Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 24.04.2008 – 15 W (pat) 327/04

15. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 19 898

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters

Dr. Egerer sowie der Richterin Zettler

beschlossen:

Das Patent DE 44 19 898 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 7. Juni 1994 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität

138630/93 vom 10. Juni 1993 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche

Patent- und Markenamt das Patent 44 19 898 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 2. Oktober 2003.

Das Streitpatent hat vier Patentansprüche folgenden Wortlauts:

1. Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds, umfassend die

Umsetzung eines Olefins mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff in

einer Hydroformylierungsreaktionszone in Gegenwart eines Rhodiumkatalysators mit einer Organophosphorverbindung als einem

Liganden, dadurch gekennzeichnet, dass eine aus der Hydroformylierungsreaktionszone abgezogene Reaktionslösung, welche

ein nichtumgesetztes Olefin, ein Aldehydprodukt und den Katalysator enthält, im Gegenstrom mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff

in einem Kontaktturm in Berührung gebracht wird, um das nichtumgesetzte Olefin ohne wesentliche Desaktivierung des Rhodiumkatalysators abzutrennen und rückzugewinnen, und dass das

rückgewonnene, nichtumgesetzte Olefin zusammen mit dem

Kohlenmonoxid und dem Wasserstoff der Hydroformylierungsreaktionszone zugeführt wird, wobei der Gegenstromkontakt in

Gegenwart des Olefins am Turmboden des Kontaktturms durchgeführt wird, so dass das Olefin/Rh-Molverhältnis mindestens 0,6

beträgt.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

der Gegenstromkontakt dadurch ausgeführt wird, dass die Verweilzeit in dem Kontaktturm innerhalb 4 Stunden und die Thurmbodentemperatur innerhalb eines Bereichs von 50 bis 150°C

gehalten und die Verweilzeit sowie die Turmbodentemperatur gegenseitig so eingestellt werden, dass der Wert F, welcher unter

Anwendung der folgenden Gleichung berechnet wird, höchstens

0,35 beträgt.

F=θ · exp[10.000(1/383)- (1/T + 273))]

worin θ die Verweilzeit (h) und T die Turmbodentemperatur (°C)

bedeuten.

3. Verfahrena nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

der Gegenstromkontakt in Gegenwart des Olefins am Turmboden

des Kontaktturms durchgeführt wird, so daß das Olefin/Rh-Molverhältnis innerhalb des Bereichs von 1,0 bis 50 liegt.

4. Verfahrend nach Anspruch 1 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß man das Olefin am Turmboden des Kontaktturms in der

Weise vorliegen lässt, daß das Olefin oder ein Gas- oder Flüssigkeitsstrom, welcher das Olefin enthält teilweise dem Turmboden

zugeführt wird.

Gegen die Patenterteilung hat die Firma A… GmbH,

in B…, DE, mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003, eingegangen am 13. Dezember 2003, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent mangels erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen.

Sie stützt ihr Vorbringen auf die Druckschrift US 3 868 422 A (1).

Im Wesentlichen führt die Einsprechende aus, für das beanspruchte Verfahren

seien auch solche technischen Lehren relevant, die sich, wie diejenige der Druckschrift (1), mit einem mehrstufigen Hydroformylierungsverfahren befassten und in

dem die zweite Hydroformylierungsstufe die Aufgabe des (streitpatentgemäßen)

Gegenstromkontaktturms übernehme, und zwar deshalb, weil der gemäß Streitpatent betriebene Kontaktturm als Nachreaktor angesehen werden könne, dem

über den Boden Synthesegas zugeführt werde und an dessen Boden ebenfalls

Olefin vorhanden sei.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Streitpatent unterscheide sich von

dem Verfahren der Druckschrift (1) durch den Einsatz von Rh-Katalysatoren anstelle von Co-Katalysatoren und weiter dadurch, dass am Boden des Kontaktturms

das Olefin/Rh-Molverhältnis mindestens 0,6 betragen soll.

Diese Unterschiede könnten nach Ansicht der Einsprechenden jedoch keine erfinderische Tätigkeit begründen, da zum einen die Verwendung von Rh-Katalysatoren anstelle von Co-Katalysatoren zum allgemeinen Fachwissen gehöre und zum

anderen das anspruchsgemäße Merkmal des Molverhältnisses von Olefin zu Metall (Co bzw. Rh) aus der Druckschrift (1) herzuleiten sei (vgl. Schrifts v.

