Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.12.2008 – 17 W (pat) 301/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Dezember 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 46 889
… 08.05
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Prasch und der
Richterinnen Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
I.
Auf die am 8. Oktober 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung 102 46 889.3-42 wurde am 2. März 2004 durch Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung
"Beleuchtungseinrichtung für ein optisches Vergrößerungsgerät
sowie optisches Vergrößerungsgerät“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 19. August 2004.
Gegen das Patent ist am 19. November 2004 Einspruch erhoben worden. Die
Einsprechende stützt ihren Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist auf Druckschriften E1 bis E7 und macht hinsichtlich des Gegenstands des Streitpatents
sinngemäß mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber druckschriftlich belegtem
Stand der Technik geltend.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Zudem regt sie an, der Einsprechenden die Kosten des Verfahrens gemäß § 62
PatG aufzuerlegen.
Innerhalb der Einspruchsfrist wurden von der Einsprechenden folgende Druckschriften genannt:
E1: DE 298 09 759 U1
E2: K. Mütze, ABC der Optik, Verlag Werner Dausien, Hanau,
1960, S. 143 bis 145
E3: DE 100 17 832 A1
E4: JP 11-142746 A
E5: DE 37 34 691 C2
E6: DE 100 30 772 A1
E7: DE 39 06 555 A1.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Einsprechende zusätzlich auf die
Druckschriften
E8: DE 28 52 203 C3
E9: WO 01/61324 A1
E10: DE 195 23 712 A1
hingewiesen.
Der erteilte, geltende Patentanspruch 1 lautet (wobei eine von der Patentinhaberin
eingeführte Gliederung hinzugefügt wurde):
a1
„Beleuchtungseinrichtung für ein optisches Vergrößerungsgerät
(1),
insbesondere eine Lupe, ein Diagnose- oder ein
Operationsmikroskop,
a2
mit einem Objektiv (2) zur Abbildung des Lichts eines zu
untersuchenden Objekts
und einem Feld (5) aus Leuchtdioden (4),
das auf der objektabgewandten Seite des Objektivs (2)
angeordnet ist
und in axialer Richtung (A),
parallel zur Beobachtungsrichtung (B),
durch das Objektiv (2) auf das Objekt strahlt,
a3
a4
a5
a6
a7
dadurch gekennzeichnet, dass
a8
das Feld (5) mindestens eine Durchbrechung (6a; 6b) in axialer
Richtung (A) aufweist,
a9
a10
deren Äußeres das Sehfeld des Beobachters begrenzt
und um die herum die Leuchtdioden (4) angeordnet sind.“
Der Anspruch 1 ist in der Patentschrift in einer geänderten Form wiedergegeben,
dort steht nämlich im letzten Halbsatz des Anspruchs 1 (Merkmal a9) „deren
Außere“ an Stelle von „deren Äußeres“. Maßgeblich sind jedoch die dem
Erteilungsbeschluss zugrunde liegenden Unterlagen.
Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:
„9. Optisches Vergrößerungsgerät (1), insbesondere für den Betrieb an
einer Wand, einer Decke, auf einem Tisch oder einem Stativ,
mit einer Beleuchtungseinrichtung, einer zugehörigen Stromversorgung und einem Okulartubus (3),
dadurch gekennzeichnet, dass
die Beleuchtungseinrichtung nach einem der vorstehenden Ansprüche ausgebildet und das Feld (5) aus Leuchtdioden (4) zwischen dem Objektiv (2) und dem Okulartubus (3) angeordnet ist.“
Dem Patentgegenstand soll gemäß Patentschrift Seite 2 Abs. [0006] die Aufgabe
zugrunde liegen, eine Beleuchtungseinrichtung für ein optisches Vergrößerungsgerät zur Verfügung zu stellen, die eine einfache kompakte Bauweise und
eine gleichmäßige Ausleuchtung des Sehfeldes bei einer geringen Stromaufnahme ermöglicht.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unzulässig, da er innerhalb der
Einspruchsfrist nicht ausreichend substantiiert wurde (§ 59 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1. Gegenstand des Streitpatents
Gemäß Patentschrift Abs. [0003] bis [0005] geht die Erfindung von einem Stand
der Technik aus, wie er aus den im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen
Druckschriften E1, E3 und E4 bekannt ist.
