Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.04.2008 – 34 W (pat) 701/07
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 10 2004 018 496
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, Knoll
und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 14. April 2004 angemeldete und am 27. Juli 2006 veröffentlichte
Patent DE 10 2004 018 496 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Antreiben einer Maschine"
der e… GmbH in K…,
hat die Firma F… & Co. (GmbH & Co. KG) in V…, am 26. Oktober 2006 Einspruch erhoben.
Das Patent umfasst fünf Patentansprüche. Ansprüche 2 bis 5 sind direkt und
indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen. Die erteilten Ansprüche 1 und 5 lauten:
Die Einsprechende hat im Einspruchsschriftsatz die gerichtliche Entscheidung
über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts gemäß § 61 Absatz 2 PatG beantragt.
Im Verfahren sind u. a. folgende Entgegenhaltungen:
D2 DE 197 35 942 A1
D3 DE 28 01 645 A1
D4 DE 39 42 811 C2
Die Druckschriften D2 und D3 sind im Prüfungsverfahren ermittelt worden.
Nach Ansicht der Einsprechenden beruht das Verfahren nach Anspruch 1
zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zu den Unteransprüchen 4 und 5 macht sie offenkundige Vorbenutzungen geltend, legt dazu Unterlagen vor und bietet Zeugenbeweis an.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 und Beschreibungsseite 1 ohne die letzten drei
Zeilen, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. April 2007, Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Patentschrift, Beschreibung gemäß Patentschrift ab Absatz [0004] und Zeichnung Figur 1 gemäß Patentschrift,
hilfsweise,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2008, sowie anzupassende weitere Unterlagen.
Sie sieht Neuheit und erfinderische Qualität des Gegenstands des Patentanspruchs nach Hauptantrag wie nach Hilfsantrag als gegeben an.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Verfahren zum Antreiben einer Verpackungsmaschine im Probebetrieb, die wenigstens ein Modul (10) aufweist, welches über
einen Stellantrieb (13) betätigt wird, wobei das Modul (10) über
einen eigenen Antrieb (11) angetrieben wird, dessen Antriebsmoment erfasst und an eine Auswerteeinheit (14) gemeldet wird
und die Auswerteeinheit (14) ein entsprechendes Widerstandsmoment am Stellantrieb (13) erzeugt.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
Verfahren zum Antreiben einer Verpackungsmaschine im Probebetrieb, die wenigstens ein Modul (10) aufweist, welches über ein
Handrad (13) betätigt wird, wobei das Modul (10) über einen
eigenen Antrieb (11) angetrieben wird, dessen Antriebsmoment
erfasst und an eine Auswerteeinheit (14) gemeldet wird und die
Auswerteeinheit (14) ein entsprechendes Widerstandsmoment am
Handrad (13) erzeugt, und wobei unabhängig von Signalen des
Handrads (13) der Antrieb (11) bei Überschreiten eines vorbestimmten Antriebsmomentes gestoppt wird.
Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift des
angegriffenen Patents, wegen Einzelheiten auf die Akte verwiesen.
II.
Der Einspruch ist zulässig.
1. Das angegriffene Patent betrifft nach den geltenden Ansprüchen ein Verfahren
zum Antreiben einer Verpackungsmaschine im Probebetrieb, die wenigstens ein
Modul aufweist, welches über einen Stellantrieb (Handrad) betätigt wird. Ein solches Verfahren ist aus der DE 28 01 645 A1 (D3) bekannt.
Maschinen - so auch Verpackungsmaschinen und insbesondere Verpackungsanlagen - werden vor dem kundenseitigen Einsatz im Normalbetrieb, z. B. schon
vor der Auslieferung, einem Probebetrieb unterzogen. Der Probebetrieb dient
dazu, das Zusammenspiel der Komponenten bzw. der Module der Verpackungsmaschine und ihre Eigenschaften zu überprüfen, Einstellungen und
Justierungen vorzunehmen und evtl. Fehler zu erkennen und zu beseitigen. In
einem ersten Probebetrieb, der z. B. beim Hersteller (evtl. von besonders ausgebildetem (Service-) Personal) durchgeführt wird, können Sicherheitseinrichtungen, die für den Normalbetrieb vorgeschrieben sind und in diesem wirksam
sein müssen, (teilweise) ausgeschaltet sein. Ein Probebetrieb kann aus den o. a.