12. Dezember 2003 S. 5 Abs. 2 bis 4).

Im Schriftsatz vom 30. November 2004 verweist die Einsprechende schließlich

noch darauf, dass in dem Stripper der Druckschrift (1) nach dem Gegenstromprinzip gearbeitet werde, da Synthesegas am Boden des Strippers eintrete und dem

auf den Kopf des Strippers aufgegebenen, aus dem Hydroformylierungsreaktor

abgezogenen Reaktionsgemisch entgegenströme (vgl. Schrifts. v. 30. November 2004 S. 2 Abs. 6).

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007 hat die Einsprechende Entscheidung nach

Aktenlage erbeten und auf die Terminsladung mit Schriftsatz vom 13. März 2008

des Weiteren mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen

werde. Zur mündlichen Verhandlung ist sie dann, wie angekündigt, nicht erschienen.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen.

In den Schriftsätzen vom 8. September 2004 und vom 1. März 2005 führt sie unter

anderem aus, dem Verfahren der Druckschrift (1) liege, entgegen den Ausführungen der Einsprechenden, das Gleichstromprinzip und eben nicht das Gegenstromprinzip des Kontaktturms des Streitpatents zugrunde, sodass der Fachmann

einen Gegenstromkontaktturm in (1) zur Lösung der Aufgabe gemäß Streitpatent

erst gar nicht in Erwägung gezogen hätte (vgl. Schrifts v. 8. September 2004 S. 4

Abs. 2).

Soweit gewisse Arbeitsweisen der Druckschrift (1) auf dem Gegenstromprinzip beruhten (vgl. (1) Sp. 3 Z. 60 bis 64, Sp. 4 Z. 13 bis 18), sei darin die Arbeitsweise

eines Abscheiders und eines Absorbers beschrieben, die jedoch nicht mit der Arbeitsweise des Kontaktturms gemäß Streitpatent zu vergleichen seien (vgl.

Schrifts v. 8. September 2004 S. 6 Abs. 2). Im Übrigen beschreibe die Druckschrift

(1) keineswegs die Abtrennung von nichtumgesetzten Olefin und lege das auch

nicht nahe.

Sofern die Einsprechende auf den Stripper verweise, handle es sich dabei um einen Abscheider, der ausschließlich der Reinigung des Produktstroms aus dem

letzten Kaskadenreaktor diene und der deshalb auch die Aufgabe habe, das

Hydroformylierungsprodukt von dem Katalysator zu befreien, was in dem Gegenstrom-Kontaktturm des Streitpatents jedoch gerade nicht geschehe.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der erteilten Fassung (Hauptantrag),

weiter gemäß Hilfsantrag mit folgenden Patentansprüchen:

„1. Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds, umfassend die

Umsetzung eines Olefins mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff in

einer Hydroformylierungsreaktionszone in Gegenwart eines Rhodiumkatalysators mit einer Organophosphorverbindung als einem

Liganden, dadurch gekennzeichnet, dass eine aus der Hydroformylierungsreaktionszone abgezogene Reaktionslösung, welche

ein nichtumgesetztes Olefin, ein Aldehydprodukt und den Katalysator enthält, im Gegenstrom mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff

in einem Kontaktturm zur Abtrennung des Olefins in Berührung

gebracht wird, um das nichtumgesetzte Olefin ohne wesentliche

Desaktivierung des Rhodiumkatalysators abzutrennen und rückzugewinnen, und dass das rückgewonnene, nichtumgesetzte Olefin zusammen mit dem Kohlenmonoxid und dem Wasserstoff der

Hydroformylierungsreaktionszone zugeführt wird, wobei der Gegenstromkontakt in Gegenwart des Olefins am Turmboden des

Kontaktturms durchgeführt wird, so dass das Olefin/Rh-

Molverhältnis mindestens 0,6 beträgt, wobei man das Olefin am

Turmboden des Kontaktturms in der Weise vorliegen läßt, daß das

Olefin oder ein Gas- oder Flüssigkeitsstrom, welcher das Olefin

enthält, nicht nur der Hydroformylierungszone, sondern auch dem

Turmboden zugeführt wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

der Gegenstromkontakt in Gegenwart des Olefins am Turmboden

des Kontaktturms durchgeführt wird, so dass das Olefin/Rh-

Molverhältnis innerhalb des Bereichs von 1,0 bis 50 liegt.“

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten,

hilfsweise das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht zuerhalten:

Patentansprüche 1 und 2, überreicht

in der mündlichen

Verhandlung, Beschreibung und Figur 1 gemäß Patentschrift in

der erteilten Fassung.