Die Druckschrift E3 zeigt in Fig. 3 i. V. m. der rechten Seite von Fig. 1 ein
Mikroskop mit einer Beleuchtungseinrichtung, wobei das durch Leuchtdioden
erzeugte Beleuchtungslicht seitlich in den Mikroskopstrahlengang (= Abbildungsstrahlengang des nach Durchstrahlen des Objekts zurück reflektierten Lichts)
eingespiegelt wird und dann das Objektiv passiert; die Leuchtdioden sind hier
entfernt vom Abbildungsstrahlengang angeordnet und begrenzen diesen nicht. E3
Fig. 1 zeigt als andere Ausführungsform ein Durchlichtmikroskop, wobei sich
Beleuchtungs- und Abbildungsstrahlengang auf verschiedenen Seiten des Objekts
befinden und somit die Leuchtdioden ebenfalls entfernt vom Abbildungsstrahlengang angeordnet sind und diesen nicht umgeben.
Die Druckschrift E1 betrifft eine Beleuchtungseinrichtung für ein Operationsmikroskop. Außerhalb des Operationsmikroskops sind Leuchtdioden unter bestimmten Winkeln angeordnet, die auf das Objekt strahlen, vgl. Fig. 1. Gemäß S. 5
Abs. 2 kann vor den Leuchtdioden wahlweise ein optisches Element angeordnet
werden, z. B. ein Diffusor oder ein Linse, insbesondere ein Licht bündelndes
Element. Diese Linse, die auch weggelassen werden kann, stellt offensichtlich
nicht das Objektiv des Operationsmikroskops dar. Wie aus Fig. 1 erkennbar ist,
sind die Leuchtdioden auf der objektzugewandten Seite des Operationsmikroskops angeordnet; das Beleuchtungslicht passiert nicht dessen Objektiv.
Der Inhalt der Druckschrift E4 ist in der Patentschrift nicht korrekt dargelegt, wie
die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat. Gemäß
dieser Druckschrift E4 sind nämlich Leuchtdioden außerhalb des Objektivs (nicht
auf dessen objektabgewandter Seite wie in der Patentschrift angegeben) angebracht, umgeben dieses und damit den Abbildungsstrahlengang ringförmig und
strahlen über die Spiegelflächen eines Prismas (nicht durch das Objektiv wie in
der Patentschrift angegeben) auf das Objekt.
Als Nachteil dieser Anordnungen ist in der Patentschrift unter Anderem ein hoher
Platzbedarf (E1) bzw. eine relativ große Bauhöhe (E3) sowie ein komplizierter
Aufbau (E4) angegeben.
Demgegenüber soll durch die Beleuchtungseinrichtung gemäß dem Streitpatent
eine einfache kompakte Bauweise und eine gleichmäßige Ausleuchtung des
Sehfeldes bei einer geringen Stromaufnahme erzielt werden, vgl. Patentschrift
Abs. [0006].
Wie der Fachmann, hier ein Optikkonstrukteur (Fachhochschulingenieur) mit
Erfahrung auf dem Gebiet der optischen Vergrößerungsgeräte, aus dem in der
Patentschrift angegebenen Stand der Technik und aus der beschriebenen
patentgemäßen Lehre erkennt, ist es bei der patentgemäßen Anordnung zur
Erzielung der genannten Vorteile (einfache kompakte Bauweise und gleichmäßige
Ausleuchtung des Sehfeldes) wesentlich, die Leuchtdioden auf der objektabgewandten Seite des Objektivs so anzuordnen, dass diese das Sehfeld des
Beobachters umgeben und begrenzen und in axialer Richtung (d. h. parallel zur
Beobachtungsrichtung) durch das Objektiv auf das Objekt strahlen (Merkmale a4,
a5, a7 und a8 bis a10). Die das Sehfeld des Beobachters begrenzenden
Leuchtdioden können näher an der optischen Achse angeordnet werden als im
Stand der Technik gemäß E1, E3 und E4, wodurch sich ein kompakter Aufbau
ergibt; dadurch, dass sich die Leuchtdioden auf der objektabgewandten Seite des
Objektivs befinden und das Licht parallel zur optischen Achse auf das Objektiv
trifft, lenkt dieses das Beleuchtungslicht unter passenden Winkeln auf das Objekt,
was zu einer gleichmäßigen Beleuchtung führt. Zwar zeigt das System gemäß E3
Fig. 3 bereits die letztgenannten Merkmale mit dem zugehörigen Vorteil der
gleichmäßigen Beleuchtung, jedoch sind dort die Leuchtdioden weiter entfernt von
der optischen Achse angebracht (erhöhter Platzbedarf). Durch die Kombination
der oben aufgeführten Merkmale a4, a5, a7 und a8 bis a10 werden beim
Streitpatentgegenstand beide Vorteile (kompakter Aufbau und gleichmäßige
Ausleuchtung des Objekts) gleichzeitig erreicht.
