Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.04.2008 – 8 W (pat) 333/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 37 839.8-16
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und der
Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Rippel
beschlossen:
Das Patent 102 37 839 wird aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I.
Das Patent 102 37 839 mit der Bezeichnung „Anlage zum Herstellen und Verpacken von Tuben“ wurde am 19. August 2002 beim Patentamt angemeldet. Mit
Beschluss vom 3. September 2003 wurde hierauf das Patent erteilt und am
22. Januar 2004 dessen Erteilung veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Firma
P… Ltd.
J… Zentrum in
CH R…
am 22. April 2004 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei, da er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie stützt ihren Einspruch u. a. auf die aus dem Prüfungsverfahren stammenden Druckschriften:
1. DE 25 24 155 A1 (OPP 1),
2. CH 6 10 543 A5 (OPP 2),
3. EP 0 473 769 B1 (OPP 3) sowie auf eine offenkundige Vorbenutzung in Gestaltung einer
4. Bestellung der Firma Essel Packaging (Guangzhou) Ltd. vom
16. Januar 2001 an Firma Propack Holding Ltd. betreffend
eine Anlage zum Herstellen und Verpacken von Tuben des
Typs 340 (8 Blatt) (OPP 4).
Zum Nachweis, dass die Bestellung öffentlich zugänglich gewesen sei und zwar
ohne Geheimhaltungsverpflichtung oder Beschränkung, hat die Einsprechende
einen Zeugen benannt.
Die Einsprechende, die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen
war, hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt
sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. In ihrem Einspruchschriftsatz
hat sie sinngemäß vorgetragen, dass Drehteller mit Dornen auf dem Gebiet der
Tubenfertigung seit Jahrzehnten bekannt seien (z. B. EP 0 473 769 B1 OPP 3).
Auch das seitliche Verschweißen der Tuben sei eine allgemein bekannte Maßnahme und z. B. der DE 25 24 155 A1 (OPP 1) zu entnehmen. Förderbänder zum
Abtransport der fertiggestellten Tuben seien ebenfalls bekannt und z. B. in der
OPP 3 beschrieben. Insgesamt handele es sich beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 um eine synergielose Aneinanderreihung von an sich gesehen funktional individuell wirkenden bekannten Einrichtungen.
Von der Einsprechenden liegt der Antrag vom 22. April 2004 vor, das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat ferner mit Schreiben vom 27. Februar 2008
gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen getreten
und macht im Wesentlichen geltend, dass beim Streitgegenstand eine Kunststofffolie zumindest in zwei Einzelbahnen geschnitten wird und dann die geschweißten Rohrkörper gruppenweise an die am Drehteller angeordneten Dorne
übergeben werden und auch gruppenweise die einzelnen Bearbeitungsstationen
durchlaufen. Auch sei das wesentliche des Streitgegenstandes, dass diese Gruppen dann an ein Transportband abgegeben werden, das Transportprismen aufweise, deren Abstand der Teilung der Dorne entspräche. Diese Einzelmaßnahmen
würden durchaus synergetisch zusammenwirken.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BIPMZ 2005, 3 und 2006, 225)
durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Mit der Einlegung des Einspruchs am 22. April 2004 und damit innerhalb des
nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums
(nach dem
1. Januar 2002 bis vor dem 1. Juli 2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt
ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift die besondere Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über Einsprüche
nach § 59 PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO
heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht
entfallen (vgl. auch BGH Beschlusses vom 17. April 2007 - X ZB 9/06 und vom
27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren I und II).
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patents ist patentfähig.
3. Nach dem erteilten Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine
„
“
Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
8 wird auf die Akte verwiesen.
Aufgabe der Erfindung ist es (Absatz [0009]), einerseits Anlagen zur Verfügung zu
stellen, die beispielsweise die Herstellung von 450 - 500 Tuben/Minute mit Tubendurchmessern z. B. von vorzugsweise 22 bis 40 mm, oder größeren und kleineren,
ermöglichen, und die Anordnung dieser Menge an hergestellten Tuben in wieder
verwendbaren transportablen Verpackungen - auch zum Befüllen - ohne Umpacken ermöglichen.
4. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Anlage zum Herstellen und Verpacken von Tuben nach Patentanspruch 1 ist
gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik
neu. So zeigt keine der Druckschriften das Schneiden des Folienbands einer
Kunststofffolie in Einzelbahnen.
5. Die Anlage zum Herstellen und Verpacken von Tuben nach dem erteilten
Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Beim Streitgegenstand wird ein Folienband durch ein oder mehrere Trennmesser
in Einzelbahnen geschnitten. Danach werden aus diesen Einzelbahnen in parallelen Ebenen Endlosrohre geformt, geschweißt und auf die gewünschte Rohrlänge
abgelängt. Diese Rohrkörper werden nunmehr zu Transfergruppen zusammengestellt (z. B. besteht eine Transfergruppe aus sechs bzw. vier oder acht Rohrkörpern (Ende Absatz [0026]) und gemeinsam einem eine entsprechende Anzahl von
Dornen aufweisenden Drehteller übergeben und dort gemeinsam und schrittweise
den einzelnen Bearbeitungsstationen zugeführt. Danach werden die fertigen
Tuben einem Auslaufband zugeführt. Dieses Auslaufband besteht aus zwei parallel nebeneinander angeordneten innenverzahnten Zahnriemen, die an der Außenseite mit Transportprismen versehen sind, wobei die Anordnung bzw. der Abstand
der Transportprismen dem Teilungsabstand der Dorne entspricht. Nach einer Kontrolle werden die Tuben einem Tray zugeführt und dann über ein weiteres Transportband einer Verpackungsstation übergeben.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Diplom–Ingenieur (FH) der Fachrichtung Verpackungstechnik mit mehrjährigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik und
der Konstruktion von Anlagen zum Herstellen von Tuben, keine Anregungen.
In der DE 25 24 155 A1 (OPP 1) wird eine Maschine zum kontinuierlichen Formen
von Tuben beschrieben, bei der ein Folienband, das wenigstens aus einer Schicht
besteht (S. 2, zweiter Absatz), zu einem Endlosrohr geformt wird. Durch zusätzliches Aufbringen von Schmelze (Fig. 10B, 10C) oder durch Schmelzschweißung
ohne zusätzliches Aufbringen von Schmelze (Fig. 10A) werden die Ränder der
überlappenden Teile des Endlosrohres miteinander verbunden. In der Schneideinrichtung (F) wird dann das Endlosrohr auf eine vorgegebene Länge zugeschnitten.
Anschließend werden die abgelängten Rohrkörper (H) über die Fördereinrichtung
(49) zur Fördereinrichtung (50) befördert und dort parallel zueinander abgelegt
und nacheinander einem Kopfstempel (I) zugeführt, wobei mit Hilfe des Kopfstempels (I) ein Rohrkörper (H) mit einem Kopfstück verbunden wird, so dass ein tubenförmiger Behälter fertig gestellt ist (Fig. 13, Fig. 11).
Bei dieser bekannten Anlage wird somit weder ein Folienband in mindestens zwei
Einzelbahnen geschnitten, noch ist ein Drehteller vorgesehen, durch den die zu
einer Transfergruppe zusammengestellten Rohrkörper schrittweise zur fertigen
Tube konfektioniert werden. Auch gibt es dort kein Auslaufband, das aus zwei
Zahnriemen besteht, das Transportprismen aufweist, deren Abstand der Teilung
der auf dem Drehteller angeordneten Dorne entspricht. Das in dieser Druckschrift
beschriebene Transportband stellt kein Auslaufband im Sinne des Patentgegenstandes dar, das die fertiggestellten Tuben einer Verpackungsstation zuführt, sondern dieses Transportband führt die Rohrkörper einer weiteren Bearbeitungsstation zu. Diese Druckschrift beschreibt eine andere Technologie und gibt daher
dem Fachmann keine Hinweise oder Anregungen für die Merkmalskombination
des Anspruchs 1.
