Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 08.04.2008 – 17 W (pat) 60/04

17. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 60/04

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 29 170

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der

Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der

Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. April 2004 aufgehoben.

Der Einspruch ist unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 30. Juni 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 198 29 170.1-53 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse G 06 T unter der Bezeichnung

„Berechnung und Darstellung 2- oder 3-dimensionaler Deformationen räumlicher Strukturen“

ein Patent erteilt und dieses am 29. März 2001 veröffentlicht. Als Erfinder sind

neben dem Patentinhaber noch Herr Z… in K…, und Herr H… in D…,

genannt.

Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben. Bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist der Patentinhaber dem Einspruch nicht nur in

der Sache entgegengetreten, sondern hat zudem behauptet, der Einspruch sei

unzulässig, denn die Einsprechende fungiere lediglich als Strohmann des in der

Patentschrift als Miterfinder angegebenen Herrn Z… Diesem sei

durch den Patentinhaber ein beschränktes Nutzungsrecht an dem Verfahren nach

dem Streitpatent für die Benutzung am Institut für Medizin (IME) der Forschungsinstitut J… GmbH, also der Einsprechenden, eingeräumt worden. Die Einsprechende müsse als Strohmann nunmehr all die Einreden gegen sich gelten lassen,

die auch gegen ihren Hintermann Wirkung entfalten würden.

Die Einsprechende hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass der Einspruch

gegen ein Patent ein Popularrechtsbehelf sei. Ein Interesse der Einsprechenden

müsse damit nicht nachgewiesen werden. Sie habe Einspruch erhoben, um an

einer Weitergabe der von ihr entwickelten Technologien nicht gehindert zu werden. Auch aus ihrer vertraglichen Stellung unterliege sie keiner Nichtangriffspflicht.

Zwar habe der Patentinhaber mit Herrn Z… eine Vereinbarung zur Übertragung von Anmelderrechten und zur Einräumung von Nutzungsrechten an die Forschungszentrum J… GmbH geschlossen. Dies stelle einen Vertrag zugunsten

Dritter dar. Sie wolle aber auch Rechte zur Weitergabe an Dritte erhalten. Zudem

sei der Vertrag über eine Benutzungsmöglichkeit der Einsprechenden ausdrücklich nur zwischen dem Patentinhaber und Herrn Z… geschlossen worden,

wobei die Einsprechende Drittbegünstigte gewesen sei. Daraus könne aber nicht

eine Nichtangriffsverpflichtung der Drittbegünstigten konstruiert werden. Die Einsprechende verfüge zudem über eine eigene Patentabteilung, die Herrn

Z… nicht bevollmächtigt habe.

Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das angegriffene Patent widerrufen, weil es unzulässig erweitert sei. Sie hält den Einspruch für

zulässig. Selbst wenn man der Auffassung des Patentinhabers folgen würde, dass

der Einspruch im Wesentlichen auf das Betreiben eines rechtlich an der Erhebung

des Einspruchs gehinderten Hintermanns erfolge, so könne doch zumindest nicht

ausgeschlossen werden, dass die auf dem gleichen Fachgebiet tätige Einsprechende ein eigenes Interesse an dem Einspruch habe. Mögliche Einreden gegen

einen vorgeblichen Hintermann könnten daher nicht gegen die Einsprechende

erhoben werden.

Gegen diesen Beschluss hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt. Der Einspruch sei unzulässig. Er habe durch Rechtsgeschäft vom 26. Juni 1998 die alleinige Befugnis zur Anmeldung der Erfindung erhalten. Ferner sei zwischen Herrn

Z… und ihm mit Datum vom 14. August 2000 eine Vereinbarung über ein

beschränktes Nutzungsrecht an dem Verfahren nach dem Streitpatent an dem

Institut der Einsprechenden getroffen worden. Da Herrn Z… selbst ein solcher Einspruch als Miterfinder und Vertragspartner von zwei die Erfindung betreffenden Verträgen mit ihm, dem Patentinhaber, unter dem Gesichtspunkt des

venire contra factum proprium verwehrt sei, habe er die Einsprechende lediglich

formal zur Einlegung des Einspruchs vorgeschoben. Damit aber müsse die Einsprechende alle Einreden gegen sich gelten lassen, die auch gegen ihren Hintermann Wirkung entfalten würden. Dem stehe nicht die Behauptung entgegen, die

