Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.04.2008 – 29 W (pat) 110/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 110/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 08 506.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. April 2008 durch die Vorsitze
nde Richterin Grabrucker sowie die
Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2005 wird aufgehoben, soweit
die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Dienstleistungen
„Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleistungen; Erstellen von Videoaufnahmen; Erstellen von Mikrofilmaufzeichnungen; Design von Internet-Webseiten“.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
networkCLS
Die Wortmarke 305 08 506
ist für die Dienstleistungen
Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgelttariffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere
im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienstleistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Erstellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensberatung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Betrieb von Alternative Service Provisioning (ASP);
Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen sowie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen
zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen;
Dienstleistungen eines Multimedia- und Onlinedienste-Anbieters,
nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen jeder Art; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphiken, audiovisuellen Informationen und Webseiten durch Computer- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb
und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Bereitstellen von Multimedia-Informationen im Internet; elektronische Weiterleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms
und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemöglichkeiten
zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen
von allgemeinem Interesse; Sammeln und Liefern von Nachrichten
und Daten, Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens,
Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen,
auch im Zusammenhang mit Erotik;
Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien;
Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleistungen; Erstellen von Videoaufnahmen; Erstellen von Mikrofilmaufzeichnungen;
Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in
Klasse 42 enthalten; elektronische Speicherung von Nachrichten
und Daten; elektronische Speichernachrichtendienste; Design von
Internet Webseiten; Zurverfügungstellung des Zugangs zu elektronischen schwarzen Brettern; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung und die Telekommunikation; Dienstleistungen
einer Datenbank; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und
Computern, Projektierung und Planung von Anlagen und Geräten
für die Telekommunikation, Verwaltung, Administrierung; Entwicklung und Erstellung von automatisierten Sprachtelefonielösungen;
technische Beratungsleistungen zu automatischen Sprachtelefonielösungen; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu
Video- und Bilddatenservern durch Computer- und Kommunikationswerke
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 29. Juli 2005 wegen eines Freihaltebedürfnisses
zurückgewiesen. Das Zeichen sei erkennbar aus dem gängigen englischen Begriff
„network“ und der bekannten Abkürzung „CLS“ zusammengesetzt, die im Sinne
von „Common Language Specification“ einen Standard für objektorientierte Programmiersprachen bezeichne. Das Gesamtzeichen beschreibe daher die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar dahingehend, dass sie mittels einer auf
CLS basierenden Netzwerklösung erbracht würden bzw. darauf ausgerichtet
seien. In der Fach- und Werbesprache, die gerne auf griffige und plakative Ausdrucksweisen zurückgreife, entspreche die Kombination eines Substantivs mit einer Abkürzung der Sprachüblichkeit und müsse daher zur ungehinderten Verwendung durch die Mitbewerber freigehalten werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich der Buchstabenfolge „CLS“ kein
eindeutiger Begriffsinhalt zuordnen lasse, da sie auch mit anderen Bedeutungen,
wie z. B. „Clear Screen“, „Continuous Linked Settlement“ und „Connectionless
Server“ Verwendung finde.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur
teilweise Erfolg. Für die Dienstleistungen
Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgelttariffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere
im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienstleistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Erstellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensberatung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Betrieb von Alternative Service Provisioning (ASP);
Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen sowie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen
zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen;
Dienstleistungen eines Multimedia- und Onlinedienste-Anbieters,
nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen jeder Art; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphiken, audiovisuellen Informationen und Webseiten durch Computer- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb
und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Bereitstellen von Multimedia-Informationen im Internet; elektronische Weiterleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms
und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemöglichkeiten
zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen
von allgemeinem Interesse; Sammeln und Liefern von Nachrichten
und Daten, Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens,
Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen,
auch im Zusammenhang mit Erotik;
Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien;
Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in
Klasse 42 enthalten; elektronische Speicherung von Nachrichten
und Daten; elektronische Speichernachrichtendienste; Zurverfügungstellung des Zugangs zu elektronischen schwarzen Brettern;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die
Telekommunikation; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern, Projektierung und Planung von Anlagen und Geräten für die Telekommunikation, Verwaltung, Administrierung; Entwicklung und Erstellung
von automatisierten Sprachtelefonielösungen; technische Beratungsleistungen zu automatischen Sprachtelefonielösungen; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Video- und Bilddatenservern durch Computer- und Kommunikationswerke
steht der Eintragung des beanspruchten Zeichens das Schutzhindernis fehlender
Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR
2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Das gilt
auch dann, wenn die fragliche Bezeichnung keine konkreten Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibt, es sich aber um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).
Dies ist für die vorgenannten Dienstleistungen der Fall.
2. Das angemeldete Zeichen ist erkennbar aus dem englischen Wort „network“
und dem Buchstabenkurzwort „CLS“ zusammengesetzt. Der Begriff „Network“ beschreibt im hier einschlägigen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ein Datenverbundsystem zwischen mehreren, voneinander unabhängigen
Geräten (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Das Kurzwort „CLS“ ist mit der Bedeutung „Common Language Specification“ lexikalisch
belegt als gemeinsamer Standard für objektorientierte Sprachen, der die Entwicklung von programmiersprachenneutralen Programmkomponenten ermöglicht (vgl.
Peter Winkler, Computer Lexikon 2008, S. 165/166).