Aus der CH 610 543 (OPP 2) ist eine Anlage zum Herstellen von Tuben bekannt,
der ein Folienband zu einem Endlosrohr geformt wird und die Ränder miteinander
verschweißt werden, so dass ein endloser rohrfömiger Körper entsteht. Anschließend erfolgt ein Ablängen des verschweißten Endlosrohres zu einem Rohrkörper
in einer gewünschten Länge. Danach werden die Rohrkörper einzeln an einen
Dorn, der sich auf einem Drehteller befindet, weitergegeben, wobei über den
Drehteller die verschiedenen Arbeitstationen angefahren werden. Im Unterschied
zum Rohrkörper nach dem Streitgegenstand ist der Rohrkörper nach der
CH 610 543 länger als der Dorn. Dies ist auch erforderlich, da nach einer Erwärmung (Station 2, Fig. 3) der in den Figuren 6 bis 8 gezeigte Tubenkopf
ausgeformt wird. In der Station 4 (Fig. 3) wird der Rohrkörper gerollt, um eine bestimmte Festigkeit zu erzielen. In der weiteren Station 6 wird ein Tubenkopf, wie in
Fig. 16A gezeigt, auf den Rohrkörper aufgeschweißt (Fig. 15), so dass die in Figur 16 gezeigte Tube entsteht.
Bei dieser Anlage ist zwar ein Drehteller, der mit verschiedenen Arbeitsstationen
versehen ist, bei der Herstellung von Tuben eingesetzt. Jedoch wird weder eine
Folienbahn in mindestens zwei Einzelbahnen geschnitten, die in parallelen Ebenen zu Endlosrohren geformt werden, noch werden die parallel hergestellten abgelängten Rohrkörper zu Transfergruppen zusammengestellt. Auch erfolgt der
Abtransport der fertiggestellten Tuben nicht über ein Auslaufband, das aus Zahnriemen besteht, die Transportprismen aufweisen, deren Teilung der der auf dem
Drehteller angeordneten Dorne entspricht, so dass auch diese Druckschrift den
Fachmann nicht zu der streitgemäßen Anlage anregt.
In der EP 0 473 769 B1 (OPP 3) wird eine Anlage zur Herstellung von Tuben aus
vorgefertigten Tubenrohre bildenden Rohrkörpern beschrieben, bei der die Tubenköpfe nicht aufgeschweißt werden, sondern durch Pressen eines Tubenkopfes
aus einem erwärmten Rohling aus einem Kunststoff unter dessen gleichzeitiger
Verbindung mit dem Rohrkörper entstehen. Dazu werden die Rohrkörper auf
einem Dorne aufweisenden Drehteller übergeben. Dieser Drehteller weist zudem
Matrizen auf. Die Dorne sind dabei derart beweglich, dass sie in die Matrize
einführbar sind. In die Matrize wird mittels eines Extruders ein ringförmiger
Schmelzetropfen zugeführt. Nach dem Einbringen des Schmelzetropfens wird der
mit dem Rohrkörper versehene Dorn in die Matrize eingefahren und dadurch der
Tubenkopf ausgeformt und mit dem Rohrkörper verbunden. Die Dorne sind nicht
nur in axialer Richtung zu den Matrizen bewegbar, sondern in eine zu dieser
Achse parallelen Stellung verschiebbar. Das wesentliche dieser Vorrichtung ist,
dass der Tubenkopf aus mehreren Schichten besteht und daher die mit dem
Rohrkörper versehenen Dorne in mehrere Matrizen eingeführt werden, in denen
die einzelnen Schichten des Tubenkopfes ausgeformt werden.
