Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.04.2008 – 27 W (pat) 17/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 17/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 10 897.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden
und Richter Kruppa
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 24. Juli 2007 die Anmeldung
der Kennzeichnung
Zukunft braucht Menschlichkeit
zur Eintragung für Dienstleistungen der Klassen 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige
Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, bei der angemeldeten Wortfolge
handele es sich um einen Slogan mit einer beschreibenden Angabe, die vom
Verkehr als solche verstanden und nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 24. Juli 2007
aufzuheben.
Er hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil die Wortfolge die beanspruchten
Dienstleistungen nicht beschreibe, sondern kurz, prägnant und interpretationsfähig
und damit unterscheidungsfähig sei.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle der
angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher
Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie selbst unter
Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH,
GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH)
nicht geeignet ist, von den Abnehmern der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -
Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; BGH GRUR
2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Wie die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden die durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung keinen
Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus
einem bestimmten Unternehmen sehen, weil es sich bei ihr um eine aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache bestehende Aussage allgemeiner
Art handelt (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299
– Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047,
1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it;
GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft), die von den angesprochenen
Verkehrskreisen stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden wird (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN;
GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 -
FUSSBALL WM 2006).
Entgegen der Ansicht des Anmelders handelt es sich bei der angemeldeten
Wortfolge nicht um einen originellen und interpretationsbedürftigen Spruch, sondern um eine allgemein verständliche Aussage, die darauf hinweist, dass
Zukunftssicherung der Humanität bedürfe. Wegen dieser Allgemeinverständlichkeit der angemeldeten Wortfolge wird der Verkehr sie daher stets nur als
allgemeinen Appell verstehen. Dass dem Verständnis dieses allgemeinen Appells
bei unterschiedlichen Verbrauchern unterschiedliche Assoziationen folgen mögen,
ist kein Hinweis auf eine besondere Interpretationsbedürftigkeit der angemeldeten
Wortfolge als solcher. Dies gilt auch dann, wenn der Verkehr ihr zusammen mit
den beanspruchten Dienstleistungen begegnet, denn in diesem Fall wird er
lediglich annehmen, dass die ihm einsichtige Redewendung nunmehr lediglich als
Werbeaussage allgemeiner Art für die mit ihr beworbenen Tätigkeiten eingesetzt
wird; der Gedanke, dass hiermit auf deren Herkunft aus einem einzigen, bestimmten Unternehmen hingewiesen werden soll, wird ihm demgegenüber erst gar
nicht kommen. Da die angemeldete Wortfolge somit die Hauptfunktion einer
Marke, nämlich auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem individuellen Unternehmen hinzuweisen, grundsätzlich nicht
erfüllen kann, ist ihr das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß
an Unterscheidungskraft abzusprechen.
Dr. Albrecht
Kruppa
Dr. van Raden
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