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BPatG Beschluss vom 14.04.2008 – 30 W (pat) 10/07

30. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 10/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 41 439.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Ric

hters

Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist

WTC

für die Waren und Dienstleistungen

„Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-,

fotografische,

Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und

Unterrichtsapparate und -instrumente, elektrische Apparate und

Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; auf Datenträgern gespeicherte Daten und Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere betreffend technische Regeln und Normen; elektronische Datenverarbeitungsgeräte und Bildschirmgeräte, Mess-, Prüf- und

Probenahmegeräte, Projektions- und fotooptische Geräte, elektrische Steuer- und Regelgeräte, elektrisch betriebene Geräte der

Unterhaltungselektronik, Bauelemente der Elektronik, elektrische

und elektronische Betriebsmittel für den Potenzialausgleich im

Wesentlichen bestehend aus Elektrodrähten, Elektrokabeln und/

oder Elektroleitungen, Fernmeldegeräte, elektrische und elektronische Funk-Entstörmittel im Wesentlichen umfassend Elektrokondensatoren und/oder Elektromagnetspulen, galvanische Elemente

und Batterien, Geräte zur Hochfrequenzerzeugung, implosionssichere Bildröhren, elektrische Kondensatoren, optoelektronische

Koppelelemente, elektrisch betriebene Spielgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel,

Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere auf den Gebieten allgemeine Elektrotechnik,

Werkstoffe der Elektrotechnik, Umweltschutz, allgemeine Sicherheit, Planen, Errichten und Betreiben von elektrischen Energieversorgungsanlagen, Betriebsmittel der Energietechnik, Betriebsmittel

der Stromversorgung, Nachrichtenkabel, Geräte für Haushalt und

ähnliche Zwecke, Installationstechnik, Bauelemente und Bauteile

der Nachrichtentechnik und Elektronik, Nachrichten- und Informationstechnik, Telekommunikationstechnik, Medizintechnik, Elektroakustik, Ultraschall, Laser, Leittechnik, die vorgenannten Waren in

Klasse 16, insbesondere betreffend technische Regeln und Normen; Veranstaltung und Durchführung von Kongressen und Seminaren zur Weiterbildung, insbesondere zu technisch-wissenschaftlicher Weiterbildung, zur Technologieförderung und für Unterrichtszwecke, Organisation und Durchführung von Ausstellungen

und sonstigen Informationsveranstaltungen zur Weiterbildung, insbesondere zu

technisch-wissenschaftlicher Weiterbildung, zur

Technologieförderung und für Unterrichtszwecke, insbesondere

auf den Gebieten allgemeine Elektrotechnik, Werkstoffe der Elektrotechnik, Umweltschutz, allgemeine Sicherheit, Planen, Errichten

und Betreiben von elektrischen Energieversorgungsanlagen, Betriebsmittel der Energietechnik, Betriebsmittel der Stromversorgung, Nachrichtenkabel, Geräte für Haushalt und ähnliche Zwecke,

Installationstechnik, Bauelemente und Bauteile der Nachrichtentechnik und Elektronik, Nachrichten- und Informationstechnik, Telekommunikationstechnik, Medizintechnik, Elektroakustik, Ultraschall, Laser, Leittechnik“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Buchstabenfolge „WTC“ sei die auch im Inland gebräuchliche Abkürzung für das am

11. September 2001 durch Terroranschläge zerstörte „World Trade Center“ in

New York. „WTC“ werde in den inländischen Medien als Abkürzung verwendet

und sei auch dem durchschnittlichen inländischen Verkehrsteilnehmer bekannt,

der der Kennzeichnung wegen der damit verbundenen Assoziationen nicht die Bedeutung eines betrieblichen Herkunftshinweises beimesse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt hierzu im Wesentlichen aus, auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik

seien Buchstabenfolgen als Identifikationsmittel sehr gebräuchlich, der Fachverkehr werde „WTC“ nicht als Hinweis auf ein nicht mehr existierendes Gebäude

verstehen. Im Übrigen sei diese Buchstabenfolge mit mehreren anderen Bedeutungen belegt, u. a. „World Team Cup“.

