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BPatG Beschluss vom 29.04.2008 – 8 W (pat) 333/04

8. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. April 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 37 839.8-16

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und der

Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Rippel

beschlossen:

Das Patent 102 37 839 wird aufrecht erhalten.

G r ü n d e

I.

Das Patent 102 37 839 mit der Bezeichnung „Anlage zum Herstellen und Verpacken von Tuben“ wurde am 19. August 2002 beim Patentamt angemeldet. Mit

Beschluss vom 3. September 2003 wurde hierauf das Patent erteilt und am

22. Januar 2004 dessen Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

P… Ltd.

J… Zentrum in

CH R…

am 22. April 2004 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei, da er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie stützt ihren Einspruch u. a. auf die aus dem Prüfungsverfahren stammenden Druckschriften:

1. DE 25 24 155 A1 (OPP 1),

2. CH 6 10 543 A5 (OPP 2),

3. EP 0 473 769 B1 (OPP 3) sowie auf eine offenkundige Vorbenutzung in Gestaltung einer

4. Bestellung der Firma Essel Packaging (Guangzhou) Ltd. vom

16. Januar 2001 an Firma Propack Holding Ltd. betreffend

eine Anlage zum Herstellen und Verpacken von Tuben des

Typs 340 (8 Blatt) (OPP 4).

Zum Nachweis, dass die Bestellung öffentlich zugänglich gewesen sei und zwar

ohne Geheimhaltungsverpflichtung oder Beschränkung, hat die Einsprechende

einen Zeugen benannt.

Die Einsprechende, die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen

war, hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt

sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. In ihrem Einspruchschriftsatz

hat sie sinngemäß vorgetragen, dass Drehteller mit Dornen auf dem Gebiet der

Tubenfertigung seit Jahrzehnten bekannt seien (z. B. EP 0 473 769 B1 OPP 3).

Auch das seitliche Verschweißen der Tuben sei eine allgemein bekannte Maßnahme und z. B. der DE 25 24 155 A1 (OPP 1) zu entnehmen. Förderbänder zum

Abtransport der fertiggestellten Tuben seien ebenfalls bekannt und z. B. in der

OPP 3 beschrieben. Insgesamt handele es sich beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 um eine synergielose Aneinanderreihung von an sich gesehen funktional individuell wirkenden bekannten Einrichtungen.

Von der Einsprechenden liegt der Antrag vom 22. April 2004 vor, das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat ferner mit Schreiben vom 27. Februar 2008

gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen getreten

und macht im Wesentlichen geltend, dass beim Streitgegenstand eine Kunststofffolie zumindest in zwei Einzelbahnen geschnitten wird und dann die geschweißten Rohrkörper gruppenweise an die am Drehteller angeordneten Dorne

übergeben werden und auch gruppenweise die einzelnen Bearbeitungsstationen

durchlaufen. Auch sei das wesentliche des Streitgegenstandes, dass diese Gruppen dann an ein Transportband abgegeben werden, das Transportprismen aufweise, deren Abstand der Teilung der Dorne entspräche. Diese Einzelmaßnahmen

würden durchaus synergetisch zusammenwirken.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrecht zu erhalten.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BIPMZ 2005, 3 und 2006, 225)

durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Mit der Einlegung des Einspruchs am 22. April 2004 und damit innerhalb des

nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums

(nach dem

1. Januar 2002 bis vor dem 1. Juli 2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt

ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift die besondere Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über Einsprüche

nach § 59 PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO

heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des

Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht

entfallen (vgl. auch BGH Beschlusses vom 17. April 2007 - X ZB 9/06 und vom

27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren I und II).

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patents ist patentfähig.

3. Nach dem erteilten Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis

8 wird auf die Akte verwiesen.

