Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 28.04.2008 – 9 W (pat) 314/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 17 570
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. April 2008 unter Vorsitz des Richters
Dipl.-Ing. Bülskämper sowie unter Mitwirkung der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 16. April 2003 angemeldete Patent mit der
Bezeichnung
"Antriebsvorrichtung eines Aggregates einer Druckmaschine"
Einspruch eingelegt.
Die Patentinhaberin hat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt am
28. April 2008 schriftlich auf das angegriffene Patent verzichtet und am selben Tag
gegenüber dem erkennenden Senat erklärt, dass auf die Geltendmachung von
Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit gegen die Einsprechende verzichtet werde.
II.
Nachdem die Patentinhaberin wirksam (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf das Patent sowie auf Ansprüche aus dem Patent gegen die Einsprechende für die Vergangenheit verzichtet hat, hat sich das Einspruchsverfahren erledigt.
Bülskämper
Friehe
Reinhardt
Dr. Höchst
Ko