Die Einsprechende stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2003,

das Patent zu widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die

Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002

bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder Zweifel an der

Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG (BGH v 17. April 2007 X ZB 9/06

Tz. 26 ff - Informationsübermittlungsverfahren I), noch berührt die Aufhebung

dieser Bestimmung ihre Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle

(BPatG 19 W (pat) 344/04 und 23 W (pat) 313/03). Nach dem allgemeinen

verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)

besteht eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr fort, solange

der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat (BGH v. 27. Juni 2007 X ZB 6/05

Tz. 10 - Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg und führt zum Widerruf des

Patents.

Dem Antrag der Einsprechenden auf Widerruf des Streitpatents ist stattzugeben.

Denn ein Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds gemäß Patentanspruch 1 in

der erteilten Fassung (Hauptantrag) ist gegenüber dem Verfahren der Druckschrift

US 5 105 018 (2) nicht abgegrenzt und deshalb bereits mangels Neuheit, in der

Fassung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag demgegenüber mangels

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

1. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung und damit

gemäß Hauptantrag weist folgende Merkmale auf (Merkmalsanalyse):

1)

1.1)

1.2)

1.3)

Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds umfassend

Umsetzung eines Olefins mit CO und H2

in einer Hydroformylierungsreaktionszone

in Gegenwart eines Rh-OrganoP-Katalysators

dadurch gekennzeichnet, dass

2)

eine Reaktionslösung,

2.1)

die aus der Hydroformylierungszone abgezogen worden

ist und

2.2)

die (nicht umgesetztes) Olefin, Aldehyd und Katalysator

enthält

3)

in einem Kontaktturm im Gegenstrom mit CO und H2 in

Berührung gebracht wird,

3.1)

um das (nicht umgesetzte) Olefin abzutrennen und

rückzugewinnen

3.1.1) ohne wesentliche Desaktivierung des Katalysators

3.2)

der Gegenstromkontakt wird am Turmboden des Kontaktturms so durchgeführt, dass das Olefin/Rh-Molverhältnis

mindestens 0,6 ist;

4)

das rückgewonnene (nicht umgesetzte) Olefin wird mit CO

und H2 der Hydroformylierungreaktionszone zugeführt.

Bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist in dem

Merkmal 3 nach dem Wort Kontaktturm der Zusatz „zur Abtrennung des Olefins“

eingefügt. Hinzu kommt als weiteres Merkmal

5) wobei man das Olefin am Turmboden des Kontaktturms in

der Weise vorliegen lässt, dass das Olefin oder ein Gas-

oder Flüssigkeitsstrom, welcher das Olefin enthält, nicht nur

der Hydroformylierungszone, sondern auch dem Turmboden

zugeführt wird.

2. Einem Verfahren zur Herstellung eines Aldehyds gemäß Patentanspruch 1 in

der erteilten Fassung und damit gemäß Hauptantrag mangelt es bereits an der

erforderlichen Neuheit gegenüber einem gattungsgemäßen Verfahren, wie es aus

der vorveröffentlichten US 5 105 018 (2) hervorgeht.

Die Druckschrift (2) betrifft Verfahren zur Hydroformylierung eines Olefins

umfassend die Umsetzung eines Olefins mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff in

Gegenwart eines Rhodiumkatalysators mit Organophosphorverbindungen als

Liganden in einem zweistufigen Reaktorsystem (vgl. (2) z. B. Abstract Z. 1 bis 6),

sodass die Merkmale 1, 1.1, 1.2 und 1.3 verwirklicht sind. Im Hinblick auf den

anspruchsgemäßen Passus „umfassend“ des Streitpatents sind sowohl der

Reaktortyp als auch die Anzahl der Reaktionsstufen ohne Belang, weil davon

unabhängig und zwangsläufig wenigstens eine Hydroformylierungsreaktionszone

vorhanden sein muß.