Er beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 22. November 2006 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr. 1 und 2

MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

dienen können.

Handelt es sich um Buchstaben oder - wie vorliegend - um eine Buchstabenfolge,

ist eine Eignung zur Beschreibung insbesondere zu bejahen, sofern diese als unmittelbar beschreibende Angaben, vor allem als Typen-, Maß-, Größen- oder

Qualitätsangaben usw. für die beanspruchten Waren in Betracht kommen (vgl.

BPatGE 37, 44, 47 ff. – VHS; BPatG GRUR 2003, 345, 346 - Buchstabe K;

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rdn. 244 m. w. N.).

Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich daneben auch auf Buchstaben

als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus

sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne

Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden können (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 328, 330 (Nr. 31-34) – TDI).

Für eine Zurückweisung wegen Schutzunfähigkeit muss in einer auf die beanspruchten Waren bezogenen „Einzelfallbeurteilung“ festgestellt werden, dass eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und benötigt werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC; GRUR 2003, 343,

344 - Buchstabe Z).

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Buchstaben, die als Abkürzung für zahlreiche verschiedene Begriffe genannt sind, sich häufig nicht zur beschreibenden Verwendung eignen. Eine vieldeutige Abkürzung – die von Haus aus nicht dieselbe

Bedeutung hat wie die zugrunde liegenden Fachausdrücke – eignet sich hierfür

nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Wesentlichen nur

eine der Bedeutungen für die angemeldeten Waren in Betracht kommt (vgl.

BPatGE 40, 85 – CT).

Demnach sind Buchstabenverbindungen schutzfähig, die nur in sehr umfangreichen Abkürzungsverzeichnissen und für eine Vielzahl von verschiedenen Begriffen verwendet werden (vgl. BPatGE 38, 182 – MAC; BPatG GRUR 1998, 731, 732

– DSS; GRUR 1999, 330 – CT). Dabei kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit ausgegangen werden, wenn eine begriffliche Ungenauigkeit in einem

solchen Maß erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten Beschreibung

der betreffenden Waren nicht mehr geeignet erscheint (vgl. Ströbele/Hacker

a. a. O. § 8 Rdn. 211 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die

Buchstabenfolge „WTC“ im betroffenen Waren- und Dienstleistungsgebiet entweder selbst eine beschreibende Sachangabe im Sinne einer Typen-, Maß-, Größen-

oder Qualitätsangabe darstellt oder als Abkürzung einer solchen beschreibenden

Sachangabe üblicherweise verwendet wird.

Die Buchstabenfolge „WTC“ findet sich in einem Teil der für den Waren- und

Dienstleistungsbereich einschlägigen Abkürzungsverzeichnisse zwar als Abkürzung im Deutschen und im Englischen in mehreren Bedeutungen, die zum Teil

auch im vorliegenden Warengebiet einschlägig sein können, wie z. B. als Abkürzung für „World Telecommunications Congress“ (vgl. Heinz Schulte, Informationstechnologie von A-Z, 7. Aufl.), für „World Trade Corporation“ (vgl. Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, Datakontext 1986; Peter Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, Saur 1992), für „Wire

Through Connection“ (vgl. Jakob Vlietstra, Dictionary of Acronyms and Technical

Abbreviations 2001), in allgemeinen Abkürzungsverzeichnissen (vgl. Dean Stahl,

Karen Kerchelich, Abbreviations Dictionary 2001; Heinz Koblischke Lexikon der

Abkürzungen, Bertelsmann 1994) auch in den Bedeutungen „War Transport

Council, Women`s Timber Corps, World Tanker Corporation, World Trade Center,

World Trade Commission“ sowie im Internet neben anderen insbesondere Firmenabkürzungen für „World Triathlon Corporation“ (vgl. www. trizeit.de/triathlonlexikon…).

