Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.04.2008 – 26 W (pat) 1/07
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 1/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 43 273.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 9. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Für die Dienstleistungen
„Einrichtung und Betrieb von Kommunikationsverbindungen aller
Art einschließlich Tiefbau, Leitungsverlegungen, Sende- und
Empfangseinrichtungen für drahtlose Kommunikation; Projektierung und Planung von Kommunikationsverbindungen aller Art einschließlich
Tiefbau,
Leitungsverlegungen,
Sende-
und
Empfangseinrichtungen für drahtlose Kommunikation“
ist die Wortmarke 305 43 273.7
cabletech
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich aus dem englischen bzw. französischen Begriff für „Kabel“ und „Tech“ als gebräuchliche Abkürzung für „Technik, Technologie“ zusammen. In der Zusammensetzung werde der angesprochene
Verkehr den angemeldeten Begriff als „Kabeltechnologie“ verstehen. Dabei sei
auch die Verbindung von zwei Substantiven im Englischen nicht ungewöhnlich. Ob
es sich um eine Wortneubildung handele, sei unerheblich, da sich eine Sprache in
ständiger Entwicklung befinde. Die angesprochenen Verkehrskreise stellten zu
allen angemeldeten Dienstleistungen einen direkten Bezug her und nähmen keinen Herkunftshinweis an. Die Dienstleistungen der Klasse 37 stünden in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit der Kabeltechnologie, da für die Errichtung und
den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (z. B. Fernsehen, Internet, Telefon)
die Verlegung von Kabeln erforderlich sei. Dies gelte auch für Sende- und
Empfangseinrichtungen der drahtlosen Kommunikation sowie die Dienstleistungen
der Klasse 42, da die Einrichtung selbst mittels Kabelanschluss mit einem anderen
Medium verbunden sein könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie
vor, die deutsche Übersetzung „Kabeltechnologie“ sei nur eine zulässige Interpretation des angemeldeten Begriffs neben z. B. „Technologie für Kabel“, „Kabelstruktur“, „Gestaltung von Kabeln“. Die Bezeichnung „cabletech“ stelle ein lexikalisch nicht nachweisbares Kunstwort dar. Die Kombination eines an sich technischen Begriffs wie „Kabel“ mit „tech“ sei redundant und daher nicht sprachüblich.
Die beanspruchten Dienstleistungen hätten allenfalls am Rande mit der „Kabeltechnologie“ zu tun; dies gelte in besonderem Maße für die Sende- und
Empfangseinrichtungen für drahtlose Kommunikation. Ein allgemeines Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Begriff bestehe nicht. Die Entscheidung der Markenstelle liege auch nicht auf einer Linie mit der neueren Entscheidungspraxis der
Gerichte und sei mit der Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und
Markenamts nicht vereinbar.
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und hilfsweise die
Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Der angemeldeten
Marke fehlt für die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine
Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit
von denjenigen anderer Unternehmen stammend zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2004, 1027,1029 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte
des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist
damit nur Raum, wenn diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und
damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001,
1149 - BRAVO). Kann demnach einer Marke ein für die fraglichen Waren und/oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
a. a. O. - Cityservice).
Die angemeldete Marke weist einen für die in der Anmeldung genannten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf.
Der Begriff „tech“ ist in der englischen Sprache eine gängige Abkürzung für „technology“ (vgl. HABM PAVIS PROMA R0646/01-2 - HOMETECH). Der ebenfalls
englische Begriff „cable“ ist dem Grundwortschatz zuzurechnen und in seiner
deutschen Bedeutung „Kabel“ - nicht zuletzt aufgrund der Wortähnlichkeit - den
inländischen Verbrauchern ohne weiteres geläufig. Auch die Zusammenfügung
der beiden Bezeichnungen ist sprachüblich. Maßgeblich für die Schutzfähigkeit
zusammengesetzter Ausdrücke ist, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht
oder sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,
678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012,
1014 - BioID). Letzteres ist vorliegend der Fall. Wie die Markenstelle dargelegt und
mit Beispielen belegt hat, existieren zahlreiche zusammengesetzte Hauptwörter
aus zwei Substantiven mit dem Bestandteil „cable“ im Englischen; in dieses
Schema der Wortbildung fügt sich die vorliegend angemeldete Marke nahtlos ein.