Die EP 0 473 769 B1 befasst sich weder mit der Fertigung der Rohrköper noch mit
dem Abtransport der fertig gestellten Tuben. Es ist auch kein Schneiden des Folienbandes in parallel verlaufende Folienbänder beschrieben. Auch zeigt oder beschreibt diese Druckschrift kein Auslaufband, das aus zwei parallel zueinander
verlaufenden Zahnriemen besteht, wobei die Zahnriemen Transportprismen
aufweisen. Ferner werden dort die Rohrkörper nicht zu Transfergruppen zusammengestellt, da jeder Rohrkörper einzeln der Bearbeitungsstation zugeführt wird.
Somit kann auch diese Druckschrift dem Fachmann keine Anregungen zu dem
Patentgegenstand geben.
Selbst wenn man unterstelle, dass die Bestellung (OPP 4) offenkundig geworden
ist, kann der benutzte Gegenstand den Fachmann nicht zu der streitgemäßen Anlage anregen, denn er geht nicht über den beschriebenen druckschriftlichen Stand
der Technik hinaus. Unter dem Kapitel 3 sind zwar einzelne Stationen angegeben,
wie sie auch bereits in der CH 610 543 beschrieben sind. Es wird aber weder ein
Folienband in Einzelbahnen geschnitten noch ist das Auslaufband, auf das die
Tuben abgelegt werden, näher beschrieben. An dieser Stelle heißt es nämlich
lediglich, dass ein „Discharge conveyor“ vorhanden sei, der die fertiggestellten
Tuben zur Packstation transportiert. Es ist nicht ersichtlich, dass auf dem Transportband Transportprismen vorgesehen sind. Die unter Punkt 6 erwähnte Kontrollstation ist nicht näher erläutert. Sie ist auch offensichtlich am Drehteller nach
der Abkühlstation (No. 5 gemäß Kapitel 5) vorgesehen und nicht im Bereich des
Transportbandes, wie beim Streitgegenstand. Im Übrigen ist die erwähnte Kontrollstation lediglich optional. Auch ein Zusammenstellen von Transfergruppen ist
der OPP 4 nicht entnehmbar. Es ist nur erwähnt, dass eine „indexing gearbox with
8 stops“ vorhanden sei, wobei die einzelnen „stops“ unter den No. 1 bis No. 8
näher erläutert sind. Bezüglich eines Drehtellers ist nur darauf verwiesen, dass
dieser zum Transport eines Tubenkörpers vorgesehen ist („transfer of tube sleeve
and tube to the following stations).
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass die im Patentanspruch 1 aufgeführten
Maßnahmen eine synergielose Aneinanderreihung von bekannten Einzelmaßnahmen sei. Der mit der Lösung der Aufgabe befasste Fachmann habe keine
Vorurteile, diese Aggregate einfach hintereinander anzuordnen. Diese Auffassung
kann seitens des Senats nicht geteilt werden. Es mag zwar sein, dass einzelne
Stationen bzw. Aggregate der strittigen Anlage aus dem Stand der Technik bekannt sind. Dies trifft aber nicht für alle Anlagenteile zu, denn es ist weder das
Schneiden einer Folienbahn in mindestens zwei Einzelbahnen und das Verschweißen der Einzelbahnen in parallelen Ebenen zu Endlosrohren dem Stand
der Technik zu entnehmen noch ist die Ausgestaltung des Transportbandes mit
Transportprismen, deren Abstand der Teilung der Dorne auf dem Drehteller entspricht, im Stand der Technik beschrieben. Der Fachmann musste erst erkennen,
dass durch die im Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale, besonders das Zusammenfassen der Rohrkörper zu Transfergruppen, eine Anlage zum Herstellen
von Tuben geschaffen wird, mit der eine gezielte Steigerung der Anzahl an hergestellten Tuben zu erzielen ist.
Nach alledem hat sich der Patentgegenstand für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.
7. Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 haben mit dem Hauptanspruch, da sie über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.
Das Patent war somit aufrecht zu erhalten.
Dehne
Pagenberg
Kuhn
Rippel
Hu