Aufgabe der Erfindung ist es (Absatz [0009]), einerseits Anlagen zur Verfügung zu

stellen, die beispielsweise die Herstellung von 450 - 500 Tuben/Minute mit Tubendurchmessern z. B. von vorzugsweise 22 bis 40 mm, oder größeren und kleineren,

ermöglichen, und die Anordnung dieser Menge an hergestellten Tuben in wieder

verwendbaren transportablen Verpackungen - auch zum Befüllen - ohne Umpacken ermöglichen.

4. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Anlage zum Herstellen und Verpacken von Tuben nach Patentanspruch 1 ist

gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik

neu. So zeigt keine der Druckschriften das Schneiden des Folienbands einer

Kunststofffolie in Einzelbahnen.

5. Die Anlage zum Herstellen und Verpacken von Tuben nach dem erteilten

Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim Streitgegenstand wird ein Folienband durch ein oder mehrere Trennmesser

in Einzelbahnen geschnitten. Danach werden aus diesen Einzelbahnen in parallelen Ebenen Endlosrohre geformt, geschweißt und auf die gewünschte Rohrlänge

abgelängt. Diese Rohrkörper werden nunmehr zu Transfergruppen zusammengestellt (z. B. besteht eine Transfergruppe aus sechs bzw. vier oder acht Rohrkörpern (Ende Absatz [0026]) und gemeinsam einem eine entsprechende Anzahl von

Dornen aufweisenden Drehteller übergeben und dort gemeinsam und schrittweise

den einzelnen Bearbeitungsstationen zugeführt. Danach werden die fertigen

Tuben einem Auslaufband zugeführt. Dieses Auslaufband besteht aus zwei parallel nebeneinander angeordneten innenverzahnten Zahnriemen, die an der Außenseite mit Transportprismen versehen sind, wobei die Anordnung bzw. der Abstand

der Transportprismen dem Teilungsabstand der Dorne entspricht. Nach einer Kontrolle werden die Tuben einem Tray zugeführt und dann über ein weiteres Transportband einer Verpackungsstation übergeben.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Diplom–Ingenieur (FH) der Fachrichtung Verpackungstechnik mit mehrjährigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik und

der Konstruktion von Anlagen zum Herstellen von Tuben, keine Anregungen.

In der DE 25 24 155 A1 (OPP 1) wird eine Maschine zum kontinuierlichen Formen

von Tuben beschrieben, bei der ein Folienband, das wenigstens aus einer Schicht

besteht (S. 2, zweiter Absatz), zu einem Endlosrohr geformt wird. Durch zusätzliches Aufbringen von Schmelze (Fig. 10B, 10C) oder durch Schmelzschweißung

ohne zusätzliches Aufbringen von Schmelze (Fig. 10A) werden die Ränder der

überlappenden Teile des Endlosrohres miteinander verbunden. In der Schneideinrichtung (F) wird dann das Endlosrohr auf eine vorgegebene Länge zugeschnitten.

Anschließend werden die abgelängten Rohrkörper (H) über die Fördereinrichtung

(49) zur Fördereinrichtung (50) befördert und dort parallel zueinander abgelegt

und nacheinander einem Kopfstempel (I) zugeführt, wobei mit Hilfe des Kopfstempels (I) ein Rohrkörper (H) mit einem Kopfstück verbunden wird, so dass ein tubenförmiger Behälter fertig gestellt ist (Fig. 13, Fig. 11).

Bei dieser bekannten Anlage wird somit weder ein Folienband in mindestens zwei

Einzelbahnen geschnitten, noch ist ein Drehteller vorgesehen, durch den die zu

einer Transfergruppe zusammengestellten Rohrkörper schrittweise zur fertigen

Tube konfektioniert werden. Auch gibt es dort kein Auslaufband, das aus zwei

Zahnriemen besteht, das Transportprismen aufweist, deren Abstand der Teilung

der auf dem Drehteller angeordneten Dorne entspricht. Das in dieser Druckschrift

beschriebene Transportband stellt kein Auslaufband im Sinne des Patentgegenstandes dar, das die fertiggestellten Tuben einer Verpackungsstation zuführt, sondern dieses Transportband führt die Rohrkörper einer weiteren Bearbeitungsstation zu. Diese Druckschrift beschreibt eine andere Technologie und gibt daher

dem Fachmann keine Hinweise oder Anregungen für die Merkmalskombination

des Anspruchs 1.

