Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.04.2008 – 27 W (pat) 39/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 01 554.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 durch d

en Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 13. Januar 2005 für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse, insbesondere Unterhaltungs- und Erotikmagazine; Bereitstellung von Informationen über das Internet, insbesondere auf dem Gebiet der Unterhaltung und Erotik; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, insbesondere auf

dem Gebiet der Unterhaltung und Erotik, in elektronischer Form,

auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften, Büchern, Bildern

und Filmen, insbesondere auf dem Gebiet der Unterhaltung und

Erotik, in elektronischer Form, auch im Internet"

angemeldete Wortmarke 304 01 554.0

Just 18

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

zwei Beschlüssen vom 30. August 2006 und vom 30. März 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Mit dem im Inland mühelos verstandenen Begriffsgehalt

"Gerade 18" beschreibe das Anmeldezeichen die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen unmittelbar hinsichtlich

ihres

Inhalts und

thematischen

Gegenstands. Gerade im Erotikbereich seien die Verbraucher daran gewöhnt,

dass zahlreiche Veröffentlichungen beispielsweise Bilder und Fotoserien von jungen Frauen zeigten und diese mit "Just 18" oder "Gerade 18" betitelten. Den Beschlüssen waren Internetausdrucke, die eine entsprechende Verwendung durch

Dritte belegen, beigefügt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt sie weiterhin die Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei unterscheidungskräftig. Wenn einem

männlichen Durchschnittsverbraucher etwa auf einem Erotikmagazin die Bezeichnung "Just 18" begegne, so werde der Verbraucher dieser Bezeichnung unbestritten die Bedeutung beilegen, dass in dem Magazin junge, gerade erst 18

gewordene Frauen abgebildet sind. Von diesem Bedeutungsgehalt der Bezeichnung "Just 18" sei jedoch der Informationsgehalt zu unterscheiden, der dem

Verbraucher durch diese Bezeichnung tatsächlich vermittelt werde. Der Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung sei in Verbindung mit Erotikmagazinen ausgesprochen nichtssagend.

Im Amtsverfahren hatte die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren u. a. auf die Eintragung identischer Bezeichnungen in den USA, Kanada und auch in Deutschland

gestützt.

An der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin - gemäß vorheriger Ankündigung - nicht teilgenommen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, dem Publikum als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 - BioID; BGH

GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

Den Bedeutungsgehalt der Bezeichnung "Just 18" in Bezug auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle zutreffend dargelegt. Die angesprochenen Verbraucherkreise werden die Marke dementsprechend nur als Hinweis auf nicht verbotene erotische Inhalte mit jungen Menschen verstehen. Einen

entsprechenden Begriffsinhalt hat die Anmelderin in ihrem Beschwerdeschriftsatz

ausdrücklich eingeräumt. Ein entsprechendes Verständnis ergibt sich auch aus

den von der Markenstelle ermittelten Internetbelegen.

Die Tatsache, dass eine identische Marke für identische Dienstleistungen in einem

anderen Land eingetragen wurde, ist für die Entscheidung, die Anmeldung einer

Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (EuGH

GRUR 2004, 428 - Henkel). Für Deutschland ist aus den genannten Gründen das

der Entscheidung zu Grunde gelegte Verständnis zu erwarten.

In englisch-sprachigen Ländern mag der Ausschluss von Kinderpornographie durchaus

anders erfolgen, so dass „just 18“ dort unterscheidungskräftig sein kann.

Die von der Anmelderin angesprochenen deutschen Paralleleintragungen beziehen sich auf die Führerscheinreife bzw. Berufskunde oder enthalten neben

„Just 18“ weitere Bestandteile. Warum die Marke 304 54 635.6 „Just 18“ für

Druckereierzeugnisse 2004 eingetragen worden ist, lässt sich nicht erklären. Allein

daraus kann die Anmelderin jedenfalls kein Recht auf Eintragung ihrer Marke herleiten (vgl. BGH BlPMZ 1989,192 - KSED; 1998,248 - Todag; EuGH GRUR 2004,

428 Rn 60 ff - Henkel).

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wofür nach den Ermittlungen der Markenstelle einiges spricht, kann

als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

Ju