Gründen auch nach Änderungen an der Maschine, z. B. schon nach Austausch
eines (Verschleiß-) Teils notwendig sein.
Nach den Ausführungen in der Patentschrift des angegriffenen Patents wurde die
für einen ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Leichtgängigkeit einer Verpackungsmaschine im Probebetrieb bislang durch Drehen eines Handrads an
einer mechanisch mit dem Modul bzw. den Modulen gekoppelten zentralen
Antriebswelle ("Königswelle") von Hand überprüft. Auch versehentliche Eingriffe
einer weiteren Person in die Verpackungsmaschine wurden so für den Bediener
am Handrad spürbar, vgl. Absatz [0003]. In Absatz [0004] der Patentschrift wird
ausgeführt, dass es seit einiger Zeit vor dem Anmeldetag des angegriffenen
Patents Bestrebungen gab, die mechanische Königswelle durch individuelle Antriebe für jedes Modul einer Verpackungsmaschine zu ersetzen. Als Beispiel wird
in der Beschreibung auf die DE 197 35 942 A1 (D2) verwiesen. Bei einer solchen
Konstruktion ist eine Rückkopplung über eine Königswelle nicht mehr gegeben.
Hiervon ausgehend ist die dem angegriffenen Patent zugrunde gelegte Aufgabe
abgeleitet, das eingangs genannte Verfahren derart weiterzubilden, dass auch bei
individuellen Antrieben für die Module die Sicherheit der beteiligten Personen
gewährleistet wird und Beschädigungen an der Maschine vermieden werden, vgl.
Absatz [0006].
Zur Lösung wird ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag vorgeschlagen.
Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. der Elektrotechnik mit Fachhochschul-
oder Universitätsabschluss anzusehen, der über Kenntnisse der Steuerungs- und
Regelungstechnik von elektrischen Antrieben von Maschinen verfügt und der im
Bereich der Entwicklung von Verpackungsmaschinen arbeitet.
Zum Hauptantrag:
Das Anspruchsbegehren ist gegenüber der erteilten Fassung in zulässiger Weise
beschränkt. Das "Verfahren zum Antreiben einer Maschine, insbesondere einer
Verpackungsmaschine im Probebetrieb " wurde im geltenden Anspruch 1 auf ein
"Verfahren zum Antreiben einer Verpackungsmaschine im Probebetrieb" eingeschränkt. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den
kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 bis 5.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
Anspruch 1 lässt sich in Anlehnung an die Gliederung der Einsprechenden
folgendermaßen in Merkmale gliedern:
Verfahren zum Antreiben einer Verpackungsmaschine im Probebetrieb,
a1 die wenigstens ein Modul 10 aufweist,
a2 welches über einen Stellantrieb 13 betätigt wird,
b
wobei das Modul 10 über einen eigenen Antrieb 11 ange
trieben wird,
c
dessen Antriebsmoment erfasst und an eine Auswerteein
heit 14 gemeldet wird
d
und die Auswerteeinheit 14 ein entsprechendes Widerstands
moment am Stellantrieb 13 erzeugt.
Das beanspruchte Verfahren mag neu und gewerblich anwendbar sein, es beruht
jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Ausgangspunkt der Erfindung kann die DE 197 35 942 A1 (D2) angesehen
werden. Diese zeigt eine "Verpackungsmaschine ohne mechanische Königswelle", die mehrere Module (hier "Bewegungseinheiten" genannt) aufweist, vgl.
