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BPatG Urteil vom 29.04.2008 – 4 Ni 38/06 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 29. April 2008 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 596 981

(DE 692 22 046)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 29. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die

Richter Voit, Dipl.-Ing. Baumgardt, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 596 981 wird mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland in seinen Patentansprüchen 1,

7 - 10, 20 - 23, 25, 28, 30 und 32 für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 596 981

(Streitpatent), das am 30. Juli 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der amerikanischen Patentanmeldung US 739925 vom 2. August 1991 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und

wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 692 22 046 geführt. Es

betrifft eine biegsame Nähfadenführung und Halterung und umfasst 35 Ansprüche,

von denen u. a. Anspruch 1 angegriffen ist. Dieser lautet in der deutschen Übersetzung ohne Bezugszeichen wie folgt:

Nahtmaterial-Führungs- und Halterkombination, die folgendes

aufweist:

eine biokompatible, frei biegsame Führung vorbestimmter

Länge für chirurgisches Nahtmaterial;

einen steifen Halter, der die Länge der Nahtmaterialführung in

einer Ebene um einen Umfang des Halters hält;

wenigstens einen Faden, der die Nahtmaterialführung an dem

Halter auf straffe Weise lösbar festlegt;

dadurch gekennzeichnet, dass der Halter eine Fadenführung

aufweist, die von der Ebene der Nahtmaterialführung

beabstandet ist und eine Oberfläche aufweist, die den Faden

trägt, wobei die Fadenführung eine Schneidführungsnut hat,

die sich an der genannten Oberfläche zum Einführen eines

Schneidwerkzeugs in sie öffnet, um den Faden abzuschneiden und dadurch die Nahtmaterialführung von dem Halter zu

lösen.

Wegen des Wortlauts des angegriffenen Patentanspruchs 1 in der Verfahrenssprache Englisch sowie wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 7 bis 10,

20 bis 23, 25, 28, 30 und 32 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 596 981 B1 verwiesen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik sei zum Prioritätszeitpunkt eine entsprechende Kombination einer flexiblen Nahtmaterialführung, die

lösbar an einem steifen Halter angebracht ist, bereits bekannt gewesen. Jedenfalls

habe aber der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents zu seinem Zeitrang

für den Fachmann nahe gelegen. Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:

Ni9

Ni11

US 5 011 481

Auszug aus Wikipedia zum Stichwort

„Steifigkeit“, Druckdatum

3. April 2008

Ni12/US US 4 055 861

Ni12/DE DE 26 15 564 A1

Ni13

Ni14

US 4 489 446

US 4 042 979

Ni15/US US 4 217 665

Ni15/DE DE 26 27 619 A1

Ni16

Ni18

WO 91/01697 A1

Revuelta, Garcia-Rinaldi, Duran: “Conservative Repair of the Mitral and

Tricuspid Valves: Eight Years Experience with Duran Flexible Ring Annuloplasty”, in: Estudios Clinicos, Ausgabe 10, Band 76, Oktober 1984

Ni19

US 4 865 600

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das europäische Patent EP 0 596 981 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 7 bis 10, 20 bis 23, 25, 28, 30 und 32 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 35 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 1):

Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination, die folgendes aufweist:

eine

biokompatible,

frei

biegsame

Führung (152, 246, 261)

vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial;

einen steifen Halter (150, 242, 258, 140, 240, 256’), der die Länge der

Nahtmaterialführung in einer Ebene um einen Umfang des Halters

hält, wobei in der Ebene der Nahtmaterialführung die Nahtmaterialführung auf ihrer ganzen Länge das radial äußerste Element der Nahtmaterialführungs- und Halterkombination ist;

wenigstens

einen

Faden (198, 200, 202, 250, 256),

der

die

Nahtmaterialführung an dem Halter auf straffe Weise lösbar festlegt;

dadurch gekennzeichnet, dass der Halter eine Fadenführung (208,

214, 220) aufweist, die von der Ebene der Nahtmaterialführung

beabstandet ist und eine Oberfläche aufweist, die den Faden trägt,

wobei die Fadenführung (208, 214, 220) eine Schneidführungsnut (230, 252, 254) hat, die sich an der genannten Oberfläche zum

