Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.04.2008 – 27 W (pat) 38/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 305 08 515.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. April 2008 dur
ch den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht und die Richter Schwarz und Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Anmelder begehrt die Eintragung der für eine Vielzahl von Waren und
Dienstleistungen in den Klassen 3, 7, 9, 11, 35, 38, 41 und 42 beanspruchten
Wortmarke
ins Markenregister.
5D
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Erstbeschluss vom 2. Mai 2006 durch eine Beamtin des
gehobenen Dienstes teilweise für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 03:
Duftstoffe für den Medienbereich, insbesondere zur Begleitung
von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa
Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen
und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch
Datenträger, wie etwa Videoband, DVD und dergleichen, sowie
vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk,
Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen
Klasse 07:
Maschinen und Geräte für den Medienbereich, insbesondere zur
Vorführung und insbesondere zur duftstoffbasierten Begleitung
von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa
Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen
und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch
Datenträger, wie etwa Videoband, DVD und dergleichen, sowie
vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk,
Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen; Maschinen und
Geräte mit Gebläse zur Ausbringung, Vermischung oder Entfernung von Duftstoffen
Klasse 09:
Magnetaufzeichnungsträger,
insbesondere
Videokassetten;
DVD’s; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild; Bildprojektoren, mit Programmen versehene,
maschinenlesbare Datenträger aller Art; Unterhaltungsgeräte als
Zusatzgeräte für Fernseher; Videorecorder, Fernsehprojektionsgeräte
Klasse 11:
Luftkonditionierungsapparate; Dampferzeugungsgeräte; Dufterzeugungs- und -verteilungsanlagen, insbesondere für den Medienbereich, insbesondere zur Begleitung von optischen und/oder
akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-,
Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie
solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa
mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen
Klasse 35:
betriebswirtschaftliche und organisatorische Planung von Dufterzeugungs- und -verteilungsanlagen; betriebswirtschaftliche und
organisatorische Planung von Maschinen und Geräten für den
Medienbereich, insbesondere zur Vorführung und insbesondere
zur duftstoffbasierten Begleitung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musical-
oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie solchen
Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa Videoband,
DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung,
wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und
dergleichen
Ausstrahlung von Fernsehprogrammen;
Klasse 38:
Klasse 41:
Filmproduktion; Filmvorführung; Produktion und Vorführung von
optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-,
Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen sowie
solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa
Videoband, DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze
(Internet) und dergleichen; Vermietung von Maschinen und
Geräten für den Medienbereich, insbesondere zur duftstoffbasierten Begleitung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-
(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa Videoband, DVD
und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie
etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen; Vermietung von Film-, Ton- und Datenträgern aller Art;
Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Fernsehunterhaltung
Klasse 42:
Bauplanung,
technische Planung und Konstruktion
von
Dufterzeugungs- und -verteilungsanlagen; Bauplanung, technische Planung und Konstruktion von Maschinen und Geräten für
den Medienbereich, insbesondere zur Vorführung und insbesondere zur duftstoffbasierten Begleitung von optischen und/oder
akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-,
Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie
solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa
Videoband, DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze
(Internet) und dergleichen
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil die Verbindung der Ziffer 5 mit dem Buchstaben D vom Verkehr in Bezug auf die
vorgenannten Waren und Dienstleistungen als Abkürzung für fünfdimensional
verstanden werde; das Zeichen reihe sich insoweit in beschreibende Angaben wie
2D, 3D oder 4D im Bereich der Vermittlung von Informationen und Eindrücken ein.
Damit solle zum Ausdruck kommen, dass die Wahrnehmung von Informationen
nicht nur auf optische Reize beschränkt sei, sondern gleichzeitig über möglichst
viele Sinne des Menschen erkennbar gemacht werde. In diesem Sinne werde die
Bezeichnung „5D“ von Dritten auch bereits verwendet, wie sich aus Internetbelegen ergebe, wonach es in Berlin ein 5D-Kino gebe, in dem neben der
dreidimensionalen Bildwiedergabe auch Bewegungen und Gerüche für die Zuschauer wahrnehmbar seien.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle mit
Beschluss vom 15. Februar 2007 zurückgewiesen und angekündigt, dass das
Eintragungsverfahren bezüglich der Waren und Dienstleistungen
„Schallplatten; CDs; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für CD-
Player; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; Vergrößerungsapparate; Klima-, Lüftungskonditionierungsapparate; Heizungserzeugungsgeräte; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-,
Kino-, PC- und Internetwerbung sowie Werbung mittels Kommunikationsgeräten, wie etwa Mobiltelefon, Laptop, Personal Digital
Assistent und dergleichen; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Rundfunkunterhaltung; Übermittlung von Film-, Ton- und Dateninhalten über
Informations- und Computernetze“
nach Abschluss des Erinnerungsverfahrens erneut aufgegriffen werde. In Bezug
auf die im Erstbeschluss versagten Waren und Dienstleistungen hält auch die
Erinnerungsprüferin die Bezeichnung - im Wesentlichen aus den Gründen des
Erstbeschlusses - für freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die
Bezeichnung „5D“ werde, wie sich aus zahlreichen Internetbelegen ergebe, zur
Beschreibung der Vorführung von 3D-Filmen mit zusätzlichen Dimensionen,
nämlich von olfaktorischen und physischen Sinneswahrnehmungen wie Düften,
Wind, Hitze, Kälte und Feuchtigkeit bereits verwendet. Bezüglich der Waren in den
Klassen 3, 7, 9 und 11 beschreibe die Bezeichnung daher unmittelbar die Art oder
Bestimmung der Waren und hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35, 38,
41 und 42 deren Gegenstand und Thematik.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2006 und 15. Februar 2007
aufzuheben.
