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BPatG Beschluss vom 23.04.2008 – 29 W (pat) 148/05

29. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 148/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 34 462

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. April 2008 durch die Vorsitzen

de Richterin Grabrucker sowie die

Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

DokWeb

beschlossen:

Die Wortmarke

ist für

Dienstleistungen einer Mailbox, nämlich Sammeln, Verwalten,

Übermitteln, Weiterleiten von Daten, Nachrichten, Mitteilungen

über das Internet oder Intranet;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten,

Filtern, Analysieren, Archivieren, Speichern, Verwalten, Suchen,

Abrufen von Daten, Nachrichten, Mitteilungen;

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 2. März 2005 wegen mangelnder Unterscheidungskraft und mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 die dagegen gerichtete Erinnerung des Anmelders zurückgewiesen.

Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf die Entscheidungen „EURODOK“

- 29 W (pat) 211/01 - und „STOCKWEB“ - 29 W (pat) 87/02 - ausgeführt, dass der

Gesamtbegriff lexikalisch nicht belegt sei, das angesprochene Publikum aber die

beiden Zeichenbestandteile mit der Bedeutung von „Dokument“ und „Internet“ kenne und dem Zeichen daher nur den Sachhinweis entnehme auf Dokumente, die im

Internet abrufbar bzw. online verfügbar seien.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung führt er aus, dass die vom Senat ermittelten Recherchebelege zur Verwendung von „DokWeb“ ausschließlich eine markenmäßige Verwendung durch den

Anmelder zeigten. Zur Verwendung des Begriffs „Dokumentationsweb“ gebe es

insgesamt nur sehr wenige Belege, die aus den Jahren 2007 und 2008 datierten

und deshalb für die im Juli 2002 eingereichte Markenanmeldung unbeachtlich

seien. Für die Annahme, dass das angesprochene Publikum die angemeldete

Marke ohne Weiteres als Abkürzung für „Dokumentationsweb“ verstehe, fehlten

somit hinreichende Anhaltspunkte. Im Übrigen verweist er auf zahlreiche einschlägige Voreintragungen von Marken mit den Bestandteilen „web“ und „dok“, insbesondere auf die Voreintragung der Marke „DokuNet“ aufgrund derer ihm die Benutzung seiner Softwaremodulbezeichnung „DokuNet“ untersagt worden sei.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass das angesprochene Publikum das Zeichen im Sinne von „Dokumentnetzwerk“ bzw. „Dokumentationsnetzwerk“ verstehe, bleibe der beschreibende Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen unklar.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.

Hilfsweise beschränkt er das Dienstleistungsverzeichnis auf

Klasse 38:

Dienstleistungen einer Mailbox, nämlich Sammeln, Verwalten, Übermitteln

und Weiterleiten von Daten, Nachrichten, Mitteilungen über das Internet

oder Intranet;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Filtern,

Analysieren, Archivieren, Speichern, Verwalten, Suchen und Abrufen von

Daten, Nachrichten, Mitteilungen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des beanspruchten Zeichens steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der

Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft

hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und

andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34

- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,

Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in

Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR

2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Dies gilt

auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren

oder Dienstleistungen nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe zu diesen ein enger beschreibender Bezug hergestellt wird und der Verkehr deshalb den

beschreibenden Aussagegehalt auch unmittelbar hinsichtlich dieser Waren oder

Dienstleistungen erfasst (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL

WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.

2.

Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus den beiden Bestandteilen

„Dok“ und „Web“ zusammengesetzt. „Dok“ ist im hier einschlägigen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ein gebräuchliches Kurzwort für die

Begriffe „Dokumentation“ bzw. „Dokument“ (vgl. 29 W (pat) 211/01 - EURODOK).

Dabei bezeichnet ein Dokument über seine ursprüngliche Bedeutung einer Urkunde bzw. eines amtlichen Schriftstücks hinaus jede strukturierte und als Einheit erstellte und gespeicherte Datenmenge. Der weitere Zeichenbestandteil „Web“ ist

lexikalisch belegt als Kurzform für das World Wide Web (vgl. Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen einer Mailbox und einer Datenbank ist das Zeichen in

seiner Gesamtheit daher ohne Weiteres mit der Bedeutung von „Dokumentationsweb“ bzw. „Dokumentenweb“ verständlich.

3.

