Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.04.2008 – 33 W (pat) 95/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 95/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 10 681.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. April 2008 unter Mitwirku
ng des Vorsitzenden Richters Bender
sowie der Richter Kätker und Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 17. Februar 2006 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
TRENDTESTER
u. a. für folgende, nach teilweiser Zurückweisung noch verfahrensgegenständliche
Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 9: Adressenlisten und Adressenverzeichnisse auf Datenträgern, insbesondere Magnetbändern, Disketten und
Compactdiscs; Software;
Klasse 16: Adressenverzeichnisse und Adressenlisten
in gedruckter Form;
Klasse 35: Werbung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, insbesondere Planung und Durchführung datenbankgestützter Direktwerbung; Werbevermittlung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten; Dienstleistungen
eines
e-commerce- oder m-commerce-Anbieters bzw.
-Vermittlers, nämlich Telemarketing, Werbung im Internet für Dritte, Marketing auch in digitalen Netzen,
Durchführen
elektronischer Geschäftsprozesse,
Durchführen elektronischen Handels; Vermittlung von
Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von
Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen in
Computernetzwerken, insbesondere im Internet in
Form des Online-Shoppings; Adressieren, Kuvertieren
und Aufgeben zur Post von Werbemitteln und
Postauslieferung von Werbemitteln als Büroarbeiten,
soweit in Klasse 35 enthalten; Verteilung von Werbemitteln; Bürodienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Zusammenstellen, Verwalten und Bearbeiten von
nichtelektronischen Daten und Adressen sowie von
elektronischen Daten und Adressen, Vermitteln von
Adressen; Erstellen von Statistiken, Marketing,
Marktforschung, Marktanalysen; alle vorgenannten
Dienstleistungen, soweit
in Klasse 35 enthalten;
Erstellen von Werbetexten;
Klasse 36: Versicherungswesen,
insbesondere Beratung über
Versicherungen und Vermittlung von Versicherungen;
Finanzwesen, insbesondere Beratung über Finanzanlagen und Vermittlung von Finanzanlagen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen,
insbesondere Beratung
über Immobilien und Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, nämlich Vermittlung von Immobilien sowie Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An-
und Verkauf von Immobilien;
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung eines Internetzugangs mittels Software; Bereitstellen des Zugriffs auf
und Übermitteln von Daten, Nachrichten und Informationen; Online-Dienste,
insbesondere E-Mail- und
SMS-Datendienste; Bereitstellen einer e-commerce-
oder m-commerce-Plattform in Netzwerken, insbesondere im Internet; Dienstleistungen eines Online-Anbieters und Content-Providers, nämlich Übermittlung
von Text-, Ton- und Bildinformationen jeder Art sowie
elektronische Nachrichtenübermittlung; alle vorgenannten Dienstleistungen, soweit in Klasse 38 enthalten; Datenfernübertragung von Adressdaten; Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte; Verteilen
von elektronischen und nichtelektronischen Adressverzeichnissen und Adresslisten als e-mail-Dienste;
Klasse 39: Verteilen von elektronischen und nichtelektronischen
Adressverzeichnissen und Adresslisten mittels postalischer Zustellung; Adressieren, Kuvertieren und Aufgeben zur Post von Werbemitteln und Postauslieferung von Werbemitteln als Postversanddienstleistungen;
Klasse 41: Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Schulungen und Seminare, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen;
Leasing und Vermietung von Zugriffszeiten zu elektronischen Datenbanken; Entwerfen und Gestalten von
Webseiten; Erstellen, Implementieren, Warten und
Vermieten von Programmen für die Datenverarbeitung; Speicherung von Webseiten für Dritte (Web-
Hosting); Erstellen, Warten und Vermieten von Adressdatenbankensoftware; elektronisches Speichern
von Daten, Nachrichten und Informationen.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluss vom 12. Juli 2006 die Anmeldung teilweise, nämlich für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen, nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil es dem Zeichen insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft
fehle. Bei dem Begriff „TRENDTESTER“ handele es sich um ein sprachüblich aus
den Worten „Trend“ (Entwicklungstendenz) und „Tester“ (Person oder Sache, die
jemanden oder etwas testet) gebildetes Kompositum, das den oder die Tester zur
Untersuchung oder Feststellung eines Trends bezeichnen könne. Der eher rein
sachlich geprägte, als „pfiffig“ erscheinende Begriff, der in die Reihe üblicher
Wortbildungen passe (Trendsetter, Trendmacher, Trendfinder bzw. Warentester,
Reisetester, Hoteltester), werde vom Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die in irgendeinem inhaltlichen oder zweckbestimmten Zusammenhang mit dem Testen von Trends stehen könnten, vordergründig als beschreibende Sachangabe, nämlich als lediglich sachgerecht gebildetes Schlagwort zur Charakterisierung des Produktangebots angesehen. Das
gelte für die Fälle, in denen derart bezeichnete Waren und Dienstleistungen vornehmlich in Beziehung zu Trendtestern stehen könnten, als auch für die Angebote
solcher, die auf dem Testen von Trends beruhten oder es zum Gegenstand haben
könnten.
