Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 26 W (pat) 82/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 82/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 03 926.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 2. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
den Richter Reker und die Richterin Kopacek
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Wort-Bild-Marke 306 03 926.5
(Farben: blau, hellgrün, weiß)
ist für
„Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Personen oder Waren von einem Ort an einen anderen (per Schiene
oder Straße, zu Wasser oder in der Luft) speziell im öffentlichen
Nah- und Fernverkehr; Fahrscheine (Transportdienstleistungen)
mit zusätzlichen Dienstleistungen, z. B. Rabattangeboten von
branchenfremden Unternehmen; Dienstleistungen bestehend in
der Gewährung von Unterkunft oder von Unterkunft und Verpflegung durch Hotels, Pensionen oder andere Unternehmen, die die
Beherbergung von Gästen sicherstellen; Reservierung und Vermittlung von Unterkunft für Reisende, Paketangebote bestehend
aus Unterkunft, Verpflegung und Fahrdienstleistungen“
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Einzelwörter der Marke gehörten
zum englischen Grundwortschatz. Ein beachtlicher Teil der inländischen Verkehrskreise werde die angemeldete Wortkombination als Hinweis darauf verstehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen mittels einer entsprechenden Karte
in Anspruch genommen werden könnten. Es sei branchenüblich, eine spezielle
„City Card“ anzubieten, mit welcher der Inhaber verschiedene Leistungen wie
Stadtführungen, Übernachtung, Verpflegung, Verkehrsmittel usw. kostenlos oder
verbilligt in Anspruch nehmen könne. Sog. „Städtereisen“ würden immer beliebter,
bei denen Teilnehmer mit Hilfe einer Karte ein ganzes Paket von Leistungen wie
z. B. Transport, Unterkunft und Verpflegung erhielten. Diese Dienstleistungen
könnten durch eine beim Veranstalter bezahlte Karte abgedeckt sein. Häufig gewährten die angeschlossenen Unternehmen aber auch Nachlässe auf ihre normalen Preise. Die Voreintragung 303 26 746 „City Tour Card“ könne zu keiner anderen Beurteilung führen, da sich die dort beanspruchten Waren wie z. B. „Papier“
und Dienstleistungen wie z. B. „Versicherungswesen“ von den vorliegend angemeldeten Dienstleistungen maßgeblich unterschieden. Auch die bildhafte Ausgestaltung der angemeldeten Marke vermöge eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Sowohl die Schreibweise als auch die an den Ecken abgerundete Einrahmung der Wörter stellten als übliche Werbemittel keine grafischen Besonderheiten dar. Dies gelte auch für die Farbgestaltung, die sich innerhalb der üblichen
Werbegrafik bewege. Insbesondere kämen blaue Hintergrundfarben mit anders
farbigen Umrahmungen sehr häufig vor.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er verweist ausdrücklich
auf seine Ausführungen vor der Markenstelle, in denen umfassend zur Schutzfähigkeit der Marke vorgetragen worden sei, insbesondere mit der Argumentation,
die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
dürften nicht zu hoch angesetzt werden und das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordere einen konkreten Nachweis für
eine beschreibende Verwendung auf dem Markt. Zudem sei bei einem fehlenden
Freihaltebedürfnis in Bezug auf die angemeldete Marke davon auszugehen, dass
die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nur noch äußerst gering seien.
Schließlich führe auch die bildhafte Ausgestaltung der angemeldeten Marke zu
ihrer Schutzfähigkeit.
Der Anmelder beantragt daher sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle vom 1. Juni 2006 aufzuheben.
II
Der vom Anmelder am 26. Juli 2006 eingelegte „Widerspruch“ gegen den Beschluss der Markenstelle vom 1. Juni 2006 ist als Beschwerde auszulegen (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 66 Rdnr. 32). Die zulässige Beschwerde erweist sich jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet.
Die angemeldete Marke ist nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung
weist eine Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit, BGH GRUR 2003, 1050 -
Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804,
805, 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur dann
Raum, soweit eine als Marke beanspruchte Bezeichnung geeignet ist, dem
Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder
Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann einer Marke ein für
die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice).
Der EuGH hat, beginnend in seiner Entscheidung „Libertel“ (vgl. GRUR Int. 2003,
638), mit kontinuierlicher Tendenz festgestellt, dass die Prüfung der Schutzfähigkeit „streng und vollständig“ zu erfolgen habe, weshalb davon auszugehen ist,
dass der für die Feststellung der Unterscheidungskraft anzusetzende Maßstab
nicht zu weit abgesenkt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 76).
