Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 29.04.2008 – 6 W (pat) 6/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 6/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 11 110

(hier: Kostenentscheidung und Festsetzung des Gegenstandswertes)

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

1. Der Antrag des Patentinhabers, der Einsprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2. Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes werden

verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das mit Einspruch angegriffene Patent 199 11 110 mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 in

vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den

21. Februar 2008 bestimmt und die Verfahrensbeteiligten zu diesem Termin geladen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008, dem Bundespatentgericht per Fax am

selben Tag zugegangen, hat die Einsprechende ihre Beschwerde zurückgenommen und den Vertreter der Gegenseite am selben Tag informiert. Der Senat hat

daraufhin den Termin aufgehoben.

Der Vertreter des Inhabers des angegriffenen Patents ist der Auffassung, die Einsprechende habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil durch die

sehr kurzfristige Rücknahme der Beschwerde der Patentinhaberin und die damit

verbundene Aufhebung des Termins Stornierungskosten für die geplante Reise

zum Bundespatentgericht sowie Aufwendungen für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Abstimmung mit dem Mandanten entstanden seien.

Weiterhin wird die Festsetzung eines Gegenstandswerts

in Höhe von

EUR 200.000 begehrt. Diese Höhe ergebe sich aus gleichgelagerten Fällen zwischen den Beteiligten. Insbesondere sei für ein Verletzungsverfahren mit sehr

ähnlichem Gegenstand vom Zivilgericht ein Streitwert von EUR 500.000 angenommen worden.

Die von der Einsprechenden in Zweifel gezogene Vertretereigenschaft von Herrn

Patentanwalt B… sei dem Patentregister zu entnehmen. Allerdings bestünden hinsichtlich der Bevollmächtigung des gegnerischen Vertreters Bedenken.

Der Inhaber des angegriffenen Patents beantragt,

der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen,

sowie

den Gegenstandswert des Verfahrens auf EUR 200.000 festzusetzen.

Die Einsprechende beantragt demgegenüber sinngemäß,

den Kostenantrag zurückzuweisen

und

den Gegenstandswert auf EUR 50.000 festzusetzen.

Es sei nicht ersichtlich, in welcher Funktion Herr Patentanwalt B… seinen

Antrag gestellt habe, da er bisher nicht als Vertreter des Patentinhabers aufgetreten sei.

Für eine Kostenauferlegung sei kein Raum. Durch die Beschwerderücknahme

seien dem Beschwerdegegner keine vermeidbaren Kosten entstanden, weil er

seine Reise nicht angetreten habe.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei für das Verfahren ein Gegenstandswert

von EUR 50.000 angemessen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. An der Vertretungsmacht der Prozessbevollmächtigten bestehen keine Zweifel.

Herr Patentanwalt Dipl.-Ing. B… hat sich nach Niederlegung der

Vertretung durch den vorherigen Vertreter mit

in der Patentakte

199 11 110.3-25 befindlichem Schriftsatz vom 7. November 2005 als neuer

Vertreter des Patentinhabers bestellt und ist außerdem im Patentregister

vermerkt.

Herr Patentanwalt Dipl.-Ing.

(FH) H… hat mit Schriftsatz vom

12. Dezember 2007 die Übernahme der Vertretung der Einsprechenden angezeigt, nachdem die vorherigen Vertreter die Vertretung niedergelegt hatten.

2. Nachdem das Beschwerdeverfahren in der Sache durch die Rücknahme der

Beschwerde beendet worden ist, ist noch über den Kostenantrag und die

Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu entscheiden.

3. Der zulässige Kostenantrag des Patentinhabers ist nicht begründet, denn es

entspricht nicht der Billigkeit, im vorliegenden Fall der Einsprechenden

- abweichend von der gesetzlichen Regelung, daß jeder Verfahrensbeteiligte

die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten grundsätzlich

selbst zu tragen hat - diejenigen außergerichtlichen Kosten des Patentinhabers aufzuerlegen, die ihm durch die zwei Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin erfolgte Rücknahme der Beschwerde möglicherweise erwachsen sind.