„Cabletech“ ist ohne weiteres als „cabletechnology“ erkennbar und lässt sich wörtlich mit „Kabeltechnologie“ übersetzen. Damit bringt die vorliegende Wortkombination in beschreibender Weise den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen zum Ausdruck. Auch Kabelbeschaffenheit und Verlegungstechnik sind
dem technischen Fortschritt unterworfen, so dass „Kabeltechnologie“ in Bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen lediglich darauf hinweist, dass sich diese auf
die Anwendung der verfügbaren Kabel-Technik beziehen. Einen betrieblichen
Herkunftshinweis wird der Verkehr dieser beschreibenden Aussage nicht entnehmen. Eine dem Sinn nach widersprüchliche Wortzusammensetzung mit der Begründung, der Begriff „Kabel“ weise einen technischen Bedeutungsgehalt auf,
lässt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht feststellen; gerade weil
zwei technische Begriffe vorliegen, ergänzen sich diese sinnvoll. Die von der Anmelderin dargelegte Mehrdeutigkeit ist - ungeachtet dessen, dass die von der Anmelderin genannten weiteren Übersetzungen nicht wörtlich und daher fernliegender sind - unbeachtlich, sofern nur ein beschreibender Sinngehalt besteht, was
vorliegend für die Bedeutung „Kabeltechnologie“ ohne Weiteres zu bejahen ist
(vgl. EuGH GRUR 2004, 146 ff. - DOUBLEMINT). Zudem ist für die Annahme des
Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kein lexikalischer oder
sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe im Verkehr bekannt ist oder
verwendet wird (vgl. EuGH a. a. O. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, besteht der beschreibende Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung auch hinsichtlich aller angemeldeten Dienstleistungen. Die Dienstleistung „Einrichtung und Betrieb von Kommunikationsverbindungen aller Art einschließlich Tiefbau, Leitungsverlegungen, Sende- und
Empfangseinrichtungen für drahtlose Kommunikation“ schließt die Verlegung von
Leitungen (die naturgemäß mittels Kabel erfolgt) zum einen sogar wörtlich mit ein;
zum anderen erfordern Einrichtung und Betrieb von Kommunikationsverbindungen
(wie z. B. Telefon oder Internet) vielfältige Anschlüsse, die über Kabel laufen. Aber
auch im Bereich der drahtlosen Kommunikation sind Kabel für die Sende- und
Empfangseinrichtungen erforderlich (so z. B. für den drahtlosen Internet-Zugang
über WLAN). Gleiches gilt im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 42, da
die Projektierung und Planung von Kommunikationsverbindungen auch alle erforderlichen, mit Kabeln zu verlegenden Anschlüsse umfasst (im Übrigen bezieht
sich die Dienstleistung der Planung und Projektierung u.a. auch hier explizit auf
das Verlegen von Leitungen). Ein direkter beschreibender Zusammenhang lässt
sich daher entgegen der Auffassung der Anmelderin auch in Bezug auf die mit der
Anmeldung beanspruchten Projektierungs- und Beratungsdienstleistungen feststellen.
Die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist damit insgesamt zu
verneinen, so dass die Frage eines fehlenden Freihaltebedürfnisses nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Ergebnis dahingestellt bleiben. Da der beschreibende
Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung „Cabletech“ indes so deutlich und
unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann, ist eine derartige Bezeichnung den Mitbewerbern als beschreibende Angabe zur freien Verwendung offenzuhalten (vgl. BPatG GRUR 2004,
873, 874 - FRISH). Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist daher
entgegen der Auffassung der Anmelderin ebenfalls gegeben.
Soweit die Anmelderin auf zahlreiche Voreintragungen mit dem Zeichenbestandteil „Tech“ verweist, sind zum einen die im Recherchesystem DPINFO erscheinenden Marken teilweise noch im Anmelde-Stadium; zum Teil betreffen sie andere
Waren-/Dienstleistungsklassen oder erscheinen als Zusammensetzung mit nicht
lediglich beschreibendem Aussagegehalt. Den eingetragenen Marken stehen indes zahlreiche Zurückweisungen von Wortkombinationen mit dem Bestandteil
„Tech“ gegenüber (vgl. PAVIS PROMA, so etwa HOMTECH, LABOTECH,
ÖKOTECH, POWERTECH, SHOWTECH).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht
veranlasst. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben,
sondern über die vorliegende Anmeldung kann auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die Zulassung der
Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer
Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen
worden ist.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb