Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.04.2008 – 6 W (pat) 306/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 20 866
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und
Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 199 20 866 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 199 20 866, dessen Erteilung am 1. August 2002 veröffentlicht
wurde, ist von der Einsprechenden I am 31. Oktober 2002 und von der Einsprechenden II am 4. November 2002 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprüche stützen sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
des Patentgegenstands.
Die Einsprechende I macht offenkundige Vorbenutzung geltend und reicht zu deren Substantiierung folgende Anlagen ein:
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E1: KBE Artikel 170 und 171, vor 1998,
E1.1: KBE Artikel 170 und 171, Januar 1998,
E1.2: KBE Artikel 170 und 171,
E1.3: KBE Artikel 170 und 171 und
E1.4: KBE Artikel 170 und 171.
Sie benennt hierzu zwei Zeugen und stützt ihre Einspruchsbegründung im Weiteren auf folgende Druckschriften:
(E2) DE 298 08 988 U1,
(E3) DE 39 23 288 A1,
(E4) DE 87 03 052 U1 und
(E6) DE 93 16 925 U1, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Die Einsprechende II stützt ihre Einspruchsbegründung bezüglich des Patentanspruches 1 auf die E2 bis E4 und die
(E5) DE 92 17 883 U1.
Die Einsprechenden führen in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie beantragen,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:
-
neue Patentansprüche 1 und 2, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
- Unterlagen im Übrigen wie erteilt.
Sie lässt erkennen, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem nun
geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Das Patent nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 betrifft eine
Glasklotzbrücke zum Einlegen in die Glasnut beim Verglasen von
Fenstern, Türen o.dgl. aus Profilrahmen aus Metall, Kunststoff
oder Holz, mit einer Auflageplatte, die an ihren Schmalseiten federnd gelagert angeordnete Überhöhungen aufweist, die in der
Glasnut einklemmend an das erforderliche Maß anpassbar sind,
wobei die Auflageplatte insbesondere aus Längs- und Querwänden gebildet ist, dass im Bereich der Längswände mindestens ein
Federelement angeordnet ist, welches im eingesetzten Zustand
der Glasklotzbrücke in der Glasnut die Auflageplatte zwischen den
Nutwandungen des Profilrahmens verspannt,
wobei das Federelement (9) aus wenigstens zwei elastischen Stegen (10.1 und 10.3) bzw. (10.1 und 10.4) besteht, die einerseits an
der Längswandung (7) angeformt sind und andererseits über einen querverlaufenden Klemmsteg (11) miteinander verbunden
sind, wobei die Stege (10.1, 10.2, 10.3, 10.4) mit Längswandung (7) und Klemmsteg (11) parallelogrammartig angeordnet
sind, dadurch gekennzeichnet,
dass im Bereich der Längswandung (7) eine Ausnehmung zur
Aufnahme des Federelementes (11) angeordnet ist, die sich in die
Auflageplatte (2) erstreckt, und dass die Seitenwände der Ausnehmung unter einem Winkel verlaufen, wobei die Seitenwand zu
der das Federelement (9) zur Entspannung drückbar ist, unter einem flacheren Winkel verläuft.
Hieran schließt sich der rückbezogene Unteranspruch 2, zu dessen Wortlaut auf
den Akteninhalt verwiesen wird.
Nach der in Abs. [0004] der Patenschrift angegebenen Aufgabe der Erfindung soll
die bekannte Glasklotzbrücke derart weitergebildet werden, dass sie wesentlich
einfacher zu montieren ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten
Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die
Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes
(Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche sind substantiiert, auf einen
Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig.
3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 ist eine Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1, 2 und 3, dessen Gegenstand ausreichend deutlich in den erteilten Patentansprüchen 1, 2 und 3 sowie insbesondere in Abs. [0007] der Beschreibung
beschrieben ist.
Dem Einwand der Einsprechenden I, der geltende Patentanspruch 1 sei nicht zulässig, kann nicht gefolgt werden. Dieser Einwand wird damit begründet, es fehle
an einer entsprechenden Figur und an einer entsprechenden Beschreibung des
neuen Patentgegenstandes. Außerdem liege ein Widerspruch im geltenden Patentanspruch 1 vor, wenn zum einen beansprucht werde, dass die elastischen
Stege des Federelements an der Längswandung angeformt seien und zum anderen im Bereich der Längswandung eine Ausnehmung zur Aufnahme des Federelementes angeordnet sei.
Dies trifft nicht zu, weil
●
der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 eindeutig,
wie oben ausgeführt, der Patenschrift zu entnehmen ist und
●
der Fachmann, ein Techniker aus dem Bereich Kunststoffverarbeitung mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet
der Fensterherstellung, das im geltenden Patentanspruch 1
mit Ausnehmung bezeichnete Konstruktionsdetail nur als
Rücksprung der Längswandung auffassen kann; denn der
einfache gegenständliche Aufbau der Glasklotzbrücke nach
dem Wortlaut des Patentanspruch 1 lässt offensichtlich keine
andere sinnvoll erscheinende Anordnung als eine Längswandung mit im Rücksprung (Ausnehmung) angeordnetem
Federelement zu.
