Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 26 W (pat) 37/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 51 307.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin

Kopacek 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 21 vom 25. Januar 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Waren der Klasse 21

„Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes und teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von

Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21

enthalten“

bestimmten Marke 305 51 307.9

KITCHEN CLUB – TOP QUALITY

zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres i. S. v. „Küchen Club - erstklassige Qualität“ verstanden, weil sie aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet

sei. Für die beanspruchten Waren, bei denen es sich im wesentlichen um Küchenartikel handele, stelle sie einen beschreibenden Hinweis auf deren Verwendungszweck und deren Beschaffenheit dar, weil sie in einem Club, der sich mit

dem Thema „Küchen“ befasse, Verwendung finden und von erstklassiger Qualität

sein könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden sie angesichts ihres

beschreibenden Charakters auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen anderer Marken mit den

Wortbestandteilen „KITCHEN“ und „CLUB“ berufe, seien diese nicht vergleichbar

und könnten nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

die angemeldete Marke sei zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten

Waren nicht geeignet und deshalb auch unterscheidungskräftig. Sie verweist auf

eine Anzahl nationaler, europäischer und internationaler Voreintragungen, die

entweder die Begriffe „Küche“, „kitchen“, „cuisine“ bzw. „Club“ oder „Top Quality“

in Alleinstellung oder in Kombination mit weiteren warenbezogenen Begriffen enthalten, und macht geltend, diese Voreintragungen wiesen teilweise einen viel

deutlicheren beschreibenden Bezug zu den fraglichen Waren auf als die angemeldete Marke. Insbesondere deren Bestandteil „KITCHEN CLUB“ weise keinen eindeutigen warenbeschreibenden Begriffsgehalt auf. Selbst das Wort „CLUB“ in Alleinstellung sei vom Senat für Tabakwaren und Raucherartikel in einem Beschluss

aus dem Jahre 1995 als eintragungsfähig erachtet worden. Die Anmelderin müsse

darauf vertrauen können, dass an ihre Markenanmeldung dieselben rechtlichen

Maßstäbe angelegt würden wie an die von ihr festgestellten Voreintragungen.

Sie beantragt,

den

angefochtenen Beschluss

der Markenstelle

vom

25. Januar 2006 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

Bei der Bezeichnung „KITCHEN CLUB – TOP QUALITY“ handelt es sich nicht um

eine Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Eigenschaften

der in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klasse 21 dienen kann.

Zwar ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass der Markenbestandteil „TOP QUALITY“ die Eignung aufweist, auf die angebliche Spitzenqualität

einer so bezeichneten Ware und mithin auf deren Beschaffenheit hinzuweisen. Als

zutreffend erweist sich auch ihre Annahme, dass es sich bei dem in der angemeldeten Marke enthaltenen Wort „KITCHEN“ um eine auch dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres verständliche Angabe über die Bestimmung der

Ware handelt. Ob auch der weitere Wortbestandteil „CLUB“ für die beanspruchten

Waren der Klasse 21 eine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, erscheint

dagegen bereits als fraglich, weil Küchenartikel - soweit für den Senat feststellbar – nicht über Clubs oder in Clubgeschäften vertrieben werden. Beachtlich ist

insoweit auch, dass die Markenwörter „KITCHEN“ und „CLUB“ einen Gesamtbegriff mit der Bedeutung „Küchenclub“ bilden. Weder die Markenstelle noch der

Senat haben insoweit feststellen können, dass es – im Gegensatz zu den weit

verbreiteten „Kochclubs“, in denen sich Hobbyköche zur gemeinsamen Ausübung

ihres Hobbys zusammenschließen bzw. ohne formellen Clubbeitritt Rezepte und

Kochtipps austauschen - auch als solche bezeichnete Küchenclubs gibt. Aus diesem Grunde fehlt es derzeit an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass dieser

Markenteil – wie von der Markenstelle angenommen – aktuell oder künftig als Bestimmungsangabe für Küchenartikel dienen kann.

Letztlich kommt es jedoch auch hierauf nicht entscheidend an, weil jedenfalls die

angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit mit allen ihren Einzelbestandteilen unter

Einbeziehung des die beiden Gesamtbegriffe „KITCHEN CLUB“ und „TOP

QUALITY“ verbindenden bzw. trennenden waagerechten Strichs in dieser konkreten Form im Verkehr aktuell nicht zur beschreibenden Verwendung für die fraglichen Waren benötigt wird.

Die angemeldete Marke entbehrt auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d.

Aus den bereits zuvor dargestellten Gründen, insbesondere der Tatsache, dass es

– soweit feststellbar – weder Küchenclubs noch die Bezeichnung „Küchenclub“ als

solche gibt, ist nicht davon auszugehen, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher von Küchenartikeln der in der Anmeldung aufgeführten Art die angemeldete Marke insgesamt

unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Tatsachen und Umstände als eine

ausschließlich beschreibende Bestimmungs- und/oder Beschaffenheitsangabe

verstehen wird. Hiergegen spricht die konkret angemeldete, durch den in der Zeichenmitte befindlichen Binde- bzw. Trennungsstrich charakterisierte Gesamtgestaltung der Marke, die erwarten lässt, dass der überwiegende Teil des Verkehrs zwar in dem hinteren Zeichenteil „TOP QUALITY“ einen beschreibenden

Hinweis, in der vorangestellten Wortfolge „KITCHEN CLUB“ jedoch noch eine der

betrieblichen Unterscheidung dienende Herkunftskennzeichnung sehen wird. Die

besondere Ausgestaltung der angemeldeten Marke bestimmt und begrenzt allerdings zugleich deren Schutzbereich (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW

MAN).

Da auch andere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der

Anmelderin stattzugeben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Richterin Kopacek hat

Reker

Urlaub und kann daher

nicht unterschreiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Bb