Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 21 W (pat) 71/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 71/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Patent 196 36 448
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und
Dipl.-Phys. Dr. Müller
beschlossen:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Einspruch als unzulässig verworfen wird.
G r ü n d e
I
Auf die am 7. September 1996 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist
das nachgesuchte Patent 196 36 448 mit der Bezeichnung "Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am
6. September 2001 erfolgt.
Der erteilte, mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 lautet:
M1
Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem zum Schutz eines Insassen durch Verhindern des Abwickelns eines Sicherheitsgurts in einem Notfall unter Verwendung einer Sicherheitsgurt-Aufrolleinrichtung
M2 mit einer Wickelwelle, auf die der Sicherheitsgurt aufgerollt
wird,
M3
einem Gehäuse, das beide Enden der Wickelwelle in einer
Weise trägt, dass die Wickelwelle sich frei drehen kann,
M4
und mit einer Arretierung, die zwischen dem Gehäuse und
der Wickelwelle angeordnet ist,
M5 wodurch die Wickelwelle sich im Normalfall drehen kann
und wodurch bei einem Notfall eine Drehung der Wickelwelle zum Abwickeln des Sicherheitsgurts blockiert wird,
M6 wobei wenigstens ein Objektdetektor, der ein Objekt in der
Nähe des Fahrzeugs detektiert,
M7
sowie ein Gurtspannungssteuerungsmechanismus zur
Steuerung der Drehung der Wickelwelle abhängig von Abstand und Relativgeschwindigkeit zu einem erfassten Objekt vorgesehen sind,
M8 wobei eine zentrale Prozessoreinheit (42), die die Position
des Fahrzeugs relativ zu den Objekten basierend auf einem
Detektionssignal des wenigstens einen Objektdetektors (43,
75, 79) bestimmt und den Gurtspannungssteuerungsmechanismus (7) abhängig von einem Ergebnis der Bestimmung steuert, vorgesehen ist,
M9 wobei der Gurtspannungssteuerungsmechanismus (7) einen Elektromotor (40) aufweist
M10 und derart gestaltet ist, dass er vor Eintreten des Notfalls
mittels der den Elektromotor (40) steuernden Prozessoreinheit (42) abhängig von Abstand und Relativgeschwindigkeit
zu einem erfassten Objekt in der Nähe des Fahrzeugs in eine vorbestimmte Anzahl von Modi mit vorgegebenen, unterschiedlichen Gurtspannungswerten überführbar ist,
M11 einschließlich eines Komfort-Modus in dem der Sicherheitsgurt mittels des Gurtspannungssteuerungsmechanismus (7)
und des Elektromotors (40) ungefähr spannungslos gehalten wird,
M12 und wobei der Komfort-Modus nach einem vorbestimmten
Zeitraum eingestellt wird, nachdem eine der Bedingungen
für den Komfort-Modus erfüllt ist.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. November 2001, eingegangen
beim Patentamt am 30. November 2001, Einspruch eingelegt.
Zur Begründung ihres auf mangelnde erfinderische Tätigkeit gestützten Einspruchs hat die Einsprechende die Druckschriften DE 43 14 176 A1 und
DE 43 32 205 A1 in das Verfahren eingeführt sowie auf die bereits im Prüfungsverfahren
in Betracht gezogenen Druckschriften DE 44 11 184 A1 und
DE 44 26 090 A1 hingewiesen.
Die Patentabteilung 22 hat das angegriffene Patent durch Beschluss vom 15. September 2004 in vollem Umfang aufrechterhalten, da der Einspruch nicht ausreichend substantiiert und damit unzulässig gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
18. November 2004.
Die Einsprechende beantragt,
- den Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu
widerrufen
- hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Patentinhaberin beantragt,
- die Beschwerde zurückzuweisen,
- hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Patent mit den mit Schriftsatz vom 24. September 2002 überreichten Ansprüchen 1 bis 6
aufrecht erhalten bleibt,
- der Einsprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Auf den Zwischenbescheid vom 18. Februar 2008 hin, in dem den Beteiligten die
vorläufige Auffassung des Senats mitgeteilt wurde, wonach der Einspruch als nicht
ausreichend substantiiert und somit unzulässig angesehen wird und bezüglich der
Kosten des Beschwerdeverfahrens der Senat keinen Grund sieht, von der üblichen Praxis, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, abzuweichen,
nimmt die Einsprechende mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 ihren Antrag auf
mündliche Verhandlung zurück; die Patentinhaberin bittet mit Schriftsatz vom
7. März 2008 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn im Sinne des
Zwischenbescheids entschieden wird.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Patentabteilung hat zu Recht
festgestellt, dass der Einspruch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden ist (§ 59 Abs. 1, Satz 4 PatG), so dass er als
unzulässig zu verwerfen war.
