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BPatG Beschluss vom 16.04.2008 – 7 W (pat) 360/05

7. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 23 818

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2008 überreichten Patentansprüchen 1 - 8 (gemäß Hilfsantrag 1), Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, wobei Absatz 0015 der Beschreibung lautet: „Diese Aufgabe wird gelöst durch die Merkmale des

Anspruchs 1“.

G r ü n d e

I.

Gegen die Erteilung des Patents 196 23 818 mit der Bezeichnung „Dreh- oder

Winkelphasen-Steuervorrichtung“, veröffentlicht am 24. Februar 2005, ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat der Einsprechende folgende Dokumente genannt:

DE 39 37 644 A1 (D1)

US 4 858 572 (D2)

DE 39 22 962 A1 (D3)

US 5 056 477 (D4)

DE 93 20 451 U1 (D5)

US 5 219 313 (D6)

DE 36 24 827 A1 (D7)

GB 767 645 (D8)

EP 0 163 046 A1 (D13).

Vom Senat wurde in das Verfahren eingeführt:

DE-Buch: Hildebrand, S., Feinmechanische Bauelemente,

Carl Hanser Verlag München 1972, S. 682, Kap. 3.5.1.4.1. (D12).

Aus dem Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind darüber hinaus noch folgende Druckschriften bekannt:

CH 81 946 (D9)

WO 95/31633 A1 (D10)

JP 01 92504 A mit engl. Abstract … AA (D11).

Der Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nach den

§§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig. Insbesonders sei er gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu und auch nicht erfinderisch.

Der Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 - 15

überreicht und stellt den Antrag,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 - 15 (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 - 8 (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 9 - 15 (Hilfsantrag 2), überreicht am 16. April 2008, Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift, wobei

Abs. 15 der Beschreibung anzupassen ist.

Die Patentinhaberin widerspricht im Übrigen der Ansicht der Einsprechenden in

allen Punkten.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 lautet:

Dreh- oder Winkelphasen-Steuervorrichtung, die zwischen einer

ersten und einer zweiten drehbaren Welle zum Verstellen einer

Dreh- oder Winkelphase zwischen der ersten und zweiten drehbaren Welle angeordnet ist, mit:

einem Gehäuse (1, 3, 4), das einen sich von einer inneren Gehäusewandung aus erstreckenden Backen (3a, 3b) aufweist und mit

der ersten drehbaren Welle verbunden und zusammen mit dieser

drehbar ist;

einem Rotor (9), der einen sich von einer zylindrischen Rotoroberfläche aus erstreckenden Flügel (9a, 9b) aufweist und mit der

zweiten drehbaren Welle verbunden und im Gehäuse (1, 3, 4)

derart aufgenommen ist, dass er innerhalb eines vorbestimmten

Winkels bezüglich des Gehäuses (1, 3, 4) verdrehbar ist;

wobei der Rotor (9) und das Gehäuse (1, 3, 4) zusammenwirkend

mindestens eine Kammer (10, 11, 12, 13) definieren, deren Volumen entsprechend der Drehlage des Rotors (9) bezüglich des Gehäuses (1, 3, 4) veränderbar ist; und

einem Verriegelungsmechanimus zum Verriegeln des Rotors (9)

im Gehäuse (1, 3, 4),

dadurch gekennzeichnet,

dass der Verriegelungsmechanismus aufweist:

einen in einer Richtung parallel zu einer gemeinsamen Drehachse

des Gehäuses (1, 3, 4) und des Rotors (9) im Flügel (9a) des Rotors (9) verschiebbar aufgenommenen Stift (7), und

eine im Gehäuse (1, 3, 4) vorgesehene Eingriffsöffnung (20) zur

Aufnahme des Stiftes (7),

eine konische Oberfläche am Stift (7) und/oder an der Eingriffsöffnung (20) derart vorgesehen ist, dass dann, wenn der Stift (7) und

die Eingriffsöffnung (20) an der konischen Oberfläche miteinander

in Kontakt gebracht werden, eine in Axialrichtung des Stifts (7)

wirkende Antriebskraft durch den durch die konische Oberfläche

erhaltenen Keileffekt in eine in Drehrichtung wirkende Antriebskraft zwischen dem Gehäuse (1; 3,4) und dem Rotor (9) umgewandelt wird,

wodurch der Flügel (9a, 9b) des Rotors (9) in einer Drehendlage

gegen den Backen (3a, 3b) des Gehäuses (1, 3, 4) gepresst und

relativ zum Gehäuse (1, 3, 4) fest verriegelt wird, und

in der Drehendlage des Rotors (9) gegenüber dem Gehäuse (1,

3, 4) die Mittelachse des Stifts (7) von einer Mittelachse der Eingriffsöffnung (20) in Voreilrichtung des Rotors (9) versetzt ist.

Der unabhängig formulierte Patentanspruch 9 nach Hauptantrag und Anspruch 1

nach Hilfsantrag 2 lautet:

Dreh- oder Winkelphasen-Steuervorrichtung, die zwischen einer

ersten und einer zweiten drehbaren Welle zum Verstellen einer

Dreh- oder Winkelphase zwischen der ersten und zweiten drehbaren Welle angeordnet ist, mit:

einem Gehäuse (1, 3, 4), das einen sich von einer inneren Gehäusewandung aus erstreckenden Backen (3a, 3b) aufweist und mit

der ersten drehbaren Welle verbunden und zusammen mit dieser

drehbar ist;

einem Rotor (9), der einen sich von einer zylindrischen Rotoroberfläche aus erstreckenden Flügel (9a, 9b) aufweist und mit der

zweiten drehbaren Welle verbunden und im Gehäuse (1, 3, 4)

derart aufgenommen ist, dass er innerhalb eines vorbestimmten

Winkels bezüglich des Gehäuses (1, 3, 4) verdrehbar ist;

wobei der Rotor (9) und das Gehäuse (1, 3, 4) zusammenwirkend

paarweise Kammern (10, 11, 12, 13) definieren, deren Volumen

entsprechend der Drehlage des Rotors (9) bezüglich des Gehäuses (1, 3, 4) gegensätzlich veränderbar sind; und

einem Verriegelungsmechanismus (7) zum Verriegeln des Rotors (9) im Gehäuse (1, 3, 4) in einer vorbestimmten Winkellage,

um eine Verdrehung des Rotors (9) im Gehäuse (1, 3, 4) zu beschränken,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Verriegelungsmechanismus enthält:

einen einzigen, im Flügel (9a) in einer Richtung parallel zu einer

gemeinsamen Drehachse des Gehäuses (1, 3, 4) und des Rotors (9) zwischen einer vorgeschobenen und einer zurückgeschobenen Lage verschiebbar aufgenommenen, hydraulisch betätigten

Stopperkolben (7), der einen Abschnitt (7a) mit kleinerem Durchmesser und einen Abschnitt (7b) mit größerem Durchmesser aufweist, wobei der Abschnitt (7b) mit größerem Durchmesser in einer Aufnahmeöffnung (8) im Flügel (9a) des Rotors (9) aufgenommen ist, der Abschnitt (7a) mit kleinerem Durchmesser in der

vorgeschobenen Lage aus dem Rotor (9) ragt, und der Stopperkolben (7) in der zurückgeschobenen Lage in den Flügel (9) zurück geschoben ist, und

eine im Gehäuse (1, 3, 4) vorgesehene Eingriffsöffnung (20) zur

Aufnahme des Abschnitts (7a) mit kleinerem Durchmesser des

Stopperkolbens (7), wenn sich dieser in der vorgeschobenen Lage

befindet in einer Drehendlage des Rotors (9) so dass der Rotor (9)

in der vorgeschobenen Lage des Stopperkolbens (7) im Gehäuse

(1, 3, 4) verriegelt ist und in der zurückgeschobenen Lage des

Stopperkolbens (7) außer Eingriff mit dem Gehäuse (1, 3, 4) steht;

ein mechanisches Antriebsteil (18) vorgesehen ist, welches den

Stopperkolben (7) in die vorgeschobene Lage vorspannt; und

ein druckaufnehmender Bereich des Abschnitts (7b) mit größerem

Durchmesser und die Aufnahmeöffnung (8) eine erste Hydraulikkammer (23) definieren, die mit einer (10, 11) der beiden Kammern (10, 11; 12, 13) zugeführtem Betätigungsfluid gespeist wird,

und

ein druckaufnehmender Bereich des Abschnitts (7a) mit kleinerem

Durchmesser und die Eingriffsöffnung (20) eine zweite Hydraulikkammer (24) definieren, die mit der anderen (12, 13) der beiden

Kammern (10, 11; 12, 13) zugeführtem Betätigungsfluid gespeist

wird,

so dass der Stopperkolben (7) gegen die Federkraft des mechanischen Antriebsteils (18) in die zurückgeschobene Lage zurück geschoben wird unabhängig davon, welcher der beiden Kammern (10, 11, 12, 13) Betätigungsflüssigkeit zugeführt wird.

Weitere Ausgestaltungen der Dreh- oder Winkelphasen-Steuervorrichtung nach

dem geltenden Patentanspruch 1 enthalten die Merkmale der auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 während die Ansprüche 10 - 15 (im Hilfsantrag 2 als Ansprüche 2 - 7) auf den unabhängigen Anspruch 9 (= Anspruch 1 des

Hilfsantrags 2) rückbezogenen sind.

In der Streitpatentschrift (DE 196 23 818 B4) ist als Aufgabe der Erfindung genannt,

eine verbesserte Dreh oder Winkelphasen-Steuervorrichtung sowie eine Ventilsteuerzeiten-Steuervorrichtung für einen Verbrennungsmotor mit einer derartigen Dreh- oder Winkelphasen-Steuervorrichtung zu schaffen (Abs. [0014]).

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren

auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der

„perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG

analog

für zuständig

(insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom

19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch teilweise begründet.

3. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind hinreichend

klar und auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

4. Als zuständiger Fachmann wird

für die Dreh- oder Winkelphasen-

Steuervorrichtung nach dem Streitpatent ein Maschinenbauingenieur, der mit der

Entwicklung von Ventiltrieben, einschließlich Nockenwellenantrieben bei Brennkraftmaschinen befaßt ist, zugrundegelegt.

5.1

Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 nach Hauptantrag stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. Er mag neu sein, beruht jedoch nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der US 4 858 572 (D2), siehe insbes. Fig. 2 und zugehörige Beschreibung, ist

eine Dreh- oder Winkelphasen-Steuervorrichtung, bestehend aus einem außenliegenden Gehäuse mit sich nach innen erstreckenden Backen sowie einem innenliegenden Rotor mit außenliegenden abgedichteten Flügeln offenbart. Zwischen

diesen Flügeln und den feststehenden Backen des Gehäuses werden Hydraulikkammern (Ziff. 20 - 25, 20c - 25c) mit einem entsprechend der Drehlage des Rotors veränderbaren Volumen gebildet. Weiterhin ist aus der Schrift D2 eine radial

wirkende Arretiervorrichtung zwischen Gehäuse und Rotor bekannt, deren federbelastete Arretierbolzen 36, 47 durch hydraulischen Druck aus ihrer Raststellung 40, 142 nach außen gedrückt werden, um eine Drehung des Rotors zu ermöglichen.

Bei seiner stetigen Suche nach Verbesserungen und Vereinfachungen des Standes der Technik wird der Fachmann

in der Literatur bspw. die Schrift

EP 0 163 046 A1 (D13) finden, die ebenfalls eine Vorrichtung zur Einstellung der

Dreh- bzw. Winkelphase einer Nockenwelle mit einem Rotor (Fig. 2, Welle 6,

Fig. 6, Wellenteil 4; 40) und einem Gehäuse (Fig. 2 und 6, Antriebsrad 10) aufweist und die eine zuverlässige Endlagenarretierung des Rotors mit nur einer Arretiervorrichtung aufzeigt. Diese wird aus einem parallel zur gemeinsamen Drehachse von Gehäuse und Rotor (9) im Rotor verschiebbar aufgenommenen Stopperkolben (69) mit zwei Abschnitten verschiedenen Durchmessers, und einer im

Gehäuse (10) vorgesehene Eingriffsöffnung zur Aufnahme des Stopperkolbenabschnitts mit dem kleineren Durchmesser gebildet (Fig. 6). Der Stopperkolben wird

analog zum Streitpatent durch eine Feder vorgespannt und aus der eingerasteten

Stellung durch den zur Betätigung der Einstellvorrichtung dienenden Hydraulikdruck aus der Eingriffsöffnung gegen die Kraft der Feder zurückgedrückt, so dass

der Rotor gegenüber dem Gehäuse wieder verdrehbar ist. Von einer schon aus

Vereinfachungsgründen naheliegenden Kombination der Lösungen gemäß den

Schriften D2 und D13 unterscheidet sich der Anspruch 9 nach Hauptantrag nur

noch durch das Vorsehen eines Stufenkolbens, dessen beide Kammern jeweils

(letzte 8 Zeilen vor dem Schluss des Anspruchs 9) parallel zu den zugehörigen

druckbeaufschlagten Hydraulikkammern mit Hydraulikfluid versorgt werden, analog zur US 4 858 572 (D2), wo ebenfalls beide Arretierkolben jeweils synchron zu

den zugehörigen Druckkammern betätigt werden. Das Ersetzen eines aus der

Schrift D13 bekannten einfachen Kolbens durch einen Stufenkolben mit einer aus

der Schrift D2 bekannten gleichwirkenden Ansteuerung ist deshalb hier als naheliegende konstruktive Maßnahme zu bewerten.

Demgegenüber ist der Gegenstand des Anspruchs 9 nach Hauptantrag nicht erfinderisch.

Mit den Patentansprüchen gemäß Hauptantrag kann das Patent daher nicht

- beschränkt - aufrechterhalten werden.

5.2

Zum Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des angefochtenen Patents nach Hilfsantrag 1 stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu, da aus keiner

der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale dieses Patentanspruchs hervorgehen. Die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1

angegebenen Merkmale

1.) dass beim Verriegelungsmechanismus durch eine konische

Oberfläche am Stift (7) und/oder an der Eingriffsöffnung (20)

und

2.) die Versetzung der Mittelachse des Stifts (7) von der Mittelachse der Eingriffsöffnung (20) in Voreilrichtung des Rotors (9)

3.) eine in Axialrichtung des Stifts (7) wirkende Federkraft durch

den „Keileffekt“ in eine in Drehrichtung wirkende Antriebskraft zwischen dem Gehäuse (1, 3, 4) und dem Rotor (9)

umgewandelt wird, und

4.) dadurch der Flügel (9a, 9b) des Rotors (9) gegen den

Backen (3a, 3b) des Gehäuses (1, 3, 4) gepresst und fest

verriegelt wird

finden im bekannten Stand der Technik keine Entsprechung.

Die EP 0 163 046 A1 (D13) zeigt und beschreibt zwar, wie vorstehend zum

Hauptantrag ausgeführt wurde, eine Dreh- oder Winkelphasen-Steuervorrichtung

mit einem in einer Richtung parallel zu einer gemeinsamen Drehachse des Gehäuses und des Rotors im Rotor verschiebbar aufgenommenen Stopperkolben,

und eine im Gehäuse vorgesehene Eingriffsöffnung zur Aufnahme des dünneren

Abschnitts des Stopperkolbens. Das Zusammenwirken eines konischen Stiftes mit

einer zylindrischen oder konischen Eingriffsöffnung sowie die oben beschriebenen

Maßnahmen zum Anpressen von Welle und Gehäuse durch den „Keileffekt“ entsprechend den Merkmalen 1.) bis 4.) sind daraus jedoch nicht bekannt. Diese

Merkmale werden auch vom Fachmann, entgegen der Auffassung der Einsprechenden nicht ohne weiteres mitgelesen oder „quasi automatisch“ ergänzt.

Die Merkmalskombination des Anspruchs 1 wird deshalb durch die Druckschrift

(D13) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

In der US 4 858 572 (D2), siehe insbes. Fig. 2 und zugehörige Beschreibung, wird

eine radial wirkende Arretiervorrichtung zwischen Gehäuse und Rotor aufgezeigt,

deren federbelastete Arretierbolzen 36, 47 durch hydraulischen Druck aus ihrer

Raststellung 40, 142 heraus bewegt werden, um eine Drehung des Rotors zu ermöglichen.

