Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 07.04.2008 – 29 W (pat) 147/05
29. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs S
tatt
zuge
stellt am
7. April 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 302 57 813.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker sowie die Richterin Fink und den Richter am Oberlandesgericht
Karcher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke 302 57 813
G r ü n d e
I.
WOOM
wurde am 13. Februar 2003 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen in das Register eingetragen.
Dagegen wurde Widerspruch erhoben aus der am 5. Juli 1983 farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke 1 050 457
Der Widerspruch ist gestützt auf die Waren und Dienstleistungen
Tonträger, insbesondere Schallplatten und Musikkassetten, Bildträger, insbesondere Videokassetten,
Veranstaltung von Musikaufführungen und Vermittlung von Eintrittskarten für Musikveranstaltungen
und richtet sich gegen die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Des weiteren wurde Widerspruch erhoben aus der am 17. November 1989 eingetragenen Wort-/Bildmarke 1 150 008
Der Widerspruch ist gestützt auf die Waren
Papier und Pappe (Karton); Verpackungstüten aus Kunststoff und
Papier; Schreibwaren, Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte; Spielkarten,
und richtet sich gegen die Waren
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;
im Verzeichnis der angegriffenen Marke.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 17. November 2004 die teilweise Löschung der Marke im beantragten Umfang angeordnet, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Unterhaltung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten;
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 050 457 und für die Waren
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 150 008.
Unter Berücksichtigung der Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren
und Dienstleistungen bestehe wegen der klanglichen Identität der Zeichen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung der Markeninhaberin hat die
Markenstelle mit Beschluss vom 30. September 2005 zurückgewiesen. Die angegriffene Marke unterscheide sich von den Widerspruchsmarken allein durch die
Verdoppelung des Vokals „o“. Dieser Unterschied wirke sich im maßgeblichen Gesamteindruck der Zeichen nicht hinreichend aus. Selbst bei einer Aussprache mit
langem „o“ bzw. entsprechend den englischen Ausspracheregeln mit „u“ könne die
Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur
Begründung verweist sie auf die deutlichen Unterschiede im Schriftbild und Klang
der Vergleichszeichen. Bei den Widerspruchsmarken handele es sich bekanntermaßen um die Abkürzung der Wortfolge „World of Music“, die dementsprechend
mit kurzem „o“ ausgesprochen würden. Demgegenüber erkenne der Verkehr in
der angegriffenen Marke ohne Weiteres einen gängigen Begriff der Comicsprache
und werde das mit anderen englischsprachigen Begriffen wie „Zoom“ oder
„BOOM“ vergleichbare Zeichen mit langgezogenem „u“ aussprechen. Diese unterschiedliche Aussprache stehe der Annahme einer klanglichen Verwechslungsgefahr entgegen.
Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Löschung
der jüngeren Marke angeordnet wurde.
Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt der Beschwerde entgegen und verweist zur Begründung im Wesentlichen
auf ihr Vorbringen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und
die Ausführungen in den angegriffenen Beschlüssen. Die englische Aussprache
des angegriffenen Zeichens sei nicht nahegelegt, da es sich bei „WOOM“ um keinen im Inland geläufigen Begriff der englischen Sprache handele. Im Übrigen bestehe selbst bei unterstellter Aussprache mit langgezogenem „u“ eine verwechslungsrelevante Ähnlichkeit im Schriftbild und Klang.
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006 hat die Widersprechende mitgeteilt, dass die
Widerspruchsmarken an die WOM Media Network GmbH verkauft wurden und
diese in das Widerspruchsbeschwerdeverfahren eintritt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig, hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend eine Gefahr von Verwechslungen für das Publikum festgestellt (§ 43 Abs. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 2).
1.