Im Anschluss an die gattungsgemäße Reaktion in einer Hydroformylierungsreaktionszone ergeben sich aus der Druckschrift (2) jedoch auch zwanglos die

Arbeitsweisen der Merkmale 2 bis 3.1 sowie 4 gemäß Patentanspruch 1 des

Streitpatents und zwar insofern, als die aus der Hydroformylierungsreaktionszone

abgezogene Reaktionslösung (Merkmale 2 und 2.1), die je nach Reaktionsführung

einen mehr oder weniger hohen Anteil an nichtumgesetztem Olefin,

Aldehydprodukt und Katalysator enthält (Merkmal 2.2), in einem Kontaktturm im

Gegenstrom mit Oxogas, d. h. Kohlenmonoxid und Wasserstoff, in Berührung

gebracht wird (Merkmal 3), wobei das nicht umgesetzte Olefin abgetrennt,

rückgewonnen und zusammen mit Kohlenmonoxid und Wasserstoff der

Hydroformylierungsreaktionszone zugeführt wird (Merkmale 3.1 und 4) (vgl. (2)

Beispiel 1 Sp. 7 Z. 65 bis Sp. 10 Z. 17, insbes. Sp. 8 Z. 42 bis 57).

Dass demgemäß die Reaktionslösung zunächst einen Gas-Flüssig-Separator 5

durchläuft (vgl. (2) Sp. 8 Z. 42 bis 48 i. V. m. Fig. 1), bevor sie in einer Säule 9 im

Gegenstrom mit Oxogas und damit Kohlenmonoxid und Wasserstoff in Kontakt

gebracht wird (vgl. (2) Sp. 8 Z. 48 bis 57 i. V. m. Fig. 1), bedingt wegen des

Passus „umfassend“ im Patentanspruch 1 des Streitpatents ebenso wenig einen

Unterschied wie die Bezeichnung „Kontaktturm“ im Streitpatent gegenüber der

„gas stripping column“ 9 gemäß Druckschrift (2).

Das Verfahren gemäß Druckschrift (2) unterscheidet sich von dem streitpatentgemäßen Verfahren aber auch nicht in dem Merkmal 3.1.1 „ohne wesentliche Desaktivierung des Katalysators“, das unbestimmt gehalten und schon

deshalb zur eindeutigen Abgrenzung ungeeignet ist. Obgleich in der Streitpatentschrift festgelegt ist, dass unter diesem Merkmal nicht mehr als 1 %

Desaktivierung des Katalysators pro Tag zu verstehen ist (vgl. DE 44 19 898 C2

S. 4 Z. 36 bis 37), führt selbst die Berücksichtigung dieses Grenzwerts und

gegebenenfalls dessen Aufnahme in den Patentanspruch 1 zu keiner Abgrenzung,

da in den Arbeitsweisen gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents keinerlei

Unterschied gegenüber der Vorgehensweise gemäß Beispiel 1 der Druckschrift (2)

zu erkennen ist, insbesondere auch nicht in der Nachbehandlung in der Säule 9.

Gleiche bzw. vergleichbare Arbeitsweisen führen vielmehr regelmäßig zu gleichen

bzw. vergleichbaren Ergebnissen, so dass sowohl gemäß der Druckschrift (2) als

auch gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents von einer im Wesentlichen

gleichen bzw. vergleichbaren Desaktivierung des Katalysators auszugehen ist.

Eine Abgrenzung von der Lehre der Druckschrift (2) ergibt sich jedoch auch nicht

aufgrund der Vorgabe eines Olefin/Rhodium-Molverhältnisses von mindestens 0,6

am Boden des Kontaktturms (Merkmal 3.2).

Um die Bedingung dieses nach oben offenen Merkmals zu erfüllen, genügt

einerseits bereits ein äußerst geringer Restgehalt an Olefin am Turmboden, der

aus der Hydroformylierungsreaktionszone bei in der Regel unvollständigem

Umsatz abgezogenen Reaktionslösung herrührt. Denn sowohl streitpatentgemäß

als auch gemäß (2) reicht der Bereich der einzusetzenden Rhodium-Konzentrationen von einigen wenigen ppm bis zu einigen wenigen Gew.-% (vgl. DE