2. Zulässigkeit des Einspruchs
Nach § 59 Abs 1 Sat 4 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen
sollen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist im einzelnen anzugeben. Die Begründung des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn
die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das
Patentamt (nach § 147 Abs 3 PatG der Beschwerdesenat des BPatG) daraus
abschließende Folgerungen
für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines
Widerrufsgrundes ziehen können, vgl. BGH in BlPMZ 1987, 203, 204 re. Sp.
unter c - Streichgarn. Der Einspruch muss sich dabei mit der gesamten unter
Schutz gestellten Erfindung befassen und nicht nur mit einem Teilaspekt, der
isoliert für sich nicht unter Schutz gestellt ist, vgl. BGH in GRUR 1988, 364
- Epoxidation. Hierbei ist die Auseinandersetzung mit dem Kern der patentierten
Erfindung ausreichend, vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 59 Rdn. 70.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der vorliegende Einspruch unzulässig.
Im vorliegenden Verfahren ist als gesetzlicher Widerrufsgrund nach § 21 PatG
sinngemäß die mangelnde Patentfähigkeit nach §§ 1 bis 5 PatG, insbesondere
nach § 4 PatG (mangelnde erfinderische Tätigkeit) geltend gemacht worden.
Die Einsprechende hat innerhalb der Einspruchsfrist, nämlich im Einspruchsschriftsatz vom 19. November 2004, nur zu einem Teil der Merkmale des
Anspruchs 1 Stellung genommen. Sie hat im ersten Absatz ihrer Einspruchsbegründung auf die Art des patentierten Gegenstands hingewiesen („Beleuchtungseinrichtung für ein optisches Vergrößerungsgerät, beispielsweise ein Operationsmikroskop, mit einem Objektiv und einem Leuchtdiodenfeld“, vgl. die Merkmale a1 bis a3, und auf ein kennzeichnendes Merkmal („dass das Leuchtdioden-
Feld mindestens eine Durchbrechung (6a; 6b) in axialer Richtung (A) aufweist“),
vgl. Merkmal a8.
In ihrer Argumentation zu den Druckschriften E1 bis E7 hat die Einsprechende
jeweils dargelegt, warum diese Druckschriften es ihrer Meinung nach nahelegen,
ein Leuchtdiodenfeld mit einer Durchbrechung zu versehen, durch die ein
Abbildungsstrahl durchtreten muss, vgl. im Einspruchsschriftsatz z. B. S. 4 Abs. 2
und 3. Eine Anordnung des Leuchtdiodenfelds auf der objektabgewandten Seite
des Objektivs, wobei das Licht durch das Objektiv auf das Objekt strahlt
(Merkmale a4, a7), hat die Einsprechende nicht angesprochen. Ebenso ist zu der
Frage, warum es durch die Druckschriften E1 bis E7 für den Fachmann bekannt
oder nahegelegt sein sollte, das Leuchtdiodenfeld mit seiner Durchbrechung so
anzuordnen und auszuführen, dass es auf der objektabgewandten Seite des
Objektivs angebracht ist und in axialer Richtung durch das Objektiv auf das Objekt
strahlt, und dass das Äußere der Durchbrechung das Sehfeld des Beobachters
begrenzt (Kombination der Merkmale a4, a5 und a7 mit a8 bis a10), im Einspruchsschriftsatz nichts ausgesagt. Diese Merkmale sind jedoch in ihrer Kombination nach Überzeugung des Senats für die patentierte Erfindung wesentlich,
vgl. die obigen Ausführungen zum Gegenstand des Streitpatents.
Die Einsprechende hat es somit versäumt darauf einzugehen, wodurch die
Merkmale a4 und a7 vorbekannt oder nahegelegt sein könnten, und insbesondere
darauf, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben könnte, gerade die oben
genannte Merkmalskombination in einer Beleuchtungseinrichtung zu verwirklichen. Diese Kombination ist in keiner der im Einspruchsschriftsatz genannten
Druckschriften für den Fachmann so offensichtlich erkennbar realisiert, dass auf
eine Auseinandersetzung mit ihr verzichtet werden kann.