Einführen eines Schneidwerkzeugs in sie öffnet, um den Faden abzuschneiden und dadurch die Nahtmaterialführung von dem Halter zu lösen.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 35 der

erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 2):

Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination, die folgendes

aufweist:

eine biokompatible, frei biegsame Führung (152, 246, 261)

vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial;

einen steifen Halter (150, 242, 258, 140, 240, 256’), der die

Länge der Nahtmaterialführung in einer Ebene um einen Umfang des Halters hält;

wenigstens einen Faden (198, 200, 202, 250, 256), der die

Nahtmaterialführung an dem Halter auf straffe Weise lösbar

festlegt, wobei der Faden wenigstens teilweise durch die

Nahtmaterialführung geführt ist;

dadurch gekennzeichnet, dass der Halter eine Fadenführung (208, 214, 220) aufweist, die von der Ebene der Nahtmaterialführung beabstandet ist und eine Oberfläche aufweist,

die den Faden trägt, wobei die Fadenführung (208, 214, 220)

eine Schneidführungsnut (230, 252, 254) hat, die sich an der

genannten Oberfläche zum Einführen eines Schneidwerkzeugs in sie öffnet, um den Faden abzuschneiden und dadurch die Nahtmaterialführung von dem Halter zu lösen.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 35 der

erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 3):

Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination, die folgendes

aufweist:

eine biokompatible, frei biegsame Führung (152, 246, 261)

vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial;

einen steifen Halter (150, 242, 258, 140, 240, 256’), der die

Länge der Nahtmaterialführung in einer Ebene um einen Umfang des Halters hält, wobei der Halter eine Führungsanbringanrichtung (150, 242, 258) aufweist, die eine zweite Oberfläche definiert, wobei die Nahtmaterialführung (152, 242, 261)

durch den Faden straff an der zweiten Oberfläche positioniert

ist und wobei die zweite Oberfläche mit wenigstens einer Vertiefung zur Aufnahme eines Bereichs der Nahtmaterialführung

ausgebildet ist;

wenigstens einen Faden (198, 200, 202, 250, 256), der die

Nahtmaterialführung an dem Halter auf straffe Weise lösbar

festlegt;

dadurch gekennzeichnet, dass der Halter eine Fadenführung (208, 214, 220) aufweist, die von der Ebene der Nahtmaterialführung beabstandet ist und eine Oberfläche aufweist,

die den Faden trägt, wobei die Fadenführung (208, 214, 220)

eine Schneidführungsnut (230, 252, 254) hat, die sich an der

genannten Oberfläche zum Einführen eines Schneidwerkzeugs in sie öffnet, um den Faden abzuschneiden und dadurch die Nahtmaterialführung von dem Halter zu lösen.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 32 der

in der mündlichen Verhandlung übergebenen Fassung anschließen (Hilfsantrag 4):

Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination, die folgendes

aufweist:

eine biokompatible, frei biegsame Führung (152, 246, 261)

vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial;

wenigstens einen Faden (198, 200, 202, 250, 256), der die

Nahtmaterialführung an dem Halter auf straffe Weise lösbar

festlegt;

einen steifen Halter (150, 242, 258, 140, 240, 256’), der die

Länge der Nahtmaterialführung in einer Ebene um einen Umfang des Halters hält, wobei der Halter eine Fadenführung (208, 214, 220) aufweist, die von der Ebene der Nahtmaterialführung beabstandet ist und eine Oberfläche aufweist,

die den Faden trägt und wobei der Halter eine Führungsanbringeinrichtung (150, 242, 258) aufweist, die eine zweite

Oberfläche

definiert,

wobei

die

Nahtmaterialführung (152, 242, 261) durch den Faden straff an der zweiten

Oberfläche positioniert ist;

einen Griff (140, 240, 256), wobei der Griff (140, 240, 256)

