Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.04.2008 – 15 W (pat) 327/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 19 898
… 08.05
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters
Dr. Egerer sowie der Richterin Zettler
beschlossen:
Das Patent DE 44 19 898 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 7. Juni 1994 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität
138630/93 vom 10. Juni 1993 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche
Patent- und Markenamt das Patent 44 19 898 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 2. Oktober 2003.
Das Streitpatent hat vier Patentansprüche folgenden Wortlauts:
1. Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds, umfassend die
Umsetzung eines Olefins mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff in
einer Hydroformylierungsreaktionszone in Gegenwart eines Rhodiumkatalysators mit einer Organophosphorverbindung als einem
Liganden, dadurch gekennzeichnet, dass eine aus der Hydroformylierungsreaktionszone abgezogene Reaktionslösung, welche
ein nichtumgesetztes Olefin, ein Aldehydprodukt und den Katalysator enthält, im Gegenstrom mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff
in einem Kontaktturm in Berührung gebracht wird, um das nichtumgesetzte Olefin ohne wesentliche Desaktivierung des Rhodiumkatalysators abzutrennen und rückzugewinnen, und dass das
rückgewonnene, nichtumgesetzte Olefin zusammen mit dem
Kohlenmonoxid und dem Wasserstoff der Hydroformylierungsreaktionszone zugeführt wird, wobei der Gegenstromkontakt in
Gegenwart des Olefins am Turmboden des Kontaktturms durchgeführt wird, so dass das Olefin/Rh-Molverhältnis mindestens 0,6
beträgt.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
der Gegenstromkontakt dadurch ausgeführt wird, dass die Verweilzeit in dem Kontaktturm innerhalb 4 Stunden und die Thurmbodentemperatur innerhalb eines Bereichs von 50 bis 150°C
gehalten und die Verweilzeit sowie die Turmbodentemperatur gegenseitig so eingestellt werden, dass der Wert F, welcher unter
Anwendung der folgenden Gleichung berechnet wird, höchstens
0,35 beträgt.
F=θ · exp[10.000(1/383)- (1/T + 273))]
worin θ die Verweilzeit (h) und T die Turmbodentemperatur (°C)
bedeuten.
3. Verfahrena nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
der Gegenstromkontakt in Gegenwart des Olefins am Turmboden
des Kontaktturms durchgeführt wird, so daß das Olefin/Rh-Molverhältnis innerhalb des Bereichs von 1,0 bis 50 liegt.
4. Verfahrend nach Anspruch 1 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß man das Olefin am Turmboden des Kontaktturms in der
Weise vorliegen lässt, daß das Olefin oder ein Gas- oder Flüssigkeitsstrom, welcher das Olefin enthält teilweise dem Turmboden
zugeführt wird.
Gegen die Patenterteilung hat die Firma A… GmbH,
in B…, DE, mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003, eingegangen am 13. Dezember 2003, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent mangels erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen.
Sie stützt ihr Vorbringen auf die Druckschrift US 3 868 422 A (1).
Im Wesentlichen führt die Einsprechende aus, für das beanspruchte Verfahren
seien auch solche technischen Lehren relevant, die sich, wie diejenige der Druckschrift (1), mit einem mehrstufigen Hydroformylierungsverfahren befassten und in
dem die zweite Hydroformylierungsstufe die Aufgabe des (streitpatentgemäßen)
Gegenstromkontaktturms übernehme, und zwar deshalb, weil der gemäß Streitpatent betriebene Kontaktturm als Nachreaktor angesehen werden könne, dem
über den Boden Synthesegas zugeführt werde und an dessen Boden ebenfalls
Olefin vorhanden sei.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Streitpatent unterscheide sich von
dem Verfahren der Druckschrift (1) durch den Einsatz von Rh-Katalysatoren anstelle von Co-Katalysatoren und weiter dadurch, dass am Boden des Kontaktturms
das Olefin/Rh-Molverhältnis mindestens 0,6 betragen soll.
Diese Unterschiede könnten nach Ansicht der Einsprechenden jedoch keine erfinderische Tätigkeit begründen, da zum einen die Verwendung von Rh-Katalysatoren anstelle von Co-Katalysatoren zum allgemeinen Fachwissen gehöre und zum
anderen das anspruchsgemäße Merkmal des Molverhältnisses von Olefin zu Metall (Co bzw. Rh) aus der Druckschrift (1) herzuleiten sei (vgl. Schrifts v.
