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BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 7 W (pat) 351/04

7. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 01 517

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Schwarz, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 22. April 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 101 01 517 mit

der Bezeichnung „Klemmelement eines Klemmbeschlages für die Befestigung von

Glasscheiben“ ist am 22. Juli 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist

mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des

Patents nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem die

DE 197 27 200 A1 (D1) und die

DE 199 01 644 A1 (D2)

genannt.

Die Einsprechende macht geltend, der Patentgegenstand sei gegenüber der

DE 197 27 200 A1 (D1) nicht neu. Weiterhin weist sie auf die Druckschrift

DE 199 01 644 A1 (D2) hin, die insbesonders in Figur 2 und Anspruch 12 eine

entsprechende formschlüssige lösbare Clipsverbindung aufzeige, so dass gegenüber einer Zusammenschau von D1 und D2 auch die erfinderische Tätigkeit beim

Streitpatent fehle.

Sie beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten. Sie hat in

der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen mit 6 Patentansprüchen, 3 Seiten

(2/9 bis 4/9) und 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 6) vorgelegt und stellt den Antrag,

das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Unterlagen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Klemmelement eines Klemmbeschlages für die Befestigung von

Glasscheiben mit zwei die Glasscheibe zwischen sich einspannenden Klemmelementen, wobei das Klemmelement (1) ein in

eine Bohrung der Glasscheibe einfassendes, einen Kegelflansch (7) bildendes zylindrisch/konisches Außenprofil aufweist

und an der Außenseite der Glasscheibe durch einen mit der

Außenseite der Glasscheibe fluchtenden planen Deckel (2) abgedeckt ist, welcher mittels eines am Deckel (2) angeordneten Clipsverschlusses (13) mit dem Klemmelement (1) lösbar verbunden

ist, wobei der Clipsverschluss (13) als einstückiger Bestandteil in

den Deckel (2) integriert ist und in eine radial umlaufende, in dem

durch das konische Außenprofil des Klemmelementes (1) gebildeten Kegelflansch (7) angeordnete Nut (19) eingreift, wobei in einer radial umlaufenden Nut (15) des Deckels (1) als Clipsverschluss (13) ein elastischer Ring angeordnet ist, dessen Außendurchmesser den Außendurchmesser des Deckels (2) geringfügig

übersteigt.

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 - 6, die auf den Patentanspruch 1 rückbezogen

sind, wird auf die Akte verwiesen.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Klemmelement eines Klemmbeschlages der eingangs genannten Gattung so auszubilden, dass bei Verwendung eines

Klemmelementes mit einem zylindrisch/konischen Außenprofil der den Kopf der

Befestigungsschraube abdeckende Deckel in optimaler Weise an dem Klemmelement lösbar angeordnet ist; insbesondere soll der unter dem Deckel vorhandene Raum nicht durch die Lösbarkeit des Deckels dienende Mittel eingeschränkt

werden (Abs. [0009] der geltenden Beschreibung.

II.

A. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der

Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der „perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m.

§ 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (im Anschluss an den Beschluss des

23. Senats vom 19. Oktober 2006 - Az.: 23 W (pat) 327/04).

III.

B. Der zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist

begründet.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Berufspraxis auf dem Gebiet der Konstruktion von Verbindungselementen für tafelförmige Elemente anzusehen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunststoffverarbeitung besitzt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen Ausführbarkeit der Senat

nicht bezweifelt, mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Streitpatentschrift (StrPS) ist ausgeführt, bei gattungsgemäßen

Klemmelementen eines Klemmbeschlages für die Befestigung von Glasscheiben (im Folgenden Klemmbeschläge) bspw. nach der DE 299 19 333

U1 sei es bekannt, den Kopf des den gesamten Klemmbeschlag auf der Unterkonstruktion haltenden Gewindebolzens durch eine mit der Außenseite der

Glasscheibe fluchtende lösbare Abdeckscheibe zu verdecken. Diese Abdeckscheibe werde mit einer daran angebrachten Blattfeder, die in eine Bohrung des darunterliegenden Ringes federnd eingreifen kann, gehalten. Da

diese Blattfeder aus optischen Gründen ausschließlich an der der Glasscheibe zugewandten Seite des Deckels angebracht werden könne, sei hier

zwangsläufig ein entsprechender Freiraum vorzusehen, der für die Ausgestaltung des Schraubenkopfes der Befestigungsschraube verloren gehe (Beschreibung Abs. [0003] - [0004]).

Daraus leitet sich im Wesentlichen die Aufgabe des Streitpatents her, einen

Klemmbeschlag so auszubilden, dass

1.

der den Kopf der Befestigungsschraube abdeckende

Deckel in mehrfach beschädigungsfrei lösbarer Weise unsichtbar am Klemmbeschlag befestigt ist und

2.

der unter dem Deckel vorhandene Raum nicht durch die

Mittel zum Lösen des Deckels eingeschränkt wird (zusammengefasste Aufgabenstellung gemäß Abs. [0009]

und Einlassungen in der mündlichen Verhandlung).

