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BPatG Beschluss vom 06.05.2008 – 27 W (pat) 63/06

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 26 853.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter

Dr. Abrecht sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle vom

4. Mai 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 4. Mai 2006 die Anmeldung der Wortfolge

Royal Shopper

als Wortmarke für die Waren

Klasse 12: Einkaufs-, Transport-, Kofferroller und Fahrradanhänger;

Klasse 18: Einkaufstaschen, Taschen mit Rollen, Handtaschen,

Reisetaschen;

Klasse 20: Korbwaren

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angesprochenen Verkehrskreise

würden die angemeldete Wortfolge nur als die beanspruchten Waren beschreibende Angabe verstehen, weil sie aus dem für „Einkaufsroller“ und „Einkaufstaschen“ bereits geläufigen beschreibenden englischen Begriff „Shopper“ und dem

auf dem einschlägigen Warensektor als werbeüblichen Hinweis auf ein edles Aussehen und eine hochwertige Verarbeitung gebräuchlichen Begriff „Royal“ sprachüblich zusammengesetzt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 vom 4. Mai 2006

aufzuheben.

Er beschränkt hierzu das Warenverzeichnis auf die Waren „Klasse 12: Einkaufs-,

Transport-, Kofferroller und Fahrradanhänger“, für welche er die Anmeldemarke

für schutzfähig hält, weil der Bestandteil „Royal“ bereits mehrfach für eintragbar

erachtet worden sei und der von ihm erfundene und in Einzelstellung bereits als

Marke eingetragene Begriff „Shopper“ nicht als gültige Bezeichnung für Einkaufsroller angesehen werden könne.

II

A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat nach der Einschränkung

des Warenverzeichnisses Erfolg, denn für die Waren „Einkaufs-, Transport-, Kofferroller und Fahrradanhänger“ ist die angemeldete Kennzeichnung nicht wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Entgegen der Ansicht der Markenstelle kann der angemeldeten Bezeichnung

unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH,

GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH)

nicht die Eignung nicht abgesprochen werden, von den Abnehmern der beanspruchten Waren als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz 41] - Gabelstapler, WRP 2002,

924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl;

GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Entgegen der Ansicht der Markenstelle werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT 2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung noch einen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten

Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil weder der Wortbestandteil „Royal“ noch die Kombination „Royal Shopper“ in den Augen der Abnehmer

einen für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt haben (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR

2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N.

- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und das angemeldete Zeichen auch

nicht nur eine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt (vgl. BGH MarkenR 2000,

262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301

– Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL

POWER; GRUR 2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder

Vernunft; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043,

1044 - Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL

WM 2006).

Dabei kann dahinstehen, ob der Bestandteil „Shopper“ für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren möglicherweise einen

beschreibenden Inhalt aufweist. Jedenfalls für das vorangesetzte Adjektiv „Royal“

kann nämlich ein solcher im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

nicht festgestellt werden; obwohl es breitesten Kreisen durchaus als „königlich“

verständlich ist. Um dieser Angabe aber einen die Waren beschreibenden

Begriffsinhalt - insbesondere als Hinweis auf bestimmte Qualitätsmerkmale der

Waren - zu entnehmen, bedürfte es einer analysierenden Betrachtung, zu der die

Verbraucher nach ständiger Rechtsprechung nicht neigen (st. Rspr., vgl. BGH

GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH). In der

angemeldeten Wortkombination steht „Royal“ auch nicht in einem Kontext, der ein

Verständnis als Qualitätsangabe besonders unterstützt. Vielmehr führt er für

„shopper“ zu weiteren, auch personalisierten Deutungen. Anders wäre dies bei

einer vertauschten Reihenfolge (shoppen royal). Als Hinweis auf bestimmte Qualitätsmerkmale der in Rede stehenden Waren werden die Verbraucher den Begriff

„royal“ in der angemeldeten Form erst nach einem Gedankenschritt verstehen.

Der Begriff „royal“ ist derzeit nicht im Sinne einer bestimmten Qualitätsangabe auf

dem hier in Rede stehenden Warensektor - also für Einkaufs-, Transport-, Kofferroller und Fahrradanhänger gebräuchlich. Dass der Begriff auf anderen Warengebieten möglicherweise - insbesondere bei isolierter Verwendung - als eine solche

Qualitätsangabe angesehen wird, spielt keine Rolle, weil sich für die hier konkret

beanspruchten Waren in der angemeldeten Kombination eine beschreibende Bedeutung allenfalls erst einen analysierenden Gedankenschritt - nämlich durch

Übertragung der auf anderen Warengebieten bestehenden beschreibenden Bedeutung auf die hier beanspruchten Waren - erschlösse, so dass allenfalls der im

Eintragungsverfahren nicht zu bestimmende Grad der Kennzeichnungskraft gemindert ist. Die Markenstelle hat eine beschreibende Bedeutung des Begriffs

„royal“ für die hier in Rede stehenden Waren zwar ihrer Entscheidung zu grunde

gelegt, ihre Ansicht aber nicht näher belegt. Auch der Senat konnte keine Nachweise dafür, dass sich der Begriff „royal“ auf diesem eng umgrenzten Warensektor

bereits als Qualitätsangabe eingebürgert hat, ermitteln.

Entgegen der Ansicht der Markenstelle handelt es sich bei der Wortfolge auch

nicht um eine allgemeine Werbeaussage. Es ist nämlich weder nachgewiesen

noch anderweitig ersichtlich, dass die Wortfolge in ihrer Gesamtheit bereits allgemein als die beanspruchten Waren lediglich anpreisende Werbeangabe verwendet

wird.

2. Mangels eines nicht feststellbaren unmittelbaren warenbeschreibenden Bedeutungsgehalts steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge auch nicht das

Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn sie besteht in

keiner der möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32]

- DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung

von Merkmalen der Waren dienen können, die für den Warenverkehr wichtig und

für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsam sind (vgl. hierzu BGH

GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), und

hinreichend eng mit der Ware selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417,

419 – Berlin Card).

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Schwarz

Ju