12. Dezember 2003 S. 5 Abs. 2 bis 4).
Im Schriftsatz vom 30. November 2004 verweist die Einsprechende schließlich
noch darauf, dass in dem Stripper der Druckschrift (1) nach dem Gegenstromprinzip gearbeitet werde, da Synthesegas am Boden des Strippers eintrete und dem
auf den Kopf des Strippers aufgegebenen, aus dem Hydroformylierungsreaktor
abgezogenen Reaktionsgemisch entgegenströme (vgl. Schrifts. v. 30. November 2004 S. 2 Abs. 6).
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007 hat die Einsprechende Entscheidung nach
Aktenlage erbeten und auf die Terminsladung mit Schriftsatz vom 13. März 2008
des Weiteren mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen
werde. Zur mündlichen Verhandlung ist sie dann, wie angekündigt, nicht erschienen.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen.
In den Schriftsätzen vom 8. September 2004 und vom 1. März 2005 führt sie unter
anderem aus, dem Verfahren der Druckschrift (1) liege, entgegen den Ausführungen der Einsprechenden, das Gleichstromprinzip und eben nicht das Gegenstromprinzip des Kontaktturms des Streitpatents zugrunde, sodass der Fachmann
einen Gegenstromkontaktturm in (1) zur Lösung der Aufgabe gemäß Streitpatent
erst gar nicht in Erwägung gezogen hätte (vgl. Schrifts v. 8. September 2004 S. 4
Abs. 2).
Soweit gewisse Arbeitsweisen der Druckschrift (1) auf dem Gegenstromprinzip beruhten (vgl. (1) Sp. 3 Z. 60 bis 64, Sp. 4 Z. 13 bis 18), sei darin die Arbeitsweise
eines Abscheiders und eines Absorbers beschrieben, die jedoch nicht mit der Arbeitsweise des Kontaktturms gemäß Streitpatent zu vergleichen seien (vgl.
Schrifts v. 8. September 2004 S. 6 Abs. 2). Im Übrigen beschreibe die Druckschrift
(1) keineswegs die Abtrennung von nichtumgesetzten Olefin und lege das auch
nicht nahe.
Sofern die Einsprechende auf den Stripper verweise, handle es sich dabei um einen Abscheider, der ausschließlich der Reinigung des Produktstroms aus dem
letzten Kaskadenreaktor diene und der deshalb auch die Aufgabe habe, das
Hydroformylierungsprodukt von dem Katalysator zu befreien, was in dem Gegenstrom-Kontaktturm des Streitpatents jedoch gerade nicht geschehe.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der erteilten Fassung (Hauptantrag),
weiter gemäß Hilfsantrag mit folgenden Patentansprüchen:
„1. Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds, umfassend die
Umsetzung eines Olefins mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff in
einer Hydroformylierungsreaktionszone in Gegenwart eines Rhodiumkatalysators mit einer Organophosphorverbindung als einem
Liganden, dadurch gekennzeichnet, dass eine aus der Hydroformylierungsreaktionszone abgezogene Reaktionslösung, welche
ein nichtumgesetztes Olefin, ein Aldehydprodukt und den Katalysator enthält, im Gegenstrom mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff
in einem Kontaktturm zur Abtrennung des Olefins in Berührung
gebracht wird, um das nichtumgesetzte Olefin ohne wesentliche
Desaktivierung des Rhodiumkatalysators abzutrennen und rückzugewinnen, und dass das rückgewonnene, nichtumgesetzte Olefin zusammen mit dem Kohlenmonoxid und dem Wasserstoff der
Hydroformylierungsreaktionszone zugeführt wird, wobei der Gegenstromkontakt in Gegenwart des Olefins am Turmboden des
Kontaktturms durchgeführt wird, so dass das Olefin/Rh-
Molverhältnis mindestens 0,6 beträgt, wobei man das Olefin am
Turmboden des Kontaktturms in der Weise vorliegen läßt, daß das
Olefin oder ein Gas- oder Flüssigkeitsstrom, welcher das Olefin
enthält, nicht nur der Hydroformylierungszone, sondern auch dem
Turmboden zugeführt wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
der Gegenstromkontakt in Gegenwart des Olefins am Turmboden
des Kontaktturms durchgeführt wird, so dass das Olefin/Rh-
Molverhältnis innerhalb des Bereichs von 1,0 bis 50 liegt.“
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht zuerhalten:
Patentansprüche 1 und 2, überreicht
in der mündlichen
Verhandlung, Beschreibung und Figur 1 gemäß Patentschrift in
der erteilten Fassung.