Die Lösung dieser Aufgabe besteht gemäß Patentanspruch 1 in Verbindung

mit dem in der mündlichen Verhandlung Vorgetragenen im Kern darin, bei in

Rede stehenden Verbindern für die Befestigung von Glasscheiben die in einer Vertiefung des als Befestigungselement wirkenden Klemmelements (1)

liegende Abdeckscheibe (2) durch einen an ihr angeordneten Clipsverschlusses (13) lösbar und „unsichtbar“ zu verrasten. Dabei ist der verwendete Clipsverschluss (13) in die Abdeckkappe (2) integriert und greift zur

formschlüssigen Halterung in eine radial umlaufende Nut (19) im Befestigungselement (1) ein. Der bei der Verrastung aktive Teil des Clipsverschlusses (13) besteht aus einem elastischen Ring (16) als Rastmittel, der in einer

radial umlaufenden Nut (15) der Abdeckkappe (2) angeordnet ist und dessen

Außendurchmesser den Außendurchmesser der Abdeckkappe (2) geringfügig übersteigt.

Der Stand der Technik nach der DE 197 27 200 A1 (D1) legt die Lehre des

Patentanspruchs 1 dem Fachmann jedoch nahe. Dort wird in den Figuren 1

und 4 sowie der zugehörigen Beschreibung ein gattungsgemäßer Klemmbeschlag offenbart, bei dem die innerhalb des Beschlags liegende Abdeckscheibe oder -kappe formschlüssig und lösbar arretiert wird, ohne den

unter der Abdeckkappe liegenden Raum durch die Verrastungsmittel erkennbar einzuschränken. Gemäß der Beschreibung Sp. 2, Z. 61 - 65 wird dies

durch Eindrücken der Abdeckkappe in die randseitige Nut 4 des Befestigungselements vorgenommen und die Abdeckkappe wird dann formschlüssig fixiert gehalten.

Für die in der Verhandlung vorgetragenen Zweifel der Patentinhaberin an der

richtigen Auslegung des Begriffs „formschlüssig“ verbleibt angesichts der

vorstehend beschriebenen Arbeitsweise und auch der mehrfachen Erwähnung dieses Begriffs (s. a. Beschreibung Sp. 2, Z. 15 und 64 und Anspruch 9) kein Raum.

Die angegebene Verbindungsart „formschlüssig“ wird in der Vorstellung des

Fachmanns zweifellos Assoziationen zu den im täglichen Leben häufig verwendeten platzsparenden und beschädigungsfrei lösbaren formschlüssigen

Clipsverbindungen hervorrufen, die dem Fachmann aus seinem technischen

Grundwissen über Verbindungssysteme bei Kunststoffteilen in den verschiedensten Ausgestaltungen bekannt sind. Da über deren genaue Form und

Ausgestaltung in der (D1) nichts ausgesagt wird, liegt es nahe, dass sich der

Fachmann, wenn er genauere Hinweise darüber sucht, im Stand der Technik

nach beschädigungsfrei lösbaren „unsichtbaren“ Clipsverbindungen umsehen wird.

Bei einer derartigen Suche stößt er dann bspw. auf die DE 199 01 644 A1

(D2), in der eine Abdeckkappe auf eine bereits befestigte Grundplatte als

Befestigungselement lösbar und „unsichtbar“ aufgeclipst wird. Dazu wird hier

ein elastischer Ring als Rastmittel verwendet, der in Rastvertiefungen der

Abdeckplatte abgestützt wird und an wenigstens zwei Stellen über den Rand

des Befestigungselements hinausragt

(Anspruch 15

i. V. m. Sp. 3,

Z. 50 - 65). Dass hier die Abdeckkappe von außen über das zu verdeckende

Befestigungselement gezogen wird und beim Streitpatent eine innen liegende Öffnung im außen überstehenden Befestigungselement sicher und

beschädigungsfrei lösbar verschlossen werden soll, verdeckt die Sicht des

Fachmanns auf die aus der D2 offenbarte Lösung nicht, als Clipsverschluss

einen am radial innen liegenden Teil fixierten elastischen Ring zu verwenden,

dessen größerer Durchmesser ein Verrasten mit dem radial außen liegenden

dazu passenden Verbindungspartner erlaubt (vgl. Sp. 3, Z. 54 - 65 der

Beschr. i. V. mit den Fig. 1 und 2), um die der Streitanmeldung zugrundeliegende Aufgabe zu lösen. Der Fachmann brauchte ausgehend von der

DE 197 27 200 A1 (D1) offenbarten formschlüssigen Verbindung zwischen

Abdeckkappe und Befestigungselement dazu nur den für eine formschlüssige Clipsverbindung in der DE 199 01 644 A1 (D2) beschriebenen am inneren Teil fixierten elastischen Ring in allgemein üblicher handwerklicher Weise

in einer Haltenut der beim Streitpatent innenliegenden Abdeckkappe zu fixieren, um dann nach üblichen handwerklichen Anpassungsmaßnahmen unmittelbar zum Klemmelement nach Anspruch 1 des Streitpatents zu gelangen.

Dass in den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 6

noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die

Patentinhaberin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit Anspruch 1.

Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen.

C. Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 62 PatG bestehen nicht.

Tödte

Schwarz

Dr. Pösentrup

Schlenk

Cl