Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 26 W (pat) 37/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 51 307.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin
Kopacek 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 21 vom 25. Januar 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren der Klasse 21
„Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes und teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von
Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21
enthalten“
bestimmten Marke 305 51 307.9
KITCHEN CLUB – TOP QUALITY
zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres i. S. v. „Küchen Club - erstklassige Qualität“ verstanden, weil sie aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet
sei. Für die beanspruchten Waren, bei denen es sich im wesentlichen um Küchenartikel handele, stelle sie einen beschreibenden Hinweis auf deren Verwendungszweck und deren Beschaffenheit dar, weil sie in einem Club, der sich mit
dem Thema „Küchen“ befasse, Verwendung finden und von erstklassiger Qualität
sein könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden sie angesichts ihres
beschreibenden Charakters auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen anderer Marken mit den
Wortbestandteilen „KITCHEN“ und „CLUB“ berufe, seien diese nicht vergleichbar
und könnten nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
die angemeldete Marke sei zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten
Waren nicht geeignet und deshalb auch unterscheidungskräftig. Sie verweist auf
eine Anzahl nationaler, europäischer und internationaler Voreintragungen, die
entweder die Begriffe „Küche“, „kitchen“, „cuisine“ bzw. „Club“ oder „Top Quality“
in Alleinstellung oder in Kombination mit weiteren warenbezogenen Begriffen enthalten, und macht geltend, diese Voreintragungen wiesen teilweise einen viel
deutlicheren beschreibenden Bezug zu den fraglichen Waren auf als die angemeldete Marke. Insbesondere deren Bestandteil „KITCHEN CLUB“ weise keinen eindeutigen warenbeschreibenden Begriffsgehalt auf. Selbst das Wort „CLUB“ in Alleinstellung sei vom Senat für Tabakwaren und Raucherartikel in einem Beschluss
aus dem Jahre 1995 als eintragungsfähig erachtet worden. Die Anmelderin müsse
darauf vertrauen können, dass an ihre Markenanmeldung dieselben rechtlichen
Maßstäbe angelegt würden wie an die von ihr festgestellten Voreintragungen.
Sie beantragt,
den
angefochtenen Beschluss
der Markenstelle
vom
25. Januar 2006 aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
Bei der Bezeichnung „KITCHEN CLUB – TOP QUALITY“ handelt es sich nicht um
eine Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Eigenschaften
der in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klasse 21 dienen kann.
Zwar ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass der Markenbestandteil „TOP QUALITY“ die Eignung aufweist, auf die angebliche Spitzenqualität
einer so bezeichneten Ware und mithin auf deren Beschaffenheit hinzuweisen. Als
zutreffend erweist sich auch ihre Annahme, dass es sich bei dem in der angemeldeten Marke enthaltenen Wort „KITCHEN“ um eine auch dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres verständliche Angabe über die Bestimmung der
Ware handelt. Ob auch der weitere Wortbestandteil „CLUB“ für die beanspruchten
Waren der Klasse 21 eine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, erscheint
dagegen bereits als fraglich, weil Küchenartikel - soweit für den Senat feststellbar – nicht über Clubs oder in Clubgeschäften vertrieben werden. Beachtlich ist
insoweit auch, dass die Markenwörter „KITCHEN“ und „CLUB“ einen Gesamtbegriff mit der Bedeutung „Küchenclub“ bilden. Weder die Markenstelle noch der
Senat haben insoweit feststellen können, dass es – im Gegensatz zu den weit
verbreiteten „Kochclubs“, in denen sich Hobbyköche zur gemeinsamen Ausübung
ihres Hobbys zusammenschließen bzw. ohne formellen Clubbeitritt Rezepte und
Kochtipps austauschen - auch als solche bezeichnete Küchenclubs gibt. Aus diesem Grunde fehlt es derzeit an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass dieser
Markenteil – wie von der Markenstelle angenommen – aktuell oder künftig als Bestimmungsangabe für Küchenartikel dienen kann.
Letztlich kommt es jedoch auch hierauf nicht entscheidend an, weil jedenfalls die
angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit mit allen ihren Einzelbestandteilen unter
Einbeziehung des die beiden Gesamtbegriffe „KITCHEN CLUB“ und „TOP
QUALITY“ verbindenden bzw. trennenden waagerechten Strichs in dieser konkreten Form im Verkehr aktuell nicht zur beschreibenden Verwendung für die fraglichen Waren benötigt wird.
Die angemeldete Marke entbehrt auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d.
Aus den bereits zuvor dargestellten Gründen, insbesondere der Tatsache, dass es
– soweit feststellbar – weder Küchenclubs noch die Bezeichnung „Küchenclub“ als
solche gibt, ist nicht davon auszugehen, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher von Küchenartikeln der in der Anmeldung aufgeführten Art die angemeldete Marke insgesamt
unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Tatsachen und Umstände als eine
ausschließlich beschreibende Bestimmungs- und/oder Beschaffenheitsangabe
verstehen wird. Hiergegen spricht die konkret angemeldete, durch den in der Zeichenmitte befindlichen Binde- bzw. Trennungsstrich charakterisierte Gesamtgestaltung der Marke, die erwarten lässt, dass der überwiegende Teil des Verkehrs zwar in dem hinteren Zeichenteil „TOP QUALITY“ einen beschreibenden
Hinweis, in der vorangestellten Wortfolge „KITCHEN CLUB“ jedoch noch eine der
betrieblichen Unterscheidung dienende Herkunftskennzeichnung sehen wird. Die
besondere Ausgestaltung der angemeldeten Marke bestimmt und begrenzt allerdings zugleich deren Schutzbereich (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW
MAN).
Da auch andere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der
Anmelderin stattzugeben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Richterin Kopacek hat
Reker
Urlaub und kann daher
nicht unterschreiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Bb