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BPatG Beschluss vom 08.04.2008 – 27 W (pat) 38/08

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 08 515.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. April 2008 dur

ch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht und die Richter Schwarz und Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Anmelder begehrt die Eintragung der für eine Vielzahl von Waren und

Dienstleistungen in den Klassen 3, 7, 9, 11, 35, 38, 41 und 42 beanspruchten

Wortmarke

ins Markenregister.

5D

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Erstbeschluss vom 2. Mai 2006 durch eine Beamtin des

gehobenen Dienstes teilweise für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 03:

Duftstoffe für den Medienbereich, insbesondere zur Begleitung

von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa

Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen

und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch

Datenträger, wie etwa Videoband, DVD und dergleichen, sowie

vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk,

Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen

Klasse 07:

Maschinen und Geräte für den Medienbereich, insbesondere zur

Vorführung und insbesondere zur duftstoffbasierten Begleitung

von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa

Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen

und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch

Datenträger, wie etwa Videoband, DVD und dergleichen, sowie

vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk,

Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen; Maschinen und

Geräte mit Gebläse zur Ausbringung, Vermischung oder Entfernung von Duftstoffen

Klasse 09:

Magnetaufzeichnungsträger,

insbesondere

Videokassetten;

DVD’s; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild; Bildprojektoren, mit Programmen versehene,

maschinenlesbare Datenträger aller Art; Unterhaltungsgeräte als

Zusatzgeräte für Fernseher; Videorecorder, Fernsehprojektionsgeräte

Klasse 11:

Luftkonditionierungsapparate; Dampferzeugungsgeräte; Dufterzeugungs- und -verteilungsanlagen, insbesondere für den Medienbereich, insbesondere zur Begleitung von optischen und/oder

akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-,

Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie

solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa

mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen

Klasse 35:

betriebswirtschaftliche und organisatorische Planung von Dufterzeugungs- und -verteilungsanlagen; betriebswirtschaftliche und

organisatorische Planung von Maschinen und Geräten für den

Medienbereich, insbesondere zur Vorführung und insbesondere

zur duftstoffbasierten Begleitung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musical-

oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie solchen

Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa Videoband,

DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung,

wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und

dergleichen

Ausstrahlung von Fernsehprogrammen;

Klasse 38:

Klasse 41:

Filmproduktion; Filmvorführung; Produktion und Vorführung von

optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-,

Film-, Theater-, Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen sowie

solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa

Videoband, DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze

(Internet) und dergleichen; Vermietung von Maschinen und

Geräten für den Medienbereich, insbesondere zur duftstoffbasierten Begleitung von optischen und/oder akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-, Musical- oder TV-

(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa Videoband, DVD

und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie

etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze (Internet) und dergleichen; Vermietung von Film-, Ton- und Datenträgern aller Art;

Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Fernsehunterhaltung

Klasse 42:

Bauplanung,

technische Planung und Konstruktion

von

Dufterzeugungs- und -verteilungsanlagen; Bauplanung, technische Planung und Konstruktion von Maschinen und Geräten für

den Medienbereich, insbesondere zur Vorführung und insbesondere zur duftstoffbasierten Begleitung von optischen und/oder

akustischen Darbietungen, wie etwa Kino-, Film-, Theater-,

Musical- oder TV-(Fernseh)-Darbietungen und dergleichen, sowie

solchen Darbietungen vermittelt durch Datenträger, wie etwa

Videoband, DVD und dergleichen, sowie vermittelt durch Datenübertragung, wie etwa mittels Rundfunk, Satellit, Datennetze

(Internet) und dergleichen

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil die Verbindung der Ziffer 5 mit dem Buchstaben D vom Verkehr in Bezug auf die

vorgenannten Waren und Dienstleistungen als Abkürzung für fünfdimensional

verstanden werde; das Zeichen reihe sich insoweit in beschreibende Angaben wie

2D, 3D oder 4D im Bereich der Vermittlung von Informationen und Eindrücken ein.

Damit solle zum Ausdruck kommen, dass die Wahrnehmung von Informationen

nicht nur auf optische Reize beschränkt sei, sondern gleichzeitig über möglichst

viele Sinne des Menschen erkennbar gemacht werde. In diesem Sinne werde die

Bezeichnung „5D“ von Dritten auch bereits verwendet, wie sich aus Internetbelegen ergebe, wonach es in Berlin ein 5D-Kino gebe, in dem neben der

dreidimensionalen Bildwiedergabe auch Bewegungen und Gerüche für die Zuschauer wahrnehmbar seien.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle mit

Beschluss vom 15. Februar 2007 zurückgewiesen und angekündigt, dass das

Eintragungsverfahren bezüglich der Waren und Dienstleistungen

„Schallplatten; CDs; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für CD-

Player; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten; Vergrößerungsapparate; Klima-, Lüftungskonditionierungsapparate; Heizungserzeugungsgeräte; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-,

Kino-, PC- und Internetwerbung sowie Werbung mittels Kommunikationsgeräten, wie etwa Mobiltelefon, Laptop, Personal Digital

Assistent und dergleichen; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Rundfunkunterhaltung; Übermittlung von Film-, Ton- und Dateninhalten über

Informations- und Computernetze“

nach Abschluss des Erinnerungsverfahrens erneut aufgegriffen werde. In Bezug

auf die im Erstbeschluss versagten Waren und Dienstleistungen hält auch die

Erinnerungsprüferin die Bezeichnung - im Wesentlichen aus den Gründen des

Erstbeschlusses - für freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die

Bezeichnung „5D“ werde, wie sich aus zahlreichen Internetbelegen ergebe, zur

Beschreibung der Vorführung von 3D-Filmen mit zusätzlichen Dimensionen,

nämlich von olfaktorischen und physischen Sinneswahrnehmungen wie Düften,

Wind, Hitze, Kälte und Feuchtigkeit bereits verwendet. Bezüglich der Waren in den

Klassen 3, 7, 9 und 11 beschreibe die Bezeichnung daher unmittelbar die Art oder

Bestimmung der Waren und hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35, 38,

41 und 42 deren Gegenstand und Thematik.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2006 und 15. Februar 2007

aufzuheben.

