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BPatG Beschluss vom 23.04.2008 – 26 W (pat) 117/06

26. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 117/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 20 849.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Ric

hters

D

r. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Waren

„Klasse 32: Biere; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke;

Mineralwässer (Getränke); Wasser (Getränke);

Tafelwässer;

Klasse 33: alkoholhaltige Getränke; alkoholische Fruchtgetränke“

beanspruchten Marke

Pontifex

mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

zurückgewiesen, weil die Marke gegen die guten Sitten verstoße (§ 8 Abs. 2 Nr. 5

2

. Alt. MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke

werde bei einer markenmäßigen Verw

endung für die in der Anmeldung aufgefü

hrten Waren von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als ärgerniserregend

empfun

den. Die Bezeichnung „Pontifex“ werde unmittelbar mit dem

Papst als

O

berhaupt der Katholischen Kirche in Verbindung gebracht. Trotz der von alters

h

er bestehenden vielfältigen Verbindungen zwischen Wein, Bier und kirchlichen

Einrichtungen werde ein erheblicher Teil des Verkehrs in der Benutzung dieser

B

ezeichnung für sowohl alkoholische wie auch alkoholfreie Getränke nicht nur

eine grobe Geschmacksverletzung sehen, sondern sie in erheblichem Maße als

religiös anstößig empfinden.

Hiergegen wendet sich die Anmelder

in mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

die Zurückweisung der Anmeldung sei schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die

voll-ständige und korrekte Bezeichnung des Papstes „Pontifex maximus“ laute.

Die angemeldete Marke habe, zurückgehend auf den lateinischen Begriff „pons“

(= Brücke), die allgemeinere Bedeutung „Brückenbauer“ und habe ursprünglich die

obersten Wächter des altrömischen Götterkults sowie die römischen Kaiser bezeichnet. Die angemeldete Marke werde in ihrer ursprünglichen Bedeutung „Brückenbauer“ auch heute noch in der Presse verwendet. Schon wegen dieser Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke verbiete sich die Annahme eines absoluten

Schutzhindernisses. Die Markenstelle habe außerdem den Begriff der guten Sitten

zu weit ausgelegt. Bei der Anwendung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2

Nr. 5 MarkenG sei angesichts der fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral Zurückhaltung geboten. Dies habe auch das

Bundespatentgericht in jüngster Zeit, z. B. in der Entscheidung zu der Marke

„COSA NOSTRA“ (BPatGE 36, 19), zum Ausdruck gebracht. Insbesondere im

Zusammenhang mit Bieren werde die angemeldete Marke nicht als anstößig

e

mpfunden, weil das Bierbrauen seinen Ursprung in Klöstern habe. Selbst Kardinal Meissner habe sich beim Genuss eines als „Papst-Bier“ bezeichneten Bieres

ablichten lassen und sei auf der Internetseite des Anbieters dieses Bieres zu sehen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht festgestellt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für

die in der Anmeldung aufgeführten Waren das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 5 2. Alt. MarkenG entgegensteht.

Nach der vorgenannten Bestimmung des Markengesetzes sind Zeichen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Gegen die guten Sitten verstoßen, wie bereits die Markenstelle im rechtlichen

Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind,

indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur ges chmacklos sind (BGH GRUR 1964, 136, 137 – Schweizer; GRUR 1995, 592,

593 f. - Busengrapscher). Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der Gesamtheit

der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen (EuGH

GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 – SAT.2; BPatGE 46, 66, 70 – Dalailama), wobei

weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend

ist (BPatG Mitt. 1983, 156 - Schoasdreiber; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Auflage, § 8 Rdn. 400).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die angemeldete Marke auch

unter Berücksichtigung des Vorbringens der Anmelderin als religiös anstößig. Es

trifft zwar zu, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht um den vollständ

igen

u

nd korrekten Titel des Oberhaupts der Katholischen Kirche handelt. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall deshalb letztlich unbeachtlich, weil der Papst im Rundfunk und in der Presse in erheblichem Umfang nicht (mehr) mit seinem vollständigen Titel „Pontifex maximus“, sondern – dem Trend zur Vereinfachung und Verkürzung folgend – häufig auch nur als „Pontifex“ bezeichnet wird. Diese Sprachgewohnheit, die die Markenstelle unter Hinweis auf die Überschriften überregionaler Tageszeitungen nachgewiesen hat und die, wie ebenfalls bereits von der

Markenstelle herausgestellt worden ist, ihren Niederschlag bereits im Duden gefunden hat, ist auch dem normal informierten und angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher von Getränken nicht unbekannt. Hingegen kennt er in Ermangelung lateinischer Sprachkenntnisse regelmäßig nicht

die von der Anmelderin zum Gegenstand ihrer Argumentation gemachte Ausgangsbedeutung „Brückenbauer“ des Wortes „Pontifex“ in der lateinischen Sprache. Ebenso wenig ist ihm in der Regel die historische Bedeutung des Wortes

„Pontifex“ sowie der Umstand bekannt, dass im Rom der Antike zunächst Hohepriester und später Kaiser als „Pontifex“ bezeichnet wurden. Bei dieser Sachlage

ist zu erwarten, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher von Getränken

die angemeldete Marke in weit überwiegendem Umfang ausschließlich als Bez eichnung des Papstes verstehen wird.

E

s ist auch davon auszugehen, dass er die Verwendung des ihm bekannten Titels

d

es Oberhaupts der Katholischen Kirche als religiös anstößig empfinden wird.

Zwar ist in der Bevölke

rung

bereits seit längerem e

ine

gewisse

Tendenz zur Aufgabe oder Lockerung religi

öser Bindungen zu erke

nnen, die bei der Beurteilung

einer Verletzung des religi

ösen Empfindens nich

t unberücksichtigt bleiben kann

(BPatG Mitt. 1988, 75 – ES

PIRITO SANTO). Insb

esondere bei den Namen und

T

iteln der Oberhäupter großer Kirchen liegt jedoch weiterhin die Möglichkeit nahe,

dass bei deren kommerzieller Verwendung und insbesondere bei der Einräumu

ng

eines staatlichen Ausschließlichkeitsrechts daran das religiöse Empfinden des

angesprochenen Publikums verletzt wird (BPatG GRUR 1994, 377 – MESSIAS;

BPatG PAVIS PROMA 152/01 – urbi et orbi; BPatGE 46, 66, 70 - Dalailama).

An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der Anmelderin auf die traditionelle Verbindung zwischen kirchlichen Einrichtungen und dem Brauen von Bier

bzw. dem Anbau von Wein nichts zu ändern; denn die kommerzielle Herstellung

von Weinen und Bieren ist und war eine klösterliche Tätigkeit, stand jedoch niemals in unmittelbarem Zusammenhang mit der Person und dem Amt des Papstes.

Auch soweit die Anmelderin darauf verweist, dass es auf dem inländischen Markt

ein sog. „Papst-Bier“ gebe bzw. gegeben habe, für das mit dem Konterfei des

Kardinals Joachim Meissner geworben worden sei, kann dies nicht dazu beitragen, das festgestellte Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zu überwinden, weil es für den Durchschnittsverbraucher und seine Einstufung einer Bezeichnung als den guten Sitten entsprechend bzw. als Verstoß gegen die guten

Sitten einen nicht unerheblichen Unterschied macht, ob eine Brauerei anlässlich

der Wahl oder des Besuchs des Pontifex zu seinen Ehren ein Bier braut und seiner Art und Bestimmung nach so benennt, oder ob ein Unternehmen versucht,

eine der im Verkehr üblichen Bezeichnungen des Oberhauptes der Katholischen

Kirche ausschließlich für sich zu reklamieren und in religiös anstößiger Weise

dauerhaft für kommerzielle Zwecke auf dem Getränkemarkt einzusetzen.

Daher muss der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg letztlich versagt bleiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Richterin Kopacek hat

Reker

Urlaub und kann daher

nicht unterschreiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Bb