Insbesondere werden die diesbezüglich vom Anmelder genannten Entscheidungen des BGH, die Anfang bis Mitte der 90er Jahre ergangen sind, durch die neuere EuGH-Rechtsprechung überlagert.
Die angemeldete Wortfolge, die sich aus rein beschreibenden Elementen zusammensetzt, erlangt auch in ihrer konkreten Zusammensetzung keine Schutzfähigkeit. Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, wird der ganz überwiegende
Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Wortfolge „City Tour Card“, deren
Einzelelemente zum englischen Grundwortschatz gehören und im deutschen
Sprachgebrauch mittlerweile so verbreitet sind, dass zu deren Verständnis keine
Fremdsprachenkenntnisse mehr erforderlich sind, ohne Weiteres entnehmen,
dass es sich um eine Karte handelt, mittels derer die angebotenen Leistungen auf
Touren innerhalb eines Stadtgebiets in Anspruch genommen werden können wie
beispielsweise Transport, Stadtführungen, Ausflüge, Unterbringung, Verpflegung.
Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass sich der Verkehr ganz konkrete Vorstellungen macht, welche Leistungen genau umfasst werden; es reicht aus, dass er auf
typische Leistungen im Rahmen eines Stadtbesuchs oder einer Städtereise
schließt. Auf der Website http://openpr.de/news... wird die „City Tour Card“ vom
Anmelder selbst wie folgt „erklärt“: „Mit der City Tour Card geben wir … ein Paket
an die Hand, mit dem Sie nicht nur sicher von A nach B kommen, sondern
zugleich das vielfältige, touristische Angebot der Stadt zu Sonderkonditionen nutzen können. …“ Hieraus leitet sich der unmittelbar beschreibende Gehalt der angemeldeten Wortfolge eindeutig ab. Eines lexikalischen Nachweises, dass eine
Angabe oder ein Zeichen im Verkehr verwendet wird oder geläufig ist, bedarf es
darüber hinaus entgegen der Auffassung des Anmelders zur Verneinung der Unterscheidungskraft nicht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 66).
Die grafische Ausgestaltung vermag die Unterscheidungskraft ebenfalls nicht zu
begründen. Es handelt sich bei den Grafikelementen (Umrahmung mit abgeschrägten Ecken) um einfache Gestaltungselemente, die keine Herkunftsfunktion
erfüllen können. Die Schriftart weist keine grafischen Besonderheiten auf. Dies gilt
auch für die farbliche Ausgestaltung. Eine andersfarbige Umrahmung sowie verschiedene Schriftfarben, die sich vom jeweiligen Hintergrund abheben, dienen lediglich der blickfangartigen Hervorhebung, vermögen jedoch keinen Herkunftshinweis zu begründen (vgl. BPatG GRUR 2000, 805 ff. - IMMO-BÖRSE). Einer Marke
kann trotz des beschreibenden Wortbestandteils die Unterscheidungskraft nur
dann nicht abgesprochen werden, wenn die bildliche Wiedergabe von der üblichen
Werbegrafik abweicht und so eigenartig und prägnant wirkt, dass der Verkehr
darin einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Dies
ist vorliegend indes aufgrund der sehr einfachen Grafikelemente zu verneinen.
Ob ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der angemeldeten
Marke besteht, kann zwar angesichts der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben. Indes kann der Auffassung des Anmelders, vorliegend seien die
Anforderungen an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mangels
eines bestehenden Freihaltebedürfnisses eher gering anzusetzen, nicht beigetreten werden. Wie oben ausgeführt, ist auch im Rahmen der Unterscheidungskraft
das Allgemeininteresse an der Freihaltung eines beschreibenden Begriffes zu berücksichtigen. Liegt indes - so wie vorliegend - eine eindeutig beschreibende
Wortzusammensetzung vor, deren grafische Ausgestaltung sich im werbeüblichen
Rahmen bewegt, weshalb der Verkehr der angemeldeten Marke insgesamt keine
Herkunftsfunktion beimessen wird, besteht zugleich ein Allgemeininteresse, der
Monopolisierung einer solchen Kennzeichnung entgegenzuwirken.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb