Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 28.04.2008 – 9 W (pat) 314/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 17 570

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. April 2008 unter Vorsitz des Richters

Dipl.-Ing. Bülskämper sowie unter Mitwirkung der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 16. April 2003 angemeldete Patent mit der

Bezeichnung

"Antriebsvorrichtung eines Aggregates einer Druckmaschine"

Einspruch eingelegt.

Die Patentinhaberin hat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt am

28. April 2008 schriftlich auf das angegriffene Patent verzichtet und am selben Tag

gegenüber dem erkennenden Senat erklärt, dass auf die Geltendmachung von

Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit gegen die Einsprechende verzichtet werde.

II.

Nachdem die Patentinhaberin wirksam (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf das Patent sowie auf Ansprüche aus dem Patent gegen die Einsprechende für die Vergangenheit verzichtet hat, hat sich das Einspruchsverfahren erledigt.

Bülskämper

Friehe

Reinhardt

Dr. Höchst

Ko