Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 24.04.2008 – 6 W (pat) 333/05

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 35 366

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und

Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Das Patent 103 35 366 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 103 35 366, dessen Erteilung am 16. Juni 2005 veröffentlicht

wurde, ist am 14. September 2005 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

des Patentgegenstandes und führt dazu folgende Druckschriften an:

(D1) DE 696 06 647 T2,

(D2) DE 195 09 054 U1 und

(D3) DE 75 17 180 U1.

Im Prüfungsverfahren waren neben den Entgegenhaltungen D1 bis D3 noch die

(D4) DE 42 19 150 C1,

(D5) DE 100 02 314 A1,

(D6) DE 39 05 462 A1 und

(D7) DE 24 28 870 A1

in Betracht gezogen worden.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das angegriffene Patent wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Patentgegenstand gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 ein

Verfahren zum Herstellen einer Stabilisierungssäule im Boden (2),

bei dem durch Einfahren einer drehend antreibbaren Förderschnecke (12) mit einem Verdrängerkopf (14) in den Boden (2)

unter Verdrängung von Bodenmaterial ein Hohlraum gebildet wird,

welcher mittels der Förderschnecke (12) mit einem Füllgut (17)

aus einem Füllgutbehälter (16) befüllt wird, durch welchen die Förderschnecke (12) hindurchragt, und die Förderschnecke (12) nach

Erreichen einer gewünschten Säulentiefe unter weiterer Zuführung

von Füllgut (17) zurückgezogen wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest die Drehzahl der Förderschnecke (12) und der

Vorschub der Förderschnecke (12) sowohl beim Einfahren als

auch beim Zurückziehen der Förderschnecke (12) gemessen werden,

dass die Menge des in den Hohlraum zugeführten Füllgutes (17)

mittels der gemessenen Drehzahl und des gemessenen Vorschubs der Förderschnecke (12) ermittelt wird,

dass zum definierten Ausbilden der Stabilisierungssäule ein Drehantrieb (31) und/oder ein Vorschubantrieb (331) der Förderschnecke (12) in Abhängigkeit der gemessenen Drehzahl und/oder des

gemessenen Vorschubs gesteuert wird und

dass der Drehantrieb (31) und/oder der Vorschubantrieb (33) so

gesteuert werden, dass eine Zuführrate des Füllguts (17) in den

Hohlraum gleich oder größer ist als eine durch die äußeren Abmessungen der Förderschnecke (12) festgelegte Volumenänderungsrate des Hohlraumes im Boden (2).

An den Hauptanspruch schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 8 an,

zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.

Nach dem nebengeordneten Patentanspruch 9 betrifft das Patent weiterhin eine

Vorrichtung (10) zum Herstellen einer Stabilisierungssäule im Boden (2), insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8, mit

-

einer Förderschnecke (12), an der endseitig ein Verdrängerkopf (14) angeordnet ist,

-

einem Füllgutbehälter (16) zur Aufnahme von Füllgut (17), der

von der Förderschnecke (12) zumindest teilweise durchlaufen

wird,

-

einem Vorschubantrieb (33), durch den die Förderschnecke (12) unter Ausbildung eines Hohlraums in den Boden (2)

einfahrbar oder aus diesem zurückziehbar ist,

-

einem Drehantrieb (31), durch den die Förderschnecke (12)

zum Fördern von Füllgut (17) in den Hohlraum in Rotation versetzbar ist,

-

einer Vorschubmesseinrichtung zur Messung des Vorschubs

der Förderschnecke (12),

-

einer Drehzahlmesseinrichtung zur Messung der Drehzahl der

Förderschnecke (12), und

-

einer Steuereinrichtung, durch welche der Drehantrieb (31)

und/oder der Vorschubantrieb (33) in Abhängigkeit von der

gemessenen Drehzahl und/oder dem gemessenen Vorschub

der Förderschnecke (12) zum definierten Ausbilden der Stabilisierungssäule steuerbar ist.

Nach der in Abs. [0005] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll damit ein

Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung einer Stabilisierungssäule im Boden angegeben werden, mit denen eine Stabilisierungssäule besonders wirtschaftlich hergestellt werden kann.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren

nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie

(Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen

Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er ist jedoch nicht

erfolgreich, da der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der

Technik patentfähig ist.

3. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig, wie auch von der Einsprechenden

nicht bestritten wurde.

Der Patentanspruch 1 geht auf eine einschränkende Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 5 zurück. Entsprechendes gilt für den fakultativ

rückbezogenen Vorrichtungsanspruch 9. Die verbliebenen Unteransprüche stimmen unter jeweils angepasster Nummerierung und Rückbeziehung mit der ursprünglichen Fassung überein.

4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Dies ergibt sich bezüglich der von der Einsprechenden als neuheitsschädlich angeführten DE 696 06 647 T2 (D1) schon daraus, dass bei dem dort offenbarten

Verfahren kein Verdrängen von Bodenmaterial stattfindet, sondern die Erstellung

des entsprechenden Hohlraums durch Bohren, also unter Materialaushub erfolgt.

