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BPatG Beschluss vom 29.04.2008 – 27 W (pat) 77/08

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 01 358.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2008 durch de

n Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht sowie die Richter Dr. van Raden und Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 2. Februar 2007 und

vom

15. Januar 2008 werden aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die für

eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 angemeldete Wortmarke

RA Office

zurückgewiesen, weil es sich ausschließlich um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe ohne jede Unterscheidungskraft handele (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1

und 2 MarkenG). Die angemeldete Bezeichnung werde ohne weiteres als Hinweis

auf eine Zusammenstellung von Computerprogrammen für die Erledigung üblicher

Büroarbeiten in einem Rechtsanwaltsbüro verstanden, was im Hinblick auf alle

angemeldeten Waren und Dienstleistungen nur als werbewirksame Sachaussage

ohne Herkunftshinweis anzusehen sei, die auch den Mitbewerbern zur Verfügung

stehen müsse.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eintragung der angemeldeten Marke

begehrt. Er hat in der mündlichen Verhandlung das Warenverzeichnis eingeschränkt auf „ohne Programme und/oder Dateien versehene Bild- und/oder Toninformationsträger und/oder Datenträger aller Art, insbesondere Disketten, Festplattenspeicher und/oder Lese-Speicher (ROM), -RAM und Steckmodule, optische

Speicher (ausgenommen belichtete und unbelichtete Filme) einschließlich Compact-Disc-ROM, WROM und DVD; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ und ist der Ansicht, die angemeldete

Marke sei für die genannten Waren unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der

Auffassung der Markenstelle keine produktbeschreibenden Inhalte aufweise, die

sich ohne weiteres erschlössen. Daher bestehe einerseits die erforderliche Unterscheidungskraft, andererseits sei kein Bedürfnis für Mitbewerber ersichtlich, diese

Bezeichnung für ihre Produkte zu nutzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und die

eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die noch beanspruchten Waren entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft

einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine sprachliche, bildliche oder

gestalterische Darstellung handelt, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.).

Um eine derartige Beschreibung handelt es sich bei der angemeldeten Marke jedoch nicht. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass relevante Teile

des angesprochenen allgemeinen Publikums die in der Marke enthaltenen Wortelemente erkennen und auch ohne weiteres im Sinne eines „Büro-Programmpakets für Rechtsanwälte“ interpretieren werden. Ein solcher Sinngehalt der angemeldeten Marke stellt sich indes im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren

nicht als eine rein produktbezogene Sachaussage dar. Es handelt sich dabei nämlich um allgemein verwendbare Waren, die keinen spezifischen Bezug zu Rechtsanwaltsbüros haben. Damit fehlt, anders als etwa bei üblichen Programmpaketen

aus dem Büro- oder Kommunikationsbereich, ein spezifischer Aussagegehalt.

Dass generell verwendbare Produkte bei einer Verwendung im Rechtsanwaltsbüro

möglichst hochwertig sein müssen, versteht sich von selbst, so dass die an sich

verständliche Bezeichnung „RA Office“ hier als Sachaussage dermaßen banal

erschiene, dass ihr im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren trotz ihres

- abstrakt gesehen - durchaus greifbaren Bedeutungsgehalts letztlich ein konkreter

Sachbezug fehlt (vgl. BGH GRUR 1997, 468-470 - NetCom). Da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke aber nicht auf den abstrakten Bedeutungsgehalt einer Bezeichnung abzustellen ist, sondern auf die konkrete Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, kann der angemeldeten Marke

das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht abgesprochen werden.

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden

Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.

Dr. Albrecht

Kruppa

Dr. van Raden

Ju