Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 7 W (pat) 351/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 01 517
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Schwarz, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 22. April 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 101 01 517 mit
der Bezeichnung „Klemmelement eines Klemmbeschlages für die Befestigung von
Glasscheiben“ ist am 22. Juli 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist
mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des
Patents nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem die
DE 197 27 200 A1 (D1) und die
DE 199 01 644 A1 (D2)
genannt.
Die Einsprechende macht geltend, der Patentgegenstand sei gegenüber der
DE 197 27 200 A1 (D1) nicht neu. Weiterhin weist sie auf die Druckschrift
DE 199 01 644 A1 (D2) hin, die insbesonders in Figur 2 und Anspruch 12 eine
entsprechende formschlüssige lösbare Clipsverbindung aufzeige, so dass gegenüber einer Zusammenschau von D1 und D2 auch die erfinderische Tätigkeit beim
Streitpatent fehle.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen mit 6 Patentansprüchen, 3 Seiten
(2/9 bis 4/9) und 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 6) vorgelegt und stellt den Antrag,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Unterlagen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.
Der Patentanspruch 1 lautet:
Klemmelement eines Klemmbeschlages für die Befestigung von
Glasscheiben mit zwei die Glasscheibe zwischen sich einspannenden Klemmelementen, wobei das Klemmelement (1) ein in
eine Bohrung der Glasscheibe einfassendes, einen Kegelflansch (7) bildendes zylindrisch/konisches Außenprofil aufweist
und an der Außenseite der Glasscheibe durch einen mit der
Außenseite der Glasscheibe fluchtenden planen Deckel (2) abgedeckt ist, welcher mittels eines am Deckel (2) angeordneten Clipsverschlusses (13) mit dem Klemmelement (1) lösbar verbunden
ist, wobei der Clipsverschluss (13) als einstückiger Bestandteil in
den Deckel (2) integriert ist und in eine radial umlaufende, in dem
durch das konische Außenprofil des Klemmelementes (1) gebildeten Kegelflansch (7) angeordnete Nut (19) eingreift, wobei in einer radial umlaufenden Nut (15) des Deckels (1) als Clipsverschluss (13) ein elastischer Ring angeordnet ist, dessen Außendurchmesser den Außendurchmesser des Deckels (2) geringfügig
übersteigt.
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 - 6, die auf den Patentanspruch 1 rückbezogen
sind, wird auf die Akte verwiesen.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Klemmelement eines Klemmbeschlages der eingangs genannten Gattung so auszubilden, dass bei Verwendung eines
Klemmelementes mit einem zylindrisch/konischen Außenprofil der den Kopf der
Befestigungsschraube abdeckende Deckel in optimaler Weise an dem Klemmelement lösbar angeordnet ist; insbesondere soll der unter dem Deckel vorhandene Raum nicht durch die Lösbarkeit des Deckels dienende Mittel eingeschränkt
werden (Abs. [0009] der geltenden Beschreibung.
II.
A. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der
Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der „perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m.
§ 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (im Anschluss an den Beschluss des
23. Senats vom 19. Oktober 2006 - Az.: 23 W (pat) 327/04).
III.
B. Der zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist
begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Berufspraxis auf dem Gebiet der Konstruktion von Verbindungselementen für tafelförmige Elemente anzusehen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunststoffverarbeitung besitzt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen Ausführbarkeit der Senat
nicht bezweifelt, mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Streitpatentschrift (StrPS) ist ausgeführt, bei gattungsgemäßen
Klemmelementen eines Klemmbeschlages für die Befestigung von Glasscheiben (im Folgenden Klemmbeschläge) bspw. nach der DE 299 19 333
U1 sei es bekannt, den Kopf des den gesamten Klemmbeschlag auf der Unterkonstruktion haltenden Gewindebolzens durch eine mit der Außenseite der
Glasscheibe fluchtende lösbare Abdeckscheibe zu verdecken. Diese Abdeckscheibe werde mit einer daran angebrachten Blattfeder, die in eine Bohrung des darunterliegenden Ringes federnd eingreifen kann, gehalten. Da
diese Blattfeder aus optischen Gründen ausschließlich an der der Glasscheibe zugewandten Seite des Deckels angebracht werden könne, sei hier
zwangsläufig ein entsprechender Freiraum vorzusehen, der für die Ausgestaltung des Schraubenkopfes der Befestigungsschraube verloren gehe (Beschreibung Abs. [0003] - [0004]).
Daraus leitet sich im Wesentlichen die Aufgabe des Streitpatents her, einen
Klemmbeschlag so auszubilden, dass
1.
der den Kopf der Befestigungsschraube abdeckende
Deckel in mehrfach beschädigungsfrei lösbarer Weise unsichtbar am Klemmbeschlag befestigt ist und
2.
der unter dem Deckel vorhandene Raum nicht durch die
Mittel zum Lösen des Deckels eingeschränkt wird (zusammengefasste Aufgabenstellung gemäß Abs. [0009]
und Einlassungen in der mündlichen Verhandlung).