3. Aufgrund der beschreibenden Bedeutung der beiden Bestandteile erfasst der
Verkehr das Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den Dienstleistungen
„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Telekommunikation;
Entwicklung und Erstellung von automatisierten Sprachtelefonielösungen“ ohne
Weiteres als reinen Sachhinweis auf Programmierdienstleistungen, die auf Netzwerklösungen nach dem CLS-Standard ausgerichtet sind. Denn ungeachtet der
Tatsache, dass sich eine beschreibende Verwendung des Gesamtbegriffs nicht
feststellen lässt, weist die Kombination der beiden Bestandteile keinen Bedeutungsgehalt auf, der über die Summe der beiden Begriffe „network“ und „CLS“
hinausgeht (vgl. EuGH, GRUR 2006, 229, Rn. 34 - BioID).
4. Die von der Anmelderin geltend gemachte Sprachregelwidrigkeit der Zeichenbildung steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Im Bereich der hier einschlägigen
Informations- und Kommunikationstechnologie ist der inländische Verkehr an zahllose Zusammensetzungen mit Buchstabenkurzwörtern, wie z. B. DSL, WLAN,
UMTS, VoIP usw., gewöhnt und erkennt in dieser Art der Wortbildung daher keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Auch der Hinweis der Anmelderin auf die anderen lexikalischen Bedeutungen der Buchstabenfolge „CLS“ führt zu keinem anderen Ergebnis, weil ein beschreibender Begriffsinhalt bereits dann anzunehmen
ist, wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH GRUR 2004,
680, Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT).
5. Bei den Dienstleistungen
Aufstellung von Kosten- und Preisanalysen zur flexiblen Entgelttariffierung bei 0190-Service-Rufnummern; Werbung, insbesondere
im Bereich der Telekommunikation-, Multimedia- und IT-Dienstleistungen, einschließlich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Erstellen von Werbekampagnen und Umfragen; Unternehmensberatung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, nämlich Betrieb von Alternative Service Provisioning (ASP);
Telekommunikation, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von internetbasierten Management/Statistik-Oberflächen sowie Daten-, Bild- und Sprachdienstleistungen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen
zur Erbringung von Multimedia- und Onlinedienstleistungen;
Dienstleistungen eines Multimedia- und Onlinedienste-Anbieters,
nämlich Sammeln, Liefern und Übermitteln von Informationen jeder Art; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Graphiken, audiovisuellen Informationen und Webseiten durch Computer- und Kommunikationswerke; Telefonauskunftsdienste; Betrieb
und Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Bereitstellen von Multimedia-Informationen im Internet; elektronische Weiterleitungsnachrichtendienste; Betrieb von Chatlines, Chatrooms
und Foren, nämlich Zurverfügungstellung von Onlinemöglichkeiten
zur Echtzeit-Verbindung mit anderen Computernutzern zu Themen
von allgemeinem Interesse; Sammeln und Liefern von Nachrichten
und Daten, Betrieb von Plattformen zum Zweck des Bereithaltens,
Sammelns, Anbietens, Lieferns von Daten und Informationen,
auch im Zusammenhang mit Erotik;
Unterhaltung per Telefon und anderen Kommunikationsmedien;
Bereitstellung eines Zugangs zur Multimedia-Information, soweit in
Klasse 42 enthalten; elektronische Speicherung von Nachrichten
und Daten; elektronische Speichernachrichtendienste; Zurverfügungstellung des Zugangs zu elektronischen schwarzen Brettern;
Dienstleistungen einer Datenbank; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern, Projektierung und Planung von Anlagen und Geräten für die Telekommunikation, Verwaltung, Administrierung; technische Beratungsleistungen zu automatischen
Sprachtelefonielösungen; Zurverfügungstellung von Zugriffsmöglichkeiten zu Video- und Bilddatenservern durch Computer- und
Kommunikationswerke
handelt es sich zwar nicht um reine Programmierdienstleistungen, aber um solche,
bei denen eine Erbringungen mittels computergestützter Netzwerklösungen in Betracht kommt bzw. die thematisch auf eine Netzwerk-CLS-Lösung bzw. das Vermieten der zugehörigen technischen Ausstattung ausgerichtet sein können. Der
Verkehr erkennt daher auch für die diesbezüglichen Dienstleistungen in der Kombination zweier einschlägiger technischer Begriffe nur die begriffliche Bedeutung
als solche und keinen betrieblichen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2006, 850,
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
6. Etwas anderes gilt hingegen für die Dienstleistungen
Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleistungen; Erstellung von Videoaufnahmen und Mikrofilmaufzeichnungen; Design von Internet-Webseiten.
Diese Dienstleistungen sind weder Programmierdienstleistungen noch werden sie
typischerweise mit Hilfe computergestützter Anwendungen erbracht. Bei den
Dienstleistungen „Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Reporterdienstleistungen; Erstellung von Videoaufnahmen und Mikrofilmaufzeichnungen“ ist dies offensichtlich, weil sie sich in der Regel nicht mit Computerprogrammen, sondern
mit dem Erstellen von Bildern und Texten befassen. Bei dem Design von Internet-
Webseiten handelt es sich im Wesentlichen um eine Dienstleistung im Bereich der
grafischen Gestaltung. Auch insoweit ist daher die Annahme fernliegend, das angesprochene Publikum werde in dem Zeichen „networkCLS“ ohne Weiteres den
Hinweis auf die Erbringung dieser Dienstleistung mittels einer Netzwerk-CLS-Lösung erkennen.
7. Da dem Zeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, bedurfte
die Frage eines möglichen Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
keiner weiteren Erörterung.
Grabrucker
Fink
Richterin Dr. Mittenberger-Huber ist in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.
Grabrucker
Ko