über zwei weitere Fäden mit dem Halter (150, 242, 258) lösbar

verbunden und ausgebildet ist, um während des Plazierens

von Nahtmaterialien durch die Nahtmaterialführung ergriffen

zu werden

dadurch gekennzeichnet, dass die Fadenführung (208,

214, 220) eine Schneidführungsnut (230, 252, 254) hat, die

sich an der genannten Oberfläche zum Einführen eines

Schneidwerkzeugs in sie öffnet, um den Faden abzuschneiden und dadurch die Nahtmaterialführung von dem Halter zu

lösen

und dass die

Kombination ein Element (194, 196) zwischen dem Griff und

der Anbringeinrichtung aufweist, das eine Schneidführungsnut (197) hat, wobei die Schneidführungsnut des Elements (194, 196) für ein Schneidwerkzeug zugänglich ist, um

dem Werkzeug zu ermöglichen, die zwei weiteren Fäden abzuschneiden, um den Griff von der Anbringeinrichtung zu

trennen.

Im Übrigen tritt die Beklagte dem klägerischen Vortrag entgegen hält das Streitpatent zumindest im verteidigten Umfang für patentfähig.

Die Klägerin beantragt auch im Hinblick auf die Hilfsanträge die Erklärung der

Nichtigkeit.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist in der Erweiterung des Angriffs lediglich

eine zulässige Klageerweiterung zu sehen (§ 99 PatG i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO;

vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdnr. 71).

Die Klage ist auch begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents im

beantragten Umfang, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist weder in

der erteilten noch in den verteidigten Fassungen patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

Es kann dahinstehen, ob die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in den verteidigten Fassungen gegenüber dem Stand der Technik neu ist, denn jedenfalls beruht

sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen

Verhandlung steht für den Senat fest, dass es für den hier zuständigen Fachmann,

einen mit der Entwicklung von Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombinationen

befasstem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Medizin- oder Feinwerktechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung, der sich bei seiner Tätigkeit regelmäßig

an den Bedürfnissen eines auf dem Gebiet der Chirurgie tätigen Mediziners orientiert, auf der Grundlage seines Fachwissens und des Standes der Technik nahelag, die patentgemäße Lösung aufzufinden.

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine Kombination aus einer flexiblen Nahtmaterialführung, die lösbar an einem steifen Halter angebracht ist, um so die Steuerung der

Abstände und der Platzierung chirurgischen Nahtmaterials steuern zu können. Die

Führung für chirurgisches Nahtmaterial soll dabei insbesondere dazu verwendet

werden, die Dimension und/oder die Gestalt eines Nahtverlaufes beim Verschließen nach einem chirurgischen Eingriff steuern zu können. Da der chirurgisch

bedingte Einschnitt in das Körpergewebe häufig keine gerade Linie formt, sondern

den anatomischen Notwendigkeiten angepasst werden muss, besteht bei der Naht

die Schwierigkeit, die Spannung an den einzelnen Fäden so auszugleichen, dass

die gewünschte Gestalt gebildet werden kann. Besonders bei dem Vernähen von

Blut- oder anderen Gefäßen ist es wichtig, die vorbestimmte Dimension beizubehalten, um so zu verhindern, dass die Nahtlinie das Gefäß zusammenzieht und

auf diese Weise eine potenzielle Blockierungsstelle bildet. In anderen Fällen kann

die Begrenzung der Nahtlinie auf eine bestimmte Länge wünschenswert sein. Im

besonderen sind diese Problemstellungen im Bereich der Anuloplastik, also der

chirurgischen Korrektur von Herzklappen, akut.

2. Vor diesem Hintergrund soll der Gegenstand des Patents eine

Nahtmaterialführungs- und -halterkombination bereitstellen, bei der die Fadenführung von der Ebene der Nahtmaterialführung beabstandet ist und eine den Faden

tragende Oberfläche aufweist, und wobei die Fadenführung eine Schneidführungsnut hat, die sich an der genannten Oberfläche zum Einführen eines

Schneidwerkzeugs in sie öffnet, um den Faden abschneiden und so die Nahtmaterialführung vom Halter lösen zu können. Dabei soll die flexible Nahtmaterialführung, wenn sie am Halter angebracht ist, eine Gestalt oder Geometrie annehmen,

die dem zu nähenden Bereich des Körperorgans bzw. -gefäßes angepasst ist.

