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BPatG Beschluss vom 06.05.2008 – 14 W (pat) 41/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 54 430.8 - 45

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schröder, der Richter Harre

r und Dr. Gerster sowie der Richterin

Dr. Schuster 08.05

beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Verfahren und Vorrichtung zum Löschen eines

Druckbildes auf einer Druckform für eine Druckmaschine

Anmeldetag: 6. November 2001

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Patentansprüche bis 4,

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2008,

Beschreibung Seiten 1 bis 5,

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2008,

Bezugszeichenliste und 2 Seiten Zeichnungen,

Figuren 1 und 2, gemäß Offenlegungsschrift.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Juni 2005 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B 41 N des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung

101 54 430.8 - 45 mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zur Reinigung und zum Löschen von

Druckoberflächen, insbesondere Druckoberflächen von Druckform- und Gummituchzylinder einer Druckmaschine"

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist unter Hinweis auf die Druckschriften

(1) DE 44 26 012 A1 und

(2) DE 196 03 455 A1

im Wesentlichen damit begründet, die Anmelderin habe selbst ausgeführt, dass

eine Vorrichtung zum Löschen eines Druckbildes auf einer Druckform bestehend

aus einer Reinigungsvorrichtung und Düsen aus (1) bekannt sei. Diese diene entweder zum Löschen des auf der Druckform aufgebrachten Druckbildes und zum

Entfernen von Druckfarbenresten oder zum Hydrophilieren der Oberfläche der

Druckform, wobei mittels eines Tuches der Reinigungsvorrichtung die Flüssigkeit

zusammen mit dem abgelösten Schmutz aufgenommen werde. Es sei naheliegend, diese Vorrichtung mit einer Rechnersteuerung zu betreiben, denn eine derartige Steuerung sei bereits für eine Vorrichtung zur Reinigung von Übertragungsflächen in Druckmaschinen aus (2) bekannt. Es sei ersichtlich, dass die bekannte

Vorrichtung sich auch zum Löschen von Druckbildern auf einer Druckform eigne.

Daher sei der auf die Vorrichtung gerichtete seinerzeit geltende Patentanspruch 5

mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar; mit ihm würden die rückbezogenen Ansprüche 6 und 7 und, da über den Antrag nur als Ganzes entschieden werden könne, auch die übrigen Ansprüche fallen.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt

ihr Patentbegehren mit den im Tenor genannten Unterlagen weiter.

Die Ansprüche 1 und 3 haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zum Löschen eines Druckbildes auf einer löschbaren Druckform (2) für eine Druckmaschine, wobei in Reinigungsschritten Reinigungsmedien entweder direkt oder indirekt auf die

Oberfläche der Druckform (2) aufgebracht werden, dadurch gekennzeichnet, dass eine Druckoberfläche (23) der Druckform (2)

in Umfangsrichtung in Zonen unterteilt wird, dass in einer Analyse

der Zonen auf Basis von Bilddaten (20) der Druckoberfläche (23)

die Zone mit einem höchsten Bedeckungsgrad mit Bildträgermaterial ermittelt wird, dass von einer Menge an Reinigungsmedium

und/oder einer Anzahl, zeitlichen Abfolge und Dauer der Reinigungsschritte gebildete Betriebsparameter anhand der Zone der

Druckoberfläche (23) mit dem höchsten Bedeckungsgrad bestimmt werden und die Reinigungsschritte auf Basis dieser Betriebsparameter durchgeführt werden.

3. Vorrichtung zum Löschen eines Druckbildes auf einer

löschbaren Druckform (2) für eine Druckmaschine mit einer Lösch-

und Hydrophilliervorrichtung bestehend aus einer Reinigungsvorrichtung (6) und Düsen (14) zum Aufbringen von Reinigungsmedien, dadurch gekennzeichnet, dass die Reinigungsvorrichtung