44 19 898 C2 S. 3 Z. 58; (2) Sp. 3 Z. 28 bis 29), sodass selbst beim durchaus

fachgerechtem und üblichem Arbeiten im Bereich von Rhodium-Konzentrationen

von lediglich einigen wenigen ppm und hoher Rückgewinnungsrate des Olefins ein

Molverhältnis von 0,6 nicht unterschritten wird. Andererseits bedeutet dies bei

einem fachgerechten und durchaus üblichen Einsatz einer Konzentration von nur

wenigen ppm Rhodium nichts anderes, als dass Olefin nur in einer demgegenüber

noch geringeren Konzentration und damit herab in den untersten ppm-Bereich

anwesend sein müsste, damit der Bereich des Merkmals 3.2 verlassen wird. Beim

Nacharbeiten der Lehre der Druckschrift (2) unter Einhaltung einer unter den

gegebenen Umständen üblichen Verweilzeit in der „gas stripping column“

vergleichbar der Verweilzeit im Kontaktturm des Streitpatents (vgl. DE 44 19 898

C2 Tab. 1) ist es deshalb nicht ohne weiteres möglich, in den Bereich von weniger

als einigen wenigen ppm Restolefin und damit unter die untere Grenze des

Molverhältnisses von 0,6 bzw. außerhalb des Bereichs des Merkmals 3.2 zu

gelangen.

Bei üblicher Vorgehensweise verbleibt am Turmboden zwangsläufig eine

Restmenge an Olefin zumindest in Höhe der Katalysatorkonzentration, in der

Regel jedoch eher darüber und zwar schon deshalb, weil der Olefinumsatz in der

Hydroformylierungsreaktionszone gemäß dem Wortlaut der Patentansprüche des

Streitpatents nicht festgelegt ist und demzufolge, bei einem Umsatz von

beispielsweise nur 50 Prozent, d. h. einem Restgehalt von etwa der Hälfte der

Ausgangskonzentration an Olefin, eine Abreicherung des Olefins

in dem

Kontaktturm bzw. in der Gegenstromsäule 9 der Druckschrift (2) auf einen Wert

von nur wenigen ppm bei üblicher Verweilzeit nicht ohne Weiteres gelingt.

Das Vorhandensein von Olefin

in der molaren Größenordnung des

Rhodiummetalls, das, je nach speziellem Rhodium-Organophosphorkatalysator,

im unteren, im mittleren oder in Fällen spezieller Olefine und Rh-Liganden auch im

oberen ppm-Bereich liegt, und damit ein Olefin/Rh-Molverhältnis von 1,0 oder

größer lässt sich deshalb in der Regel gar nicht vermeiden, sodass man bei

üblichem Nacharbeiten des Standes der Technik gemäß Druckschrift (2)

zwangsläufig in den Bereich eines Molverhältnisses von Olefin zu Rhodium von

mindestens 0,6 am Boden der Säule 9 gelangen wird.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ist demzufolge gegenüber der Lehre der Druckschrift nicht abgegrenzt und Patentanspruch 1 deshalb

mangels Neuheit nicht gewährbar.

3. Einem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags

mangelt es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Lehre der

Druckschrift (2).

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von

der erteilten Fassung dadurch, dass in dem Merkmal 3 nach dem Wort

Kontaktturm der Zusatz „zur Abtrennung des Olefins“ eingefügt ist, und des

Weiteren durch das neu aufgenommene Merkmal

5) wobei man das Olefin am Turmboden des Kontaktturms in

der Weise vorliegen lässt, dass das Olefin oder ein Gas-

oder Flüssigkeitsstrom, welcher das Olefin enthält, nicht nur

der Hydroformylierungszone, sondern auch dem Turmboden

zugeführt wird.

Die Hinzunahme des Passus „zur Abtrennung des Olefins“ in Merkmal 3 als

Angabe von Funktion bzw. Zweck des Kontaktturms bedingt keine Änderung

gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, da diese Funktions- bzw.

Zweckangabe zum einen bereits in dem Merkmal 3.1 dieses Aufarbeitungsschrittes enthalten ist und zum anderen auch der Verfahrensschritt in der Säule 9

gemäß Druckschrift (2) bereits der Abtrennung von nicht umgesetztem Olefin dient

(vgl. (2) insbes. Sp. 8 Z. 42 bis 57).

Was das neu aufgenommene Merkmal 5 anbelangt, so beinhaltet dieses,

jedenfalls in formaler Hinsicht, alternativ entweder

a) Olefin

oder

b) einen Gas- oder Flüssigkeitsstrom, welcher Olefin enthält,

nicht nur der Hydroformylierungszone, sondern auch dem Turmboden zuzuführen.