Einsprechende habe ein eigenes rechtliches Interesse am Widerruf des Streitpatents. Mit der Einsprechenden gehe der Patentinhaber davon aus, dass es sich bei

dem Vertrag vom 14. August 2000 um einen echten Vertrag zugunsten Dritter,

nämlich zugunsten der Einsprechenden, handle. Die Einsprechende habe die

Leistung auch angenommen, denn sie nutze das Verfahren. Der Programmcode

sei angefordert worden und die Gegenseite habe in ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf eine Zeitschaltung in diesem Programm hingewiesen. Dieser Vortrag sei nur dann möglich, wenn das Verfahren in Benutzung genommen

worden sei. Damit sei keine Zurückweisung nach § 333 BGB erfolgt. Aus all dem

folge gemäß § 334 BGB, dass dem Patentinhaber die ihm gegenüber Herrn

Z… zustehenden Einwendungen auch gegenüber der Einsprechenden selbst

zustünden, wobei der Begriff der Einwendung hierbei im weitesten Sinne zu

verstehen sei. Einzige Voraussetzung hierfür sei, dass die erhobene Einrede

bereits zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs durch den Dritten im Keim im

Deckungsverhältnis und nicht im Valutaverhältnis des Vertrages angelegt gewesen sei. Damit sei die vorliegend gegenüber Herrn Z… aus dem genannten

Vertrag gegebene Einwendung der gegen Treu und Glauben verstoßenden unzulässigen Rechtsausübung durch den Einspruch hier auch gegenüber der Einsprechenden selbst gegeben. Soweit sich die Einsprechende darauf berufe, keine

Nichtangriffspflicht zu haben, gelte dies nicht für Fälle, in denen - wie hier - der

Dritte die Leistung angenommen habe. Dann nämlich entfalle die Notwendigkeit

des Drittschutzes. Auch wenn, wie die Einsprechende behaupte, zwischen ihr und

dem Patentinhaber keine vertragliche Bindung bestehe, so bestehe doch ein

besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Patentinhaber und Herrn

Z… aus dessen Miterfinderschaft und der Vereinbarung zugunsten eines

Dritten. Dieses müsse die Einsprechende gemäß § 334 BGB gegen sich gelten

lassen.

Der Patentinhaber beantragte,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. April 2004 aufzuheben und

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Die Einsprechende beantragte,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zwischen dem Arbeitgeber des Patentinhabers und der Einsprechenden bestehe

seit 1998 eine enge Kooperation auf dem Gebiet des Streitpatents. In diese

Kooperation sei auch der Patentinhaber eingebunden und von Herrn Z…

informiert worden, dass das von ihm geschützte Verfahren für die Forschungsarbeiten am Institut der Einsprechenden von Bedeutung sei. Vor diesem Hintergrund

sei zwischen Herrn Z… und dem Patentinhaber auch vereinbart worden,

dass das durch das Streitpatent geschützte Verfahren an dem Institut für Medizin

(IME), Forschungszentrum J… GmbH, für eine Benutzung zur Verfügung

gestellt werde. Aus der Vereinbarung zwischen dem Patentinhaber und Herrn

Z… sei keine Nichtangriffspflicht der Einsprechenden zu entnehmen, die

ohnehin im Hinblick auf die Natur von Vereinbarungen zugunsten Dritter unzulässig gewesen wäre, da sie die Einsprechende ohne ihre Mitwirkung nur zu ihren

Lasten verpflichtet hätte. Außerdem sei der Vertrag von der Einsprechenden zwar

nicht zurückgewiesen, aber auch nicht angenommen worden, da der Quellcode

fehle. Der Vertrag zwischen dem Patentinhaber und Herrn Z… sei den

zuständigen Stellen im Forschungszentrum J… erst durch den vorliegenden

Rechtsstreit bekannt geworden. Das Patent sei nicht benützt worden. Da keine

Annahme des Vertrags durch die hierfür zuständige Stelle erfolgt sei, bestehe

auch keine besondere Treuepflicht. Vielmehr sei das Verfahren nach dem Patent

durch die Patentschrift schon öffentlich bekannt gewesen. Auch über § 334 BGB

könne für die Einsprechende keine Nichtangriffspflicht begründet werden. Diese

Vorschrift betreffe nur Einwendungen direkt aus dem Vertragsverhältnis, nicht

aber darüber hinausgehende Pflichten. Ebenso wenig bestehe eine durch ein

besonderes Vertrauensverhältnis begründete Nichtangriffspflicht aus § 242 BGB,

da diese nur dann zum Tragen komme, wenn zwischen dem Patentinhaber und

der Einsprechenden vertragliche Pflichten bestünden, die wegen ihrer individuellen Ausgestaltung einen Angriff als treuwidrig erscheinen ließen. Vielmehr bestehe