3. Demzufolge lehrt Anspruch 1 des Streitpatents in deutscher Übersetzung eine

M1 Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination, die folgendes aufweist:

M2 eine biokompatible, frei biegsame Führung (152, 246, 261)

vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial;

M3 einen steifen Halter (150, 242, 258, 140, 240, 256´), der die

Länge der Nahtmaterialführung in einer Ebene um einen

Umfang des Halters hält;

M4 wenigstens einen Faden (198, 200, 202, 250, 256), der die

Nahtmaterialführung an dem Halter auf straffe Weise lösbar

festlegt;

dadurch gekennzeichnet,

M5 dass der Halter eine Fadenführung (208, 214, 220) aufweist,

M6 die von der Ebene der Nahtmaterialführung beabstandet ist

M7 und eine Oberfläche aufweist, die den Faden trägt,

M8 wobei die Fadenführung (208, 214, 220) eine Schneidführungsnut (230, 252, 254) hat, die sich an der genannten

Oberfläche zum Einführen eines Schneidwerkzeugs in sie

öffnet, um den Faden abzuschneiden und dadurch die

Nahtmaterialführung von dem Halter zu lösen.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

lautet:

M1 Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination, die folgendes aufweist:

M2 eine biokompatible, frei biegsame Führung (152, 246, 261)

vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial;

M3 einen steifen Halter (150, 242, 258, 140, 240, 256´), der die

Länge der Nahtmaterialführung in einer Ebene um einen

Umfang des Halters hält,

M3a wobei

in der Ebene der Nahtmaterialführung die

Nahtmaterialführung auf ihrer ganzen Länge das radial äußerste Element der Nahtmaterialführungs- und Halterkombination ist;

M4 wenigstens einen Faden (198, 200, 202, 250, 256), der die

Nahtmaterialführung an dem Halter auf straffe Weise lösbar

festlegt;

dadurch gekennzeichnet,

M5 dass der Halter eine Fadenführung (208, 214, 220) aufweist,

M6 die von der Ebene der Nahtmaterialführung beabstandet ist

M7 und eine Oberfläche aufweist, die den Faden trägt,

M8 wobei die Fadenführung (208, 214, 220) eine Schneidführungsnut (230, 252, 254) hat, die sich an der genannten Oberfläche zum Einführen eines Schneidwerkzeugs in sie öffnet, um den

Faden abzuschneiden und dadurch die Nahtmaterialführung von

dem Halter zu lösen.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

lautet:

M1 Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination, die folgendes aufweist:

M2 eine biokompatible, frei biegsame Führung (152, 246, 261)

vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial;

M3 einen steifen Halter (150, 242, 258, 140, 240, 256´), der die

Länge der Nahtmaterialführung in einer Ebene um einen

Umfang des Halters hält;

M4 wenigstens einen Faden (198, 200, 202, 250, 256), der die

Nahtmaterialführung an dem Halter auf straffe Weise lösbar

festlegt,

M4a wobei der Faden wenigstens

teilweise durch die

Nahtmaterialführung geführt ist;

dadurch gekennzeichnet,

M5 dass der Halter eine Fadenführung (208, 214, 220) aufweist,

M6 die von der Ebene der Nahtmaterialführung beabstandet ist

M7 und eine Oberfläche aufweist, die den Faden trägt,

M8 wobei die Fadenführung (208, 214, 220) eine Schneidführungsnut (230, 252, 254) hat, die sich an der genannten

Oberfläche zum Einführen eines Schneidwerkzeugs in sie

öffnet, um den Faden abzuschneiden und dadurch die

Nahtmaterialführung von dem Halter zu lösen.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3

lautet:

M1 Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination, die folgendes aufweist:

M2 eine biokompatible, frei biegsame Führung (152, 246, 261)

vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial;

M3 einen steifen Halter (150, 242, 258, 140, 240, 256´), der die

Länge der Nahtmaterialführung in einer Ebene um einen

Umfang des Halters hält,

M3b wobei der Halter eine Führungsanbringanrichtung (150,

242, 258) aufweist, die eine zweite Oberfläche definiert,

M3c wobei die Nahtmaterialführung (152, 242, 261) durch den Faden straff an der zweiten Oberfläche positioniert ist

M3d und wobei die zweite Oberfläche mit wenigstens einer Vertiefung zur Aufnahme eines Bereichs der Nahtmaterialführung

ausgebildet ist;

M4 wenigstens einen Faden (198, 200, 202, 250, 256), der die

Nahtmaterialführung an dem Halter auf straffe Weise lösbar

festlegt;

dadurch gekennzeichnet,

M5 dass der Halter eine Fadenführung (208, 214, 220) aufweist,

M6 die von der Ebene der Nahtmaterialführung beabstandet ist

M7 und eine Oberfläche aufweist, die den Faden trägt,

M8 wobei die Fadenführung (208, 214, 220) eine Schneidführungsnut (230, 252, 254) hat, die sich an der genannten

Oberfläche zum Einführen eines Schneidwerkzeugs in sie

öffnet, um den Faden abzuschneiden und dadurch die

Nahtmaterialführung von dem Halter zu lösen.

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 35 in der erteilten Fassung

wird auf die Streitpatentschrift EP 0 596 981 B1 verwiesen.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4

lautet:

M1 Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination, die folgendes aufweist:

M2 eine biokompatible, frei biegsame Führung (152, 246, 261)

vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial;

M4 wenigstens einen Faden (198, 200, 202, 250, 256), der die

Nahtmaterialführung an dem Halter auf straffe Weise lösbar

festlegt;

M3 einen steifen Halter (150, 242, 258, 140, 240, 256´), der die

Länge der Nahtmaterialführung in einer Ebene um einen

Umfang des Halters hält,

M5 wobei der Halter eine Fadenführung (208, 214, 220) aufweist,

M6 die von der Ebene der Nahtmaterialführung beabstandet ist

M7 und eine Oberfläche aufweist, die den Faden trägt,

M3b und wobei der Halter eine Führungsanbringeinrichtung (150,

242, 258) aufweist, die eine zweite Oberfläche definiert,

M3c wobei die Nahtmaterialführung (152, 242, 261) durch den Faden straff an der zweiten Oberfläche positioniert ist;

M9 einen Griff (140, 240, 256) wobei der Griff (140, 240, 256)

über zwei weitere Fäden mit dem Halter (150, 242, 258) lösbar verbunden und ausgebildet ist, um während des Plazierens von Nahtmaterialien durch die Nahtmaterialführung ergriffen zu werden

dadurch gekennzeichnet,

M8 dass die Fadenführung (208, 214, 220) eine Schneidführungsnut (230, 252, 254) hat, die sich an der genannten

Oberfläche zum Einführen eines Schneidwerkzeugs in sie

öffnet, um den Faden abzuschneiden und dadurch die Nahtmaterialführung von dem Halter zu lösen

M10 und dass die Kombination ein Element (194, 196) zwischen

dem Griff und der Anbringeinrichtung aufweist, das eine

Schneidführungsnut (197) hat, wobei die Schneidführungsnut

des Elements (194, 196)

für

ein Schneidwerkzeug

zugänglich ist, um dem Werkzeug zu ermöglichen, die zwei

weiteren Fäden abzuschneiden, um den Griff von der

Anbringeinrichtung zu trennen.

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 32 gemäß Hilfsantrag 4 wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

4. Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 sind durch

die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und sie erweitern den Schutzbereich des

Streitpatents nicht.