Für elektronische oder gedruckte Datenträger, die Adressenverzeichnisse von
Personen für die Rückmeldung von trendrelevanten Meinungen, Beobachtungen
und Erfahrungen in bestimmten Produktbereichen enthielten, werde die Anmeldung in erster Linie als Beschreibung von Inhalt und Verwendungszweck aufgefasst. Entsprechendes gelte für Software einschließlich deren Entwicklung, die die
Verwaltung und Verwertung der betreffenden Daten ermöglichen, aber auch zur
Trendtestung umsetzen könnten. Im Bereich der Werbeaktivitäten, des Marketings
oder des elektronischen Handels sowie der damit verbundenen Dienstleistungen
wie Unternehmensverwaltung und -beratung könne das Testen von Trends eine
wesentliche beschreibende Komponente für den Zuschnitt, die Methodik oder das
Ziel derartiger Angebote darstellen. In dieser Weise werde der Begriff auch als
reine Sachangabe von der Anmelderin genutzt. Auch im Finanz-, Versicherungs-
und Immobilienwesen könnten die angebotenen (Beratungs-)Leistungen ohne
weiteres von getesteten Trends (Aktienkursen, Finanzierungsmodellen usw.) mitbestimmt sein. Für Telekommunikationsdienste einschließlich des Internet- und E-
Mail-Bereichs, welche dem Austausch von Daten mit Trendtestern oder darüber
dienten, den Zugang zu oder die Verbreitung von Ergebnissen von Trendtestern
ermöglichten oder welche an eine Verbindung von elektronischem Handel und
Testen von Trends angepasst seien, stelle die Anmeldung ebenfalls lediglich einen Hinweis auf einen derartigen Leistungszuschnitt dar. Dies gelte auch für die
Dienste der Entwicklung und Bereitstellung von Software, Datenbanken, Webseiten u. Ä. Würden Ausbildungs- und Schulungsleistungen für Tester von Trends
unter dem Schlagwort „TRENDTESTER“ angeboten, gehe dies für die angesprochenen Verkehrskreise nicht über eine übliche Benennung des Teilnehmerkreises
bzw. des Ausbildungsziels hinaus. Schließlich könne das äußerst weit zu verstehende Testen von Trends auch Gegenstand unterhaltsamer Veranstaltungen sein
oder sich im sportlichen Bereich vollziehen, so dass die Anmeldung für derartige
Aktivitäten als inhaltsbeschreibender Titel erscheine.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Anmeldung keinen irgendwie gearteten
beschreibenden Bedeutungsgehalt aufweise und auch ausreichend Unterscheidungskraft besitze. Die angemeldete Marke heiße gerade nicht „Trenduntersucher“ oder „Trendfeststeller“. Das Wort „Test“ stelle kein Synonym für „Untersuchen“ oder „Feststellen“ dar. Durch einen Test würden Eigenschaften des Testobjekts geprüft. Der Trend dagegen, der die Sichtweise einer Vielzahl von Individuen widerspiegele, könne ermittelt, aber kaum auf das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften getestet werden. Das Wort „Trendtester“ könne daher nicht mit
„Produkttester“ gleichgesetzt werden. Nur in der statistischen Analyse oder speziellen Situationen am Finanzmarkt werde ein Trend (auf Trendstabilität) getestet.
Bei einem mathematischen Test sei es jedoch nicht üblich, diesen einer bestimmten Person (Tester) zuzuordnen. Die Vorhaltungen des Prüfers bezögen sich nicht
auf das Testen von Trends, sondern dasjenige von Produkten. Zahlreiche Internetfundstellen gingen auf die Anmelderin zurück. Dass diese selbst den Begriff
nahtlos in ihren Werbetexten verwende, könne nicht als Eingeständnis eines beschreibenden Charakters gewertet werden. Außerdem zeigten manche Internetfundstellen eine vollständig andere Bedeutung des Begriffs, nämlich in Richtung
von „Bewährungsprobe eines Tests“. Diese werde aber durch eine Vielzahl von
Marktparametern vorgegeben, ohne dass hier eine Person involviert wäre, die
man als „Tester“ bezeichnen könne. Die Anmeldung stelle eine fantasievolle Verkürzung dar. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen sich auf den Test trendiger Produkte beziehen könnten. Dem
angefochtenen Beschluss fehle es bei der Begründung auch an einer Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Waren und Dienstleistungen.