(6) und/oder die Düsen (14) mit einer Rechen- und/oder Speichereinrichtung (18, 19) verbunden sind, wobei die Rechen-

und/oder Speichereinrichtung (18, 19) eingerichtet ist, eine Druckoberfläche (23) der Druckform in Umfangsrichtung in Zonen zu

unterteilen, in einer Analyse der Zonen auf Basis von Bilddaten

(20) der Druckoberfläche (23) die Zone mit einem höchsten Bedeckungsgrad zu ermitteln und von einer Menge an Reinigungsmedium und/oder einer Anzahl, zeitlichen Abfolge und Dauer von

Reinigungsschritten gebildete Betriebsparameter anhand der Zone

der Druckoberfläche (23) mit dem höchsten Bedeckungsgrad zu

bestimmen und diese Betriebsparameter beim Betrieb der Vorrichtung dem Löschen des Druckbildes zugrunde zu legen.“

Die Ansprüche 2 und 4 sind auf Weiterbildungen des Verfahrens und der Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 3 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin trägt vor, durch das beanspruchte Verfahren und die Vorrichtung

werde im Unterschied zum Stand der Technik die Oberfläche der Druckform hinsichtlich ihrer Bedeckung mit Bildträgermaterial zeilenförmig über die gesamte

Breite der Walze in Umfangsrichtung analysiert und die Zone mit dem höchsten

Bedeckungsgrad an Bildträgermaterial ermittelt. Die hierdurch gewonnene Information bestimme die Menge des für die Löschung der Druckform erforderlichen

Reinigungsmediums sowie die Anzahl, zeitliche Abfolge und Dauer der Reinigungsschritte, was aufgabengemäß die Optimierung des Löschprozesses der

Druckform bedeute, indem für Bereiche mit geringerem Bildträgermaterialauftrag

entsprechend weniger Reinigungsaufwand erforderlich sei. Die Reinigungsverfahren für eine Druckform nach dem Stand der Technik könnten ebenfalls keine Hinweise in Richtung auf das beanspruchte Verfahren und die Vorrichtung geben, da

hierbei lediglich Parameter wie der Farbverbrauch, die Farbzonenbreite oder der

Hebertakt zur Regelung des lediglich abschnittsweisen Waschvorganges herangezogen würden.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu

erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4,

Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung, Bezugszeichenliste sowie 2 Seiten Zeichnungen,

Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.

Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf das nunmehr vorliegende Patentbegehren auch begründet.

2. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Verfahrens und der Vorrichtung

nach den geltenden Ansprüchen 1 und 3 als auch der abhängigen nachgeordneten Unteransprüche 2 und 4 bestehen keine Bedenken. Sämtliche Merkmale lassen sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 3 bis 6, 8 und 9 in Verbindung mit Absatz 1 der ursprünglich eingereichten Beschreibungsseite 5 herleiten. Der Begriff „Betriebsparameter“ ergibt sich sinngemäß aus dem vorletzten

Absatz der ursprünglich eingereichten Beschreibungsseite 3 in Verbindung mit

Seite 5 Absatz 2.

3. Das Verfahren und die Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 3 sind neu.

Das in der Entgegenhaltung (1) beschriebene Verfahren und die Vorrichtung zum

Löschen und Regenerieren einer Druckform unterscheidet sich von dem vorliegenden Verfahren und der Vorrichtung dadurch, dass eine Steuerung des Löschvorganges in Abhängigkeit vom Bedeckungsgrad der Druckform mit Bildträgermaterial nicht vorgesehen ist (vgl. Ansprüche 16 und 20).

Die Druckschrift (2) beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum berührungslosen Reinigen von Übertragungsflächen in einer Druckmaschine ohne den

Druck zu unterbrechen. Die Reinigung erfolgt punktuell und selektiv, wobei die gesamte Prozessübertragungsfläche nach einem bestimmten Programm angesteuert

wird und sich die Reinigungsstellen auf Stellen gehäufter Schmutzansammlungen

konzentrieren (Sp. 1, Z. 37 bis 52). Verfahren und Vorrichtung unterscheiden sich

somit vom beanspruchten Verfahren und der Vorrichtung dadurch, dass das Löschen einer wiederbebilderbaren Druckform nach Maßgabe der Merkmale des

geltenden Anspruchs 1 nicht angesprochen ist und auch die Vorrichtung nicht für

die Unterteilung der Oberfläche einer Druckform in Umfangsrichtung in Zonen eingerichtet ist, wobei in einer Analyse der Zonen auf Basis von Bilddaten der Druckoberfläche die Zone mit einem höchsten Bedeckungsgrad ermittelt wird.

