Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 23.04.2008 – 28 W (pat) 139/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 139/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 12 309
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 14
„Uhren, Zeitmessinstrumente sowie Teile der genannten Waren
eingetragene Wort-/Bildmarke
ist aus der prioritätsälteren, international registrierten Wort-/Bildmarke 292 848
Widerspruch eingelegt worden, die für die Waren der Klasse 14
„Montres de voyage et pendulettes“
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf
den Widerspruch hin die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Nach der
zunächst zulässigerweise erhobenen Benutzungseinrede, sei diese im Laufe des
Verfahrens von der Markeninhaberin ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten
worden. Die sich somit gegenüber stehenden Waren lägen im Identitäts- bzw. im
engsten Ähnlichkeitsbereich, so dass hohe Anforderungen an den Abstand der
Vergleichsmarken zu stellen seien, die von dem angegriffenen Zeichen aber nicht
eingehalten würden. Die beiden Marken unterschieden sich in klanglicher Hinsicht
lediglich marginal, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen sei.
Die Markeninhaberin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, in der
Sache aber keine Stellungnahme abgegeben und keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Widersprechende ist der Beschwerde entgegengetreten, allerdings ohne zur
Sache Stellung zu nehmen. Sie beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
An der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin, wie zuvor mitgeteilt,
nicht teilgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da zwischen den
Vergleichsmarken die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die spezifische Voraussetzung für den durch die eingetragene Marke gewährten Schutz gegen die
Benutzung ähnlicher Zeichen durch Dritte. Sie liegt vor, wenn die beteiligten
Verkehrskreise irrtümlich annehmen könnten, die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen stammten aus demselben bzw. aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C 102/07, vom
10. April 2008, Rdn. 28 - Adidas/Marca Mode; veröffentlicht unter http://curia.europa.eu). Besteht die Gefahr solcher Verwechslungen, beeinträchtigt dies die
betriebliche Herkunftsfunktion der Marke, durch die für das Publikum die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
garantiert wird, indem sie es ermöglicht, die fraglichen Produkte oder Leistungen
sicher von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (st.Rspr., vgl. EuGH GRUR
2003, 422, 425 Rdn. 44 - Arthur/Arthur et Félicie). Durch diese Herkunftsgarantie
bietet die Marke die Gewähr dafür, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt
bzw. erbracht wurden, das dann auch ggf. für ihre Qualität verantwortlich gemacht
werden kann (vgl. EuGH MarkenR 2007, 210, 212, Rdn. 54 f. - TRAVATAN/
TRIVASTAN). Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, erfolgt
unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere
der Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens sowie der Ähnlichkeit der
wechselseitigen Waren und der Vergleichsmarken. Für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist dabei maßgeblich auf die mit den fraglichen Waren und/oder
Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (vgl. hierzu Hacker
in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 112). Die einzelnen Beurteilungsfaktoren stehen zueinander in einer Art von Wechselbeziehung, so dass
beispielsweise ein geringerer Grad der Markenähnlichkeit durch eine ausgeprägte
Ähnlichkeit der Vergleichswaren ausgeglichen werden kann (st.Rspr., vgl. EuGH
GRUR Int. 2000, 899, 901, Rdn. 40 - Marca/Adidas; BGH GRUR 2005, 427, 429
- Lila Schokolade). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zu bejahen.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als durchschnittlich anzusetzen.
Hinsichtlich der Frage der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von der
Registerlage auszugehen, da die Markeninhaberin ihre ursprünglich erhobene
Benutzungseinrede bereits im patentamtlichen Verfahren ausdrücklich nicht mehr
aufrecht erhalten hat. Es stehen sich somit identische bzw. hochgradig ähnliche
Waren gegenüber, wie dies bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat.
Aus dieser Warensituation ergeben sich hohe Anforderungen an den Abstand, den
die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke einhalten muss, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Die fraglichen Waren richten sich an die allgemeinen Endabnehmerkreise. Es
kann sich dabei um preisgünstige Produkte handeln, bei deren Auswahl die
angesprochenen Verbraucher der Markenbetrachtung regelmäßig keine besondere Beachtung schenken. Vor diesem Hintergrund unterscheiden sich die beiden
Marken zwar bildlich noch hinreichend deutlich, in klanglicher Hinsicht ist dies
dagegen nicht der Fall. Phonetisch differieren die Markenwörter „Lexor“ und
„Luxor“ nur im jeweils zweiten Buchstaben. Nicht zuletzt wegen ihrer Einbindung in
übereinstimmende Buchstabenfolgen ist die durch die unterschiedlichen Vokale
„U“ und „E“ bewirkte klangliche Abweichung so geringfügig, dass sie selbst bei
günstigen Übermittlungsbedingungen leicht überhört werden kann. Der klangliche
Gesamteindruck der beiden Markenwörter wird klar von den weitgehenden
Übereinstimmungen dominiert, so dass die jeweiligen Klangbilder einander derart
stark angenähert sind, dass für den Verkehr eine sichere Abgrenzung nicht
gewährleistet ist. Dies gilt umso mehr, als sich die Vergleichsmarken regelmäßig
nicht nebeneinander begegnen werden und die Verbraucher sie deshalb nur
selten unmittelbar vergleichen können. Vielmehr müssen sie sich hierfür auf die
erfahrungsgemäß eher unvollkommene Erinnerung stützen (vgl. nochmals EuGH,
a. a. O., Rdn. 52 - Arthur/Arthur et Félicie; BGH GRUR 2003, 1044, 1046 -
Kellogg's/Kelly; sowie Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 119, m. w. N.).
Die klangliche Ähnlichkeit von Vergleichszeichen ist nach ständiger Rechtsprechung
für die Bejahung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr bereits ausreichend, es sei denn, sie wird durch prägnante
Abweichungen in begrifflicher oder visueller Hinsicht kompensiert (vgl. EuGH
GRUR 2006, 237, 228, Rdn. 20 – PICASSO; EuGH GRUR 2006, 413, 414,
Rdn. 22 - ZIRH/SIR). Hierfür fehlt es aber an den erforderlichen Voraussetzungen.
Zwar ist mit dem Anklang an die ägyptische Stadt „Luxor“ bei der Widerspruchsmarke durchaus ein bestimmter Bedeutungsgehalt gegeben. Ein
solcher Bedeutungsgehalt vermag der Verwechslungsgefahr mit einem Vergleichszeichen aber nur dann entgegenwirken, wenn die klangliche Ähnlichkeit
zwischen den Zeichen nicht derart ausgeprägt ist, dass die daraus resultierenden
Unterschiede in den Markenwörtern von den angesprochenen Verbrauchern erst
gar nicht sicher herausgehört werden können, wie im vorliegenden Fall. Bei dieser
Sachlage besteht für das Publikum keine Möglichkeit, die beiden Vergleichsmarken anhand des Sinngehalts des Widerspruchzeichens voneinander abzugrenzen. Dem stehen auch nicht die Feststellungen des EuGH zur Neutralisierung
klanglicher Übereinstimmungen durch vorhandene Abweichungen in begrifflicher
Hinsicht entgegen, da in den von ihm entschiedenen Fällen gerade keine
hochgradige klangliche Ähnlichkeit gegeben war (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 22 -
PICASSO; EuGH a. a. O., Rdn. 36 - ZIRH/SIR).
Ebenso wenig wie der Sinngehalt der Widerspruchsmarke ist auch die wenig
einprägsame und im Gesamteindruck zurücktretende grafische Gestaltung der
beiden Wort-/Bildmarken geeignet, die ausgeprägte klangliche Ähnlichkeit der
Vergleichszeichen zu kompensieren bzw. zu neutralisieren. Vorliegend kann auch
nicht von einer relevanten Reduzierung klanglicher Verwechslungen ausgegangen
werden, zumal der Verkehr selbst im Fall eines Kaufs „auf Sicht“ erfahrungsgemäß das Klangbild des den Gesamteindruck prägenden Markenwortes mit
aufnimmt und damit die Erinnerung an klanglich ähnliche Marken geweckt wird
(vgl. Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 125 m. w. N.).
Die Markenstelle hat daher zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke
wegen bestehender klanglicher Verwechslungsgefahr angeordnet. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Werner
Schell
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