zwischen dem Patentinhaber und der Einsprechenden lediglich das Vollzugsverhältnis aus der Vereinbarung zwischen dem Patentinhaber und Herrn Z…,

bei dem es sich aber nicht um ein vertragliches Rechtsverhältnis handle. Da sich

der Patentinhaber zudem die Verwertungsrechte seines Patents selbst vorbehalten habe, begründe die Vereinbarung zwischen ihm und Herrn Z… kein

besonderes Vertrauensverhältnis, das die Einlegung eines Einspruchs als unloyal

erscheinen lasse. Auch aus Sinn und Zweck der Vereinbarung lasse sich nichts

anderes annehmen. Zudem verbiete diese Vereinbarung die Weitergabe an Dritte.

Es werde darauf hingewiesen, dass der Einwand der Nichtangriffsverpflichtung im

Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei. Dies widerspreche nämlich dem Sinn und Zweck des Einspruchsverfahrens.

Beide Parteien haben die Zulassung der Rechtbeschwerde angeregt.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig. Sie musste auch in der Sache

Erfolg haben, denn der Einspruch genügte den gesetzlichen Erfordernissen nicht.

Der frist- und formgerecht eingereichte Einspruch war rechtsmissbräuchlich erhoben.

Auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht kommt es auf die Zulässigkeit

des Einspruchs an. Verfahrensvoraussetzungen, die für das Verfahren in der ersten Instanz unverzichtbar sind, sind nämlich auch im Beschwerdeverfahren jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 1972, 592 - Sortiergerät).

Die Einsprechende war nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zur

Erhebung des Einspruchs berechtigt. Dabei kann ein Einspruch grundsätzlich von

jedermann erhoben werden, also auch, wie vorliegend, von einer juristischen Person. Der Nachweis eines eigenen Rechtsschutzinteresses ist nicht erforderlich,

weil der Einspruch ein Popularrechtsbehelf ist. Daher kommt es auch grundsätzlich nicht auf die Motive des Einsprechenden an (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59

Rdnr. 35-41).

Die Einspruchsberechtigung kann aber ausnahmsweise ausgeschlossen sein,

wenn die Erhebung des Einspruchs rechtsmissbräuchlich ist. Für das Nichtigkeitsverfahren ist die Möglichkeit einer Einwendung aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien anerkannt (Schulte, a. a. O., § 81 Rdnr. 50, 56). Für das Einspruchsverfahren wird dies unterschiedlich diskutiert (Schulte, a. a. O., § 59

Rdnr. 44 ff., 48; Benkard, PatG, 9. Aufl., § 59 Rdnr. 5; BPatGE 32, 54; mit Bedenken: Busse, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdnr. 23; gegen Berücksichtigung einer Nichtangriffsverpflichtung im Einspruchsverfahren: 21 W (pat) 40/03), jedoch sind im vorliegenden Fall die vertraglichen Verflechtungen der Parteien und Vertragspartner

so zahlreich und umfassend, dass aufgrund dieser speziellen Sach- und Rechtslage nach Auffassung des Senats die Möglichkeit der Einrede der Rechtsmissbräuchlichkeit des Einspruchs zuzulassen ist. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann

unter anderem vorliegen bei einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und

Glauben. Dieser kann eine Einspruchsberechtigung auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Nichtangriffsabrede ausschließen, wenn sich aus dem Vertragsverhältnis die unausgesprochene Pflicht ergibt, schädigende Handlungen zu unterlassen oder wenn sich der Einsprechende treuwidrig zu seinem eigenen früheren

Verhalten in Widerspruch setzt. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass sich auch aus einem Vertrag, der eine solche Nichtangriffsverpflichtung

nicht ausdrücklich enthält, nicht nur unmittelbar auf die Erfüllung des Vertrags

gerichtete Pflichten, sondern auch vor- und nach-vertragliche Pflichten ergeben,

die darauf hinauslaufen, dass eine Schädigung des Vertragspartners, die die Erfüllung des Vertrags hindern kann oder die auf einem aus diesem Vertrag hervorgehenden Wissen basiert, vermieden werden muss (Busse, a. a. O., § 81 Rdnr. 70).

Eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Patentinhaber und der

Einsprechenden besteht vorliegend allerdings nicht, so dass hieraus keine vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten und damit auch nicht die Einhaltung des

Grundsatzes von Treu und Glauben abgeleitet werden können. Es bestehen aber

vertragliche Beziehungen zwischen dem Patentinhaber und seinem Miterfinder

Herrn Z… sowie zwischen dem Miterfinder und der Einsprechenden. So liegen zwischen dem Patentinhaber und dem Miterfinder Herrn Z… ein Vertrag vom 26. Juni 1998, der die Befugnis zur Anmeldung des Patents regelt, und

ein Vertrag vom 14. August 2000, der das im Patent beschriebene Verfahren

einem Dritten zur Verfügung stellt, vor.

Die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Patentinhaber und Herrn Z…

vom 14. August 2000 ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 ff. BGB.

Darin wird zwischen den dort ausdrücklich auch so bezeichneten „Vertragsparteien“ vereinbart, dass das Verfahren des vorliegend angegriffenen Patents

DE 198 29 170 für die Benutzung am Institut für Medizin (IME), Forschungsinstitut

J… GmbH, zur Verfügung gestellt wird. Eine Weitergabe des Verfahrens oder

Kopien davon an Dritte für wissenschaftliche, geschäftliche oder private Verwendung ist ausgeschlossen. Die Vertragsparteien haben damit eine Vereinbarung

getroffen, dass dem Institut für Medizin (IME), Forschungsinstitut J… GmbH, ein

bestimmtes Verfahren zur Verfügung gestellt werden soll. Dieses ist Drittbegünstigter. Die vertragliche Vereinbarung schließt auch eine Verwendung über das Forschungsprivileg hinaus ein, denn dieses betrifft nur ein Forschen bezüglich des

Gegenstands des Verfahrens, jedoch nicht eine allgemeine Verwendung, etwa um

andere Forschungen zu betreiben. Dabei kann, entgegen der Ansicht der Einsprechenden, jeder schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag durch eine entsprechende

Abrede der Vertragsschließenden zu einem Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet

werden (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 328 Rdnr. 1). Eines besonderen Vertragstypus bedarf es nicht. Drittbegünstigter kann auch eine juristische

Person (also die Forschungszentrum J… GmbH) sein (Palandt, a. a. O., § 328

Rdnr. 2). Dem begünstigten Dritten steht ein eigenes Forderungsrecht zu. Ob ein

echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln (Palandt, a. a. O., § 328 Rdnr. 3), wobei besondere Bedeutung der von den

Vertragsschließenden verfolgte Zweck hat (a. a. O.). Legt man die Vereinbarung

zwischen dem Patentinhaber und Herrn Z… nach ihrem Sinn und Zweck

aus, dann macht es keinen Sinn, wenn das Forschungszentrum J… GmbH kein

eigenes Forderungsrecht haben soll, denn sonst läuft die gesamte Vereinbarung

soz. leer. Dabei darf die Bezeichnung „Forschungsinstitut J… GmbH“ im Vertrag

von Patentinhaber und Herrn Z… mangels anderer Anhaltspunkte und

Bestreitens von Seiten der Einsprechenden ohne weiteres als die Bezeichnung

der Einsprechenden, die korrekt „Forschungszentrum J… GmbH“ lautet, verstanden werden. Zudem gehen auch beide Parteien vom Vorliegen eines Vertrags

zugunsten Dritter aus. Der Patentinhaber hat hierzu in der Beschwerdeinstanz ein

eigenes Gutachten vorgelegt. Die Einsprechende ist bereits im Verfahren vor dem

Patentamt vom Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter ausgegangen, wenn

sie im Schriftsatz vom 14. April 2003 ausführt: „Die dem Schreiben des Patentinhabers vom 27. November 2002 als Anlage P6 beigefügte Vereinbarung stellt

einen Vertrag zu Gunsten Dritter - hier der Einsprechenden - dar. Es ist zwischen

den Beteiligten unstrittig, dass die Forschungszentrum J… GmbH im Institut für

Medizin (IME) den Gegenstand des mit dem Einspruch angefochtenen Patents

nutzen darf. …“. Im Schriftsatz vom 1. April 2004 bezeichnet sie die Einsprechende als „Drittbegünstigten“. Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung das

Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter bestritten, die Einsprechende aber weiterhin als „Drittbegünstigte“ bezeichnet.

Da der Senat nach diesem Vortrag der Parteien und den eingereichten Unterlagen

vom Vorliegen eines echten Vertrags zugunsten Dritter ausgegangen ist, hat sich

eine Vernehmung des Parteigutachters des Patentinhabers zur Erläuterung des im

Beschwerdeverfahren erstatteten Rechtsgutachtens erübrigt.

Die Einsprechende hat das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Patentinhaber

gegenüber nicht zurückgewiesen (§ 333 BGB). Zwar hat sie in der mündlichen

Verhandlung bestritten, dass das Verfahren nach dem Patent am IME verwendet

worden sei. Gleichzeitig hat sie aber ausgeführt, das Programm habe eine Zeitschaltung gehabt, nach der es nicht mehr funktioniert habe. Auch sei aus dem

binären Programm, das nicht im Quellcode vorgelegen habe, nicht erkennbar, ob

das Verfahren der Patentschrift verwendet worden sei (vgl. auch die vom Patentinhaber mit Schriftsatz vom 21. November 2002 eingereichten E-Mails des Herrn

P… vom 16. August 2000 und 18. August 2000 an den Patentinhaber -

Anlage P 16). Allein um festzustellen, dass das Programm nicht mehr funktioniert,

muss es aber verwendet worden sein. Dies und die fehlende ausdrückliche

Zurückweisung des Vertrags zugunsten Dritter nach Bekanntwerden auch bei den

organisatorisch zuständigen Stellen der Einsprechenden führt dazu, dass der

Senat vom Vorliegen eines wirksamen Vertrags zugunsten Dritter ausgeht. Demgegenüber vermochte der Vortrag der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung, die Annahme des Vertrags werde bestritten, kein anderes Ergebnis zu

begründen. Die Einsprechende hat sich durch ihre tatsächlichen Benutzungshandlungen den Vertrag zu ihren Gunsten zunutze gemacht und diesen weder

unmittelbar noch konkludent zurückgewiesen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Einsprechende, wie sie vorgetragen hat,

aufgrund ihrer Organstruktur nach außen nicht durch Herrn Z… vertreten

werden konnte, sondern nur durch dazu befugte Organe. Zum einen ist hier zu

berücksichtigen, dass der Vertrag zwischen dem Patentinhaber und Herrn

Z… nicht im Namen, sondern zu Gunsten der Einsprechenden geschlossen

worden ist. Zum anderen hat auch das handlungsberechtigte Organ der Forschungszentrum J… GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt, also mit Kenntnis des

Vertrags zugunsten Dritter, nicht für oder gegen die GmbH gehandelt. Laut Vortrag der Einsprechenden hat die für Rechtshandlungen nach außen zuständige

Abteilung der Einsprechenden erst im Verlauf des Einspruchsverfahrens von der

Existenz des Vertrags vom 14. August 2000 zwischen Herrn Z… und dem

Patentinhaber erfahren. Spätestens dann hätte sie deutlich eine Ablehnung des

Vertrags aussprechen können und müssen. Dies ist nicht geschehen. Im Übrigen

ist auch das Institut für Medizin (IME) der Einsprechenden von der Befugnis zur

Benutzung des im angefochtenen Patent beschriebenen Verfahrens ausgegangen. Dies belegen die bereits oben erwähnten E-Mails des Herrn P… an

den Patentinhaber und die darin erwähnte „ausdrückliche Anweisung von

Z…“.

Liegt aber in echter Vertrag zugunsten Dritter vor, dann ist auch die Vorschrift des

§ 334 BGB anwendbar und etwaige Mängel aus dem Deckungs- bzw. Grundverhältnis zwischen dem Patentinhaber und Herrn Z… kann der Versprechende auch dem Dritten, dem Forschungszentrum J… GmbH, als Einwendung

entgegenhalten. Das Recht des Dritten beruht nämlich ausschließlich auf dem

Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger. Also darf der

Versprechende nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er statt an den Versprechensempfänger an den Dritten leisten soll (Palandt, a. a. O., § 334 Rdnr. 1).

Der Begriff der Einwendung ist im weitesten Sinne zu verstehen und es genügt,

wenn diese Einwendung im Zeitpunkt des Rechtserwerbs im Deckungsverhältnis

„im Keime“ angelegt war (Palandt, a. a. O., § 334 Rdnr. 3).

