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BPatG Beschluss vom 23.04.2008 – 28 W (pat) 139/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 139/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 303 12 309

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 14

„Uhren, Zeitmessinstrumente sowie Teile der genannten Waren

eingetragene Wort-/Bildmarke

ist aus der prioritätsälteren, international registrierten Wort-/Bildmarke 292 848

Widerspruch eingelegt worden, die für die Waren der Klasse 14

„Montres de voyage et pendulettes“

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf

den Widerspruch hin die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Nach der

zunächst zulässigerweise erhobenen Benutzungseinrede, sei diese im Laufe des

Verfahrens von der Markeninhaberin ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten

worden. Die sich somit gegenüber stehenden Waren lägen im Identitäts- bzw. im

engsten Ähnlichkeitsbereich, so dass hohe Anforderungen an den Abstand der

Vergleichsmarken zu stellen seien, die von dem angegriffenen Zeichen aber nicht

eingehalten würden. Die beiden Marken unterschieden sich in klanglicher Hinsicht

lediglich marginal, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen sei.

Die Markeninhaberin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, in der

Sache aber keine Stellungnahme abgegeben und keinen konkreten Antrag gestellt.

Die Widersprechende ist der Beschwerde entgegengetreten, allerdings ohne zur

Sache Stellung zu nehmen. Sie beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

An der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin, wie zuvor mitgeteilt,

nicht teilgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da zwischen den

Vergleichsmarken die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die spezifische Voraussetzung für den durch die eingetragene Marke gewährten Schutz gegen die

Benutzung ähnlicher Zeichen durch Dritte. Sie liegt vor, wenn die beteiligten

Verkehrskreise irrtümlich annehmen könnten, die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen stammten aus demselben bzw. aus wirtschaftlich miteinander

verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH, Urteil in der Rechtssache C 102/07, vom

10. April 2008, Rdn. 28 - Adidas/Marca Mode; veröffentlicht unter http://curia.europa.eu). Besteht die Gefahr solcher Verwechslungen, beeinträchtigt dies die

betriebliche Herkunftsfunktion der Marke, durch die für das Publikum die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

garantiert wird, indem sie es ermöglicht, die fraglichen Produkte oder Leistungen

sicher von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (st.Rspr., vgl. EuGH GRUR

2003, 422, 425 Rdn. 44 - Arthur/Arthur et Félicie). Durch diese Herkunftsgarantie

bietet die Marke die Gewähr dafür, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt

bzw. erbracht wurden, das dann auch ggf. für ihre Qualität verantwortlich gemacht

werden kann (vgl. EuGH MarkenR 2007, 210, 212, Rdn. 54 f. - TRAVATAN/

TRIVASTAN). Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, erfolgt

unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere

der Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens sowie der Ähnlichkeit der

wechselseitigen Waren und der Vergleichsmarken. Für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist dabei maßgeblich auf die mit den fraglichen Waren und/oder

Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (vgl. hierzu Hacker

in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 112). Die einzelnen Beurteilungsfaktoren stehen zueinander in einer Art von Wechselbeziehung, so dass

beispielsweise ein geringerer Grad der Markenähnlichkeit durch eine ausgeprägte

Ähnlichkeit der Vergleichswaren ausgeglichen werden kann (st.Rspr., vgl. EuGH

GRUR Int. 2000, 899, 901, Rdn. 40 - Marca/Adidas; BGH GRUR 2005, 427, 429

- Lila Schokolade). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zu bejahen.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als durchschnittlich anzusetzen.

Hinsichtlich der Frage der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von der

Registerlage auszugehen, da die Markeninhaberin ihre ursprünglich erhobene

Benutzungseinrede bereits im patentamtlichen Verfahren ausdrücklich nicht mehr

aufrecht erhalten hat. Es stehen sich somit identische bzw. hochgradig ähnliche

Waren gegenüber, wie dies bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat.