5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sowie die Gegenstände des

Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 beruhen im Hinblick auf die Druckschriften Ni16 und Ni19 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Erteilter Patentanspruch 1:

Aus der Druckschrift Ni16 (vgl. die Figuren 3 bis 6 mit Beschreibung) ist eine

Nahtmaterial-Führungs- und Halterkombination (vgl. Seite 8, Zeilen 24 bis 31, annuloplasty ring prothesis 10, holder assembly 12) [M1] bekannt,

mit einer biokompatiblen, frei biegsamen Führung vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial (vgl. Seite 8, Zeile 29, bis Seite 9, Zeile 3, frame 14 with outer cloth 16) [M2],

einem steifen Halter (vgl. Seite 9, Zeilen 13 bis 30, ring mount assembly 18, ring

support 20), der die Länge der Nahtmaterialführung (ring prothesis 10) in einer

Ebene um einen Umfang (C-shaped portion 28, groove 32) des Halters hält [M3],

und wenigstens einem Faden (vgl. die Figur 5 mit Beschreibung Seite 11, Zeile 19,

bis Seite 12, Zeile 6, suture 70), der die Nahtmaterialführung (ring prothesis 10) an

dem Halter (ring support 20) auf straffe Weise lösbar festlegt [M4],

wobei der Halter (ring support 20) eine Fadenführung (vgl. die Figur 5 mit Beschreibung Seite 11, Zeilen 19 bis 36, holes 66, 68) aufweist [M5],

die von der Ebene der Nahtmaterialführung

(vgl. die Figuren 5 und 6,

groove 32, 32’) beabstandet ist [M6]

und eine Oberfläche (zwischen den beiden Löchern 66 und 68, vgl. die Figur 5)

aufweist, die den Faden trägt [M7].

An der genannten Oberfläche der Fadenführung kann ein Schneidwerkzeug (vgl.

Seite 11, Zeilen 32 bis 34, Seite 12, Zeilen 5 und 6) eingeführt werden um den

Faden abzuschneiden und dadurch die Nahtmaterialführung von dem Halter zu

lösen (Teilmerkmale von [M8]).

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unterscheidet sich somit vom

aus Druckschrift Ni16 bekannten Stand der Technik lediglich dadurch, dass eine

Schneidführungsnut vorgesehen ist, die sich an der genannten Oberfläche zum

Einführen eines Schneidwerkzeugs in sie öffnet.

Da der Fachmann die offensichtliche Gefahr, die durch ein Abrutschen des

Schneidwerkzeugs bei einer Operation am offenen Herzen für den Patienten besteht, erkennt, wird er sich nach Lösungen zur Behebung dieser Gefahr umsehen

und nach Möglichkeiten für ein sicheres Schneiden und Führen des Schneidwerkzeugs suchen. Hierzu lehrt die Druckschrift Ni19, aus der ein Halter für eine Herzklappe (vgl. die Figuren 1, 2 und 8 mit Beschreibung, insbesondere Spalte 3,

Zeile 45, bis Spalte 4, Zeile 63, und Spalte 6, Zeilen 12 bis 26, valve holder 15,

prosthetic heart valve 13) bekannt ist, wobei die Herzklappe mit Fäden (sutures 76, 78) am Halter befestigt wird, das Vorsehen von Schneidführungsnuten

(pocket 73), in denen nach der Operation ein Schneidwerkzeug sicher zum

Durchtrennen der Fäden und Lösen der Herzklappe vom Halter geführt wird.

Diese Maßnahme auch bei der Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination

gemäß Druckschrift Ni16 zu ergreifen und zur sicheren Führung des Schneidwerkzeugs beim Durchtrennen der Haltefäden eine Schneidführungsnut vorzusehen, womit man bereits beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 angelangt ist, liegt für den Fachmann nahe und bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 ist auch den weiter angegriffenen

und mittelbar oder unmittelbar auf den Patenanspruch 1 rückbezogenen erteilten

Unteransprüchen 7 bis 10, 20 bis 23, 25, 28, 30 und 32 die Grundlage entzogen.