Die vorläufige Rechtsauffassung des Senats ist der Beschwerdeführerin unter
Beifügung von Internetfundstellen mitgeteilt worden. Sie wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Zeichen im Hinblick auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen und in Bezug auf die angesprochenen
Verkehrskreise gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG um eine beschreibende Angabe handeln könne, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anmeldung ist hinsichtlich
der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen von der Eintragung
wegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ausgeschlossen, da es sich um eine beschreibende Angabe handelt und ihr auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
1. Von der Eintragung ausgeschlossen sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Damit werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen.
Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke
verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. u. a. Urteil des EuGH vom 23.10.2003, C-191/01 P - Doublemint,
Randnummern 30 - 32; GRUR 2004, 146) das im Allgemeininteresse liegende
Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche
Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a. zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3
Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL; ABl. EG 1989, L 40/1) das Urteil des EuGH vom 4.5.1999, C-108/97 und
C-109/97 - Chiemsee, Randnummern 25, 26; GRUR 1999, 723).
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht
voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend
verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung
ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (s. Urteil des EuGH
vom 12.2.2004, C-363/99 - Postkantoor, Randnummer 97, zu der entsprechenden
Vorschrift in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL; GRUR 2004, 674).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des
EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P - SAT.2, Randnummer 35; GRUR 2004, 943),
und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom
16.7.1998, C-210/96 - 6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Randnummer 31; GRUR
Int. 1998, 795).
Es ist nicht maßgebend, ob die einzelnen Bestandteile an sich, isoliert gesehen, in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für den jeweils angesprochenen Durchschnittsverbraucher beschreibend sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das auch
für die angemeldete Kombination als Ganzes gilt
(s. EuGH, SAT.2, a. a. O., Randnummer 28).
Im Übrigen spielt es bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt, keine Rolle, ob es Synonyme
gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Es ist auch ohne Bedeutung,
ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die
fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen existieren. Schließlich spielt auch keine Rolle, ob die
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können,
wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (s. EuGH, Postkantoor, a. a. O.,
Randnummern 57, 58 und 98 - 102).
Die im vorliegenden Fall beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich
sowohl an ganz allgemeine Verkehrskreise, wie z. B. Versicherungs-, Finanz- und
Immobilienwesen sowie Telekommunikation, Ausbildung und Unterhaltung, als
auch an ein spezielles Fachpublikum in Marketing- und Werbeabteilungen von
Unternehmen mit gewissen professionellen Kenntnissen, die sich im Rahmen der
Vermarktung von Produkten und Diensten z. B. mit der Vorbereitung und Durchführung von Werbekampagnen, der Marktforschung sowie dem Entwurf und der
Entwicklung von Computerprogrammen befassen.
Die verfahrensgegenständliche Anmeldung besteht aus der Aneinanderreihung
zweier, im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffe, die auch in ihrer konkreten Kombination keinen über die Summe
der Bestandteile hinausreichenden, von einer sachbeschreibenden Angabe ablenkenden Eindruck hervorrufen.
Das Wort „Trend“ dient zur Bezeichnung „der Grundrichtung einer Entwicklung,
einer Entwicklungstendenz“ und der Begriff „Tester“ bezeichnet „eine Person oder
eine Sache, die etwas testet, erprobt, prüft“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch; Duden, Die deutsche Rechtschreibung). Dies hat auch bereits der Prüfer im
angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt.
Die Kombination beider Wörter ist grammatikalisch korrekt und sprachüblich gebildet und entspricht auch ähnlichen Zusammenfügungen, wie z. B. „Trendsetter“,
„Trendmacher“, „Trendfinder“ bzw. „Warentester“, „Reisetester“, „Hoteltester“.
Dass die Anmeldung in ihrer konkreten Wortbildung in Lexika nicht auffindbar ist,
steht dem nicht entgegen, da schon aus technischen Gründen nicht alle möglichen
Wortkombinationen dort verzeichnet sein können.