Die Einsprechende stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2003,
das Patent zu widerrufen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die
Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002
bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG (BGH v 17. April 2007 X ZB 9/06
Tz. 26 ff - Informationsübermittlungsverfahren I), noch berührt die Aufhebung
dieser Bestimmung ihre Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle
(BPatG 19 W (pat) 344/04 und 23 W (pat) 313/03). Nach dem allgemeinen
verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
besteht eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr fort, solange
der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat (BGH v. 27. Juni 2007 X ZB 6/05
Tz. 10 - Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg und führt zum Widerruf des
Patents.
Dem Antrag der Einsprechenden auf Widerruf des Streitpatents ist stattzugeben.
Denn ein Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds gemäß Patentanspruch 1 in
der erteilten Fassung (Hauptantrag) ist gegenüber dem Verfahren der Druckschrift
US 5 105 018 (2) nicht abgegrenzt und deshalb bereits mangels Neuheit, in der
Fassung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag demgegenüber mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
1. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und damit
gemäß Hauptantrag weist folgende Merkmale auf (Merkmalsanalyse):
1)
1.1)
1.2)
1.3)
Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds umfassend
Umsetzung eines Olefins mit CO und H2
in einer Hydroformylierungsreaktionszone
in Gegenwart eines Rh-OrganoP-Katalysators
dadurch gekennzeichnet, dass
2)
eine Reaktionslösung,
2.1)
die aus der Hydroformylierungszone abgezogen worden
ist und
2.2)
die (nicht umgesetztes) Olefin, Aldehyd und Katalysator
enthält
3)
in einem Kontaktturm im Gegenstrom mit CO und H2 in
Berührung gebracht wird,
3.1)
um das (nicht umgesetzte) Olefin abzutrennen und
rückzugewinnen
3.1.1) ohne wesentliche Desaktivierung des Katalysators
3.2)
der Gegenstromkontakt wird am Turmboden des Kontaktturms so durchgeführt, dass das Olefin/Rh-Molverhältnis
mindestens 0,6 ist;
4)
das rückgewonnene (nicht umgesetzte) Olefin wird mit CO
und H2 der Hydroformylierungreaktionszone zugeführt.
Bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist in dem
Merkmal 3 nach dem Wort Kontaktturm der Zusatz „zur Abtrennung des Olefins“
eingefügt. Hinzu kommt als weiteres Merkmal
5) wobei man das Olefin am Turmboden des Kontaktturms in
der Weise vorliegen lässt, dass das Olefin oder ein Gas-
oder Flüssigkeitsstrom, welcher das Olefin enthält, nicht nur
der Hydroformylierungszone, sondern auch dem Turmboden
zugeführt wird.
2. Einem Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds gemäß Patentanspruch 1 in
der erteilten Fassung und damit gemäß Hauptantrag mangelt es bereits an der
erforderlichen Neuheit gegenüber einem gattungsgemäßen Verfahren, wie es aus
der vorveröffentlichten US 5 105 018 (2) hervorgeht.
Die Druckschrift (2) betrifft Verfahren zur Hydroformylierung eines Olefins
umfassend die Umsetzung eines Olefins mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff in
Gegenwart eines Rhodiumkatalysators mit Organophosphorverbindungen als
Liganden in einem zweistufigen Reaktorsystem (vgl. (2) z. B. Abstract Z. 1 bis 6),
sodass die Merkmale 1, 1.1, 1.2 und 1.3 verwirklicht sind. Im Hinblick auf den
anspruchsgemäßen Passus „umfassend“ des Streitpatents sind sowohl der
Reaktortyp als auch die Anzahl der Reaktionsstufen ohne Belang, weil davon
unabhängig und zwangsläufig wenigstens eine Hydroformylierungsreaktionszone
vorhanden sein muß.