Die Lösung dieser Aufgabe besteht gemäß Patentanspruch 1 in Verbindung
mit dem in der mündlichen Verhandlung Vorgetragenen im Kern darin, bei in
Rede stehenden Verbindern für die Befestigung von Glasscheiben die in einer Vertiefung des als Befestigungselement wirkenden Klemmelements (1)
liegende Abdeckscheibe (2) durch einen an ihr angeordneten Clipsverschlusses (13) lösbar und „unsichtbar“ zu verrasten. Dabei ist der verwendete Clipsverschluss (13) in die Abdeckkappe (2) integriert und greift zur
formschlüssigen Halterung in eine radial umlaufende Nut (19) im Befestigungselement (1) ein. Der bei der Verrastung aktive Teil des Clipsverschlusses (13) besteht aus einem elastischen Ring (16) als Rastmittel, der in einer
radial umlaufenden Nut (15) der Abdeckkappe (2) angeordnet ist und dessen
Außendurchmesser den Außendurchmesser der Abdeckkappe (2) geringfügig übersteigt.
Der Stand der Technik nach der DE 197 27 200 A1 (D1) legt die Lehre des
Patentanspruchs 1 dem Fachmann jedoch nahe. Dort wird in den Figuren 1
und 4 sowie der zugehörigen Beschreibung ein gattungsgemäßer Klemmbeschlag offenbart, bei dem die innerhalb des Beschlags liegende Abdeckscheibe oder -kappe formschlüssig und lösbar arretiert wird, ohne den
unter der Abdeckkappe liegenden Raum durch die Verrastungsmittel erkennbar einzuschränken. Gemäß der Beschreibung Sp. 2, Z. 61 - 65 wird dies
durch Eindrücken der Abdeckkappe in die randseitige Nut 4 des Befestigungselements vorgenommen und die Abdeckkappe wird dann formschlüssig fixiert gehalten.
Für die in der Verhandlung vorgetragenen Zweifel der Patentinhaberin an der
richtigen Auslegung des Begriffs „formschlüssig“ verbleibt angesichts der
vorstehend beschriebenen Arbeitsweise und auch der mehrfachen Erwähnung dieses Begriffs (s. a. Beschreibung Sp. 2, Z. 15 und 64 und Anspruch 9) kein Raum.
Die angegebene Verbindungsart „formschlüssig“ wird in der Vorstellung des
Fachmanns zweifellos Assoziationen zu den im täglichen Leben häufig verwendeten platzsparenden und beschädigungsfrei lösbaren formschlüssigen
Clipsverbindungen hervorrufen, die dem Fachmann aus seinem technischen
Grundwissen über Verbindungssysteme bei Kunststoffteilen in den verschiedensten Ausgestaltungen bekannt sind. Da über deren genaue Form und
Ausgestaltung in der (D1) nichts ausgesagt wird, liegt es nahe, dass sich der
Fachmann, wenn er genauere Hinweise darüber sucht, im Stand der Technik
nach beschädigungsfrei lösbaren „unsichtbaren“ Clipsverbindungen umsehen wird.
Bei einer derartigen Suche stößt er dann bspw. auf die DE 199 01 644 A1
(D2), in der eine Abdeckkappe auf eine bereits befestigte Grundplatte als
Befestigungselement lösbar und „unsichtbar“ aufgeclipst wird. Dazu wird hier
ein elastischer Ring als Rastmittel verwendet, der in Rastvertiefungen der
Abdeckplatte abgestützt wird und an wenigstens zwei Stellen über den Rand
des Befestigungselements hinausragt
(Anspruch 15
i. V. m. Sp. 3,
Z. 50 - 65). Dass hier die Abdeckkappe von außen über das zu verdeckende
Befestigungselement gezogen wird und beim Streitpatent eine innen liegende Öffnung im außen überstehenden Befestigungselement sicher und
beschädigungsfrei lösbar verschlossen werden soll, verdeckt die Sicht des
Fachmanns auf die aus der D2 offenbarte Lösung nicht, als Clipsverschluss
einen am radial innen liegenden Teil fixierten elastischen Ring zu verwenden,
dessen größerer Durchmesser ein Verrasten mit dem radial außen liegenden
dazu passenden Verbindungspartner erlaubt (vgl. Sp. 3, Z. 54 - 65 der
Beschr. i. V. mit den Fig. 1 und 2), um die der Streitanmeldung zugrundeliegende Aufgabe zu lösen. Der Fachmann brauchte ausgehend von der
DE 197 27 200 A1 (D1) offenbarten formschlüssigen Verbindung zwischen
Abdeckkappe und Befestigungselement dazu nur den für eine formschlüssige Clipsverbindung in der DE 199 01 644 A1 (D2) beschriebenen am inneren Teil fixierten elastischen Ring in allgemein üblicher handwerklicher Weise
in einer Haltenut der beim Streitpatent innenliegenden Abdeckkappe zu fixieren, um dann nach üblichen handwerklichen Anpassungsmaßnahmen unmittelbar zum Klemmelement nach Anspruch 1 des Streitpatents zu gelangen.
Dass in den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 6
noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die
Patentinhaberin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit Anspruch 1.
Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen.
C. Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 62 PatG bestehen nicht.
Tödte
Schwarz
Dr. Pösentrup
Schlenk
Cl