Die Rechtsnachfolgerin der Widersprechenden hat mit Schriftsatz vom
24. Januar 2006 die Übernahme des Beschwerdeverfahrens erklärt und ist damit
wirksam in das Verfahren eingetreten (§ 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG). Soweit die
Widersprechende ihren Widerspruch aus der Marke 1 050 457 auf die Dienstleistung „Vertrieb von Ton- und Bildträgern nebst Zubehör“ gestützt hat, ist der Widerspruch unzulässig, da diese Dienstleistung nicht im Verzeichnis der genannten
Marke enthalten ist.
2.
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl.
EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 17 ff. – Canon; BGH GRUR 2006, 60, 61
- coccodrillo; GRUR 2006, 859, Rn. 16 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen besteht hier für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen.
3.
Da Benutzungsfragen nicht zu erörtern waren, ist für die Beurteilung der
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die Waren und Dienstleistungen „Tonträger, insbesondere Schallplatten und Musikkassetten, Bildträger, insbesondere Videokassetten; Papier und Pappe (Karton); Verpackungstüten aus Kunststoff und Papier; Schreibwaren, Büroartikel, nämlich
nichtelektrische Bürogeräte; Spielkarten; Veranstaltung von Musikaufführungen
und Vermittlung von Eintrittskarten für Musikveranstaltungen“, auf die die Widersprechende ihren Widerspruch stützt, sind identisch bzw. ähnlich mit den angegriffenen Waren und Dienstleistungen „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Papier,
Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel;
Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ im
Verzeichnis der jüngeren Marke. Die Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen
Waren und Dienstleistungen ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.
4.
Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke ergibt sich beim Vergleich der Zeichen für die identischen
bzw. ähnlichen Waren und Dienstleistungen eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit.
4.1. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks beider Marken
nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie
unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die
verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 28
- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60, Tz. 17 - coccodrillo). Ähnlichkeit in einer
Hinsicht reicht aus (BAINBRIDGE).
4.2. Die Vergleichszeichen weisen im maßgeblichen Gesamteindruck erhebliche
schriftbildliche Übereinstimmungen auf, nämlich im Zeichenanfang „WO“ und im
Endbuchstaben „M“. Sie unterscheiden sich damit allein durch den zusätzlichen
Buchstaben „O“ der jüngeren Marke. Da es sich hierbei lediglich um die Doppelung des in beiden Zeichen identisch enthaltenen Vokals handelt, nimmt der Verkehr diese Abweichung kaum wahr. Auch in klanglicher Hinsicht überwiegt die Zeichenähnlichkeit. Legt man eine deutsche Aussprache zu Grunde mit der Folge,
dass in beiden Zeichen die Vokale mit „o“ ausgesprochen werden, ist die Ähnlichkeit offensichtlich, weil sich im Deutschen die Doppelung eines Vokals klanglich
kaum auswirkt, z. B. „Boot/Not; Saal/Wal“ usw. Aber auch bei einer zu Gunsten
der Markeninhaberin unterstellten englischen Aussprache mit langgezogenen „u“
im Sinne von „wuum“, sind die Unterschiede im Klangbild der beiden dunklen Vokale „u“ und „o“ zu gering um die Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
4.3. Für keines der beiden Markenwörter lässt sich außerdem eine klare begriffliche Bedeutung feststellen, die die vorhandenen schriftbildlichen und klanglichen
Ähnlichkeiten neutralisieren könnte (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, Rn. 20 - PICAS-
SO; Rs. C-234/06 P, Rn. 34 - BAINBRIDGE). Selbst wenn man mit der Markeninhaberin davon ausgeht, dass es sich bei „WOOM“ um einen in der Comicsprache
gängigen Ausdruck für laute Motorengeräusche u. ä. handelt, erkennt der Verkehr
darin keinen eindeutigen Begriffsgehalt, der einer Verwechslungsgefahr entgegenwirken könnte. Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
5.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG).
Grabrucker
Fink
Richter Karcher ist abgeordnet und daher gehindert zu unterschreiben
Grabrucker
Ko