Im Anschluss an die gattungsgemäße Reaktion in einer Hydroformylierungsreaktionszone ergeben sich aus der Druckschrift (2) jedoch auch zwanglos die
Arbeitsweisen der Merkmale 2 bis 3.1 sowie 4 gemäß Patentanspruch 1 des
Streitpatents und zwar insofern, als die aus der Hydroformylierungsreaktionszone
abgezogene Reaktionslösung (Merkmale 2 und 2.1), die je nach Reaktionsführung
einen mehr oder weniger hohen Anteil an nichtumgesetztem Olefin,
Aldehydprodukt und Katalysator enthält (Merkmal 2.2), in einem Kontaktturm im
Gegenstrom mit Oxogas, d. h. Kohlenmonoxid und Wasserstoff, in Berührung
gebracht wird (Merkmal 3), wobei das nicht umgesetzte Olefin abgetrennt,
rückgewonnen und zusammen mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff der
Hydroformylierungsreaktionszone zugeführt wird (Merkmale 3.1 und 4) (vgl. (2)
Beispiel 1 Sp. 7 Z. 65 bis Sp. 10 Z. 17, insbes. Sp. 8 Z. 42 bis 57).
Dass demgemäß die Reaktionslösung zunächst einen Gas-Flüssig-Separator 5
durchläuft (vgl. (2) Sp. 8 Z. 42 bis 48 i. V. m. Fig. 1), bevor sie in einer Säule 9 im
Gegenstrom mit Oxogas und damit Kohlenmonoxid und Wasserstoff in Kontakt
gebracht wird (vgl. (2) Sp. 8 Z. 48 bis 57 i. V. m. Fig. 1), bedingt wegen des
Passus „umfassend“ im Patentanspruch 1 des Streitpatents ebenso wenig einen
Unterschied wie die Bezeichnung „Kontaktturm“ im Streitpatent gegenüber der
„gas stripping column“ 9 gemäß Druckschrift (2).
Das Verfahren gemäß Druckschrift (2) unterscheidet sich von dem streitpatentgemäßen Verfahren aber auch nicht in dem Merkmal 3.1.1 „ohne wesentliche Desaktivierung des Katalysators“, das unbestimmt gehalten und schon
deshalb zur eindeutigen Abgrenzung ungeeignet ist. Obgleich in der Streitpatentschrift festgelegt ist, dass unter diesem Merkmal nicht mehr als 1 %
Desaktivierung des Katalysators pro Tag zu verstehen ist (vgl. DE 44 19 898 C2
S. 4 Z. 36 bis 37), führt selbst die Berücksichtigung dieses Grenzwerts und
gegebenenfalls dessen Aufnahme in den Patentanspruch 1 zu keiner Abgrenzung,
da in den Arbeitsweisen gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents keinerlei
Unterschied gegenüber der Vorgehensweise gemäß Beispiel 1 der Druckschrift (2)
zu erkennen ist, insbesondere auch nicht in der Nachbehandlung in der Säule 9.
Gleiche bzw. vergleichbare Arbeitsweisen führen vielmehr regelmäßig zu gleichen
bzw. vergleichbaren Ergebnissen, so dass sowohl gemäß der Druckschrift (2) als
auch gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents von einer im Wesentlichen
gleichen bzw. vergleichbaren Desaktivierung des Katalysators auszugehen ist.
Eine Abgrenzung von der Lehre der Druckschrift (2) ergibt sich jedoch auch nicht
aufgrund der Vorgabe eines Olefin/Rhodium-Molverhältnisses von mindestens 0,6
am Boden des Kontaktturms (Merkmal 3.2).
Um die Bedingung dieses nach oben offenen Merkmals zu erfüllen, genügt
einerseits bereits ein äußerst geringer Restgehalt an Olefin am Turmboden, der
aus der Hydroformylierungsreaktionszone bei in der Regel unvollständigem
Umsatz abgezogenen Reaktionslösung herrührt. Denn sowohl streitpatentgemäß
als auch gemäß (2) reicht der Bereich der einzusetzenden Rhodium-Konzentrationen von einigen wenigen ppm bis zu einigen wenigen Gew.-% (vgl. DE
44 19 898 C2 S. 3 Z. 58; (2) Sp. 3 Z. 28 bis 29), sodass selbst beim durchaus
fachgerechtem und üblichem Arbeiten im Bereich von Rhodium-Konzentrationen
von lediglich einigen wenigen ppm und hoher Rückgewinnungsrate des Olefins ein
Molverhältnis von 0,6 nicht unterschritten wird. Andererseits bedeutet dies bei
einem fachgerechten und durchaus üblichen Einsatz einer Konzentration von nur
wenigen ppm Rhodium nichts anderes, als dass Olefin nur in einer demgegenüber
noch geringeren Konzentration und damit herab in den untersten ppm-Bereich
anwesend sein müsste, damit der Bereich des Merkmals 3.2 verlassen wird. Beim
Nacharbeiten der Lehre der Druckschrift (2) unter Einhaltung einer unter den
gegebenen Umständen üblichen Verweilzeit in der „gas stripping column“
vergleichbar der Verweilzeit im Kontaktturm des Streitpatents (vgl. DE 44 19 898
C2 Tab. 1) ist es deshalb nicht ohne weiteres möglich, in den Bereich von weniger
als einigen wenigen ppm Restolefin und damit unter die untere Grenze des
Molverhältnisses von 0,6 bzw. außerhalb des Bereichs des Merkmals 3.2 zu
gelangen.
Bei üblicher Vorgehensweise verbleibt am Turmboden zwangsläufig eine
Restmenge an Olefin zumindest in Höhe der Katalysatorkonzentration, in der
Regel jedoch eher darüber und zwar schon deshalb, weil der Olefinumsatz in der
Hydroformylierungsreaktionszone gemäß dem Wortlaut der Patentansprüche des
Streitpatents nicht festgelegt ist und demzufolge, bei einem Umsatz von
beispielsweise nur 50 Prozent, d. h. einem Restgehalt von etwa der Hälfte der
Ausgangskonzentration an Olefin, eine Abreicherung des Olefins
in dem
Kontaktturm bzw. in der Gegenstromsäule 9 der Druckschrift (2) auf einen Wert
von nur wenigen ppm bei üblicher Verweilzeit nicht ohne Weiteres gelingt.
Das Vorhandensein von Olefin
in der molaren Größenordnung des
Rhodiummetalls, das, je nach speziellem Rhodium-Organophosphorkatalysator,
im unteren, im mittleren oder in Fällen spezieller Olefine und Rh-Liganden auch im
oberen ppm-Bereich liegt, und damit ein Olefin/Rh-Molverhältnis von 1,0 oder
größer lässt sich deshalb in der Regel gar nicht vermeiden, sodass man bei
üblichem Nacharbeiten des Standes der Technik gemäß Druckschrift (2)
zwangsläufig in den Bereich eines Molverhältnisses von Olefin zu Rhodium von
mindestens 0,6 am Boden der Säule 9 gelangen wird.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ist demzufolge gegenüber der Lehre der Druckschrift nicht abgegrenzt und Patentanspruch 1 deshalb
mangels Neuheit nicht gewährbar.
3. Einem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags
mangelt es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Lehre der
Druckschrift (2).
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von
der erteilten Fassung dadurch, dass in dem Merkmal 3 nach dem Wort
Kontaktturm der Zusatz „zur Abtrennung des Olefins“ eingefügt ist, und des
Weiteren durch das neu aufgenommene Merkmal
5) wobei man das Olefin am Turmboden des Kontaktturms in
der Weise vorliegen lässt, dass das Olefin oder ein Gas-
oder Flüssigkeitsstrom, welcher das Olefin enthält, nicht nur
der Hydroformylierungszone, sondern auch dem Turmboden
zugeführt wird.
Die Hinzunahme des Passus „zur Abtrennung des Olefins“ in Merkmal 3 als
Angabe von Funktion bzw. Zweck des Kontaktturms bedingt keine Änderung
gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, da diese Funktions- bzw.
Zweckangabe zum einen bereits in dem Merkmal 3.1 dieses Aufarbeitungsschrittes enthalten ist und zum anderen auch der Verfahrensschritt in der Säule 9
gemäß Druckschrift (2) bereits der Abtrennung von nicht umgesetztem Olefin dient
(vgl. (2) insbes. Sp. 8 Z. 42 bis 57).