Vor diesem Hintergrund lässt sich ein konkreter Bedeutungsgehalt der Buchstabenkombination „WTC“ im einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet nicht

feststellen.

Zwar ist es im Bereich dieser Waren üblich, diese auch mit Buchstabenkombinationen zu bezeichnen. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sich für „WTC“

bei den zahlreichen Herstellern eine einheitliche oder systematische Bezeichnungspraxis in dem Sinne herausgebildet hätte, dass dieser Buchstabenkombination eine bestimmte beschreibende Bedeutung (z. B. Leistungsmerkmale) im Sinne einer Fachangabe zuzuordnen wäre.

Für die hier betroffenen Waren- und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 ergeben sich nach Auffassung des Senats demnach keine sicheren Anhaltspunkte

für die Feststellung des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses an der Buchstabenkombination „WTC“.

2. Der angemeldeten Kombination fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Anmeldung erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Nicht unterscheidungskräftig sind danach Bezeichnungen, bei denen es sich um warenbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl. BGH in st. Rspr. GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch;

GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; BlPMZ 2000, 332, 333 – LOGO).

Damit kann Verbindungen von (Zahlen und) Buchstaben eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommen, soweit sie keine beschreibende Bedeutung aufweisen. Eine andere Betrachtungsweise kann jedoch für Bereiche geboten sein, in

denen solche Buchstaben(-Zahlen)-Verbindungen als sachbezogene Angaben

oder Bezeichnungen von Normen üblich sind. Das gilt auch, wenn zwar für die

konkrete Buchstaben(/Zahlen)kombination keine beschreibende Bedeutung belegt

werden kann, das Zeichen sich aber zwanglos in eine bereits existierende, beschreibend verwendete Bezeichnungsreihe einordnen lässt (vgl. BGH a. a. O. –

B-2 alloy; 30 W (pat) 16/04 - B3-alloy – PAVIS PROMA CD-ROM, Kliems; BGH

I ZB 015/99 - D-205 PAVIS PROMA CD-ROM, Knoll; 30 W (pat) 13/04 – D 205

- PAVIS PROMA CD-ROM, Kliems).

Der angemeldeten Bezeichnung „WTC“ kann indessen – wie dargelegt – kein für

die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Insbesondere konnten keine Ähnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten festgestellt werden mit Bezeichnungssystemen, die sich etwa den

aus DIN-Normen oder vergleichbaren, in den einschlägigen Warenbereichen einheitlich geltenden oder vereinbarten Regelungen entnehmen lassen.

Anhaltspunkte für ein sonstiges, zwar außerhalb des Bereiches unmittelbar beschreibender Angaben liegendes, gleichwohl die Unterscheidungseignung der

Marke ausschließendes Verständnis der Bezeichnung „WTC“

(vgl. EuGH

GRUR 2004, 674, 679 [Nr. 86] - PostKantoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152

- marktfrisch) sind ebenfalls nicht erkennbar geworden. Zwar wird die Buchstabenfolge „WTC“ sehr häufig im Zusammenhang mit dem Anschlag auf das World

Trade Center in New York verwendet. Damit wird jedoch nicht belegt, dass dieser

Gebrauch auch für das vorliegend allein relevante Waren- und Dienstleistungsgebiet eine bedeutende oder eine sonstige, warenübergreifende, die herkunftsbezeichnende Funktion ausschließende Bedeutung erlangt hätte. Angesichts einer

fehlenden eindeutigen Bedeutung der Buchstabenfolge „WTC“ in Bezug auf die in

Frage stehenden Waren und Dienstleistungen liegt somit ein Verständnis im Sinne

der Markenstelle nicht nahe.

Da der angemeldeten Bezeichnung aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und sich auch nicht feststellen

lässt, dass das angemeldete Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch

als Marke verstanden wird (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rdn. 110), fehlt

„WTC“ auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Absatz 2

Nr. 1 MarkenG.

Anhaltspunkte für weitere Überlegungen zu einer fehlenden Schutzfähigkeit nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ergeben sich nicht.

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Ko