4. Auf den Einspruch ist das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der
Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist.
4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu, da
keine der entgegengehaltenen Druckschriften Gegenstände mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt.
4.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Glasklotzbrücke nach der E6 (DE 93 16 92 U1) kommt dem Patentgegenstand
nach dem geltenden Patentanspruch 1 am nächsten und weist folgende mit dem
Patentgegenstand des geltenden Patenanspruchs 1 übereinstimmende Merkmale
auf:
a) Glasklotzbrücke 1 zum Einlegen in die Glasnut beim Verglasen von Fenstern, Türen o.dgl. aus Profilrahmen aus Metall,
Kunststoff oder Holz,
b) mit einer Auflageplatte (Stegverbindungen 4),
c)
die an ihren Schmalseiten federnd gelagert angeordnete
Überhöhungen (Federlippen 8) aufweist,
d)
die in der Glasnut einklemmend an das erforderliche Maß
anpassbar sind,
e) wobei die Auflageplatte 4 insbesondere aus Längs- und
Querwänden gebildet ist,
f)
wobei im Bereich der Längswände mindestens ein Federelement (Stege 3) angeordnet ist,
g) welches im eingesetzten Zustand der Glasklotzbrücke in der
Glasnut die Auflageplatte zwischen den Nutwandungen des
Profilrahmens verspannt,
h) wobei das Federelement 3 aus wenigstens zwei elastischen
Stegen 3 besteht,
i)
j)
die einerseits an der Längswandung angeformt sind und
andererseits über einen querverlaufenden Klemmsteg miteinander verbunden sind,
k)
und mit Längswandung und Klemmsteg parallelogrammartig
angeordnet sind.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden I gehen die Merkmale der Glasklotzbrücke nach dem geltenden Patentanspruch 1, die darin bestehen,
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dass im Bereich der Längswandung eine Ausnehmung zur
Aufnahme des Federelementes angeordnet ist,
die sich in die Auflageplatte erstreckt, und
dass die Seitenwände der Ausnehmung unter einem Winkel
●
●
verlaufen,
● wobei die Seitenwand zu der das Federelement (9) zur Entspannung drückbar ist, unter einem flacheren Winkel verläuft,
über einfache handwerkliche Maßnahmen hinaus, und sie ergeben sich auch nicht
in naheliegender Weise aus der E6.
Denn im Gegensatz zu der E6, in der das Federelement auf der gesamten Länge
der Glasklotzbrücke angeordnet ist und die Stegverbindung 4 zusammen mit den
Stegen 3 und dem Klemmsteg die Brücke bilden, erstreckt sich beim Gegenstand
nach dem geltenden Patentanspruch 1 die Auflageplatte über die gesamte Breite
und Länge der Glasklotzbrücke, bildet als steifes Bauelement die Brücke und hat
nur in einer Ausnehmung ein Federelement, das mit der o. g. Ausgestaltung offenbar ausschließlich das Verspannen der Glasklotzbrücke in der Glasnut bewirkt,
was offensichtlich vorteilhaft ein schnelleres und leichteres Einklipsen der Glasklotzbrücken möglich macht.
Die bekannte Glasklotzbrücke nach der E6 hat, wie oben ausgeführt, einen anderen Aufbau und kann somit dem Fachmann keinen Weg zur erfindungsgemäßen
Lösung des geltenden Patentanspruchs 1 aufzeigen.
Dies trifft auch auf die zur offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten Unterlagen
(E1, E1.1, E1.2, E1.3 und E1.4) zu, da sie Glasklotzbrücken wie in der E6, jedoch
ohne an ihren Schmalseiten federnd gelagert angeordnete Überhöhungen, zeigen.
Die E2, E3, E4 und E5 liegen allein schon deshalb weiter ab, weil sie zum einen
keine Ausnehmung in der Auflageplatte zur Aufnahme eines Federelementes haben und zum anderen keinen parallelogrammartigen Aufbau der Stege mit Längswandung und Klemmsteg (E2, E4) bzw. keine an den Schmalseiten federnd gelagert angeordnete Überhöhungen (E3 und E5) aufweisen.
Sie können daher auch keine über die E6 hinausgehenden, auf die oben angeführten und die Patentfähigkeit begründenden Merkmale hinweisenden Anregungen geben.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
5.
Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 ist auch der auf nicht
platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichtete Unteranspruch 2 gewährbar.
Dr. Lischke
Guth
Hildebrandt
Küest
Cl