Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.04.2008 – 26 W (pat) 36/07
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 36/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 07 448.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann
sowie den Richter Reker und die Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 9: Mobiltelefone
Klasse 37: Reparatur, Wartung
und
Instandhaltung
von
Mobilfunktechnik (Service)
Klasse 35: Marketing; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Versandwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Herausgabe von Werbeschriften; Herausgabe
von Werbetexten; Beschaffungsdienstleistungen für
Dritte; Dateienverwaltung mittels Computer; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Computer-Datenbanken“
angemeldete Marke
Handyservice
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, die angemeldete Marke stelle nur einen allgemeinen beschreibenden Sachhinweis auf Dienste rund um Mobiltelefone dar. Sie sei weder mehrdeutig noch begrifflich zu unbestimmt und bewege sich auf der Linie ähnlicher, vom
Bundespatentgericht bereits als schutzunfähig bewerteter Bezeichnungen, wie
z. B. „Handyline“ (PAVIS BPatG 30 W (pat) 187/03) oder „Umzugsservice“ (PAVIS
BPatG 26 W (pat) 192/03). Die angemeldete Marke könne zur Beschreibung der in
der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen und entbehre
angesichts ihres rein beschreibenden Charakters auch jeglicher Unterscheidungskraft.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Sie begehrt sinngemäß die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und
Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, weist die angemeldete Marke in
allgemeiner Form auf ein Dienstleistungsangebot hin, das für Mobiltelefone und
deren Nutzer bestimmt ist. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37
stellt sie einen eindeutigen Hinweis auf die Art der Dienstleistungen („Service“)
sowie auf deren Bestimmung (für ein „Handy“) dar. In Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 35 weist die angemeldete Marke
hinreichend konkret darauf hin, dass diese von einem Dienstleistungsunternehmen erbracht werden, das auf dem Sektor der Mobiltelefonie bzw. unter Einsatz
der Mobiltelefonie tätig ist. Auch für die beanspruchten Waren der Klasse 9 bringt
die angemeldete Marke nur zum Ausdruck, dass diese von (irgend)einem Dienstleistungsunternehmen verkauft werden, das zugleich - und möglicherweise vorwiegend - Serviceleistungen für Mobiltelefone und deren Nutzer erbringt.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist der vorstehend dargestellte beschreibende Begriffsgehalt der angemeldeten Marke für den Durchschnittsverbraucher
der fraglichen Waren und Dienstleistungen ohne gedankliches Analysieren der
Marke sofort erfassbar und zudem hinreichend bestimmt. Nicht jede begriffliche
Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen.
Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst
weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend
erfassen zu können (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Soweit die Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle geltend gemacht hat,
dass die angemeldete Marke mehrere denkbare Bedeutungsgehalte aufweisen
und beispielsweise auf Reparatur-, Vermittlungs- und Verkaufsdienstleistungen
hinweisen könne, vermag dies der angemeldeten Marke ebenfalls nicht zur Eintragung zu verhelfen, weil sämtliche angeführten Verständnismöglichkeiten rein
waren- und dienstleistungsbeschreibender Natur sind. Im übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen dienen kann,
vom Markenschutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgenommen ist, und zwar
unabhängig davon, ob ihr noch andere, ggf. auch nicht beschreibende Bedeutungen zukommen können. Die Mehrdeutigkeit einer beschreibenden Angabe beseitigt also für sich gesehen nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
(EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 38 - BIOMILD).
Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat und für den Senat mithin
nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sie die Beschlüsse der Markenstelle rechtlich für unzutreffend oder angreifbar hält, wird im
übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Markenstelle Bezug genommen, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Fehler erkennen
lässt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Bb