1. Zur substantiierten Begründung eines Einspruchs sind die Tatsachen, die den
Einspruch rechtfertigen sollen, im Einzelnen anzugeben. Diese Angaben müssen,
soweit sie nicht schon in dem Einspruchsschriftsatz enthalten sind, bis zum Ablauf
der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden (§ 59 Abs. 1, Satz 2, 4, 5
PatG). Somit könnten auch weitere, nach Ablauf der Einspruchsfrist eventuell vorgebrachte Tatsachen nicht mehr berücksichtigt werden.
Dieses Erfordernis ist in ständiger Rechtssprechung dahingehend zu verstehen,
dass eine so vollständige Darlegung der Tatsachen zu erfolgen hat, dass das Patentamt bzw. das Bundespatentgericht und der Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Sie sollen allein anhand der mitgeteilten Umstände, ohne eigene Ermittlungen, in die Lage versetzt sein zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund
gegeben ist (vgl. Schulte PatG 7. Auflage, § 59 Rdn. 79). Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass ein Fachmann des Gebiets sie ohne unzumutbaren Aufwand richtig verstehen kann (vgl. Schulte PatG 7. Auflage § 59 Rdn. 80). Es ist ein
technischer Zusammenhang mit der angegriffenen Patenschrift herzustellen und
es muss eine Auseinandersetzung mit der gesamten patentierten Lehre und nicht
nur mit Teilen der Lehre stattfinden (vgl. Schulte PatG 7. Auflage, § 59 Rdn. 82;
BGH GRUR 1988, 364-366 - "Epoxitations-Verfahren"; GRUR 1989, 906-907
- "Schwerkraft-Rollenbahn").
2. Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht ist die Einsprechende nicht
hinreichend nachgekommen. Sie hat es vielmehr dem Patentamt und der Patentinhaberin überlassen, einen Zusammenhang zwischen dem angegriffenen Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem und dem genannten Stand der Technik herzustellen und sich nicht mit der gesamten patentierten Lehre auseinandergesetzt. Es ist
somit keine vollständige Darlegung der Tatsachen erfolgt, aus denen man abschließende Folgerungen über den Widerrufsgrund der fehlenden erfinderischen
Tätigkeit ziehen könnte.
Wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat, hat die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz, der auf den Widerrufsgrund der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gestützt ist, lediglich eine Inhaltsangabe der vier genannten Entgegenhaltungen angegeben, wobei jegliche konkrete Anknüpfung an die Lehre des Streitpatents fehlt. Insofern kann es dahinstehen, welche Merkmale im Einspruchsschriftsatz überhaupt angesprochen wurden, u. a. fehlt jedenfalls eine Auseinandersetzung mit dem strittigen Merkmal M12 betreffend die Bedingungen für das Einstellen des Komfort-Modus. Die Aufstellung einer Merkmalsanalyse des Anspruchs 1
des Streitpatents ohne konkreten Vergleich mit den in den Entgegenhaltungen
enthaltenen, entsprechenden Merkmalen stellt keine ausreichende Substantiierung dar. Aus welchen der vier Druckschriften und aus welchen Gründen sich
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise für den Fachmann ergeben könnte, ist nicht ausgeführt.
3. Der Einsprechenden abweichend vom Grundsatz der eigenen Kostentragung
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wie von der Patentinhaberin
beantragt, ist nicht veranlasst. Eine derartige Entscheidung erfordert stets besondere Umstände, die hier nicht vorliegen. Insbesondere hatte die Einsprechende
nach dem für sie negativen Beschluss der Patenabteilung 22 das Recht, Beschwerde einzulegen. Diese kann nicht von vornherein als so aussichtslos angesehen werden (vgl. PatG § 80 Abs. 1, Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl. § 80
Rdn. 21), dass ihre Einlegung gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen
hätte.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Bernhart
Dr. Müller
Pü