Im gesamten durch die übrigen Entgegenhaltungen repräsentierten Stand der

Technik fehlt zumindest das Merkmal der Steuerung von Drehantrieb bzw. Vorschubantrieb im Sinne des für die patentierte Lehre ausschlaggebenden letzten

kennzeichnenden Merkmals des angegriffenen Patentanspruchs 1.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als entscheidend für die Lehre des Streitpatents, welches von einem Verfahren

ausgeht, wie es nächstkommend in der DE 195 09 054 U1 (D2) bzw. der

DE 75 17 180 U1 (D3) beschrieben ist, sieht es der Senat insbesondere an, dass

nach dem Patentanspruch 1 zumindest die Drehzahl der Förderschnecke und der

Vorschub der Förderschnecke sowohl beim Einfahren als auch beim Zurückziehen

der Förderschnecke gemessen werden und hierbei der Drehantrieb und/oder der

Vorschubantrieb so gesteuert werden, dass eine Zuführrate des Füllguts in den

Hohlraum gleich oder größer ist als eine durch die äußeren Abmessungen der

Förderschnecke festgelegte Volumenänderungsrate des Hohlraumes im Boden.

Bedeutend ist hierbei vor allem, dass (wie oben durch Unterstreichung von Seiten

des Senats hervorgehoben) die Messung der für die Steuerung benötigten Parameter - Drehzahl und Vorschub der Schnecke - sowie die entsprechende Steuerung bereits beim Einfahren der Förderschnecke mit dem Verdrängerkopf in den

Boden, d. h. beim Abteufen der Bodenöffnung erfolgt. Damit wird der entstehende

Hohlraum im Boden schon in der Abteufphase in definierter Weise mit Füllgut beaufschlagt und so von Beginn an stabilisiert.

Für eine derartige Verfahrensweise findet der hier zuständige Fachmann, ein

Bauingenieur der Richtung Tiefbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Baugrundverbesserungen, im gesamten aufgezeigten Stand der Technik keine Anregung.

Wie die Patentinhaberin nach Auffassung des Senats hierzu überzeugend dargelegt hat, weist die einzige Druckschrift, welche sich überhaupt mit der Steuerung

einer Vorschubeinheit in Relation zur Zuführrate von Füllgut bei der Erstellung einer Stabilisierungssäule befasst, nämlich die DE 696 06 647 T2 (D1), von der

Lehre des Patentanspruchs 1 eher weg. Zum einen erfolgt dort nämlich das Abteufen durch ein Bohrverfahren, wobei ein Erdbohrer in den Boden eindringt und

dessen Schneckenwindungen das dabei anfallende Bodenmaterial an die Oberfläche fördern. Die hierbei erfolgte Regelung von Drehzahl und/oder Eindringgeschwindigkeit ist auf einen möglichst vollständigen Beladungsgrad der Schnecke

gerichtet, um ein Nachrutschen von Material aus der Bohrungswandung zu minimieren. Zum anderen wird bei diesem Verfahren ausschließlich in der Rückziehphase des Bohrers Füllgut in Form von Beton in das Bohrloch eingebracht, wobei

die Betonzufuhr unter Messung des Durchflusses über die Hohlwelle der

Schnecke erfolgt (s. dort insbes. Ansprüche 1 und 2).

Damit offenbart die DE 696 06 647 T2 eine in sich abgeschlossene Lehre zum

Bohren eines Hohlraums mit geregeltem Materialaushub beim Abteufen und anschließendem Verfüllen des Hohlraums unter geregelter Zufuhr von Beton über

die Hohlwelle beim Zurückziehen des Bohrers. Es fehlt dort jegliche Anregung

dazu, in Abwendung von diesem Vorgehen zur Anpassung an ein Verdrängungsverfahren sowohl das Niederbringen als auch das Füllen des Hohlraums hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensschritte, des Füllmaterials sowie der Steuerung der

beteiligten Komponenten in mehreren Schritten gezielt neu konzipieren.

Der weitere, im Erteilungsverfahren berücksichtigte Stand der Technik war von der

Einsprechenden nicht aufgegriffen worden und geht, soweit er sich überhaupt mit

einem Verdrängungsverfahren befasst, jedenfalls hinsichtlich der Steuerung beim

Herstellen einer Stabilisierungssäule über den Offenbarungsgehalt der oben abgehandelten Druckschriften nicht hinaus.

Der Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.

4.3 Mit dem sie tragenden Hauptanspruch haben auch die Unteransprüche 2

bis 8 Bestand, da sie auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des bestandsfähigen Verfahrens gerichtet sind.

4.4 Der Patentanspruch 9 betrifft eine Vorrichtung, welche eine Kombination von

Merkmalen zum Inhalt hat, die - in Anpassung an den Charakter eines Vorrichtungsanspruchs - im Wesentlichen mit den Merkmalen des Verfahrensanspruchs 1

übereinstimmen. Die Patentfähigkeit ist deshalb ebenso wie dort begründet zu

beurteilen.

Auch der Patentanspruch 9 ist daher bestandsfähig.

Dr. Lischke

Guth

Hildebrandt

Küest

Cl