Aus der CH 610 543 (OPP 2) ist eine Anlage zum Herstellen von Tuben bekannt,

der ein Folienband zu einem Endlosrohr geformt wird und die Ränder miteinander

verschweißt werden, so dass ein endloser rohrfömiger Körper entsteht. Anschließend erfolgt ein Ablängen des verschweißten Endlosrohres zu einem Rohrkörper

in einer gewünschten Länge. Danach werden die Rohrkörper einzeln an einen

Dorn, der sich auf einem Drehteller befindet, weitergegeben, wobei über den

Drehteller die verschiedenen Arbeitstationen angefahren werden. Im Unterschied

zum Rohrkörper nach dem Streitgegenstand ist der Rohrkörper nach der

CH 610 543 länger als der Dorn. Dies ist auch erforderlich, da nach einer Erwärmung (Station 2, Fig. 3) der in den Figuren 6 bis 8 gezeigte Tubenkopf

ausgeformt wird. In der Station 4 (Fig. 3) wird der Rohrkörper gerollt, um eine bestimmte Festigkeit zu erzielen. In der weiteren Station 6 wird ein Tubenkopf, wie in

Fig. 16A gezeigt, auf den Rohrkörper aufgeschweißt (Fig. 15), so dass die in Figur 16 gezeigte Tube entsteht.

Bei dieser Anlage ist zwar ein Drehteller, der mit verschiedenen Arbeitsstationen

versehen ist, bei der Herstellung von Tuben eingesetzt. Jedoch wird weder eine

Folienbahn in mindestens zwei Einzelbahnen geschnitten, die in parallelen Ebenen zu Endlosrohren geformt werden, noch werden die parallel hergestellten abgelängten Rohrkörper zu Transfergruppen zusammengestellt. Auch erfolgt der

Abtransport der fertiggestellten Tuben nicht über ein Auslaufband, das aus Zahnriemen besteht, die Transportprismen aufweisen, deren Teilung der der auf dem

Drehteller angeordneten Dorne entspricht, so dass auch diese Druckschrift den

Fachmann nicht zu der streitgemäßen Anlage anregt.

In der EP 0 473 769 B1 (OPP 3) wird eine Anlage zur Herstellung von Tuben aus

vorgefertigten Tubenrohre bildenden Rohrkörpern beschrieben, bei der die Tubenköpfe nicht aufgeschweißt werden, sondern durch Pressen eines Tubenkopfes

aus einem erwärmten Rohling aus einem Kunststoff unter dessen gleichzeitiger

Verbindung mit dem Rohrkörper entstehen. Dazu werden die Rohrkörper auf

einem Dorne aufweisenden Drehteller übergeben. Dieser Drehteller weist zudem

Matrizen auf. Die Dorne sind dabei derart beweglich, dass sie in die Matrize

einführbar sind. In die Matrize wird mittels eines Extruders ein ringförmiger

Schmelzetropfen zugeführt. Nach dem Einbringen des Schmelzetropfens wird der

mit dem Rohrkörper versehene Dorn in die Matrize eingefahren und dadurch der

Tubenkopf ausgeformt und mit dem Rohrkörper verbunden. Die Dorne sind nicht

nur in axialer Richtung zu den Matrizen bewegbar, sondern in eine zu dieser

Achse parallelen Stellung verschiebbar. Das wesentliche dieser Vorrichtung ist,

dass der Tubenkopf aus mehreren Schichten besteht und daher die mit dem

Rohrkörper versehenen Dorne in mehrere Matrizen eingeführt werden, in denen

die einzelnen Schichten des Tubenkopfes ausgeformt werden.