Sie teilen das Rechtsschicksal des erteilten Patenanspruchs 1. Im Übrigen enthalten auch sie nichts, was über den bekannten Stand der Technik nach den

Druckschriften Ni16 und Ni19 hinausgeht.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist gegenüber

dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs zusätzlich noch das Merkmal M3a

auf. Dieses Merkmal ist jedoch ebenfalls bereits aus der Druckschrift Ni16 bekannt, da auch hier (vgl. die Figuren 3 und 5) in der Ebene der Nahtmaterialführung (ring prothesis 10) die Nahtmaterialführung auf ihrer ganzen Länge das radial

äußerste Element der Nahtmaterialführungs- und Halterkombination ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich somit für

den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

nach den Druckschriften Ni16 und Ni19.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber

dem Gegenstand des erteilten Patenanspruchs 1 zusätzlich noch das Merkmal

M4a auf. Diese Merkmal ist ebenfalls aus der Druckschrift Ni16 bekannt, da auch

hier (vgl. die Figur 5) der Faden (suture 70) wenigstens teilweise durch die Nahtmaterialführung (ring prothesis 10) geführt ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich somit für

den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

nach den Druckschriften Ni16 und Ni19.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist zusätzlich zum

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 noch die Merkmale M3b, M3c und

M3d auf. Diese Merkmale sind ebenfalls aus der Druckschrift Ni16 bekannt, da

auch hier (vgl. die Figuren 3 bis 5, Seite 9, Zeilen 13 bis 21) der Halter (ring support 20) eine Führungsanbringeinrichtung aufweist, die eine zweite Oberfläche (Cshaped portion 28) in Figur 2 definiert, wobei die Nahtmaterialführung (ring prothesis 10) durch den Faden (suture 70) straff an der zweiten Oberfläche positioniert ist und wobei die zweite Oberfläche mit wenigstens einer Vertiefung (vgl.

Seite 9, Zeilen 22 bis 30, groove 32) zur Aufnahme eines Bereichs der Nahtmaterialführung (ring prothesis 10) ausgebildet ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich somit für

den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

nach den Druckschriften Ni16 und Ni19.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3

ist auch den jeweils mittelbar oder unmittelbar darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 35 gemäß Hilfsantrag 1 bis 3 die Grundlage entzogen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4:

Aus der Druckschrift Ni16 (vgl. die Figuren 3 bis 6 mit Beschreibung) ist eine

Nahtmaterial-Führungs- und Halterkombination (vgl. Seite 8, Zeilen 24 bis 31, annuloplasty ring prothesis 10, holder assembly 12) [M1] bekannt,

mit einer biokompatiblen, frei biegsamen Führung vorbestimmter Länge für chirurgisches Nahtmaterial (vgl. Seite 8, Zeile 29, bis Seite 9, Zeile 3, frame 14 with outer cloth 16) [M2],

wenigstens einem Faden (vgl. die Figur 5 mit Beschreibung Seite 11, Zeile 19, bis

Seite 12, Zeile 6, suture 70), der die Nahtmaterialführung (ring prothesis 10) an

dem Halter (ring support 20) auf straffe Weise lösbar festlegt [M4],

und einem steifen Halter (vgl. Seite 9, Zeilen 13 bis 30, ring mount assembly 18,

ring support 20), der die Länge der Nahtmaterialführung (ring prothesis 10) in einer Ebene um einen Umfang (C-shaped portion 28, groove 32) des Halters hält

[M3],

wobei der Halter (ring support 20) eine Fadenführung (vgl. die Figur 5 mit Beschreibung Seite 11, Zeilen 19 bis 36, holes 66, 68) aufweist [M5],

die von der Ebene der Nahtmaterialführung

(vgl. die Figuren 5 und 6,

groove 32, 32’) beabstandet ist [M6]

und eine Oberfläche (zwischen den beiden Löchern 66 und 68, vgl. die Figur 5)

aufweist, die den Faden trägt [M7],

und wobei der Halter (vgl. die Figuren 3 bis 5, Seite 9, Zeilen 13 bis 30, ring support 20) eine Führungsanbringeinrichtung aufweist, die eine zweite Oberfläche Cshaped portion 28) definiert [M3b],

wobei die Nahtmaterialführung (ring prothesis 10) durch den Faden (suture 70)

straff an der zweiten Oberfläche (C-shaped portion 28) positioniert ist [M3c].