Die dem Beschwerdeführer übersandten Rechercheunterlagen zeigen im

allgemeinen Sprachgebrauch eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Dokumentationsweb“ für eine Datenbank, in der die Dokumentation eines Projekts

oder einer Software zusammengestellt ist, z. B. http://www.julianadenauer.de

- „Teamorientierte Projektstudien

- Weitere

Infos

im Dokumentationsweb“;

www.homepage-europa.at - „Herzlich Willkommen auf dem Dokumentationsweb

zum Comenius-Projekt der Schuljahre 2005 - 2007. Dieses Dokumentationsweb

ist der publizistische Rahmen für alle fertigen Arbeiten der SchülerInnen zum Projektthema“;

http://193.196.117.23/Projekte/Windgeschwindigkeitsanzeige/anhang.html - „Unser Fazit: Bei uns hat es funktioniert mit: der Software […],

die man vom Dokumentationsweb zum I2C herunterladen kann“; http://alphasoft.org/dokumentaion - „Willkommen im Dokumentationsweb des Programms

Condex von Alphasoft“.

Der Anmelder selbst verwendet den Begriff „DokWeb“ zur Beschreibung eines intranetfähigen

Dokumentenmanagementsystems,

z. B.

www.blechwarenlimburg.de - „Pragmatische prozessorientierte Wissensmanagement-Einführung

bei der Blechwarenfabrik Limburg GmbH“.

4.

In Verbindung mit den beanspruchten „Dienstleistungen einer Mailbox,

nämlich Sammeln, Verwalten, Übermitteln, Weiterleiten von Daten, Nachrichten,

Mitteilungen über das Internet oder Intranet; Dienstleistungen einer Datenbank,

nämlich Sammeln, Aufbereiten, Filtern, Analysieren, Archivieren, Speichern, Verwalten, Suchen, Abrufen von Daten, Nachrichten, Mitteilungen“ erschöpft sich das

angemeldete Zeichen daher in dem beschreibenden Hinweis, dass diese mittels

eines Dokumentationswebs erbracht werden. Bei beiden Dienstleistungen ist die

Verwaltung der gesammelten bzw. übermittelten Daten von zentraler Bedeutung,

so dass ein enger Sachzusammenhang zwischen den Mailbox- und Datenbankdiensten und dem zugrundeliegenden Dokumentenmanagement besteht. Obwohl

der Begriff „Dokumentationsweb“ als Bezeichnung für ein Netzwerk bzw. einen

Server diese Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt, erfasst das angesprochene Publikum daher auch insoweit ohne Weiteres den beschreibenden Begriffsinhalt des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Unter Berücksichtigung der hilfsweise erklärten Einschränkung des Verzeichnisses ergibt sich nichts anderes. Das Ersetzen des letzten Kommas in der Aufzählung der beanspruchten Dienstleistungen durch die Konjunktion „und“ hat keine

Auswirkung auf den beanspruchten Schutzbereich.

5.

Die Tatsache, dass sich eine Verwendung des Begriffs „Dokumentationsweb“ erst für die Jahre 2007 und 2008 und nicht bereits für den Zeitpunkt der Anmeldung im Juli 2002 feststellen lässt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Schutzhindernisses ist nicht der

Anmeldetag, sondern der Tag der Eintragung (vgl. Fezer/Fink, Handbuch der Markenpraxis, Nationales Markenverfahren Rn. 282). Ebenso wenig vermag die Verwendung des Zeichens im Zusammenhang mit der vom Anmelder angebotenen

Software die Schutzfähigkeit zu begründen, weil auch eine beschreibende Verwendung durch den Anmelder selbst dazu führen kann, dass eine ursprünglich

schutzfähige Bezeichnung eine beschreibende Funktion entfaltet (vgl. BGH GRUR

2003, 436, 439 - Feldenkrais).

6.

Der Hinweis des Anmelders auf die Voreintragung der Marke „DokuNet“ im

Jahr 1992 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche

Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt,

dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte

ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine

Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen.

Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt

und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren. Eine einzige Voreintragung bietet insoweit

keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche ungleiche Amtspraxis. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass sich gerade im Bereich der Informations- und

Kommunikationstechnologie die Bezeichnungsgewohnheiten aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung beständig ändern, so dass bei Vorentscheidungen, die über 15 Jahre zurückliegen, regelmäßig keine Vergleichbarkeit gegeben ist.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Ko