Die beanspruchte Wortzusammenstellung bezeichnet somit mit ihrem sofort verständlichen Begriffsgehalt eine Person oder ein System, das zum Test bestimmter
Trends bezüglich von Waren und Dienstleistungen hinsichtlich u. a. von Preis und
Qualität geeignet ist. Mit diesem Verständnis wird es auch im Internet verwendet,
und zwar nicht nur von der Anmelderin. Die Kombination wird in der Werbefachsprache und auch weit darüber hinaus in diesem Sinne verstanden. Dies ergibt
sich u. a. aus einschlägigen Internetfundstellen, die der Senat der Anmelderin
auch zur Stellungnahme übersandt hatte.
So wird, um nur einige Beispiele aus deutschen Internetseiten zu zitieren, der
Begriff im obigen Sinne beschreibend benutzt:
„Trend-Tester: debitel-light kostenlos“
(www.teltarif.de),
„Trendtester und die gratis Prepaidkarte“
(www.wer-weiss-was.de),
„Trendtester - Die neuesten Trends und Produkte“
(www.bloggerfeeds.de),
„Als Trendtester können sie regelmäßig an Online-Umfragen teilnehmen“
(www.schottenparadies.de),
„…verbirgt sich der Trendtester-Blog von Milos Willing…“
(http://pressemitteilung.ws),
„Als Trendtester gratis Produkte erhalten“
(http://capad.de/cms/studentenkosmos),
„Tostedt als Trend-Tester“
(EJZ-Online-Archiv).
Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen in
Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 stellt die Anmeldung eine unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe und/oder Angabe von Art und Beschaffenheit
dar.
Die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen
- dienen dem Trendtesten und damit dem Trendtester (Bestimmungsangabe),
wie die Waren in Klassen 9 und 16, z. B. Adressenlisten, Software, die Dienstleistungen in Klassen 35, 38, 39 und 42, z. B. Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, -beratung, Büroarbeiten, Telemarketing, elektronischer Handel, Erstellen von Statistiken, Marketing, Marktforschung, Telekommunikation,
Nachrichtenübermittlung, Verteilen von Adressenverzeichnissen, Entwurf und
Entwicklung von Computerprogrammen, oder
- bezeichnen Testmodus oder -gegenstand (Angabe von Art und Beschaffenheit), wie die Dienstleistungen in Klassen 35 und 36, z. B. Online-Shopping, Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, oder
- können beides darstellen, wie die Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und
kulturelle Aktivitäten in Klasse 41. Insoweit geht die Anmeldung nicht über eine
übliche Benennung des Teilnehmerkreises bzw. des Ausbildungsziels hinaus.
Schließlich kann das Testen von Trends auch Gegenstand unterhaltsamer Veranstaltungen sein oder sich im sportlichen Bereich abspielen.
Der Erstprüfer des Deutschen Patent- und Markenamts hatte dies auch bereits
zutreffend auf der Grundlage einer umfangreichen, der Anmelderin übermittelten
Internetrecherche festgestellt. Insoweit wird auf seine Ausführungen und die von
ihm zitierten Internetfundstellen Bezug genommen. So wird die Anmeldung für
elektronische oder gedruckte Datenträger, Adressenverzeichnisse, Software z. B.
als Beschreibung von Inhalt und Verwendungszweck für die Rückmeldung von
trendrelevanten Meinungen, Beobachtungen und Erfahrungen in bestimmten Produktbereichen aufgefasst. Im Bereich der Werbeaktivitäten, des Marketings oder
des elektronischen Handels sowie der damit verbundenen Dienstleistungen wie
Unternehmensverwaltung und -beratung stellt das Testen von Trends eine wesentliche beschreibende Komponente für den Zuschnitt, die Methodik oder das
Ziel derartiger Angebote dar.
Auch im Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwesen können die angebotenen
(Beratungs-)Leistungen ohne weiteres an getestete Trends (Aktienkursen, Finanzierungsmodellen usw.) orientiert werden. Für Telekommunikationsdienste einschließlich des Internet- und E-Mail-Bereichs, welche dem Austausch von Daten
mit Trendtestern dienen, den Zugang zu oder die Verbreitung von Ergebnissen
von Trendtestern ermöglichen oder an eine Verbindung von elektronischem Handel und dem Testen von Trends angepasst sind, sowie für die Dienste der Entwicklung und Bereitstellung von Software, Datenbanken, Webseiten stellt das Zeichen ebenfalls lediglich einen Hinweis auf einen derartigen Leistungszuschnitt dar,
wie der Prüfer bereits zutreffend festgestellt hat.