Auch die weiteren

im Prüfungsverfahren noch erörterten Druckschriften

DE 197 05 32 A1 und DE 199 63 124 A1 können die Neuheit des beanspruchten

Verfahrens und der Vorrichtung zum Löschen eines Druckbildes nicht in Frage

stellen, da beiden Schriften ebenfalls keine Hinweise auf eine Unterteilung der

Druckoberfläche in Zonen zu entnehmen ist, an Hand derer eine Analyse auf Basis von Bilddaten der Druckoberfläche erfolgt. Gemäß DE 197 05 632 A1 richtet

sich die Waschhäufigkeit eines Teiles eines Druckwerks vielmehr nach dem während des Maschinenlaufs auftretenden Farbverbrauch (Anspruch 1 und 5). Die

Druckschrift DE 199 63 124 A1 betrifft lediglich die Zusammensetzung von Reinigungsmedien, die auch in einem Löschverfahren einsetzbar sind (Anspruch 1

i. V. m. S. 7, Z. 1 bis 25).

4. Das Verfahren und die Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 3 beruhen

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, ein Verfahren und eine Vorrichtung

zum Löschen eines Druckbildes auf einer Druckform für eine Druckmaschine zu

schaffen, wobei eine Optimierung des Löschvorganges hinsichtlich einer Verringerung des Zeit- und Materialbedarfes möglich ist (S. 1, vorl. Abs. der geltenden Beschreibung).

Den nächst liegenden Stand der Technik beschreibt die Entgegenhaltung (1).

Daraus geht ein Verfahren zum Löschen eines Druckbildes auf einer Druckform

nach dem Oberbegriff des Anspruches 1 hervor (Anspruch 20 i .V. m. Sp. 2, Z. 39

bis 61). Der Druckschrift (1) entnimmt der Fachmann, ein Ingenieur der Drucktechnik, zwar, dass die Reinigungsmittel in beliebiger Reihenfolge eingesetzt werden können (Sp. 4, Z. 4 bis 6), er kann ihr aber keinen Hinweis dahingehend entnehmen, die Druckoberfläche der Druckform in Umfamgsrichtung in Zonen zu unterteilen und in einer Analyse der Zonen auf Basis der Bilddaten der Druckoberfläche die Zone mit dem höchsten Bedeckungsgrad an Bildträgermaterial zu ermitteln und davon abhängig die Menge des Reinigungsmediums, die Anzahl und die

Dauer der Reinigungsschritte an Hand der Zone mit dem höchsten Bedekkunsgrad mit Bildträgermaterial auf der Druckoberfläche zu ermitteln und die

Reinigungsschritte an Hand dieser Betriebsparameter durchzuführen.

Anregungen für eine derartige Verfahrensweise sind auch der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschrift nicht zu entnehmen, da in dem in (2) beschriebenen

Reinigungsverfahren punktuell und selektiv vorgegangen wird (Sp. 1, Z. 46 bis 52

und Sp. 3, Z. 20 bis 30), so dass das beanspruchte Verfahren auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Das Gleiche gilt für den Vorrichtungsanspruch 3 und die

weiteren, über Selbstverständlichkeiten hinausgehenden Ausführungsformen des

Verfahrens und der Vorrichtung gemäß den Ansprüchen 2 und 4.

5. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat Erfolg. Die Rückzahlung entspricht der Billigkeit (§ 80 Abs. 3 PatG).

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses stützt sich u. a. auf eine, wenn

auch in der Beschreibung genannte, jedoch in der Beschlussbegründung erstmals

erwähnte Entgegenhaltung, die Druckschrift DE 44 26 012 A1, zu der sich die

Anmelderin vor Beschlussfassung somit nicht äußern konnte. Da der Anmelderin

insofern rechtliches Gehör versagt wurde, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der auch ursächlich für die in diesem Beschluss ausgesprochene

Zurückweisung der Anmeldung war.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Na