- den Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu

widerrufen

- hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Patentinhaberin beantragt,

- die Beschwerde zurückzuweisen,

- hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Patent mit den mit Schriftsatz vom 24. September 2002 überreichten Ansprüchen 1 bis 6

aufrecht erhalten bleibt,

- der Einsprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Auf den Zwischenbescheid vom 18. Februar 2008 hin, in dem den Beteiligten die

vorläufige Auffassung des Senats mitgeteilt wurde, wonach der Einspruch als nicht

ausreichend substantiiert und somit unzulässig angesehen wird und bezüglich der

Kosten des Beschwerdeverfahrens der Senat keinen Grund sieht, von der üblichen Praxis, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, abzuweichen,

nimmt die Einsprechende mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 ihren Antrag auf

mündliche Verhandlung zurück; die Patentinhaberin bittet mit Schriftsatz vom

7. März 2008 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn im Sinne des

Zwischenbescheids entschieden wird.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Patentabteilung hat zu Recht

festgestellt, dass der Einspruch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden ist (§ 59 Abs. 1, Satz 4 PatG), so dass er als

unzulässig zu verwerfen war.

1. Zur substantiierten Begründung eines Einspruchs sind die Tatsachen, die den

Einspruch rechtfertigen sollen, im Einzelnen anzugeben. Diese Angaben müssen,

soweit sie nicht schon in dem Einspruchsschriftsatz enthalten sind, bis zum Ablauf

der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden (§ 59 Abs. 1, Satz 2, 4, 5

PatG). Somit könnten auch weitere, nach Ablauf der Einspruchsfrist eventuell vorgebrachte Tatsachen nicht mehr berücksichtigt werden.

Dieses Erfordernis ist in ständiger Rechtssprechung dahingehend zu verstehen,

dass eine so vollständige Darlegung der Tatsachen zu erfolgen hat, dass das Patentamt bzw. das Bundespatentgericht und der Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Sie sollen allein anhand der mitgeteilten Umstände, ohne eigene Ermittlungen, in die Lage versetzt sein zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund

gegeben ist (vgl. Schulte PatG 7. Auflage, § 59 Rdn. 79). Die Begründung muss

so abgefasst sein, dass ein Fachmann des Gebiets sie ohne unzumutbaren Aufwand richtig verstehen kann (vgl. Schulte PatG 7. Auflage § 59 Rdn. 80). Es ist ein

technischer Zusammenhang mit der angegriffenen Patenschrift herzustellen und

es muss eine Auseinandersetzung mit der gesamten patentierten Lehre und nicht

nur mit Teilen der Lehre stattfinden (vgl. Schulte PatG 7. Auflage, § 59 Rdn. 82;

BGH GRUR 1988, 364-366 - "Epoxitations-Verfahren"; GRUR 1989, 906-907

- "Schwerkraft-Rollenbahn").

2. Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht ist die Einsprechende nicht

hinreichend nachgekommen. Sie hat es vielmehr dem Patentamt und der Patentinhaberin überlassen, einen Zusammenhang zwischen dem angegriffenen Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem und dem genannten Stand der Technik herzustellen und sich nicht mit der gesamten patentierten Lehre auseinandergesetzt. Es ist

somit keine vollständige Darlegung der Tatsachen erfolgt, aus denen man abschließende Folgerungen über den Widerrufsgrund der fehlenden erfinderischen

Tätigkeit ziehen könnte.

Wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat, hat die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz, der auf den Widerrufsgrund der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gestützt ist, lediglich eine Inhaltsangabe der vier genannten Entgegenhaltungen angegeben, wobei jegliche konkrete Anknüpfung an die Lehre des Streitpatents fehlt. Insofern kann es dahinstehen, welche Merkmale im Einspruchsschriftsatz überhaupt angesprochen wurden, u. a. fehlt jedenfalls eine Auseinandersetzung mit dem strittigen Merkmal M12 betreffend die Bedingungen für das Einstellen des Komfort-Modus. Die Aufstellung einer Merkmalsanalyse des Anspruchs 1

des Streitpatents ohne konkreten Vergleich mit den in den Entgegenhaltungen

enthaltenen, entsprechenden Merkmalen stellt keine ausreichende Substantiierung dar. Aus welchen der vier Druckschriften und aus welchen Gründen sich

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise für den Fachmann ergeben könnte, ist nicht ausgeführt.

3. Der Einsprechenden abweichend vom Grundsatz der eigenen Kostentragung

die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wie von der Patentinhaberin

beantragt, ist nicht veranlasst. Eine derartige Entscheidung erfordert stets besondere Umstände, die hier nicht vorliegen. Insbesondere hatte die Einsprechende

nach dem für sie negativen Beschluss der Patenabteilung 22 das Recht, Beschwerde einzulegen. Diese kann nicht von vornherein als so aussichtslos angesehen werden (vgl. PatG § 80 Abs. 1, Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl. § 80

Rdn. 21), dass ihre Einlegung gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen

hätte.

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Bernhart

Dr. Müller