Er hält die Bezeichnung „5D“ unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im

Amtsverfahren für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Der

angesprochene Verkehr benötige einen Gedankenschritt, um von dem Zeichen

„5D“ auf die von der Prüferin angenommene Bedeutung „fünfdimensional“ zu

kommen. Der Sinngehalt der Bedeutung „fünfdimensional“ erschließe sich dem

Verkehr nicht. Eine fünfte Dimension sei in der Physik nicht bekannt. Dass ein

Dritter das Zeichen bereits verwende, begründe kein Freihaltungsbedürfnis. Bei

dem Dritten handele es sich um einen früheren Vertragspartner des Anmelders,

der das Zeichen im Zusammenhang mit Kinovorführungen bösgläubig verwende.

An der auf seinen Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat der

Anmelder entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen.

An der auf seinen Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat der

Anmelder entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen.

II

A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und

mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die

Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 MarkenG für die im Erstbeschluss

genannten Waren und Dienstleistungen, die allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, teilweise versagt. Dabei kann dahinstehen, ob die angemeldete

Bezeichnung für diese Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG freihaltungsbedürftig ist, denn ihr fehlt für diese Waren und Dienstleistungen auf jeden Fall die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Beschwerdebegründung bietet insoweit für eine abweichende Beurteilung

keinen Anlass.

1. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete

Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels

jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist, weil sie

selbst unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl.

BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -

SWATCH) nicht geeignet ist, von den Abnehmern der zurückgewiesenen Waren

und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler,

WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 –

St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Wie die Markenstelle zutreffend

ausgeführt hat, werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944

– SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung keinen Hinweis auf die

Herkunft der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie in den Augen der Abnehmer nur einen für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 –

marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163

m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Die Ansicht des Anmelders, dass sich dem Verkehr die Bedeutung der Ziffer-

Buchstaben-Folge „5D“ als „fünfdimensional“ erst nach längerem Nachdenken

erschließe, vermag der Senat nicht zu teilen. Dem Verkehr sind nämlich, was auch

der Anmelder nicht bestreitet, bereits die entsprechenden Folgen „2D“ für

zweidimensional und insbesondere „3D“ für dreidimensional geläufig; damit liegt

es für ihn bereits auf den ersten Blick nahe, die hier angemeldete Ziffer-

Buchstaben-Folge „5D“ entsprechend als fünfdimensional zu verstehen. Dem

steht auch nicht, wie der Anmelder meint, entgegen, dass der Verkehr den

Sinngehalt von „fünfdimensional“ nicht verstehe. Mathematische Operationen sind

in unendlich vielen Dimensionen möglich. Hinzu kommt, dass jedenfalls im

Bereich von Filmvorführungen, wie die Markenstelle durch zahlreiche Internetbelege nachgewiesen hat und was der Anmelder nicht in Abrede stellt, die

Bezeichnung

„5D“ bzw.

„fünfdimensional“

für Filme, die nicht nur eine

dreidimensionale Wiedergabe, sondern auch olfaktorische und physische Sinneswahrnehmungen, wie Düfte, Wind, Hitze, Kälte und Feuchtigkeit, ermöglichen,

bekannt ist. Der Einwand des Anmelders, bei dem Anbieter des „5D“-Kinos in

Berlin, auf welche sich die Markenstelle vor allem stützt, handele es sich um einen

früheren Vertragspartner, der die Bezeichnung „5D“ bösgläubig verwende, spielt

dabei keine Rolle; denn für die Versagung einer Schutzfähigkeit eines Zeichens

reicht es bereits aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dieses als bloße

Sachangabe verstehen, was wiederum zu bejahen ist, wenn sie an einen

entsprechenden beschreibenden Sinngehalt des angemeldeten Zeichens gewöhnt

sind; ob derjenige, welcher ein solches Verständnis als Waren oder Dienstleistungen beschreibende Angabe durch eine entsprechende Verwendung erst

hervorgerufen hat, dabei gut- oder bösgläubig handelte, spielt hierfür keine Rolle,

denn die Versagung der Schutzfähigkeit hängt allein vom objektiven Umstand

eines bestimmten Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise ab.

Die ohne Weiteres für die angesprochenen Verkehrskreise im Sinne „fünfdimensional“ verständliche Anmeldemarke ist auch geeignet, im Verkehr als

Sachbezeichnung bezüglich Art, Bestimmung, Gegenstand oder Thematik der

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu dienen. Denn sämtliche von

der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen können

im

Zusammenhang mit sog. 5D-Kinos stehen, so dass die angemeldete Bezeichnung

„5D“ von maßgeblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs in Bezug auf diese

Waren und Dienstleistungen nur als bloßer Sachhinweis auf deren Bestimmung

oder Gegenstand verstanden werden wird. Damit kann die angemeldete Bezeichnung aber die vorrangige Funktion einer Marke, Waren und Dienstleistungen eines

Unternehmens von solchen anderer Unternehmen abzugrenzen, nicht erfüllen, so

dass ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft

abzusprechen ist. Inwieweit sie insoweit auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

freihaltungsbedürftig ist, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen, wobei eine

solche, von der Markenstelle bejahte Annahme allerdings nahe liegen dürfte.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, welche im Beschwerdeverfahren streitgegenständlich sind, zumindest wegen eines Schutzhindernisses

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Albrecht

Kruppa

Schwarz

Me