Aus dem zwischen dem Patentinhaber und Herrn Z… bestehenden Vertrag

über die Nutzungsrechte eines Dritten ergibt sich u. a. die Pflicht, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg beeinträchtigen oder

gefährden könnte (Palandt, a. a. O., § 242 Rdnr. 23 ff.). Dies gilt auch dann, wenn

solche Verpflichtungen nicht ausdrücklich vertraglich geregelt worden sind. Der in

§ 242 BGB verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gilt nämlich nicht nur im

Zivilrecht, sondern ist ein das gesamte Rechtsleben beherrschender Grundsatz,

nach dem jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten

nach Treu und Glauben zu handeln hat. § 242 BGB beruht auf dem Gedanken,

dass jedem Recht sozialethische Schranken immanent sind; er verpflichtet zu

einer sozial angemessenen Rechtsausübung (Palandt, a. a. O., § 242 Rdnr. 1).

Die den Vertragsparteien zustehenden Einwendungen waren bereits in dem

gemeinsamen Vertragsschluss zugunsten eines Dritten angelegt und beinhalten

(auch) die Pflicht des Vertragspartners, des Herrn Z…, einen schädigenden

Angriff zu unterlassen, der dem Patentinhaber die Erfüllung der Pflichten, die sich

aus ebendiesem Vertrag gegenüber einem Dritten ergeben, unmöglich machen

würde. Diese dem unmittelbaren Vertragspartner gegenüber bestehenden Einwendungen kann der Patentinhaber wegen des bestehenden echten Vertrags

zugunsten Dritter auch der drittbegünstigten Einsprechenden entgegenhalten.

Dies führt dazu, dass die Einsprechende nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an der Erhebung des Einspruchs gehindert ist. Sie durfte nämlich ebenso

wenig wie der Vertragspartner des Patentinhabers, Herr Z…, dem Patentinhaber die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen. Die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Patent hat aber grundsätzlich den Widerruf des angegriffenen

Patents zum Ziel. Dies aber würde dem die Leistung versprechenden Patentinhaber die Erfüllung des Vertrags mit Herrn Z… unmöglich machen.

Angesichts der bereits aus dem Vertrag zugunsten Dritter bestehenden Nichtangriffspflicht der Einsprechenden kann dahinstehen, ob ein unmittelbar treuwidriges

Verhalten der Einsprechenden selbst vorliegt, weil sie die Erfindung zur Nutzung

angenommen hat. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf den Vortrag der Einsprechenden an, zwischen dem Patentinhaber und Herrn Z…

bestehe ein beamtenrechtliches Verhältnis, aus dem heraus der Patentinhaber

den Auftrag zur Entwicklung oder Anmeldung des Patents erhalten habe; Rechte

und Pflichten aus einem solchen beamtenrechtlichen Verhältnis sind nicht im Rahmen des vorliegenden Einspruchsverfahrens zu klären.

Da nach alledem der Einspruch unzulässig ist, musste die Beschwerde des

Patentinhabers Erfolg haben. Über Neuheit oder Erfindungshöhe des Patents war

wegen der fehlenden Verfahrensvoraussetzung nicht zu entscheiden (BGH GRUR

1997, 740 - Tabakdose). Das Patent bleibt daher in der erteilten Fassung bestehen.

Ein Anlass, vom Grundsatz der eigenen Kostentragung abzugehen und einer Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen (§ 80

Abs. 1 PatG), besteht nicht. Besondere Umstände, die dies rechtfertigen könnten,

wie beispielsweise ein Verstoß gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht,

sind nicht ersichtlich (Schulte, a. a. O., § 80 Rdnr. 6 ff.). Auch ein die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr rechtfertigendes Verhalten des Deutschen Patent- und

Markenamts oder der Beteiligten bzw. ihrer Vertreter liegt nicht vor. Zwar hat die

Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs anders beurteilt als der Senat. Allein eine andere rechtliche

Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, deren sachliche Begründung jedenfalls nicht völlig neben der Sache liegt (Schulte, a. a. O., § 80 Rdnr. 66 ff. i. V. m.

§ 73 Rdnr. 126 f.), rechtfertigt noch keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG zugelassen,

weil die Frage, ob der Einwand der Nichtangriffsverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Einspruchsverfahren zuzulassen ist, uneinheitlich beantwortet wird (vgl. oben).

Dr. Fritsch

Prasch

Dr. Thum-Rung

Eder

Fa