Außerdem weist die Nahtmaterial-Führungs- und Halterkombination einen Griff

(vgl. die Figur 1 mit Beschreibung Seite 8, Zeilen 24 bis 28, handle 42) auf, wobei

der Griff über zwei weitere Fäden (vgl. die Figur 8 mit Beschreibung Seite 14,

Zeilen 9 bis 25, sutures 134 and 136) mit dem Halter lösbar verbunden und ausgebildet ist, um während des Plazierens von Nahtmaterial durch die Nahtmaterialführung ergriffen zu werden [M9].

An der genannten Oberfläche der Fadenführung kann ein Schneidwerkzeug (vgl.

Seite 11, Zeilen 32 bis 34, Seite 12, Zeilen 5 und 6) eingeführt werden um den

Faden abzuschneiden und dadurch die Nahtmaterialführung von dem Halter zu

lösen (Teilmerkmale von [M8]),

und die Kombination weist (vgl. die Figur 8 mit Beschreibung Seite 14, Zeilen 9

bis 25) zwischen dem Griff (handle assembly 90) und der Anbringeinrichtung (ring

mount assembly 18) einen Schlitz auf, der zwischen Elementen (vgl. Seite 13,

Zeilen 17 bis 31, collars 108 and 110) beim Abnehmen des Griffes von der Anbringeinrichtung (vgl. Seite 14, Zeilen 18 bis 20, „The handle post 96 is removed

from the housing 92 by cutting the sutures 134 and 136 and pulling the handle

extension 94 away from the housing 92“) gebildet wird, wobei der Schlitz für ein

Schneidwerkzeug zugänglich ist, um dem Werkzeug zu ermöglichen, die zwei

weiteren Fäden (sutures 134, 136) abzuschneiden, um den Griff von der Anbringeinrichtung zu trennen (Teilmerkmale von [M10]).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich

somit vom aus Druckschrift Ni16 bekannten Stand der Technik lediglich dadurch,

dass an allen Orten an denen ein Faden mit einem Schneidwerkzeug abgeschnitten wird, d. h. sowohl an der Fadenführung des Halters wie auch zwischen dem

Griff und der Anbringeinrichtung, eine Schneidführungsnut bzw. ein Element mit

einer Schneidführungsnut vorgesehen ist.

Da der Fachmann immer bestrebt ist, Verbesserungen vorzunehmen, wird er bei

einer Operation am offenen Herzen, bei der ein Abrutschen des Schneidwerkzeugs dramatische Folgen für den Patienten haben kann, zur Behebung dieser

offensichtlichen Gefahr nach Lösungen für ein sicheres Schneiden und Führen

des Schneidwerkzeugs suchen. Hierbei stößt er auf die Druckschrift Ni19, aus der

ein Halter für eine Herzklappe (vgl. die Figuren 1, 2 und 8 mit Beschreibung, insbesondere Spalte 3, Zeile 45, bis Spalte 4, Zeile 63, und Spalte 6, Zeilen 12

bis 26, valve holder 15, prosthetic valve 13) bekannt ist, wobei die Herzklappe mit

Fäden (sutures 76, 78) am Halter befestigt ist. Die Druckschrift Ni19 lehrt das Vorsehen von Elementen (axially protruding blocks 59) mit Schneidführungsnuten

(pocket 73), (Spalte 4, Absatz 3) in denen nach der Operation ein Schneidwerkzeug sicher zum Durchtrennen der Fäden und Lösen der Herzklappe vom Halter

geführt werden kann. Diese Maßnahme zum selben Zweck auch bei der Nahtmaterial-Führungs- und -Halterkombination gemäß Druckschrift Ni16 vorzusehen,

womit man bereits beim Gegenstand der Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4

angelangt ist, liegt für den Fachmann nahe und bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist auch den

mittelbar oder unmittelbar darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 32 gemäß Hilfsantrag 4 die Grundlage entzogen. Sie teilen das Rechtsschicksal des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Winkler

Voit

Baumgardt

Bernhart

Dr. Müller

Pr