Dieser Sinngehalt drängt sich dem angesprochenen Publikum, Fachverkehrskreisen und allgemeinen Durchschnittsverbrauchern auch unmittelbar auf. Die Verkürzung auf Trends anstelle von Waren- und Dienstleistungs-Trends ist durchaus üblich und wird auch so verstanden. Zudem ist bereits die aktuelle beschreibende
Verwendung durch Internetauszüge hinreichend belegt.
Demgegenüber kann die Anmelderin sich nicht darauf berufen, dass die Anmeldung nicht „Trenduntersucher“ oder „Trendfeststeller“ laute. Das Wort „Tester“
verweist nämlich gerade auf eine Person, Sache oder ein System zum Testen,
Proben oder Prüfen, weist also mit seinem Sinngehalt in eine parallele Richtung.
Und das Testen kann sich neben Waren und Dienstleistungen auch auf die Entwicklung von Trends beziehen, also neben der Überprüfung von Eigenschaften
eines Testobjekts auch auf Einstellungen, Moden, Entwicklungslinien von Individuen, die einen Trend bestimmen. Auch wenn in der statistischen Analyse oder in
speziellen Situationen am Finanzmarkt ein Trend (auf Trendstabilität) getestet
wird, schließt dies nicht aus, dass ebenfalls das Konsumverhalten von Verbrauchern ganz allgemein untersucht wird, um Entwicklungstendenzen (frühzeitig) zu
erkennen und das Angebot von Waren und Dienstleistungen (rechtzeitig) darauf
einzustellen.
Auch wenn der beanspruchte Begriff in anderen Zusammenhängen einen anderen
Bedeutungsgehalt aufweisen kann, z. B. in Richtung von „Bewährungsprobe eines
Tests“, ändert dies nichts an seinem eindeutig beschreibenden Charakter im Hinblick auf die hier noch relevanten Waren und Dienstleistungen.
Wenn diese dem Verkehr mit dem Begriff „TRENDTESTER“ präsentiert werden,
wird er die Anmeldung lediglich als Hinweis auf den Gegenstand ansehen, wofür
diese bestimmt sind bzw. womit sie sich befassen, also als eine beschreibende
Angabe in Richtung auf Art, Beschaffenheit und Bestimmung.
Ohne Erfolg rügt die Anmelderin schließlich, dass es dem angefochtenen Beschluss bei der Begründung auch an einer Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Waren und Dienstleistungen fehle. Dort sind vielmehr die einzelnen
Schutzversagungsgründe für die betreffenden Waren- und Dienstleistungsgruppen
zutreffend abgehandelt. Bei der Prüfung der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
aufgeführten Eintragungshindernisse kann sich die zuständige Behörde auf eine
globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von
Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, wie im vorliegenden Fall.
Damit sollen vermeidbare Wiederholungen in der Begründung vermieden werden
(s. Urteile des EuGH vom 15.2.2007, C-239/05 - The Kitchen Company, Randnummern 34, 37; GRUR 2007, 425, und vom 25.10.2007 - Develey-Kunststoff-
Flasche, C-238/06 P, Randnummer 91; GRUR 2008, 339).
2. Aufgrund ihres klaren beschreibenden Gehalts fehlt der Anmeldung auch jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nämlich die einer Marke,
gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Marke muss einen betrieblichen Herkunftshinweis darstellen, also die Garantie
einer bestimmten Ursprungsidentität bieten. Der Verbraucher kann erwarten, dass
die mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen unter Kontrolle
eines einzigen Unternehmens erbracht werden. Bei der Beurteilung ist jeweils das
beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu betrachten (vgl. EuGH, SAT.2, a. a. O.,
Randnummer 48). Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Waren und
Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig insoweit die Unterscheidungskraft (vgl.
EuGH, Postkantoor, a. a. O., Randnummer 86).
Das angemeldete Zeichen wird wegen seiner beschreibenden Aussage nicht als
betriebskennzeichnender Herkunftshinweis verstanden, da nichts in seinem Aussagehalt oder Erscheinungsbild über eine Sachangabe hinausreicht. Insoweit wird
auf die obigen Feststellungen des Senats zum beschreibenden Charakter des
Zeichens verwiesen.
In der grammatikalisch korrekten Zusammenschreibung beider Begriffe zu einer
Wortkombination kann auch keinesfalls eine fantasievolle Verkürzung des Sinngehalts gesehen werden, die dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen könnte.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Bender
Kätker
Dr. Kortbein
Cl