Was das neu aufgenommene Merkmal 5 anbelangt, so beinhaltet dieses,
jedenfalls in formaler Hinsicht, alternativ entweder
a) Olefin
oder
b) einen Gas- oder Flüssigkeitsstrom, welcher Olefin enthält,
nicht nur der Hydroformylierungszone, sondern auch dem Turmboden zuzuführen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Alternativen a) und b) im Grunde genommen
gleichbedeutend sind, da auch gemäß a) am Turmboden neben dem Olefin ein
Gas- oder Flüssigkeitsstrom zugeführt werden muss, um überhaupt das
(übergeordnete) Merkmal 3 zu erfüllen.
Davon unabhängig bedarf es ausgehend vom Stand der Technik keines
erfinderischen Zutuns, um dem Kontaktturm am Turmboden einen Gas- oder
Flüssigkeitsstrom zuzuführen, welcher Olefin enthält. Denn unter Berücksichtigung
der Beschreibung des Streitpatents bedeutet dies nichts anderes, als dass der
Hydroformylierungszone nicht nur das im Gegenstrom abgetrennte Olefin wieder
rückgeführt wird, sondern dass frisches Synthesegas sowie gegebenenfalls
frisches Olefin oder Olefin-haltiges Rückführgas aus vom Kopf des Hydroformylierungsreaktors und damit die für die Hydroformylierungsreaktion erforderlichen Edukte nachgeführt werden
(vgl. DE 44 19 898 C2 Fig. 1
Zufuhrleitungen 1, 2, 19, 20 i. V. m. S. 4 Z. 47 bis 63, insbes. Z. 50 bis 53).
Damit stellt der Kontaktturm gemäß Streitpatent wegen des in der Reaktionslösung mitgeführten Katalysators aber nichts anderes dar als einen
Nachreaktor bzw. eine eigene Reaktionsstufe nach dem Vorbild der Druckschrift
US 3 868 422 (1), der nach dem Gegenstromprinzip arbeitet und dem am Boden
Olefin zugeführt wird (vgl. (1) Fig. 1 i. V. m. Sp. 3 Z. 38 bis 42 sowie Schrifts. d.
Einspr. v. 12. Dezember 2003 S. 4 Abs. 3 und 4), sodass die Verfahrensmaßnahme der Zugabe von Olefin am Boden als solche für den Fachmann
nahegelegen hat.
Dass es nach den Ausführungen der Patentinhaberin im Falle einer Reduzierung
des Olefins am Boden des Kontaktturms auf Werte von etwa 0,6 der Molarität des
Rhodiums zu einer Desaktivierung des Katalysators komme, führt zu keiner
anderen Bewertung. Es versteht sich für den mit der Hydroformylierung befassten
und vertrauten Fachmann von selbst, dass dabei solche Reaktionsbedingungen
einzustellen sind, bei denen der zu den Herstellungskosten wesentlich beitragende Katalysator stabil
ist (vgl. hierzu auch Schrifts. d. Einspr. v.
12. Dezember 2003 S. 4 Abs. 3 le Satz).
Zudem vermag ein bei einer per se naheliegenden Vorgehensweise auftretender
Zusatzeffekt, selbst wenn dieser unerwartet und überraschend sein sollte, die
erfinderische Leistung allein nicht zu begründen (vgl. BGH GRUR 2003, 317 -
Kosmetisches Sonnenschutzmittel).
Im Übrigen kommt es hinsichtlich der Desaktivierungsrate des Katalysators, wie
den Versuchsergebnissen der Streitpatentschrift zu entnehmen, auf die Einhaltung
des Molverhältnisses gemäß Merkmal 3.2, ob mit oder ohne die Zugabe von
Olefin am Turmboden, offensichtlich gar nicht an (vgl. DE 44 19 898 C2 Tab. 1
Beisp. 1 und 2 gegenüber den Beispielen 3 bis 8), sodass diesbezüglich ein
überraschender Effekt ohnehin nicht erkennbar ist.
4. Die Unteransprüche gemäß Haupt- sowie gemäß Hilfsantrags fallen mit dem
jeweiligen Hauptanspruch, ohne dass es hierfür einer gesonderten Begründung
bedarf. Denn sie enthalten über den jeweiligen Hauptanspruch hinaus nichts, was
nach Ansicht des Senats die Aufrechterhaltung des Streitpatents in einer noch
weiter eingeschränkten Fassung hätte begründen können (BGH GRUR 2007, 862
- Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches
Speicherheizgerät).
Feuerlein
Schwarz-Angele
Egerer
Zettler
Na