Die EP 0 473 769 B1 befasst sich weder mit der Fertigung der Rohrköper noch mit

dem Abtransport der fertig gestellten Tuben. Es ist auch kein Schneiden des Folienbandes in parallel verlaufende Folienbänder beschrieben. Auch zeigt oder beschreibt diese Druckschrift kein Auslaufband, das aus zwei parallel zueinander

verlaufenden Zahnriemen besteht, wobei die Zahnriemen Transportprismen

aufweisen. Ferner werden dort die Rohrkörper nicht zu Transfergruppen zusammengestellt, da jeder Rohrkörper einzeln der Bearbeitungsstation zugeführt wird.

Somit kann auch diese Druckschrift dem Fachmann keine Anregungen zu dem

Patentgegenstand geben.

Selbst wenn man unterstelle, dass die Bestellung (OPP 4) offenkundig geworden

ist, kann der benutzte Gegenstand den Fachmann nicht zu der streitgemäßen Anlage anregen, denn er geht nicht über den beschriebenen druckschriftlichen Stand

der Technik hinaus. Unter dem Kapitel 3 sind zwar einzelne Stationen angegeben,

wie sie auch bereits in der CH 610 543 beschrieben sind. Es wird aber weder ein

Folienband in Einzelbahnen geschnitten noch ist das Auslaufband, auf das die

Tuben abgelegt werden, näher beschrieben. An dieser Stelle heißt es nämlich

lediglich, dass ein „Discharge conveyor“ vorhanden sei, der die fertiggestellten

Tuben zur Packstation transportiert. Es ist nicht ersichtlich, dass auf dem Transportband Transportprismen vorgesehen sind. Die unter Punkt 6 erwähnte Kontrollstation ist nicht näher erläutert. Sie ist auch offensichtlich am Drehteller nach

der Abkühlstation (No. 5 gemäß Kapitel 5) vorgesehen und nicht im Bereich des

Transportbandes, wie beim Streitgegenstand. Im Übrigen ist die erwähnte Kontrollstation lediglich optional. Auch ein Zusammenstellen von Transfergruppen ist

der OPP 4 nicht entnehmbar. Es ist nur erwähnt, dass eine „indexing gearbox with

8 stops“ vorhanden sei, wobei die einzelnen „stops“ unter den No. 1 bis No. 8

näher erläutert sind. Bezüglich eines Drehtellers ist nur darauf verwiesen, dass

dieser zum Transport eines Tubenkörpers vorgesehen ist („transfer of tube sleeve

and tube to the following stations).

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass die im Patentanspruch 1 aufgeführten

Maßnahmen eine synergielose Aneinanderreihung von bekannten Einzelmaßnahmen sei. Der mit der Lösung der Aufgabe befasste Fachmann habe keine

Vorurteile, diese Aggregate einfach hintereinander anzuordnen. Diese Auffassung

kann seitens des Senats nicht geteilt werden. Es mag zwar sein, dass einzelne

Stationen bzw. Aggregate der strittigen Anlage aus dem Stand der Technik bekannt sind. Dies trifft aber nicht für alle Anlagenteile zu, denn es ist weder das

Schneiden einer Folienbahn in mindestens zwei Einzelbahnen und das Verschweißen der Einzelbahnen in parallelen Ebenen zu Endlosrohren dem Stand

der Technik zu entnehmen noch ist die Ausgestaltung des Transportbandes mit

Transportprismen, deren Abstand der Teilung der Dorne auf dem Drehteller entspricht, im Stand der Technik beschrieben. Der Fachmann musste erst erkennen,

dass durch die im Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale, besonders das Zusammenfassen der Rohrkörper zu Transfergruppen, eine Anlage zum Herstellen

von Tuben geschaffen wird, mit der eine gezielte Steigerung der Anzahl an hergestellten Tuben zu erzielen ist.

Nach alledem hat sich der Patentgegenstand für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

7. Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 haben mit dem Hauptanspruch, da sie über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.

Das Patent war somit aufrecht zu erhalten.

Dehne

Pagenberg

Kuhn

Rippel

Hu