Merkmal a1. Jedes Modul, welches über elektrische wie mechanische Teile verfügt, wird über einen eigenen Antrieb (Motor 5) mit zugehöriger Motorsteuerung 4
angetrieben, vgl. Merkmal b. Die Betätigung der Module erfolgt über eine zentrale
Steuerung 2, die auch als Auswerteeinheit dient. Denn es werden der Steuerung
durch Sensoren Informationen über den Materialfluss in der Maschine sowie das
Auftreten von Prozeßstörungen geliefert, siehe Anspruch 8. Nach Ansprüchen 9
und 10 der Entgegenhaltung erkennt die Steuerung im Arbeitsprozess auftretende
Änderungen und Fehler und reagiert darauf durch geeignete Steuermaßnahmen
bzw. nach programmierten Vorgaben. Anspruch 11 stellt zusätzlich auf eine Drehmoment- und Drehzahlreduktion ab, vgl. Merkmal c. Für ein Funktionieren der
Verpackungsmaschine nach der D2 mit der dargestellten Störungsbehandlung
nach den o. a. Ansprüchen 8 bis 11 ist eine richtige Einstellung und Justierung der
mechanischen Teile der Module - auch zur Festlegung der in der D2 genannten
"programmierten Vorgaben" - Voraussetzung, denn der Steuerung müssen die
richtigen Werte, z. B. des mechanischen Widerstands eines Faltorgans, Einschlagorgans oder eines Transportorgans bei normalem, ungestörtem Betrieb vorgegeben werden. Mit solchen Einstellarbeiten wird schon ein Verfahren zum Antreiben der Verpackungsmaschine im Probebetrieb durchgeführt, das der Fachmann als notwendig für den störungsfreien nachfolgenden Normalbetrieb ansieht.
Für die zuvor übliche Prüfung des mechanischen Widerstands an der handradbetätigten Königswelle musste nun nach deren Wegfall eine andere Möglichkeit gefunden werden.
Ein Vorbild war dem Fachmann durch die von der Einsprechenden genannte
Druckschrift D4, DE 39 42 811 C2, gegeben. Diese zeigt einen handbetätigten
Drehgeber einer Einrichtung, die wenigstens ein Modul 16, 17 aufweist, welches
über einen Stellantrieb - das ist der handbetätigte Drehgeber mit Teilen 10, 13, 8 -
betätigt wird. Der beanspruchte Drehgeber, siehe Anspruch 1, wird im Ausführungsbeispiel der Entgegenhaltung in Verbindung mit einer Werkzeugmaschine
erläutert. Das Modul (Werkzeug 16 des Ausführungsbeispiels) wird über einen
eigenen Antrieb 18 angetrieben, dessen Antriebsmoment am Halter 17 des
Werkzeugs 16 durch Sensor 15 erfasst und an eine Auswerteeinheit (Verstärker
14) gemeldet wird, die zusammen mit Erregerspule 9 ein entsprechendes Widerstandsmoment am Stellantrieb 10, 13 erzeugt, vgl. Merkmale a1 bis d. Der
bestimmungsgemäße Gebrauch der o. a. Maschine stellt ein Verfahren zum Antreiben der Maschine im handgeführten Betrieb dar.
Die D4 lehrt damit, die an einem Modul einer Maschine bzw. am Antrieb eines
solchen Moduls auftretenden Kräfte elektrisch zu erfassen und für die Bedienungsperson durch einen am handbetätigten Geber spürbaren Widerstand erkennbar zu machen.
Der Einsatz der aus der D4 bekannten Verfahrensmaßnahmen bei der Verpackungsmaschine nach der D2 für den Probebetrieb war für den Fachmann
naheliegend, um eine feinfühlige Prüfung der Funktion und Gängigkeit der Komponenten der Verpackungsmaschine ohne mechanischen Kraftübertragung durch
eine Königswelle bei Gewährleistung auch der Sicherheit der beteiligten Personen
vornehmen zu können.