Nach herrschender Rechtsauffassung bedarf es gemäß § 80 Abs. 1 PatG für

ein Abweichen von dem Grundsatz der eigenen Kostentragung stets besonderer, über den normalen Verfahrensgang hinausgehender und auf einem

Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten beruhender Umstände, die zu

vermeidbaren Kosten geführt haben (vgl. etwa Benkard, PatG, 10. Aufl, § 80

Rdn. 5, 8; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 80 Rdn. 10 ff.; BPatG 10 W (pat) 35/01

"Messfühler", veröffentlicht in juris).

Solche besonderen eine Kostenüberbürdung aus Billigkeitsgründen rechtfertigenden Umstände liegen hier nicht vor.

Die Einlegung der Beschwerde als solches rechtfertigt eine Kostenauferlegung nur ausnahmsweise, wenn die weitere Rechtsverfolgung nach anerkannten Gesichtspunkten völlig aussichtslos erscheint (vgl. etwa Schulte,

a. a. O., Rdn. 11, 13). Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.

Auch die relativ späte Beschwerderücknahme seitens der Einsprechenden

kann eine Kostenauferlegung nicht begründen.

Zwar trifft es zu, dass die Einsprechende die Rücknahme der Beschwerde

erst relativ spät - nämlich einen Tag vor der mündlichen Verhandlung - erklärt

hat und dass der Patentinhaberin Kosten für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung und für die geplante Anreise entstanden sind.

Jedoch ist anerkannt, dass die bloße Tatsache der Rücknahme der Anmeldung (nach altem Recht) bzw. des Verzichts auf das angegriffene Patent

noch nicht zu einer Kostenauferlegung führt, selbst wenn diese verfahrensbeendigende Handlung kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgt. Eine

Kostenauferlegung kommt nur in Betracht, wenn darüber hinaus eine Pflichtwidrigkeit oder Obliegenheitspflichtsverletzung vorliegt (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 80 Rdn. 20, 21; Schulte, a. a. O., Rdn. 13, 14 ff, 16). Dies

gilt ebenso für den hier zu entscheidenden Fall, dass das Verfahren durch

Rücknahme der Beschwerde kurz vor der mündlichen Verhandlung beendet

wird (vgl. BPatG GRUR 1999, 91 (red. Leitsatz), auch veröffentlicht in juris;

Schulte, a. a. O., Rdn. 16; BPatG 10 W (pat) 35/01 "Messfühler", veröffentlicht in juris).

Zu einem Verstoß gegen Sorgfaltspflichten oder Obliegenheiten ist hier

nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Außerdem ist entscheidungserheblich zu berücksichtigen, dass die Einsprechende es auch auf die mündliche Verhandlung hätte ankommen lassen

können, ohne deshalb befürchten zu müssen, mit dem Kostenrisiko der Gegenseite belastet zu werden. Denn es wäre systemwidrig, wenn ein Beteiligter bei einer (relativ späten) Rücknahme mit einem höheren Kostenrisiko belastet würde, obwohl er durch seine Rücknahme insgesamt noch für alle Beteiligten letztlich zu einer Kostenminimierung beigetragen hat (vgl. BPatG

GRUR 1999, 91 (red. Leitsatz), ebenfalls veröffentlicht in juris).

Der Kostenantrag war deshalb zurückzuweisen.

4. Die Anträge auf Festsetzung eines Gegenstandswerts sind unzulässig, weil

es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Zum einen besteht kein rechtliches Interesse auf Festsetzung des Gegenstandswerts als Grundlage für eine Kostenberechnung, nachdem jeder Beteiligter seine eigenen Kosten trägt, also Kosten weder auferlegt noch erstattet und darum auch nicht festgesetzt werden.

Zum anderen hätte eine Kostenauferlegung jedenfalls nur die wegen der

kurzfristigen Beschwerderücknahme und dem damit verbundenen Wegfall

der mündlichen Verhandlung unnötigerweise entstandenen Stornierungskosten bzw. sonstige im Zusammenhang mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zusammenhängenden Aufwendungen betroffen. Solche

Aufwendungen - soweit sie nicht bereits durch die ohnehin anfallenden Gebührentatbestände oder Gebührenvereinbarungen abgegolten sind - können

aber in ihrer tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden und berechnen

sich nicht nach dem Gegenstandswert. Einer Gegenstandswertfestsetzung

bedarf es darum auch aus diesem Grund nicht.

Dr. Lischke

Guth

Hildebrandt

Küest

Cl