Aus dieser Warensituation ergeben sich hohe Anforderungen an den Abstand, den

die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke einhalten muss, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Die fraglichen Waren richten sich an die allgemeinen Endabnehmerkreise. Es

kann sich dabei um preisgünstige Produkte handeln, bei deren Auswahl die

angesprochenen Verbraucher der Markenbetrachtung regelmäßig keine besondere Beachtung schenken. Vor diesem Hintergrund unterscheiden sich die beiden

Marken zwar bildlich noch hinreichend deutlich, in klanglicher Hinsicht ist dies

dagegen nicht der Fall. Phonetisch differieren die Markenwörter „Lexor“ und

„Luxor“ nur im jeweils zweiten Buchstaben. Nicht zuletzt wegen ihrer Einbindung in

übereinstimmende Buchstabenfolgen ist die durch die unterschiedlichen Vokale

„U“ und „E“ bewirkte klangliche Abweichung so geringfügig, dass sie selbst bei

günstigen Übermittlungsbedingungen leicht überhört werden kann. Der klangliche

Gesamteindruck der beiden Markenwörter wird klar von den weitgehenden

Übereinstimmungen dominiert, so dass die jeweiligen Klangbilder einander derart

stark angenähert sind, dass für den Verkehr eine sichere Abgrenzung nicht

gewährleistet ist. Dies gilt umso mehr, als sich die Vergleichsmarken regelmäßig

nicht nebeneinander begegnen werden und die Verbraucher sie deshalb nur

selten unmittelbar vergleichen können. Vielmehr müssen sie sich hierfür auf die

erfahrungsgemäß eher unvollkommene Erinnerung stützen (vgl. nochmals EuGH,

a. a. O., Rdn. 52 - Arthur/Arthur et Félicie; BGH GRUR 2003, 1044, 1046 -

Kellogg's/Kelly; sowie Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 119, m. w. N.).

Die klangliche Ähnlichkeit von Vergleichszeichen ist nach ständiger Rechtsprechung

für die Bejahung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr bereits ausreichend, es sei denn, sie wird durch prägnante

Abweichungen in begrifflicher oder visueller Hinsicht kompensiert (vgl. EuGH

GRUR 2006, 237, 228, Rdn. 20 – PICASSO; EuGH GRUR 2006, 413, 414,

Rdn. 22 - ZIRH/SIR). Hierfür fehlt es aber an den erforderlichen Voraussetzungen.

Zwar ist mit dem Anklang an die ägyptische Stadt „Luxor“ bei der Widerspruchsmarke durchaus ein bestimmter Bedeutungsgehalt gegeben. Ein

solcher Bedeutungsgehalt vermag der Verwechslungsgefahr mit einem Vergleichszeichen aber nur dann entgegenwirken, wenn die klangliche Ähnlichkeit

zwischen den Zeichen nicht derart ausgeprägt ist, dass die daraus resultierenden

Unterschiede in den Markenwörtern von den angesprochenen Verbrauchern erst

gar nicht sicher herausgehört werden können, wie im vorliegenden Fall. Bei dieser

Sachlage besteht für das Publikum keine Möglichkeit, die beiden Vergleichsmarken anhand des Sinngehalts des Widerspruchzeichens voneinander abzugrenzen. Dem stehen auch nicht die Feststellungen des EuGH zur Neutralisierung

klanglicher Übereinstimmungen durch vorhandene Abweichungen in begrifflicher

Hinsicht entgegen, da in den von ihm entschiedenen Fällen gerade keine

hochgradige klangliche Ähnlichkeit gegeben war (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 22 -

PICASSO; EuGH a. a. O., Rdn. 36 - ZIRH/SIR).

Ebenso wenig wie der Sinngehalt der Widerspruchsmarke ist auch die wenig

einprägsame und im Gesamteindruck zurücktretende grafische Gestaltung der

beiden Wort-/Bildmarken geeignet, die ausgeprägte klangliche Ähnlichkeit der

Vergleichszeichen zu kompensieren bzw. zu neutralisieren. Vorliegend kann auch

nicht von einer relevanten Reduzierung klanglicher Verwechslungen ausgegangen

werden, zumal der Verkehr selbst im Fall eines Kaufs „auf Sicht“ erfahrungsgemäß das Klangbild des den Gesamteindruck prägenden Markenwortes mit

aufnimmt und damit die Erinnerung an klanglich ähnliche Marken geweckt wird

(vgl. Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 125 m. w. N.).

Die Markenstelle hat daher zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke

wegen bestehender klanglicher Verwechslungsgefahr angeordnet. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Stoppel

Werner

Schell

Me