Eine weitere Überlegung spricht ebenfalls gegen die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens: In der Druckschrift D4, DE 39 42 811 C2, ist ein Probebetrieb nicht explizit angesprochen. Jedoch ist die im Ausführungsbeispiel beschriebene Werkzeugmaschine für ein Verfahren zu ihrem Antrieb im Probebetrieb
eingerichtet: Unter einer Werkzeugmaschine versteht der Fachmann auch eine
solche, bei der ein Werkzeughalter mehrere Werkzeuge trägt, die durch Drehung,
Verschiebung o. ä. jeweils in eine Ausgangsposition gebracht und dann beim
Bearbeitungsvorgang zum Werkstück zugestellt werden. Ein neu eingebauter oder
ersetzter Werkzeughalter muss üblicherweise justiert und auf richtige Funktion und
Leichtgängigkeit bei einer Drehung, Verschiebung o. ä. (auch ohne bzw. vor
Werkstückkontakt, siehe Spalte 2, Zeile 1 f) überprüft werden. Hierfür ist ein "Probebetrieb" notwendig. Für einen solchen ist die in der D4 offenbarte Werkzeugmaschine mit dem handbetätigten Drehgeber sehr wohl eingerichtet. Die
mögliche Anwendung der in der D4 beschriebenen Maßnahmen bei verschiedensten Maschinen, so z. B. auch bei einer Verpackungsmaschine, liest der
Fachmann mit.
Die Patentinhaberin hat vorgetragen, dass sich die D4, DE 39 42 811 C2, allein
auf Werkzeugmaschinen beziehe und ein Konstrukteur von Verpackungsmaschinen sich auf dem Gebiet der Werkzeugmaschinen nicht umsehe. Die D4 wäre
daher vorliegend vom Fachmann nicht berücksichtigt worden. Der Senat vermag
dieser Auffassung nicht zu folgen, da in der D4 in sämtlichen Ansprüchen der
handbetätigte Drehgeber ganz allgemein beansprucht wird und der Drehgeber nur
beispielhaft in Verbindung mit einer Werkzeugmaschine erläutert wird. Dem
entspricht die Hauptklassifikation der D4 nach G05D 15/01 der IPC.
Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die Unteransprüche teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.
Zum Hilfsantrag:
Das Anspruchsbegehren ist gegenüber der erteilten Fassung in zulässiger Weise
beschränkt. Anspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag und den Merkmalen des erteilten Anspruchs 5. "Stellantrieb (13)"
wurde durch "Handrad (13)" ersetzt; diese Änderung ist durch Absatz [0016],
Zeilen 1 bis 3, der Patentschrift bzw. Seite 3, Zeilen 27 ff., der ursprünglich eingereichten Unterlagen gedeckt. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2
bis 4 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 2
bis 4.
Die Konkretisierung des Stellantriebs durch Beschränkung auf ein Handrad ist
durch die D4, DE 39 42 811 C2, vorgezeichnet, denn in dieser ist in Spalte 2,
letzter Absatz, ein "üblicherweise als Handrad bezeichneter, handbetätigter Geber" beschrieben.
Das dem erteilten Anspruch 5 entnommene Merkmal, dass unabhängig von
Signalen des Stellantriebs bzw. Handrads der Antrieb bei Überschreiten eines
vorbestimmten Antriebsmomentes gestoppt wird, kann eine erfinderische Tätigkeit
nicht begründen. "Unabhängig von Signalen des Handrads" bedeutet, dass der
Antrieb auch dann gestoppt wird, wenn ein falsches oder gar kein Signal des
Handrads vorliegt. Diese Maßnahme dient dem Schutz des Antriebs selbst, der
von ihm angetriebenen Komponenten der Verpackungsmaschine wie auch der zu
verpackenden Gegenstände. Eine solche zusätzliche und unabhängige Schutzmaßnahme bei elektrischen Antrieben im Bedarfsfall vorzusehen, gehört zum
handwerklichen Können des Fachmanns, zumal dann, wenn das Antriebsmoment
des Antriebs schon erfasst wird, wie es für das beanspruchte Verfahren zum Antreiben einer Verpackungsmaschine im Probebetrieb schon vorgesehen ist, vgl.
Ausführungen zum Hauptantrag unter Merkmal c).
Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die Unteransprüche fallen mit dem Hauptanspruch.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Knoll
Sandkämper
Me