Es kann auch nicht deshalb, weil die Merkmale a4 und a7 des Patentanspruchs 1
im Oberbegriff erscheinen, von einer Befassung mit ihnen abgesehen werden.
Gegenstand der Prüfung auf Patentfähigkeit ist die Gesamtheit aller Merkmale in
Oberbegriff und Kennzeichen, vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage, § 4 RdNr. 11,
wobei es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Patents nach ständiger
Rechtsprechung ohne Bedeutung ist, ob ein bestimmtes Merkmal im Oberbegriff
oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs erscheint. Maßgebend ist
insoweit allein die tatsächliche Sachlage, insbesondere der nach der tatsächlichen
Sachlage zu beurteilende Stand der Technik, vgl. BGH in BlPMZ 1994, 281 -
Muffelofen. Die Einspruchsbegründung muss sich daher grundsätzlich auch auf
die (relevanten) Merkmale des Oberbegriffs erstrecken, vgl. BPatG in Juris, 10 W
(pat) 28/01, Rdn. 37. Daran fehlt es hier, denn mit den Merkmalen a4 und a7 des
Oberbegriffs hat sich die Einspruchsbegründung überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Eine derartige Auseinandersetzung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil in der
Patentschrift die oberbegrifflichen Merkmale a4 und a7 unzutreffend als aus der
Druckschrift E4 vorbekannt dargestellt wurden. Eine solche unzutreffende Würdigung eines vorveröffentlichten Standes der Technik hat keine bindende Wirkung;
die Einsprechende muss sich regelmäßig mit dem Inhalt der Vorveröffentlichung
selbst auseinandersetzen, vgl. BPatG in Juris, 19 W (pat) 328/03, Leitsatz 2 –
Türantrieb.
Nach alldem hat die Einsprechende die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, nicht im Einzelnen angegeben, da sie nicht den erforderlichen
Zusammenhang zwischen allen wesentlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1
des Streitpatents und dem Stand der Technik hergestellt hat.
Der Einspruch ist somit unzulässig.
Wegen der Unzulässigkeit des Einspruchs bleibt für eine Überprüfung der
Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes kein Raum.
III.
Jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.
Im Einspruchsverfahren trägt üblicherweise jeder Verfahrensbeteiligte seine
Kosten selbst. Voraussetzung für eine von diesem Grundsatz abweichende
Kostenauferlegung an einen Verfahrensbeteiligten ist, dass sie der Billigkeit entspricht. Sie erfolgt bei unsorgfältigem, d. h. leichtfertigem oder böswilligem Verhalten; ein solches kann etwa verspätete Vorlage von Unterlagen oder Anträgen
oder anderes Verhalten sein, durch das übermäßige, vermeidbare Kosten
entstanden sind, vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 62 Rdn. 39 ff.
Ein solches Verhalten ist bei der Einsprechenden nicht zu erkennen. Sie hat den
jedermann zustehenden Rechtsbehelf des Einspruchs in Anspruch genommen.
Zwar hat sie ihren Einspruch unzureichend begründet. Jedoch hat sie immerhin
als ihrer Meinung nach dem Patent entgegenstehenden Stand der Technik
mehrere Druckschriften genannt, die sich ebenso wie das Streitpatent mit optischen Vergrößerungsgeräten und deren Beleuchtungseinrichtungen beschäftigen,
und sie hat sich mit diesen Druckschriften in ihrem Bezug auf das Streitpatent
auseinandergesetzt. Damit hat sie ihr Bemühen gezeigt, das Patent mit sachlichen
Argumenten zu Fall zu bringen. Der Einspruch konnte auch nicht von vornherein
als so aussichtslos angesehen werden, dass seine Erhebung gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen hätte; seine Erhebung ist nicht als mutwillig
oder böswillig anzusehen. Somit ist kein Grund erkennbar, vom Grundsatz der
eigenen Kostentragung abzuweichen und der Einsprechenden die Kosten des
Einspruchsverfahrens aufzuerlegen, vgl. auch BPatG in Juris, 21 W (pat) 71/04 -
„Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem“ (dort zu den Kosten für das Einspruchsbeschwerdeverfahren).
Eine einseitige Kostenauferlegung an die Einsprechende ist damit nicht gerechtfertigt.
Dr. Fritsch
Dr. Mittenberger-Huber
Prasch
Dr. Thum-Rung
Me