Zunächst ist festzustellen, dass die Alternativen a) und b) im Grunde genommen

gleichbedeutend sind, da auch gemäß a) am Turmboden neben dem Olefin ein

Gas- oder Flüssigkeitsstrom zugeführt werden muss, um überhaupt das

(übergeordnete) Merkmal 3 zu erfüllen.

Davon unabhängig bedarf es ausgehend vom Stand der Technik keines

erfinderischen Zutuns, um dem Kontaktturm am Turmboden einen Gas- oder

Flüssigkeitsstrom zuzuführen, welcher Olefin enthält. Denn unter Berücksichtigung

der Beschreibung des Streitpatents bedeutet dies nichts anderes, als dass der

Hydroformylierungszone nicht nur das im Gegenstrom abgetrennte Olefin wieder

rückgeführt wird, sondern dass frisches Synthesegas sowie gegebenenfalls

frisches Olefin oder Olefin-haltiges Rückführgas aus vom Kopf des Hydroformylierungsreaktors und damit die für die Hydroformylierungsreaktion erforderlichen Edukte nachgeführt werden

(vgl. DE 44 19 898 C2 Fig. 1

Zufuhrleitungen 1, 2, 19, 20 i. V. m. S. 4 Z. 47 bis 63, insbes. Z. 50 bis 53).

Damit stellt der Kontaktturm gemäß Streitpatent wegen des in der Reaktionslösung mitgeführten Katalysators aber nichts anderes dar als einen

Nachreaktor bzw. eine eigene Reaktionsstufe nach dem Vorbild der Druckschrift

US 3 868 422 (1), der nach dem Gegenstromprinzip arbeitet und dem am Boden

Olefin zugeführt wird (vgl. (1) Fig. 1 i. V. m. Sp. 3 Z. 38 bis 42 sowie Schrifts. d.

Einspr. v. 12. Dezember 2003 S. 4 Abs. 3 und 4), sodass die Verfahrensmaßnahme der Zugabe von Olefin am Boden als solche für den Fachmann

nahegelegen hat.

Dass es nach den Ausführungen der Patentinhaberin im Falle einer Reduzierung

des Olefins am Boden des Kontaktturms auf Werte von etwa 0,6 der Molarität des

Rhodiums zu einer Desaktivierung des Katalysators komme, führt zu keiner

anderen Bewertung. Es versteht sich für den mit der Hydroformylierung befassten

und vertrauten Fachmann von selbst, dass dabei solche Reaktionsbedingungen

einzustellen sind, bei denen der zu den Herstellungskosten wesentlich beitragende Katalysator stabil

ist (vgl. hierzu auch Schrifts. d. Einspr. v.

12. Dezember 2003 S. 4 Abs. 3 le Satz).

Zudem vermag ein bei einer per se naheliegenden Vorgehensweise auftretender

Zusatzeffekt, selbst wenn dieser unerwartet und überraschend sein sollte, die

erfinderische Leistung allein nicht zu begründen (vgl. BGH GRUR 2003, 317 -

Kosmetisches Sonnenschutzmittel).

Im Übrigen kommt es hinsichtlich der Desaktivierungsrate des Katalysators, wie

den Versuchsergebnissen der Streitpatentschrift zu entnehmen, auf die Einhaltung

des Molverhältnisses gemäß Merkmal 3.2, ob mit oder ohne die Zugabe von

Olefin am Turmboden, offensichtlich gar nicht an (vgl. DE 44 19 898 C2 Tab. 1

Beisp. 1 und 2 gegenüber den Beispielen 3 bis 8), sodass diesbezüglich ein

überraschender Effekt ohnehin nicht erkennbar ist.

4. Die Unteransprüche gemäß Haupt- sowie gemäß Hilfsantrags fallen mit dem

jeweiligen Hauptanspruch, ohne dass es hierfür einer gesonderten Begründung

bedarf. Denn sie enthalten über den jeweiligen Hauptanspruch hinaus nichts, was

nach Ansicht des Senats die Aufrechterhaltung des Streitpatents in einer noch

weiter eingeschränkten Fassung hätte begründen können (BGH GRUR 2007, 862

- Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches

Speicherheizgerät).

Feuerlein

Schwarz-Angele

Egerer

Zettler

Na