Die DE 39 37 644 A1 (D1) zeigt eine koaxiale Sperrvorrichtung 13, bei der das

Sperrprofil 14 der Sperrhülse 15 durch Druck der Feder 17 in die Sperrnut 16 des

Rotors 5 einrastet. Ein Lösen dieser Arretierung wird durch den axialen Hub des

Elektromagneten 19 bewirkt (s. Fig. 1 und zugeh. Beschr.). Da eine achsparallele

Arretiervorrichtung mit den Merkmalen 1.) bis 4.) in beiden Schriften nicht vorhanden ist, hat der Anspruch 1 des Streitpatents auch gegenüber der Offenbarung der

Schriften D1 und D2 als neu zu gelten.

Auch die weiter abliegenden Schriften DE 39 22 962 A1 (D3), US 5 056 477 (D4),

DE 93 20 451 U1 (D5), US 5 219 313 (D6), DE 36 24 827 A1 (D7), GB 767 645

(D8), CH 81 946 (D9), WO 95/31633 A1 (D10) und JP 01 092 504 A mit engl. Abstract … AA (D11) beschreiben zwar Dreh- oder Winkelphasen-Steuervorrichtungen, aber eine achsparallele Arretiervorrichtung mit den Merkmalen 1.) bis 4.) des

Kennzeichens ist aus ihnen nicht bekannt. Die Neuheit des Gegenstandes des

geltenden Anspruchs 1 gegenüber diesen Schriften ist somit ebenfalls gegeben.

Das Buch: „Hildebrand“, S. 682, Kap. 3.5.1.4.1. (D12) beschreibt und zeigt zwar in

abstrakter Weise eine kegelige oder geneigte Flankenform für spielfreie Gesperre

im Sinne der Konstruktionssystematik allgemein (Bild 3.619.d); es sind jedoch

keine Hinweise auf eine Anwendung bei Dreh- oder Winkelphasen-Steuervorrichtungen im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1 ersichtlich und auch ein einseitiges Anpressen eines ersten Teils gegen einen Anschlag im Sinne der kennzeichnenden Merkmale 2.) bis 4.) ist dieser Schrift nicht entnehmbar. Sie kann

deshalb ebenfalls die Neuheit des geltenden Anspruchs 1 nicht in Frage stellen.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann keine Anregungen zum Auffinden dieses Gegenstands geben können.

Im Hinblick auf den Verriegelungsmechanismus kann die Druckschrift

EP 0 163 046 A1 (D13) als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich diesbezüglich vom Gegenstand der Schrift D13, wie beim Neuheitsvergleich ausgeführt

wurde, dadurch, dass am Stift und/oder an der Eingriffsöffnung für diesen eine

konische Oberfläche und eine Versetzung der Mittelachse des Stiftes gegenüber

der Mitte der Eingriffsöffnung in der Drehendlage des Rotors vorgesehen sind.

Diese funktionswesentlichen Merkmale werden auch durch eine Kombination der

Schrift D13 mit dem Fachbuch „Hildebrand“ (D12) für den Fachmann nicht nahegelegt, da die Achsversetzung als Maßnahme zum Anpressen vom Rotor an das

Gehäuse durch den „Keileffekt“ diesem druckschriftlichen Stand der Technik nicht

entnehmbar ist und die allgemein bekannte Spielfreiheit einer Rastverbindung mit

kegeligen Flächen hier von untergeordneter Bedeutung ist. Auch aus den übrigen

Schriften D1 bis D11 ist eine derartige, von der Betätigungseinheit getrennte Arretiervorrichtung mit einseitiger Vorspannung nicht nahegelegt.

Ohne Hinweise oder Anregungen aus dem bekannten Stand der Technik bedurfte

es für den Fachmann vielmehr erfinderischer Überlegungen, um zur Maßnahmenkombination gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zu kommen.

Die Patentansprüche 2 bis 8 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Mit

dessen Rechtsbeständigkeit haben daher auch diese Ansprüche Bestand.

Tödte

Eberhard

Pösentrup

Schlenk

Cl