Er hält die Bezeichnung „5D“ unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im
Amtsverfahren für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Der
angesprochene Verkehr benötige einen Gedankenschritt, um von dem Zeichen
„5D“ auf die von der Prüferin angenommene Bedeutung „fünfdimensional“ zu
kommen. Der Sinngehalt der Bedeutung „fünfdimensional“ erschließe sich dem
Verkehr nicht. Eine fünfte Dimension sei in der Physik nicht bekannt. Dass ein
Dritter das Zeichen bereits verwende, begründe kein Freihaltungsbedürfnis. Bei
dem Dritten handele es sich um einen früheren Vertragspartner des Anmelders,
der das Zeichen im Zusammenhang mit Kinovorführungen bösgläubig verwende.
An der auf seinen Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat der
Anmelder entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen.
An der auf seinen Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat der
Anmelder entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen.
II
A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und
mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die
Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 MarkenG für die im Erstbeschluss
genannten Waren und Dienstleistungen, die allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, teilweise versagt. Dabei kann dahinstehen, ob die angemeldete
Bezeichnung für diese Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG freihaltungsbedürftig ist, denn ihr fehlt für diese Waren und Dienstleistungen auf jeden Fall die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Beschwerdebegründung bietet insoweit für eine abweichende Beurteilung
keinen Anlass.
1. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete
Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels
jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie
selbst unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.
BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -
SWATCH) nicht geeignet ist, von den Abnehmern der zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler,
WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 –
St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Wie die Markenstelle zutreffend
ausgeführt hat, werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944
– SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung keinen Hinweis auf die
Herkunft der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in den Augen der Abnehmer nur einen für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 –
marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163
m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Die Ansicht des Anmelders, dass sich dem Verkehr die Bedeutung der Ziffer-
Buchstaben-Folge „5D“ als „fünfdimensional“ erst nach längerem Nachdenken
erschließe, vermag der Senat nicht zu teilen. Dem Verkehr sind nämlich, was auch
der Anmelder nicht bestreitet, bereits die entsprechenden Folgen „2D“ für
zweidimensional und insbesondere „3D“ für dreidimensional geläufig; damit liegt
es für ihn bereits auf den ersten Blick nahe, die hier angemeldete Ziffer-
Buchstaben-Folge „5D“ entsprechend als fünfdimensional zu verstehen. Dem
steht auch nicht, wie der Anmelder meint, entgegen, dass der Verkehr den
Sinngehalt von „fünfdimensional“ nicht verstehe. Mathematische Operationen sind
in unendlich vielen Dimensionen möglich. Hinzu kommt, dass jedenfalls im
Bereich von Filmvorführungen, wie die Markenstelle durch zahlreiche Internetbelege nachgewiesen hat und was der Anmelder nicht in Abrede stellt, die
Bezeichnung
„5D“ bzw.
„fünfdimensional“
für Filme, die nicht nur eine
dreidimensionale Wiedergabe, sondern auch olfaktorische und physische Sinneswahrnehmungen, wie Düfte, Wind, Hitze, Kälte und Feuchtigkeit, ermöglichen,
bekannt ist. Der Einwand des Anmelders, bei dem Anbieter des „5D“-Kinos in
Berlin, auf welche sich die Markenstelle vor allem stützt, handele es sich um einen
früheren Vertragspartner, der die Bezeichnung „5D“ bösgläubig verwende, spielt
dabei keine Rolle; denn für die Versagung einer Schutzfähigkeit eines Zeichens
reicht es bereits aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dieses als bloße
Sachangabe verstehen, was wiederum zu bejahen ist, wenn sie an einen
entsprechenden beschreibenden Sinngehalt des angemeldeten Zeichens gewöhnt
sind; ob derjenige, welcher ein solches Verständnis als Waren oder Dienstleistungen beschreibende Angabe durch eine entsprechende Verwendung erst
hervorgerufen hat, dabei gut- oder bösgläubig handelte, spielt hierfür keine Rolle,
denn die Versagung der Schutzfähigkeit hängt allein vom objektiven Umstand
eines bestimmten Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise ab.
Die ohne Weiteres für die angesprochenen Verkehrskreise im Sinne „fünfdimensional“ verständliche Anmeldemarke ist auch geeignet, im Verkehr als
Sachbezeichnung bezüglich Art, Bestimmung, Gegenstand oder Thematik der
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu dienen. Denn sämtliche von
der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen können
im
Zusammenhang mit sog. 5D-Kinos stehen, so dass die angemeldete Bezeichnung
„5D“ von maßgeblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs in Bezug auf diese
Waren und Dienstleistungen nur als bloßer Sachhinweis auf deren Bestimmung
oder Gegenstand verstanden werden wird. Damit kann die angemeldete Bezeichnung aber die vorrangige Funktion einer Marke, Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens von solchen anderer Unternehmen abzugrenzen, nicht erfüllen, so
dass ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft
abzusprechen ist. Inwieweit sie insoweit auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
freihaltungsbedürftig ist, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen, wobei eine
solche, von der Markenstelle bejahte Annahme allerdings nahe liegen dürfte.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, welche im Beschwerdeverfahren streitgegenständlich sind, zumindest wegen eines Schutzhindernisses
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Me